Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … 1997 geborene Antragsteller ist ase
Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Schutzes der Familie. 2.1.4.
- Für die Frage, ob hier unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Härte im Einzelfall“ vorliegt, kommt im vorliegenden Fall Bedeutung insbesondere dem Umstand zu, dass der Antragsteller mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im ehelichen Haushalt lebt und in Deutschland die Volksschule besucht. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine - gegebenenfalls erzwungene - Ausreise aus dem Bundesgebiet für diese familiäre Situation eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellt. 2.1.4.
- Allerdings ist hinsichtlich der Reichweite dieses Eingriffs zunächst festzustellen, dass der Antragsteller zum deutschen Ehemann seiner Mutter weder in einem biologischen noch in einem - durch Adoption vermittelten - rechtlichen Vater-Sohn-Verhältnis steht. Eine vom Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG erfasste familiäre Lebensgemeinschaft besteht deshalb allein zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter, nicht aber zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu Folgendes ausgeführt (VGH BW vom 22.11.2006, VBlBW 2007, 196 ): „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs.
nach ganz herrschender Auffassung in der Literatur ist der grundgesetzliche Schutz der „Familie“, auf den es im vorliegenden Zusammenhang ankommt, nur für solche Familien gegeben, die bürgerlich rechtlich als „umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“ - seien sie ehelich oder nichtehelich - aufzufassen sind (siehe dazu die Nachweise bei Jarass-Pieroth, GG, 2004, Rn 4 zu Art. 6 und Leibholz-Rinck, GG, Rn 60 f. zu Art. 6 sowie Dreier, GG, 2004, Rdnr. 67 und 78 zu Art. 6). Wenn auch nicht nur die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kindern, sondern auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft geschützt wird (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 8.6.1977 - 1 BvR 265/75 -, E 45, 104, 123; Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 -, E 79, 203, 211 und Leibholz-Rinck a.a.O.), setzt dieser Schutz doch immer eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung voraus. In der auch in der Beschwerdebegründung aufgegriffenen Entscheidung vom 9.4.2003 (- 1 BvR 1493/96 u.a. -, NJW 2003, 2151 ) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Erfordernis mehrfach ausdrücklich betont; wenn es die biologische Vaterschaft als zulässigen Anknüpfungspunkt grundrechtlichen Schutzes aus Art. 6 Abs. 2 GG ansieht, sofern zwischen dem biologischen Vater und dem Kind eine besondere sozial-familiäre Beziehung besteht, knüpft es als Ausgangspunkt an eine (tatsächliche) Vaterschaft an (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.6.2004 - 13 S 990/04 -, InfAuslR 2004, 389 m.w.N.; vgl. auch Dreier a.a.O. Rdnr. 78, der bei gemeinsamen Kindern von der „nichtehelichen Familie“ spricht). Auch die späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - speziell diejenigen zur ausländerrechtlichen Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG (siehe etwa Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ; vom 6.7.2004 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2005, 48; vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26 und vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 ) - betreffen ebenso wie schon frühere Entscheidungen (siehe etwa Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 23100 -, NVwZ 2002, 849 ) Fallkonstellationen, in denen entweder eine rechtliche oder aber eine biologische Vaterschaft vorlag. Das bedeutet nicht, dass der Grundgesetzgeber das Bestehen einer tatsächlichen sozial-familiären Beziehung zwischen einem „de-facto-Vater“ und dem Kind seiner Lebensgefährtin in irgend einer Weise missbilligen würde; der spezielle für Ehe und Familie verfassungsrechtlich gebotene Schutz kommt einer solchen Familien-Konstellation aber nicht zu.“ Dem schließt sich die Kammer an. 2.1.4.
- Unabhängig davon ist weiter zu berücksichtigen, dass vorliegend - mangels deutscher Staatsangehörigkeit der Mutter und des Sohnes - die familiäre Lebensgemeinschaft nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könnte (insoweit liegt der Fall anders als bei BVerfG vom 10.5.2008, InfAuslR 2008, 347). Vielmehr kann die Mutter des Antragstellers, die offenbar bislang tatsächlich die Personensorge ausgeübt hat, als aserbaidschanische Staatsangehörige für die Zeit bis zum Abschluss des Visumverfahrens die Personensorge auch in Aserbaidschan ausüben. 2.1.4.
- Bestehen bleiben allerdings die Auswirkungen auf die schulische Entwicklung des Kindes, die eine - ggf. zwangsweise - Rückkehr nach Aserbaidschan für den Antragsteller mit sich brächte. 2.1.4.4.
- Dabei ist im Hinblick auf das Kindeswohl jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst als Zwölfjähriger nach Deutschland kam und noch kein Jahr hier ansässig ist, dass also nicht von einer langfristigen integrativen Entwicklung gesprochen werden kann. Dieser Aspekt spricht gegen eine „besondere“ Härte im Sinne einer für den Antragsteller im Vergleich zu anderen Kindern ungleich schwereren Belastung. 2.1.4.4.
- Hinzu kommt im Hinblick auf seine Familiensituation, dass die Personensorge gerade noch ungeklärt ist (s.o. 2.1.2.). 2.1.4.4.2.
- Auch im Rahmen des § 32 AufenthG gilt der Grundsatz, dass der Nachzug zu einem nicht sorgeberechtigten Elternteil, der sich allein in Deutschland aufhält, regelmäßig zu versagen ist, soweit (wie hier) kein Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist darauf zu verweisen, dass er zunächst alle geeigneten Möglichkeiten zur Herbeiführung einer alleinigen Personensorgeberechtigung auszuschöpfen hat (so Nr. 32.03 AVwV-AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geltenden internationalen Kinderschutzabkommen prinzipiell dem Verbleib des Kindes im Herkunftsstaat den Vorzug geben, auch um missbräuchliche Kindesentziehungen zu vermeiden (so zutreffend auch Nr. 32.04 AVwV-AufenthG). 2.1.4.4.2.
- Ein Abweichen von diesem Grundsatz im Ermessenswege nach § 32 Abs. 4 AufenthG kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Nr. 32.4.4.
- AVwV-AufenthG führt hierzu Folgendes aus: „Das Kindeswohl und die familiäre Situation können für sich ebenfalls eine Ausnahme von dem (...) bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personensorgeberechtigter Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils in Deutschland rechtfertigen, wenn die Herbeiführung eines alleinigen Personensorgerechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils insbesondere im Fall des elterlichen Getrenntlebens nach der Rechtsordnung oder Entscheidungspraxis des Herkunftsstaats nicht möglich oder aussichtslos ist (sieht hierzu Nummer 32.0.4). Gleiches gilt für Fälle, in denen eine entsprechende Klärung zum Sorgerecht nicht möglich bzw. aussichtslos ist, weil der andere, rechtlich weiterhin sorgeberechtigte Elternteil nicht auffindbar ist. Geeignete Bemühungen zur Ermittlung des anderen Elternteils sind nachzuweisen, ggf. sind geeignete Belege, etwa über Nachforschungen bei Melde- oder ähnlichen Behörden, vorzulegen.“ Für eine solche Zustimmung des leiblichen Vaters des Antragstellers oder auch nur für das (ggf. vergebliche) Bemühen, eine solche Zustimmung zu erlangen, ist vorliegend aber nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und der familiären Situation im Hinblick auf den leiblichen Vater des Antragstellers erscheint deshalb zunächst eine Klärung der personensorgerechtlichen Verhältnisse nach aserbaidschanischem Recht angezeigt, auch um zu vermeiden, dass zu einem späteren Zeitpunkt - ggf. nach einer Verfestigung der Integration des Antragstellers - der leibliche Vater auf einer Personensorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht. Im Ergebnis liegt also auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs.
Art. 8EMRK das Tatbestandsmerkmal einer „besonderen Härte“ (§ 32 Abs. 4 Aufenth
G), die trotz der nicht nachgewiesenen alleinigen Personensorge der Mutter und der nicht nachgewiesenen Zustimmung des leiblichen Vaters im Hinblick auf das Kindeswohl und die familiäre Situation eine Aufenthaltserlaubnis erfordern würde, hier nicht vor. Wie die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid zu Recht ausgeführt hat, ist deshalb das nach dieser Vorschrift vorgesehene Verwaltungsermessen schon nicht eröffnet, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vollständig vorliegen. 2.1.
- Unabhängig davon scheitern die für den Antragsteller allein möglichen Ansprüche nach § 32 AufenthG auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 2.1.5.
- Der Antragsteller ist entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem für den Zweck des Kindeszuzugs gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist. Er ist auch nicht nach § 39 Nr. 3 Alternative 2 AufenthV vom Visumerfordernis befreit, weil nach seiner Einreise - wie gezeigt - kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden ist; § 39 Nr. 3 AufenthV ist dabei lex specialis zu § 39 Nr. 6 AufenthV (OVG RhPf vom 20.04.2009, Az. 7 B 10037/09 , juris RdNr. 19 m.w.N.; ebenso NdsOVG vom 27.07.2009, Az. 11 ME 171/09 , juris RdNr. 18). 2.1.5.
- Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheidet aus, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Einerseits hat der Antragsteller - wie gezeigt - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Andererseits liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen ließen, auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs.
Art. 8EMRK. Die im Rahmen des § 32 Aufenth
G entscheidungserheblichen Anforderungen gewinnen dabei Bedeutung auch bei der Auslegung des Begriffs der durch „besondere Umstände bedingten Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens“. Denn es liegt auf der Hand, dass sowohl die Frage, ob der Mutter des Antragstellers nach der Rechtsordnung Aserbaidschans das alleinige Sorgerecht zusteht oder zustehen kann, als auch die Frage, mit welchen Belegen Nachforschungen bei Melde- oder ähnlichen Behörden nachgewiesen werden können, sachkundig nur vor Ort von der deutschen Auslandsvertretung im Rahmen eines nationalen Visumverfahrens geprüft werden können. 2.
- Auch die in der Hauptsache erhobene zulässige Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen und deshalb ohne Erfolg bleiben. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
- Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nr. 8.1 und Nr. 1.5). Permalink: http://openjur.de/u/487058.html Kommentare
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