Tenor I. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kulmbach - Vollstreckungsgericht - vom
- März 2010, abgeändert: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Kulmbach vom
- September 2009 – 1 M 1740/09 – wird aufgehoben, soweit Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus folgenden Förderprogrammen gepfändet sind: Kulturlandschaftsprogramm - Teil A (KULAP - A)Vertragsnaturschutzprogramm (VNP)Erschwernisausgleich (EA)Produktspezifische Zahlungen:EiweißpflanzenprämieEnergiepflanzenprämieBeihilfe für StärkekartoffelnFlächenzahlung für SchalenfrüchteTabakbeihilfeRebflächenprämie Soweit Ansprüche auf Zahlung von Betriebsprämie und Ausgleichzahlungen in benachteiligten Gebieten gepfändet sind, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufrechterhalten; Erinnerung und Beschwerde der Schuldnerin werden zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten trägt die Schuldnerin, sie werden auf die Hälfte ermäßigt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Schuldnerin ist Landwirtin und wendet sich gegen eine Pfändung ihres Anspruchs auf Auszahlung von Agrarsubventionen. Aus einem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis vom
- Mai 2009 – auf Blatt 33 der Akten wird Bezug genommen – vollstreckt die Gläubigerin wegen Grundsteuerrückständen, Kanalherstellungsbeiträgen und Kanalgebühren ohne nähere Bezeichnung. Sie hat am
- September 2009 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, den das Amtsgericht am
- September 2009 antragsgemäß erlassen hat, wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss Bl. 1/2 d.A.. Von der Pfändung umfasst sind die Ansprüche der Schuldnerin an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut als Drittschuldnerin auf Auszahlung landwirtschaftlicher Subventionen nämlich: „BetriebsprämieAusgleichszahlung in benachteiligten GebietenKulturlandschaftsprogramm - Teil A (KULAP - A)Vertragsnaturschutzprogramm (VNP)Erschwernisausgleich (EA)Produktspezifische Zahlungen:EiweißpflanzenprämieEnergiepflanzenprämieBeihilfe für StärkekartoffelnFlächenzahlung für SchalenfrüchteTabakbeihilfeRebflächenprämie“ Unter dem
- Februar 2010, bei Gericht eingegangen am
- Februar 2010 beantragt die Schuldnerin den Beschluss des Amtsgerichts Kulmbach aufzuheben und Vollstreckungsschutz zu gewähren. Sie führt aus, es handele sich bei Zahlungseingängen um „die Entlohnung für die von dem Landkreis Kulmbach durchgeführten Landschaftspflegearbeiten“. Bei Pfändung sei eine geordnete Arbeits- und Wirtschaftsführung des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr gegeben. Tatsächlich verhält es sich so, dass die Schuldnerin und ihre Familie auch unter Berücksichtigung der Einkünfte aus landwirtschaftlichem Betrieb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
- Buch Sozialgesetzbuch beziehen, zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorgelegten Bescheid der ARGE SGB II Kulmbach vom
- Januar 2010 (Bl. 45 ff. d.A.). Von der Drittschuldnerin werden an die Schuldnerin ausbezahlt neben der sogenannten „Betriebsprämie“ von 1.421,37 Euro für das Jahr 2009 eine „Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)“ für das Jahr 2009 in Höhe von 1.822,02 €; aus Agrarumweltmaßnahmen (AUM) des bayerischen Kulturlandschaftsprogramms Teil A (KULAP-A) bzw. dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA) wegen verschiedener Maßnahmen eine Gesamtförderung von 2.780,01 € im Jahr
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die amtliche Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kulmbach vom
- September 2010 (Bl. 64 f. d.A.). Das Amtsgericht hat den Schuldnerantrag mit Beschluss vom
- März 2010 zurückgewiesen, der Beschluss ist der Schuldnerin zugestellt worden am
- März 2010, mit am
- März 2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhebt sie sofortige Beschwerde. Das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten an das Landgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom
- Oktober 2010 hat der Einzelrichter das Verfahren an die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde ist statthaft nach §§ 793 , 567 ff. ZPO, sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Nicht nach § 765 a ZPO, wohl aber nach § 851 a ZPO in analoger Anwendung ist die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus produktionsspezifischen landwirtschaftlichen Beihilfen zustehen, auf dessen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. Die von der Drittschuldnerin an die Schuldnerin ausbezahlten Agrarsubventionen sind – wenigstens zum Teil – produktionsspezifische landwirtschaftliche Beihilfen in dem Sinne, als sie Einnahmen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen i.S.d. § 851 a ZPO vertreten, die der Landwirt nicht erzielt, weil er auf Grund der geförderten Verhaltensweise solche Erzeugnisse entweder gar nicht herstellt oder aber nur mit einer geringeren Produktivität und deshalb in geringerer Menge herstellen kann; die Gleichbehandlung solcher Einkünfte mit Verkaufserlösen in entsprechender Anwendung des § 851a ZPO ist interessengerecht (vgl. Landgericht Koblenz, Az.: 2 T 842/05 vom 15.12.2005). Um solche Subventionen handelt es sich ausweislich der Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kulmbach bei den subventionierten Maßnahmen des bayerischen Kulturlandwirtschaftsprogramms Teil A und des bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms; hier wird vornehmlich eine Minderproduktion der Schuldnerin durch extensive Weidenutzung, Mitführen von Ziegen etc. und verspätete Schnittzeitpunkte ausgeglichen. Insoweit war die Pfändung aufzuheben, da auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, s.u. Einnahmen aus „Produktspezifischen Zahlungen, Eiweißpflanzenprämie etc.“ erzielt die Schuldnerin derzeit nicht, die Aufhebung erfolgt insoweit zur Klarstellung. Würde die Schuldnerin Zahlungen aus diesen Fördertatbeständen erhalten, wären sie als produktspezifisch gewährt ebenfalls pfandfrei zu stellen. Nicht dem Anwendungsbereich des § 851 a ZPO unterfällt die sogenannte Betriebsprämie. Diese ist von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt, ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten fehlt (ebenso Landgericht Koblenz, Az.: 2 T 842/05 vom 15.12.2005). Dasselbe gilt für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ). Diese wird nach amtlicher Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kulmbach berechnet nach der durchschnittlichen Gemarkungs-LVZ der beantragten landwirtschaftlichen Flächen, wobei die Voraussetzung ist, dass die beantragten Flächen in einem benachteiligten Gebiet liegen. Die Ausgleichszulage dient dem Ausgleich natürlicher ungünstiger Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile und wird als reine Flächenprämie gewährt (Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stand März 2010). Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Vertrieb eines landwirtschaftlichen Produktes besteht damit nicht, so dass eine entsprechende Anwendung des § 851 a ZPO ausscheidet (a.A. Landgericht Koblenz in der vorzitierten Entscheidung). Die weiteren Voraussetzungen einer Pfandfreistellung nach § 851 a ZPO liegen vor. Nach den durch Bescheid der ARGE nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin und ihrer Familie kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte zum Unterhalt und zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. Die Privilegierung ihrer Forderungen als unmittelbar mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Ausgaben der Schuldnerin hat die Gläubigerin nicht vorgetragen. Wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landgerichts Koblenz, Az.: 2 T 842/05 vom 15.12.2005 hinsichtlich der Ausgleichszulage wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 , 788 ZPO; wegen des Teilerfolgs war die Gerichtsgebühr KV 2121 auf die Hälfte zu ermäßigen; Anlass für eine Entscheidung nach § 788 IV ZPO besteht daneben nicht. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/487150.html Kommentare
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