dem die Kläger gegen diese Mitteilung Einspruch erhoben hatten, teilte die Stadt Schweinfurt mit Schreiben vom
der Satzung der Stadt Schweinfurt die Pflege und Sicherung des Fußweges übernehmen, sofort entgegengetreten. Der Weg grenze nicht an das Klägergrundstück an, so dass eine einheitliche straßenrechtliche Beurteilung und eine daraus abzuleitende Pflegeverpflichtung gar nicht möglich sei. Es sei Klage geboten, da die Kläger nicht mit dem Risiko leben könnten, aufgrund einer falschen Rechtsauffassung der Stadt Schweinfurt zukünftig aus irgendwelchen Risiken von Dritten oder der Beklagten haftungsmäßig in Anspruch genommen zu werden. Bei der G…Straße handele es sich um eine sehr zentral gelegene städtische Liegenschaft, die mit dem Fußweg und der Treppen- und Garagenanlage auf der südlichen Seite eine sehr komplexe Erschließungsanlage für das Großklinikum L… Krankenhaus GmbH darstelle. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Fußweg entlang der G…Straße sei bis Anfang April 2009 ein unbefestigter wassergebundener Weg gewesen. Der Weg an der G…Straße grenze an die Rückseite der Gärten der Anwesen G…-Straße … bzw. A… 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18 an. Parallel zu den Grundstücken und zwischen der Grundstücksgrenze und Weg liege eine begrünte Böschung mit einer Breite von 5,50 m. Diese Böschung und der Fußweg hätten keine eigene Flurnummer und seien Bestandteil der G…Straße. Die Eigentümer der Grundstücke seien als direkte Anlieger an diesem Fußweg für die Reinigung und Sicherung zuständig. Zwischen den Klägern und der Beklagten sei am 25. Januar 2000 ein Gestattungsvertrag für eine Teilfläche der G…Straße, auf der eine Garage mit Treppenweg errichtet sei, geschlossen worden. Die Garage gehöre zum Grundstück G…Straße ….
dem Vertrag seien die Kläger verpflichtet, die Verkehrssicherungspflicht für die angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege sowie die Räum- und Streupflicht wahrzunehmen. Diesen Verpflichtungen seien die Kläger bislang nicht angekommen, deshalb habe der Servicebetrieb Bau und Stadtgrün der Beklagten kulanterweise bei Bedarf die Reinigung übernommen. Durch die Böschung werde für die Beklagte keine Anliegereigenschaft
RSV begründet, da die Böschung Bestandteil der Straße sei und nicht als eigenständiges Flurstück ausgewiesen sei. Die Beklagte pflege zwar die Böschung, Anlieger an dem Fußweg seien aber die einzelnen Eigentümer, u.a. auch die Kläger. Vergleichsverhandlungen mit den Klägern seien gescheitert. Die Verpflichtung der Kläger zur Reinigung und Sicherung des Fußweges ergebe sich einerseits aus der StRSV der Beklagten und andererseits aus dem privatrechtlichen Gestattungsvertrag mit der Beklagten. Eine große Anzahl von Grundstücken in Schweinfurt habe sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite einen öffentlichen Weg oder eine öffentliche Straße, über die sie erschlossen würden. Auch in diesen Fällen hätten die Anlieger an beiden Straßen bzw. Wegen Verpflichtungen. Mit Beschluss der Kammer vom 30. September 2010 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe I. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend wird über die Verpflichtungen aus einer Rechtsnorm (Verordnung der Stadt Schweinfurt über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehwege im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung – StRSV –) vom
ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG –).
StrWG können die Gemeinden durch Rechtsverordnung die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten. Diese Verpflichtung hat die Stadt Schweinfurt durch die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, die aufgrund Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG erlassen wurde, für die Anlieger begründet. Gegen die Ermächtigungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung sind hinreichend bestimmt (BayVerfGH v. 29.04.1983, VerfGH 36, 56 = BayVBl 1983, 494).
RSV haben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 StRSV bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Die G…Straße ist in der Anlage zur StRSV aufgeführt. Außerdem haben zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 StRSV bestimmten Abschnitte der Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten (§ 9 Abs. 1 StRSV). In § 2 Abs. 2 Buchst. a StRSV werden als Gehwege „befestigte“ und abgegrenzte Teile der öffentlichen Straßen definiert. Bei dem Gehweg entlang der G…Straße handelte es sich bis zum April 2009 um einen unbefestigten Weg, so dass bis zur Befestigung dieses Weges – mangels „Gehwegeigenschaft“ im Sinne dieser Begriffsbestimmung – keine Reinigungs- und Sicherungspflicht bestand. In der Sache vertreten die Kläger die Auffassung, sie seien keine Anlieger der Straße, weil sich zwischen ihrem Wohngrundstück und dem Gehweg eine steile mit Wald bestandene Böschung befinde. Für die Begründung der Straßenreinigungspflicht reicht eine objektive Beziehung eines Grundstückes zur Straße aus, die regelmäßig vermittelt wird, wenn die zu reinigende Straße angrenzt. Ein Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße an, wenn es mit dem Straßengrundstück eine gemeinsame Grenze hat. Ein Grundstück grenzt auch dann die Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straßenfläche eine zur Straße gehörende Stützmauer oder ein zur Straße gehörender Grünstreifen liegt (Zeitler-Schmid, Komm. z. BayStrWG, Stand: Februar 2009, Art. 51 RdNr. 93). Die G…Straße bildet zusammen mit dem Gehweg und der Böschung eine einheitliche Flurnummer und hat mit dem Grundstück der Kläger eine gemeinsame Grenze. Auch
dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist eine Böschung Bestandteil der Straße (Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG). Wenn ein Grundstück an eine Böschung angrenzt, liegt es dann an der Straße, wenn die Böschung Bestandteil der Straße im Sinne des Straßenrechts ist. Die Straßenanliegereigenschaft in diesem Sinne setzt voraus, dass der Zugang zur Straße rechtlich und tatsächlich gesichert ist (VGH BW vom 11.11.1993, Az.: 5 S 2606/92 <juris>, BWGZ 1994, 619 ). Der Zugang der Kläger von ihrem eigenen Grundstück zur G…Straße ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich, weil eine Treppe von dem Grundstück der Kläger hinab auf den Gehweg, und von diesem eine weitere Treppe hinab auf den Straßenkörper, insbesondere zur Garage, die von den Klägern genutzt wird oder genutzt werden kann, führt. Somit greift auch der Ausschluss der Reinigungsverpflichtung
RSV nicht, wonach Vorderlieger eine öffentliche Straße nicht zu reinigen brauchen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang oder keine Zufahrt nehmen können. Somit besteht gemäß der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Schweinfurt eine Verpflichtung der Kläger zur Reinigung und Sicherung der Straße und des Gehweges entlang ihres Grundstückes. Dem Klägervorbringen in der mündlichen Verhandlung, diese Verpflichtung erweise sich – wohl im Hinblick auf die akademische Ausbildung der Kläger – als sittenwidrig, kann nicht ernstlich nähergetreten werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG; Nr. 43.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327). Permalink: https://openjur.de/u/486986.html ( https://oj.is/486986 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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