Tenor
- Der Betroffene ist schuldig einer Ordnungswidrigkeit, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 26 km/h überschritten zu haben.
- Er wird daher zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt.
- Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO Gründe I. Der Betroffene fuhr am 01.06.2010 um 22.01 Uhr auf der Bundesautobahn A 8 in Fahrtrichtung M bei Kilometer 40,9 mit dem Personenkraftwagen, amtlichen Kennzeichen ... mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. An dieser Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 der StVO auf 100 km/h beschränkt. Das Zeichen 274 befand sich sowohl an der Meßstelle, als auch an der vorherigen Schilderbrücke des Verkehrsleitsystems bei Kilometer 42,
- Die Autobahn ist im Bereich der Meßstelle dreispurig ausgebaut ohne Seitenstreifen und in ihrem Verlauf durch Kuppen und Kurven geprägt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte der Betroffene bemerkt, wenn er die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätte. Sie wurde durch Radarmessung von oben mit dem Gerät Multanova VR 6 F festgestellt, wobei ein Toleranzwert von 5 km/h zugestanden wurde. II. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des polizeilichen Meßprotokolls und der Angaben des Betroffenen fest. Die Örtlichkeit ist gerichtskundig. III. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 2, Zeichen 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO dar. Die Fahrlässigkeit erreichte ein erhebliches Maß, weil mehrere Anzeigen der Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet wurden. IV. Die Ahndung wurde nach folgenden Gesichtspunkten bemessen: Das Verkehrszentralregister enthält folgende Voreintragungen: 19.10.2008, 11:11 Uhr Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h zulässige Geschwindigkeit: 60 km/h festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 92 km/h Geldbuße 90,00 EUR, Rechtskraft: 10.06.09 19.10.2008, 10:12 Uhr Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit: 60 km/h festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 113 km/h Geldbuße: 150,-- EUR 1 Monat Fahrverbot Rechtskraft: 16.06.2009 18.01.2007, 15:14 Uhr Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit: 70 km/h festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 100 km/h Geldbuße: 50,-- EUR Rechtskraft: 14.04.2007 Nach dem Bußgeldkatalog, Ziffer 11.3.6, i. V. m. Tabelle 1 a, c sowie § 2 Abs. 2 ist für den Verkehrsverstoß als Ahndung eine Geldbuße von 80,-- EUR vorgesehen. Die Regelbuße war zu erhöhen, weil die Vorahndung eine nachhaltige Einwirkung erfordert. 29Von einem Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV konnte abgesehen werden, weil der Betroffene die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP) nachgewiesen hat und deshalb davon auszugehen ist, daß auf die Warnfunktion des Fahrverbots verzichtet werden kann. V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Permalink: http://openjur.de/u/487237.html Kommentare
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