Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung des Kostenantrags des Beklagten gemäß Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts Amberg vom 02.09.2010 (Az. 21 O 703/10) wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.196,43 EUR festgesetzt. Gründe I. Über das Vermögen des Beklagten war mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 13.08.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2009 machte die Klägerin gegen den Beklagten persönlich Ansprüche auf Rückzahlung mehrerer 2004 gewährter, bereits vor Insolvenzeröffnung gekündigter Darlehen in Gesamthöhe von 29.678,82 EUR geltend. Der Beklagte hatte zuvor nicht auf das über sein Vermögen geführte Insolvenzverfahren hingewiesen. Ein solcher Hinweis erfolgte erst nach Klagezustellung. Im Hinblick auf die Insolvenzeröffnung nahm die Klägerin unter dem 12.08.2010 die Klage zurück. Mit Schriftsatz des vom Beklagten mandatierten Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2010 wurde beantragt, der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht Amberg mit Beschluss vom 02.09.2010 (Az. 21 O 703/10), dort Ziffer I, zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 09.09.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.09.2010 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der eine Stattgabe des Kostenantrags begehrt wird. Die Klägerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Landgericht Amberg hat mit Beschluss vom 28.09.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. 2. Trotz der bereits vor Klageerhebung erfolgten Insolvenzeröffnung wurde zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners (§§ 50 , 51 ZPO) wird durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03 , ZInsO 2006, 260 ). Mithin ist die der Wirksamkeit einer Zustellung an Prozessunfähige entgegenstehende Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanwendbar und auch eine nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Schuldner bewirkte Klagezustellung wirksam (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 m. w. N.). 3. Das Verfahren ist auch nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, so dass der Erlass der beantragten Kostenentscheidung aus diesem Grund zu unterbleiben hätte. Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO setzt ein bereits rechtshängiges Verfahren voraus; eine Unterbrechung des Verfahrens kommt damit erst nach Zustellung der Klage in Betracht und scheidet stets aus, wenn das Insolvenzverfahren schon vor Klageeinreichung und damit vor Anhängigkeit eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 m. w. N.). 4. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 m. w. N.). Im Hinblick auf diese Rechtslage hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. 5. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat infolge der ihm erteilten Vollmacht wirksam einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO gestellt. Da im Streitfall der Beklagte seinen Rechtsanwalt erst nach Insolvenzeröffnung mandatiert hatte, ist § 117 Abs. 1 InsO nicht einschlägig, wonach eine von dem Schuldner seinem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Der Schuldner ist vielmehr berechtigt, im Falle seiner persönlichen Inanspruchnahme nach Insolvenzeröffnung einen Prozessvertreter zur weiteren Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte zu bevollmächtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.1982 - VIII ZB 18/82 , VersR 1982, 1054 ; Beschluss vom 14.05.1998 - IX ZR 256/96 , NJW 1998, 2364 ; Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 m. w. N.). 6. Der Kostenantrag des Beklagten ist jedoch - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - unbeachtlich, weil der aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Kostenerstattungsanspruch des Beklagten als Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Insolvenzmasse gehört und gemäß § 80 Abs. 1 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.
- a)Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt. Deswegen kann der Schuldner als Partei eines Rechtsstreits nur noch die Rechte geltend machen, die einem Schuldner nach Insolvenzeröffnung verbleiben. § 35 Abs. 1 InsO unterwirft auch das von dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen ("Neuerwerb") der Insolvenzmasse und damit dem Insolvenzbeschlag. Da der Kostenerstattungsanspruch mit der Rechtshängigkeit und folglich der Zustellung der Klage aufschiebend bedingt durch eine mindestens vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung entsteht (BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 108/91 , NJW 1992, 2575 ), handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der erst nach Insolvenzeröffnung bewirkten Klagezustellung um einen Neuerwerb (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 m. w. N.).
- b)Dieser Kostenerstattungsanspruch ist Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO), die sich auf alle pfändbaren Forderungen des Schuldners erstreckt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Forderung ist nach § 851 Abs. 1 ZPO insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist uneingeschränkt abtretbar und damit pfändbar (BGH, Urteil vom 25.03.1999 - IX ZR 223/97 , BGHZ 141, 173 ; Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 , ZInsO 2007, 545 ; Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 ), so dass er in die Insolvenzmasse fällt. Eine Freigabe des Kostenerstattungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter (vgl. hierzu: BGH, Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 , ZInsO 2007, 545 ) ist nicht erfolgt. Da das Insolvenzverfahren noch andauert, der Insolvenzbeschlag somit bislang nicht entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 247/08 , BGHZ 183, 258 ; Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07 , ZInsO 2010, 1496), ist der Beklagte nicht zur Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs berechtigt.
- c)Die Beschwerde meint, im Streitfall müsse anderes gelten, da der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigte Anwalt des Beklagten noch nicht befriedigt sei; hieraus ergebe sich eine entsprechende Zweckgebundenheit dieses Anspruchs mit der Folge, dass der Beklagte selbst ihn geltend machen könne.
- aa)Über den Wortlaut des § 851 ZPO hinaus sind auch zweckgebundene Forderungen der Pfändung entzogen, weil eine - im Rahmen einer Insolvenz nicht zu vermeidende - zweckwidrige Verwendung zu einer Veränderung ihres Leistungsinhalts und damit zur Unpfändbarkeit führt. Zweckgebundene Forderungen sind solche, die nur von dem gepfändet werden dürfen, für den die Mittel aus der Forderung bestimmt sind (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 851 Rn. 3). Der Bundesgerichtshof hat die Frage einer solchen Zweckbindung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Beschluss vom 11.12.2008 ( IX ZB 232/08 , ZInsO 2009, 202 ) letztlich offen gelassen und insoweit lediglich ausgeführt, während dem Prozesskostenvorschuss aus § 1360 a Abs. 4 BGB wegen eines aus diesen Mitteln zu bestreitenden künftigen Rechtsstreits eine entsprechende Zweckbindung innewohne, sei dem mit der vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung auflösend bedingt und fällig werdenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine derartige Zweckbindung im allgemeinen fremd. Anderes könne allenfalls gelten, sofern der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigte Anwalt (wie im Streitfall) noch nicht befriedigt sei.
- bb)Der Senat misst dem Kostenerstattungsanspruch aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Zweckbindung dahin bei, dass dieser Anspruch primär der Deckung der Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (als "Anlassgläubiger") dient und deshalb - solange dieser nicht befriedigt ist - nur von diesem gepfändet werden dürfte. Eine derartige Zweckbindung kann nicht einseitig oder ohne weiteres durch bloße Abrede herbeigeführt werden; sie ergibt sich vielmehr entweder aus dem Gesetz oder aus einem entsprechenden Inhalt der zu erbringen Leistung (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 851 Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 851 Rn. 3). Das Gesetz sieht eine entsprechende Zweckbindung nicht vor. Wie oben ausgeführt, kann der prozessuale Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich gepfändet, verpfändet und abgetreten werden, soweit nicht der Gesetzgeber für einzelne Fallgestaltungen Ausnahmen von der Verkehrsfähigkeit vorgesehen hat. So ist beispielsweise eine Aufrechnung der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten, der seinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt abgetreten hat, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 43 RVG). Unzulässig ist ferner die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den eigenständigen Kostenerstattungsanspruch des dem bedürftigen Schuldner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1994 - XII ZR 39/93 , NJW 1994, 3292 ; Versäumnisurteil vom 01.02.2007 - IX ZR 178/05 , ZInsO 2007, 545 ). Diese gesetzlichen Regelungen wären nicht erforderlich, wenn sich bereits aus § 394 Satz 1 BGB i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO ein Aufrechnungsverbot ergeben würde, weil der entsprechende Kostenerstattungsanspruch eine dahingehende Zweckbestimmung enthielte, dass dieser Anspruch primär der Deckung der Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten dient und deshalb - solange dieser nicht befriedigt ist - nur von diesem gepfändet werden dürfte. Es kann dahinstehen, ob die angeführten Sonderregelungen nur deshalb getroffen worden sind, um dem betreffenden Prozessbevollmächtigten den Honoraranspruch für seine Tätigkeit zu garantieren. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, der auf andere Fälle anwaltlicher Tätigkeit übertragbar wäre, dahingehend, dem Honoraranspruch des Anwalts eine bevorrechtigte Stellung einzuräumen, indem dieser Anspruch bevorzugt aus dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu bedienen wäre, kann aus diesen punktuellen Regelungen jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Sonderregelungen für den Strafprozess und bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zeigen im Gegenteil, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen, es aber nicht für erforderlich gehalten hat, den Kostenerstattungsanspruch in allen Bereichen für den Prozessbevollmächtigten der siegreichen Partei zu sichern. An diese Wertung des Gesetzgebers - keine besondere Stellung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im gerichtlichen Verfahren - ist der Richter gebunden (BFH, Beschluss vom 30.07.1996 - VII B 7/96 , BFH/NV 1997, 93 ; Beschluss vom 19.01.2007 - VII B 318/06 , BFH/NV 2007, 1144 ). Auch eine Korrektur dieser Rechtslage über Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht in Betracht. Zwar sind sämtliche Vorschriften im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen, selbst wenn dadurch überkommene Rechtsauffassungen korrigiert werden müssten. Die Schöpfung neuen Rechts über diese Vorschrift durch die Gerichte kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn ein Bedürfnis hierfür nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen evident und unabweisbar ist, insbesondere wenn eine Lücke in der Rechtsordnung im Wege der Rechts- oder Gesetzesanalogie zu schließen ist. Ein solches Bedürfnis hat der Beklagte nicht überzeugend dargelegt und ist auch für den Senat nicht erkennbar. Der Zugang der bedürftigen Partei zum Gericht ist durch das Institut der Prozesskostenhilfe gesichert. Das Honorar des ihm beigeordneten Anwalts ist dann über § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO garantiert. Bei einem nicht bedürftigen Beteiligten steht es dem Prozessbevollmächtigten frei, bei Annahme des Mandats einen angemessenen Vorschuss zu fordern (§ 9 RVG) und damit das Risiko eines späteren Ausfalls seiner Honorarforderung in Grenzen zu halten (vgl. zum Ganzen auch: BFH, Beschluss vom 30.07.1996 - VII B 7/96 , BFH/NV 1997, 93 ). 7. Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass die beantragte Kostengrundentscheidung (dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe) noch keine Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs darstelle - eine solche erfolge erst im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 ZPO - führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Da - wie ausgeführt - der Kostenerstattungsanspruch Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) ist, kann er gemäß § 80 Abs. 1 InsO allein vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Selbst wenn man ein derartiges Geltendmachen erst in der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags sehen sollte, bestünde auf Seiten des Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorherige Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung, aus der er - wie dargelegt - keine Rechte herleiten könnte. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 9. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten an der erstrebten Kostenentscheidung. Dieses Interesse ist in der Höhe der vom Beklagten seinem Prozessbevollmächtigten geschuldeten Gebühren zu beziffern, die dieser im Falle des Erfolgs der Beschwerde von der Klägerin erstattet verlangen könnte. Diese Gebühren (1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG aus dem Gegenstandswert 29.678,82 EUR zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) betragen 1.196,43 EUR. 10. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Die Frage einer Privilegierung des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten der durch den Kostenerstattungsanspruch begünstigten Partei hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 30.07.1996 - VII B 7/96 , BFH/NV 1997, 93 ). Permalink: http://openjur.de/u/487190.html Kommentare
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