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ArbG Nürnberg, Beschluss vom 1. Oktober 2010 - Az. 6 BV 205/10

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller sechs Exemplare der Gesetzessammlung "Kittner/Herausgeber, Arbeits- und Sozialordnung ",
  2. Auflage, 2010, zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller sechs Exemplare des Kurzkommentars "Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo, BetrVG, Basiskommentar mit Wahlordnung ",
  4. Auflage, 2010, zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Exemplar des Basiswerkes "Däubler/Kittner und andere (Herausgeber): Arbeitshilfen für den Betriebsrat mit Wahlunterlagen und EBR-Gesetz (Formularbuch)" in neuester Auflage zur Verfügung zu stellen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Frage der Erforderlichkeit, dem Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit Fachliteratur zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller ist der bei dem Antragsgegner gebildete Betriebsrat für den Bezirk N... Der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Betriebsratsvorsitzende ist ... . Die Mitglieder des Antragstellers sind in verschiedenen Verkaufsfilialen als Mitarbeiterinnen im Verkauf beschäftigt. In der Sitzung vom 23.03.2010 beschloss der Antragsteller, Fachliteratur bei dem Antragsgegner anzufordern, bestehend aus sieben Exemplaren der Gesetzessammlung "Kittner/Herausgeber, Arbeits- und Sozialordnung",
  6. Auflage 2010, sieben Exemplaren des Kurzkommentars "Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo, BetrVG, Basiskommentar mit Wahlordnung",
  7. Auflage 2010 und ein Exemplar von "Däubler/Kittner und andere (Herausgeber), Arbeitshilfen für den Betriebsrat mit Wahlunterlagen und EBR-Gesetz (Formularbuch" in neuester Auflage. Der Antragsgegner stellte daraufhin zur Verfügung einmal die Gesetzessammlung und einmal den Basiskommentar. Ob der Antragsgegner die Gesetzessammlung sieben Mal zur Verfügung stellen wollte, ist ungeklärt geblieben. Beim Antragsteller kam jedenfalls nur ein Exemplar an. Im Übrigen verweigerte der Antragsgegner die zur Verfügungstellung der angeforderten Bücher mit der Begründung, dies sei für die Arbeit des Antragstellers nicht erforderlich, vgl. Schreiben vom 27.05.2010 (Bl. 14 d.A). Daraufhin leitete der Antragsteller das hiesige Verfahren ein und trägt vor, er benötige für seine Arbeit die angeforderten Unterlagen. Der Antragsteller beantragt daher zuletzt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller - sechs Exemplare der Gesetzessammlung "Kittner/Herausgeber, Arbeits- und Sozialordnung",
  8. Auflage 2010 - sechs Exemplare des Kurzkommentars "Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo, BetrVG, Basiskommentar mit Wahlordnung",
  9. Auflage 2010 und - ein Exemplar "Däubler/Kittner und andere (Herausgeber), Arbeitshilfen für den Betriebsrat mit Wahlunterlagen und EBR-Gesetz (Formularbuch)" in neuester Auflage zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, dass insgesamt sieben Exemplare der Gesetzessammlung zur Auslieferung gekommen seien. Weitere der angeforderten Bücher seine für den Antragsteller nicht erforderlich. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten Bezug genommen, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO. II. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, § 2 a ArbGG i.V.m. den §§ 46 , 48 ArbGG. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits auch örtlich zuständig, § 82 ArbGG. III. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihm die streitgegenständliche Fachliteratur zur Verfügung stellt nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Antragsgegner ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet, dem Antragsteller für seine Tätigkeit die sachlichen Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. In welchem Umfang Sachmittel, hier Fachliteratur, für den Betriebsrat erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei es im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Betriebsrates liegt, über die Erforderlichkeit von Sachmitteln zu entscheiden. Dabei hat der Betriebsrat auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers in seine Überlegungen zu Art und Umfang der erforderlichen Sachmittel einzustellen, vgl. Däubler u.a., BetrVG,
  10. Aufl., § 40, RZ
  11. Grundsätzlich zählt auch Fachliteratur zu den erforderlichen sachlichen Mitteln, vgl. BAG, Beschluss vom 25.01.1995 - 7 ABR 731/94 -. a. Dazu zählen nach der Rechtsprechung ohne Weiteres eine Sammlung der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte für jedes einzelne Mitglied des Betriebsrates sowie ein Kurz- oder Basiskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz ebenfalls für jedes Mitglied des Betriebsrates, vgl. zur Gesetzessammlung BAG, Beschluss vom 24.01.1996 - 7 ABR 22/95 -. 26b. Ein Anspruch des Betriebsrates auf Ausstattung jedes seiner Mitglieder mit einem Basiskommentar zum BetrVG besteht jedenfalls dann, wenn, wie hier unstreitig, die Mitglieder des Betriebsrates nicht in einer gemeinsamen räumlichen Einheit untergebracht sind und jederzeit auf kurzem Wege in die vorhandene Kommentarliteratur im Betriebsratsbüro Einblick nehmen können, sondern vereinzelt an verschiedenen Standorten arbeiten und nur an den Tagen der Betriebsratssitzungen in speziell dafür angemieteten Räumlichkeiten zusammenkommen und bei dieser Zusammenkunft schnellen Zugriff auf die vorhandene Kommentarliteratur haben. In diesen Fällen ist ein Interesse des Betriebsrates anzuerkennen, dass jedes seiner Mitglieder zumindest mit einem Basiskommentar zum BetrVG ausgestattet wird, vgl. zu der ähnlichen Situation von Betriebsratsmitgliedern im Außendienst, Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BV 131/03 -. C. Schließlich ist die Erforderlichkeit auch zu bejahen für das vom Antragsteller ausgesuchte Formularbuch. Ein derartiges Formularbuch ist geeignet, die Arbeit eines Betriebsratsgremiums im schriftlichen Bereich zu beschleunigen und zu erleichtern insbesondere dort, wo die Betriebsratsmitglieder in ihrem beruflichen Alltag eher wenig mit Akten, Schriftstücken und Schriftverkehr arbeiten und die Bearbeitung von Akten und schriftlichen Vorgängen sowie das Fertigen von Briefen und Schriftsätzen nicht zum täglichen Aufgabenbereich der Betriebsratsmitglieder in ihrer täglichen beruflichen Arbeit zählen. Davon war für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem es sich bei den Mitgliedern des Antragstellers um Mitarbeiterinnen im Verkauf des Antragsgegners handelt und nicht um Mitarbeiterinnen in der Verwaltung des Antragsgegners. Dem Antrag war daher insgesamt stattzugeben. IV. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/487163.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.