Tenor
- Der Notar ... wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.05.2010 zu vollziehen und die Vollstreckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 01.08.2000 (UR-Nr. 1051/20 Notariat ... bezüglich ... und ... in dinglicher und persönlicher Hinsicht auf die ... umzuschreiben.
- Kosten werden nicht erhoben, notwendige Auslagen nicht ersetzt.
- Gegenstandswert: 138.048,81 Euro. Gründe I. Am 01.08.2000 bestellte der damalige Eigentümer für das Grundstück der Beteiligten zu 2) und 3) nunmehr eingetragen im Grundbuch von ..., eine Grundschuld in Höhe von 270.000,- DM zugunsten der ... In der Grundschuldbestellungsurkunde gaben die Beteiligten zu 2) und 3), die vom damaligen Eigentümer das Grundstück erworben hatten, ein abstraktes Schuldversprechen über den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und etwaigen Nebenleistungen dahingehend ab, dass sie die persönliche Haftung übernehmen. Sie unterwarfen sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Gleichzeitig gaben die damals Beteiligten eine Zweckerklärung ab, wobei die Gläubigerin erklärte, die Grundschuld freihändig mangels Zustimmung der Eigentümer nur zusammen mit den gesicherten Forderungen oder nur in einer im Verhältnis zu dieser angemessenen Höhe zu verkaufen. Auf dem Grundstück der Beteiligten zu 2) und 3) lasten zwei weitere – nicht verfahrensgegenständliche – Grundschulden mit einem Gesamtnennbetrag von 94.951,19 Euro. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) beantragten am 26.04.2007 bei der Beteiligten zu 1) ein Darlehen von insgesamt 233.000,- Euro (Wohnungsbaudarlehen) wobei die Beteiligten vereinbarten, dass als Sicherheit die Buchgrundschulden in Höhe von 233.000,- Euro lastend auf dem Grundstück der Beteiligten zu 2) und zu 3) an die Beteiligte zu 1) abgetreten werden sollen, wobei "die Darlehensnehmer die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) entspricht, zu übernehmen haben und sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen haben (abstraktes Schuldversprechen)". Die Finanzierungsbedingungen der Beteiligten zu 1) wurden in den Darlehensvertrag einbezogen. Am 05.05.2007 gab die Beteiligt zu 2) eine Zweckerklärung für die Grundschulden ab, betreffend den Kreditvertrag vom 26.04.2007 über 233.000,- Euro. Am 23.06.2007 trat die ... die Grundschuld in Höhe von 138.048,81 Euro (270.000,- DM) vom 09.08.2007 an die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 1) ab samt dem sich "aus den Bestellurkunden ergebenden Recht aus einer persönlichen Haftung nebst allen damit zusammenhängenden Erklärungen über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung". Die Beteiligte zu 1) hat am 12.05.2010 beim Notar ... beantragt, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel bezüglich der Beteiligten zu 2) und zu 3) in dinglicher und persönlicher Hinsicht auf der Grundschuldbestellungsurkunde vom 01.08.2000 vorzunehmen. Mit Schreiben vom selben Tage hat der Notar mitgeteilt, den Antrag zunächst unbearbeitet liegen zu lassen im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 und ausgeführt, dass im Eilfall der Eintritt der Beteiligten zu 1) in den Sicherungsvertrag nachzuweisen sei durch Bestätigung der Antragstellerin, dem Eigentümer und dem persönlichen Schuldner, wonach der Eintritt in den Sicherungsvertrag bzw. der Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages erfolgt ist. Die Unterschriften unter diesen Bestätigungen müssten notariell beglaubigt sein. Die Beteiligte zu 1) hat am 25.05.2010, eingegangen am 26.05.2010 Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars ... vom 12.05.2010 erhoben. Nach Zuleitung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht hat der Notar ... am 01.06.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen. Den Beteiligten zu 2) und zu 3) wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Beschwerdevorbringen zu äußern; eine Äußerung der Beteiligten zu 2) und zu 3) ging beim Beschwerdegericht nicht ein. II. Die gem. § 54 Abs. 1 BeurkG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist in Folge der formgerechten Abtretung der Grundschuld vom 01.08.2000 durch die vormals Berechtigte an die Beteiligte zu 1) Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von 138.048,81 Euro geworden. 13Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für die Rechtsnachfolgerin ist gem. den §§ 727 , 795 ZPO, dass die Rechtsnachfolge bei dem Gericht bzw. Notar offenkundig ist oder durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Grundschuld über 138.048,81 Euro hat die vormals Berechtigte, R bank W eG formgerecht an die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin abgetreten. Durch Vorlage des Darlehensvertrages durch die Beteiligte zu 1) mit den Beteiligten zu 2) und 3) ist auch offenkundig, dass die Beteiligten zu 2) und zu 3) eine Umschuldung vorgenommen haben und mit der Beteiligten zu 1) eine neue Sicherungserklärung vereinbart haben. Die Beteiligte zu 2) hat am 5.5.07 eine gesonderte Sicherungserklärung unterzeichnet. Bereits im Rahmen des Darlehensvertrages vom 26.4.07 war zwischen den Beteiligten durch die mit einbezogenen Finanzierungsbedingungen (dort Ziffer 20, 21, 22) eine (neue) Sicherungserklärung vereinbart worden. Es erfolgte somit der Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, der Schuldner mit einem neuen Gläubiger. Die von den Schuldnern zu stellenden Sicherheiten sind neu geregelt worden. Der Nachweis des Eintritts in den früheren Sicherungsvertrag in der Form des § 727 ZPO ist daher nicht nötig und rein faktisch auch nicht möglich. Der Nachweis der neuen Sicherungserklärung der Beteiligten ist durch Vorlage der entsprechenden Schriftstücke durch die Beteiligte zu 1) offenkundig. Die neuen Sicherungsabreden zwischen der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) und zu 3) sind daher nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. 18Dem steht auch nicht das Urteil des BGH vom 30.03.2010 (Az: XI ZR 200/09 ) entgegen. 19Die Entscheidung des BGH hatte den Fall eines wiederholten Forderungsverkaufs in Verbindung mit der jeweiligen Abtretung der zur Sicherheit der ursprünglichen Darlehensforderung bestellten Grundschuld zum Gegenstand, wobei durch den Senat die Zwangsvollstreckung aufgrund einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung für zulässig erachtet wurde und der BGH lediglich die Auffassung vertrat, dass sich die Unterwerfungserklärung bei der gebotenen "kundenfreundlichsten Auslegung" nur auf die mit dem Sicherungsvertrag gebundenen Ansprüche bezieht. Der Treuhandcharakter der Sicherungsgrundschuld verpflichte bei deren Abtretung dazu die durch den Sicherungsvertrag bestehenden Verpflichtungen an den Erwerber der Grundschuld weiterzugeben, ansonsten dieser nicht Rechtsnachfolger des titulierten Anspruchs werde. Um einer möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegen zu wirken, sei der Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren (§ 727 ZPO) zu prüfen. 20Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Ablauf erheblich. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind nicht durch (wiederholten) Forderungsverkauf in eine ungünstige Rechtsposition geraten. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) haben bei der Beteiligten zu 1) einen neuen Kredit aufgenommen, dabei die ursprüngliche Grundschuld als Sicherung angeboten, mit der Beteiligung zu 1) neue Sicherungsabreden getroffen, so dass mit Wissen und Wollen sämtlicher Beteiligter die Sicherungsgrundschuld samt Unterwerfungserklärung der Beteiligten zu 2) und zu 3) vom 01.08.2000 zur effektiven, schnellen Besicherung des neuen Darlehens herangezogen werden sollte. Da somit die Schuldner durch die Abtretung nicht benachteiligt werden können, weil eine neue Sicherungsabrede mit der Beteiligten zu 1) getroffen wurde, bedarf es keiner weitergehenden Nachweise. Der Notar war daher anzuweisen, die beantragte vollstreckbare Ausfertigung für die Beteiligte zu 1) als Rechtsnachfolger der vormals Berechtigten auszustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Der Gegenstandswert beträgt 138.048,81 Euro. Permalink: http://openjur.de/u/487238.html Kommentare
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