Tenor
- Die mit Schreiben vom 02.08.2010 erhobene Beschwerde der Antragstellerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129.868,13 Euro festgesetzt.
- Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdegegner ... haben mit notarieller Urkunde vom 15.06.1994, URNr. ... an ihrem Grundstück Flst. Nr. ... der Gemarkung ... vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... zu Gunsten der ... Bank ... (im Folgenden Zedentin), eine Buchgrundschuld in Höhe von 254.000,00 DM (entspricht 129.868,13 Euro) bestellt. Diese Grundschuld wurde in der Folgezeit in einen Teilbetrag in Höhe von 102.258,38 Euro und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 27.609.76 Euro geteilt. Beide Grundschuldteilbeträge wurden an die Antragstellerin, die damals als ... firmierte, abgetreten. Die Eintragung der Abtretung der beiden Grundschuldteilbeträge ins Grundbuch erfolgte am 04.09.1998 bzw. am 30.11.
- Mit Schreiben vom 13.07.2010 stellte die Antragstellerin beim Notar ... in ... der die Urkunde vom 15.06.1994 errichtet hatte, unter Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einen Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher Hinsicht. Im Antrag ist ausgeführt, dass der Abtretung kein Forderungskauf zu Grunde liege, vielmehr sei die Grundschuld aufgrund eines Auftrags des Grundstückseigentümers an die Antragstellerin abgetreten und mit dieser eine neue Sicherungszweckerklärung abgeschlossen worden. Der Notar hat mit Schreiben vom 29.07.2010, bei der Antragstellerin eingegangen am 30.07.2010, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel abgelehnt. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 (Az. XI ZR 200/09 ) ausgeführt, dass die Antragstellerin den von ihr vorgetragenen Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags mit den Beschwerdegegnern nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form nachgewiesen habe. Gegen die Ablehnung der Erteilung der beantragten Rechtsnachfolgeklausel hat die Antragstellerin mit Schreiben an das Landgericht Regensburg vom 02.08.2010, bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden Regensburg eingegangen am 04.08.2010, Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass vorliegend der Abtretung der Grundschuld kein Forderungs- nebst Grundschulderwerb durch die Beschwerdeführerin zu Grunde gelegen habe und deshalb die vom Notar zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die dieser seine Ablehnung gestützt hat, nicht einschlägig sei. Vielmehr sei über die Ausreichung eines neuen Darlehens an die Schuldner zum Zwecke der Ablösung deren Verbindlichkeiten bei der Zedentin die Bestellung der Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung erfolgt. Mit dem Darlehensbetrag seien die bei der Zedentin bestehenden, mit der Grundschuld gesicherten Forderungen beglichen worden, so dass der ursprüngliche Sicherungszweck aus dem Sicherungsvertrag der Schuldner mit der Zedentin erledigt worden sei. Es sei deshalb eine isolierte Grundschuld und keine Sicherungsgrundschuld von der Zedentin an die Beschwerdeführerin abgetreten worden. Da die Beschwerdegegner eine neue Sicherungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin getroffen hätten, seien sie auch nicht schutzwürdig im Sinne der vom Notar zitieren BGH-Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei deshalb lediglich die Rechtsnachfolge durch den Nachweis der wirksamen Abtretung, hier der Eintragung der Abtretung der Buchgrundschuld im Grundbuch, zu belegen. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Schuldner gemäß § 730 ZPO anzuhören, die sich zu einer Anhörungspflicht verdichte, wenn der Antragsteller substantiiert darlege, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten sei, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehe. Auf die weitere Begründung in den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.08.2010 und 27.09.2010 wird Bezug genommen. Der Notar hat mit Schreiben vom 20.08.2010, bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden Regensburg eingegangen am 24.08.2010, zur Beschwerde im wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass er die unmittelbare Beschwerdeeinlegung beim Landgericht Regensburg für unzulässig erachte und im Übrigen auf sein Schreiben vom 29.07.2010 Bezug nehme. II.
- Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 BeurkG findet gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar die Beschwerde statt. Zwar wurde das Rechtsmittel entgegen §§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, 64 Abs. 1 FamFG nicht beim Notar als erste Instanz (vgl. hierzu Preuss, DNotZ 2010, 265) eingelegt, sondern beim Beschwerdegericht. Dies allein führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Wird die Beschwerde beim unzuständigen Gericht eingelegt, hat dieses die Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht, hier den Notar, weiterzuleiten, um den rechtzeitigen Eingang dort sicher zu stellen und einer Fristversäumung vorzubeugen (Zöller-Heßler, ZPO,
- A, § 519 Nr. 14). Vorliegend hat die Beschwerdekammer die Beschwerdeschrift vom 2.8.2010 in Abschrift dem Notar mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeschrift ist dort jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingegangen. Dies ergibt sich daraus, dass die notarielle Stellungnahme vom 20.8.2010 zur Beschwerde gegen die mit Schreiben vom 29.7.2010 erfolgte Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel am 24.8.2010, also noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, beim Landgericht eingegangen ist. Da in der Stellungnahme zum Ausdruck kommt, dass der Notar die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet erachtet, ist darin eine Nichtabhilfeentscheidung i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, für die eine Form nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG,
- A., § 68 Nr. 19), zu sehen.
- In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Notar ..., der gemäß § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 45 , 48 BeurkG für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der vor ihm errichteten Urkunde zuständig war, hat zu Recht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Beschwerdeführerin abgelehnt. 12Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich vorliegend nach §§ 795 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 727 Abs. 1 ZPO. Danach kann eine vollstreckbare Ausfertigung dem Rechtsnachfolger des Titelgläubigers nur dann erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite liegt hier vor, nachdem die mit notarieller Urkunde vom 15.06.1994 bestellte Grundschuld über den Betrag von 254.000,00 DM an die Beschwerdeführerin abgetreten wurde. Zwar wurde ausweislich des Notarschreibens vom 29.07.2010 die Abtretung der beiden Grundschuldteilbeträge in Höhe von 102.258,38 Euro und 27.609,76 Euro an die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen, so dass die Abtretung der beiden Buchgrundschulden offenkundig ist und sich somit insoweit grundsätzlich jeder weitere Nachweis gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erübrigen würde. Der Erteilung der begehrten Klausel steht jedoch entgegen, dass nach der Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 (Az. XI ZR 200/09 , veröffentlicht u. a. in NJW 2010, 2041 ) für Fälle, in denen die Person des Gläubigers einer Sicherungsgrundschuld wechselt, die Anforderungen an die Klauselumschreibung neu definiert wurden und diese Vorgaben vorliegend nicht erfüllt sind. 13In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte sich die Eigentümerin anlässlich der Einräumung eines Kredits durch die Zedentin in der notariellen Urkunde "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr belastetes Grundeigentum und ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Nach Ansicht des BGH kann in diesem Fall nicht jeder künftige Inhaber der Grundschuld durch eine umschreibende Klausel gemäß § 795 Satz 1, 797 ZPO auch die Titelfunktion der Unterwerfungserklärungen in Anspruch nehmen. Vielmehr sei die formularmäßig erfolgte Erklärung gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305 c Abs. 2 BGB) zu Gunsten des Grundeigentümers dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt. Eine solche Rechtsposition habe ein Grundschuldgläubiger, der – wie die Beklagte – den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten sei, nicht erworben, so dass er nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO geworden sei (BGH a. a. O. TZ 24). Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass sich bei anderer Sichtweise die Rechtsposition des Schuldners dann erheblich verschlechtern würde, wenn die Zwangsvollstreckung von einem nachfolgenden Grundschuldinhaber betrieben würde, der die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht übernommen habe mit der Folge, dass etwa dem Zessionar Einwendungen und Einreden aus dem Sicherungsvertrag – vor Inkrafttreten des § 1191 Abs. 1 a BGB – nur in stark eingeschränktem Maße entgegengehalten werden können. Angesichts dieser Umstände habe der Schuldner ein – für den Verwender der Klausel auch erkennbares – Interesse daran, dass die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur im Rahmen der ursprünglichen Zweckbindung der Grundschuld erfolge. Da die Prüfung, ob eine Rechtsnachfolge gemäß §§ 795 Satz 1, 727 Abs. 1 ZPO eingetreten ist, dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten ist, ist nach der Entscheidung des BGH dort deshalb von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. 14Diese Vorgaben finden auf den hier zu entscheidenden Fall uneingeschränkt Anwendung. Die in der notariellen Urkunde vom 15.06.1994 verwendete Unterwerfungsklausel ist nach ihrem Wortlaut identisch mit der dem Urteil des BGH zu Grunde liegen Klausel. Zwar enthält die Urkunde vom 15.06.1994 keinen Hinweis auf einen mit der Zedentin abgeschlossenen Sicherungsvertrag. Für die erweiterten Prüfungspflichten des Notars ist dies jedoch ohne Belang, da in Anbetracht der vom BGH angewandten kundenfreundlichsten Auslegung (§ 305 c Abs. 2 BGB) auch im Klauselerteilungsverfahren im Zweifel von einer treuhänderischen Bindung der Grundschuld als Sicherungsgrundschuld auszugehen ist (vgl. DNotl – Report 11/2010, 93 f. – 97 –). Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 26.07.2010 selbst vor, dass der ursprüngliche Sicherungsvertrag des Schuldners mit der Zedentin der Grundschuld durch die Umschuldung erledigt und beendet wurde. Geht man aber mit dem BGH davon aus, dass die in der notariellen Urkunde vom 15.06.1994 enthaltene Unterwerfungserklärung den Inhalt hat, dass die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur im Rahmen der ursprünglichen Zweckbindung der Grundschuld erfolgt (vgl. BGH a. a. O. TZ 37), konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des titulierten Anspruchs nicht Rechtsnachfolgerin der Zedentin im Sinne des § 727 ZPO werden, da sie mangels Beitritt in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag eine derartige Rechtsposition nicht erwerben konnte. Aus diesem Grund kommt es auch auf die Erwägungen in der Beschwerdebegründung, wonach ein Schutzbedürfnis für die Beschwerdegegnerin nicht bestehe, da sie im Rahmen der Umschuldung selbst den Auftrag zur Abtretung der Grundschuld an die Beschwerdeführerin erteilt habe, nicht an. Gerade dadurch dass die Beschwerdeführerin mit den Beschwerdegegnern einen neuen Sicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann sie sich nicht mehr der gegenüber der Zedentin abgegebenen Unterwerfungserklärung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen. Übernimmt der Zessionar der Grundschuld die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht, so kommt ihm auch die Unterwerfungserklärung nicht zu Gute. Er ist dann hinsichtlich des titulierten Anspruchs nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat deshalb auch von einer nach § 730 ZPO möglichen Anhörung der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren abgesehen. Es besteht insbesondere gemäß den Grundsätzen der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des BGH vom 05.07.2005 (Az. VII ZB 23/05 ) keine Anhörungspflicht. Danach ist der Antragsgegner anzuhören, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen werde. Da hinsichtlich der Unterwerfungsklausel ein Fall der Rechtsnachfolge aber nicht vorliegt, können die Beschwerdegegner eine solche auch nicht zugestehen. Ob die Klausel umgeschrieben werden kann, wenn der – beurkundete oder doppelt unterschriftsbeglaubigte – neue Sicherungsvertrag zwischen Zessionar und Eigentümer vorgelegt wird (so etwa Bolkart, DNotZ 2010, 483), oder unter Umständen hierfür auch die einseitige Erklärung des Zessionars in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form über den Eintritt in den Sicherungsvertrag oder den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags ausreicht, wie in der notariellen Stellungnahme vom 20.08.2010 erwogen, kann dahinstehen, da die Beschwerdeführerin entsprechende Erklärungen in dieser Form nicht vorgelegt hat. Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 84 FamFG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Nach dieser Bestimmung soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Gründe hiervon abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KostO. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, ob die qualifizierte Prüfung im Verfahren nach § 727 ZPO auch für die Fälle der Umschuldung gilt, höchstrichterlich nicht geklärt ist und diese Rechtsfrage Bedeutung für eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte hat. Permalink: http://openjur.de/u/487231.html Kommentare
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