Tatbestand Streitig ist, ob Kursverluste bei einem Fremdwährungsdarlehen und Bürokosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können. I. Der in Österreich wohnende Kläger ist im Streitjahr beschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielt im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch gewerblichen Grundstückshandel aus einer Betriebsstätte im Landkreis […] N-Stadt. In den Jahren von 1993 bis 1998 errichtete die […] (X-GmbH) als Bauträger in […] (M-Dorf) eine Wohnanlage. Als die X-GmbH 1998 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, war ein Teil der Wohneinheiten bereits verkauft. Der Kläger erwarb […] im Februar 2000 mit notariellen Kaufvertrag von der X-GmbH i.L. noch nicht verkaufte Einheiten aus der Wohnanlage in M-Dorf. Der Kaufpreis für die Einheiten der Wohnanlage wurde […] im Mai 2000 überwiesen. Ab Mai 2000 begannen die Fertigstellungsarbeiten an den erworbenen Einheiten und ab Juli 2000 wurden die erworbenen Wohneinheiten verkauft. Dafür richtete der Kläger ab Juli 2000 ein Verkaufsbüro in M-Dorf ein. In der Vorbereitungsphase 1998 und 1999 bis zur Begründung der deutschen Betriebsstätte übte der Kläger die Tätigkeit eines Bauträgers im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Projektes in M-Dorf überwiegend in seinem Büro in Österreich aus. Dem Erwerb der Wohnanlage waren ab Mai 1998 Gespräche mit der das Objekt finanzierenden […] (Sparkasse) vorausgegangen. […] Im Oktober 1998 nahm der Kläger bei der […] (Y-Bank) einen Kredit in Höhe von 5.500.000 Österreichische Schilling (ATS) (entspricht 399.700,59 €) auf. Hierzu nutzte der Kläger seinen internen Überziehungskredit bei der Y-Bank aus. Das Darlehen war als Fremdwährungskredit in 56.526.207,00 japanischen Yen (JPY) aufgenommen. Der Auszahlungsbetrag wurde vom Kläger sofort auf einem Sparkonto bei der Y-Bank angelegt. Nachdem die erforderliche Kreditsumme für die Projektfinanzierung feststand, vereinbarte der Kläger über die gesamte Kreditsumme in Höhe von 5.500.000 ATS […] im Juni 1999 mit der Y-Bank einen schriftlichen Kreditvertrag. Hinsichtlich der Laufzeit war vereinbart, dass der gesamte Kreditbetrag am
(1)Einkommensteuerrichtlinie – EStR – 2009), ist in der Zeit ab Dezember 1999 ersichtlich, dass die Wechselkurse für JPY nicht dauerhaft gestiegen sind. Nach Auffassung des Senats liegen übliche, eine Teilwertzuschreibung nicht begründbare, Wechselkursschwankungen vor. Die Kurse schwankten zwischen 100 JPY = 1,8857 DM (1 EUR = 103,72 JPY, für Dezember 1999, BMF-Schreiben vom 3. Januar 2000, BStBl I 2000, 93), 100 JPY = 1,8170 DM (1 EUR = 107,64 JPY, für Februar 2000, BMF-Schreiben vom 1. März 2000, BStBl I 2000, 361), 100 JPY = 1,9440 DM (1 EUR = 100,61 JPY, für Dezember 2000, BMF-Schreiben vom 2. Januar 2001, BStBl I 2001, 63), 100 JPY = 1,7727 DM (1 EUR = 109,57 JPY für März 2001, BMF-Schreiben vom 2. April 2001, BStBl I 2001, 238) und 1 EUR = 116,31 JPY (für August 2002, BMF-Schreiben vom 2. September 2002, BStBl I 2002, 801). Der Umrechnungskurs lag damit offensichtlich schon im März 2001 wieder unter dem Kurswert zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz auf den 16. Februar 2000. 24Die Teilwertzuschreibung zum 31. Dezember 2000 scheidet nach diesem Maßstab aus, weil die Werterhöhung nicht bis zur Bilanzaufstellung am 8. August 2002 angehalten hat. Der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für August 2002 entspricht nämlich einem Kurswert von 100 JPY = 1,6816 DM; damit ist der Kurswert zum Zeitpunkt der Aufstellung der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 2000 wieder – erheblich – unter den Kurswert des Bilanzstichtages gefallen. Nach den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen ergibt sich nämlich für das Fremdwährungsdarlehen mit einem Stand von 56.526.207 JPY zum Dezember 2000 ein Kurswert von 1.098.869,46 DM und zum August 2002 ein Kurswert von umgerechnet 950.544,69 DM. Da der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs zum Mai 2009 für 1 EUR = 131,85 JPY betragen hat (BMF-Schreiben vom 2. Juni 2009, BStBl I 2009, 648) hätte der Kläger bei einer Rückzahlung des Darlehens zum regulären Ablaufzeitpunkt am 31. Mai 2009 nur mehr einen Betrag von 428.716,01 EUR (entspricht 838.495,65 DM) aufwenden müssen (100 JPY = 1,4833 DM). Der Rückzahlungsbetrag hätte damit annähernd dem Kurswert am Tag der Aufnahme des Darlehens entsprochen (nach dem Klägervortrag 825.209,74 DM). Nach diesem Maßstab kommt es auch nicht mehr darauf an, dass auf den Gewinnermittlungszeitraum 2000 ohnehin nur ein geringer Teil der Kursverluste entfällt und der große Teil der geltend gemachten Kursverluste auf die Zeit zwischen […] Oktober 1998 und 31. Dezember 1999 entfällt.
- c)Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung war nicht durchzuführen, da der Senat bei seiner Entscheidung das klägerische Vorbringen, dass die streitigen Aufwendungen aus dem Fremdwährungsdarlehen betrieblich veranlasst sind, als wahr unterstellt hat.
- d)Soweit im Streitfall der Kursverlust nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wirkt sich dies als entsprechender Aufwand im Zeitpunkt der Tilgungsleistungen aus. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger neu vorgetragen, dass er eine erhebliche Teilzahlung im Januar 2001 geleistet hat. Wieso (mit der Möglichkeit einer Berücksichtigung über einen Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG im Streitjahr) dieser Aufwand im Jahr 2001 nicht geltend gemacht wurde, konnte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aber nicht erklären. 3. Die Bürokosten aus dem Jahr 1998 und 1999 sind nicht als Vorlaufkosten in der Gewinnermittlung für das Jahr 2000 gewinnmindernd zu berücksichtigen.
- a)Nach § 4 Abs. 4 und § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Besteht der der Besteuerung zugrunde liegende „Betrieb“ – wie im Streitfall – nur aus einer inländischen Betriebsstätte, so müssen die Aufwendungen durch die inländische Betriebsstätte veranlasst sein. Die Veranlassung muss im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs bestehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG). 31Die in § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgestellte Forderung nach einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den als Betriebsausgaben abzuziehenden Aufwendungen und der Betriebsstätte bedeutet, dass der Teil des Gesamtergebnisses des Unternehmens als Gewinn der Betriebsstätte zu ermitteln ist, der sowohl durch ihre Tätigkeit als auch durch ihre Existenz erwirtschaftet wurde. Insoweit ist es unerheblich, ob die Aufwendungen im Inland oder im Ausland anfallen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Aufwendungen von dem Stammhaus oder von der Betriebsstätte getragen werden. Sind die Aufwendungen im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhanges durch die Betriebsstätte veranlasst, werden sie jedoch von dem Stammhaus getragen und / oder in dessen Büchern verbucht, so ist das buchmäßige Ergebnis der Betriebsstätte um die vom Stammhaus getragenen und / oder dort verbuchten Aufwendungen zu korrigieren (BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 49/84 , BStBl II 1989, 140 ). Eine Aufteilung von allgemeinen Verwaltungskosten oder Bürokosten einer Hauptniederlassung ist geboten, wenn und soweit die Aufwendungen durch eine spezielle Leistung der Hauptniederlassung an die Betriebsstätte ausgelöst sind oder wenn und soweit die den Kosten zugrunde liegende Leistung der Hauptniederlassung im Gesamtunternehmensinteresse liegt und damit auch der inländischen Betriebsstätte zugute kommt (BFH-Urteil in BStBl II 1989, 140 ). Der Kläger ist seinerseits verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, welche Leistungen der Hauptniederlassung den Aufwendungen zugrunde liegen, deren Abzug als Betriebsausgabe geltend gemacht wird. Er muss außerdem den wirtschaftlichen Zusammenhang dartun, der zwischen den Leistungen der Hauptniederlassung und der inländischen Zweigniederlassung besteht. Ferner muss er die Angemessenheit des angewandten Verteilungsschlüssels plausibel machen. Schließlich muss er die Aufwendungen der Höhe nach nachweisen. Die insoweit bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten beurteilen sich nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) (BFH-Urteil in BStBl II 1989, 140 ; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 I B 103/05 , BFH/NV 2006, 798 ).
- b)Im Streitfall sind die vom Kläger geltend gemachten weiteren Bürokosten für 1998 und 1999 in Höhe von 148.190 DM keine Betriebsausgaben des Streitjahres. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass Gründungsaufwand und vorweggenommener Aufwand für die Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip der künftigen Betriebsstätte zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 122/79 , BStBl II 1983, 566 ; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 2001, § 7 Rz. 28; BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, 1999 – 12 – 24 IV B 4-S 1300-111/99, Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze Tz. 2.9.1, BStBl I 1999, 1076; zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 25. August 2009, BStBl I 2009, 888). Der Kläger trägt aber selbst vor, dass es sich hier um Bürokosten der Jahre 1998 und 1999 aus Österreich handelt, die als Vorlaufkosten der inländischen Betriebsstätte geltend gemacht werden. 33Für beschränkt Steuerpflichtige gilt auch der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gemäß § 2 Abs. 7 EStG (Kirchhof/Gosch, EStG, 9. Aufl. 2010, § 49 Rz. 107); die Problematik des Veranlassungszusammenhangs muss deshalb getrennt vom Abflusszeitpunkt (BFH-Urteil vom 27. April 2005 I R 112/04 , BStBl II 2007, 756 ) bzw. Realisationsprinzip gesehen werden. Die Betriebsausgaben sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen dem Jahr zuzurechnen, in dem sie wirtschaftlich veranlasst sind. Bei den vom Kläger geltend gemachten Bürokosten für 1998 und 1999 ist es demgemäß nicht das Streitjahr. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er alle Bürokosten der Jahre 1998 und 1999 in Österreich in vollem Umfang in diesen beiden Jahren in seinen Gewinnermittlungen für das österreichische Stammhaus als Betriebsausgaben abgezogen hat. Soweit er behauptet, für das Jahr 2000 in Österreich eine entsprechende Betriebseinnahme wegen des Abzugs der Betriebsausgaben in der inländischen Betriebsstätte erklärt zu haben, ist dies bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten im Streitjahr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, unerheblich. 34c) Jedoch spricht bereits unabhängig davon, dass die Aufwendungen nicht dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind, gegen eine Berücksichtigung der geltend gemachten Bürokosten als Betriebsausgaben im Streitjahr 2000 der Umstand, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Bürokosten für 1998 und 1999 in dem geltend gemachten Umfang durch die inländische Betriebsstätte verursacht sind. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2000 hat der Kläger ursprünglich nur Bürokosten für 1998 und 1999 in Höhe von 112.000 DM ausgewiesen und diese nun im Klageverfahren auf 168.190 DM beziffert. Der Senat ist der Auffassung, dass aus diesem Umstand gefolgert werden kann, dass die Schätzung des Klägers auf willkürlichen Grundlagen beruht. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Bürokosten im Verhältnis nach seiner Arbeitszeit und dem Einsatz für seine Betriebsstätte in Deutschland oder in Österreich aufgeteilt wurden und dass nur auf seine Arbeitszeit abgestellt wurde, da er in dieser Zeit nur einen Lehrling hatte. Wenn aber der Kläger nur seine eigene Arbeitszeit für die inländische Betriebsstätte eingesetzt hat, ist die Berücksichtigung von Personalkosten bei der Kostenaufteilung fehlerhaft (vgl. Anlage 11c zum Schreiben des Klägers vom 26. September 2008 […]), denn nach dem Vorbringen des Klägers sind die Personalkosten für den Lehrling nicht durch die inländische Betriebsstätte veranlasst. Der Kläger hat aber im Übrigen schon gar nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich 70% seiner Arbeitszeit für die deutsche Betriebsstätte eingesetzt hat. Die vom Kläger vorgetragene Schätzung seiner Arbeitszeitanteile erscheint dem Senat nicht substantiiert genug. Der Kläger hat nämlich weder dargelegt, wie hoch seine gesamte Arbeitszeit in dem Zeitraum vom Juli 1998 bis Dezember 1999 war und wie viele Stunden davon er auf die inländische Betriebsstätte in M-Dorf verwendet hat. Der vom Kläger vorgelegte Tätigkeitsbericht für die Zeit vom Juli 1998 bis Dezember 1999 lässt zusammen mit der Ergänzung (Anlage 10 zum Klägerschriftsatz vom 26. September 2008 […] nicht den Schluss zu, wie viele Stunden seiner gesamten Arbeitszeit er in diesem Zeitraum für das Projekt investiert hat. Im Tätigkeitsbericht behauptet der Kläger ein Verhältnis von vier Tagen für das Projekt in M-Dorf und einem Tag für seine Maklertätigkeit in Österreich. Nachprüfbar ist dies für den Senat jedoch in keiner Weise. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch behauptet, dass das Verhältnis von drei zu zwei Tagen an Arbeitseinsatz bestanden hätte. Aber auch für dieses Verhältnis liegen keine Nachweise vor. Die vom Kläger in seinem Tätigkeitsbericht angegebenen Tage mit Tätigkeiten für die deutsche Betriebsstätte lassen vielmehr den Schluss auf einen viel geringeren Anteil für diese inländische Betriebsstätte zu. Demgemäß ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger keine höheren Bürokosten für 1998 und 1999 aus dem Büro in Österreich als die vom FA bereits berücksichtigten Kosten in Höhe von 20.000 DM als Betriebsausgaben bei seiner inländischen Betriebsstätte abziehen kann, selbst wenn man einen Abzug im Streitjahr für zulässig erachten sollte. Denn insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich – wie im Streitfall – auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, können aus der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden. Es ist der Sinn des § 90 Abs. 2 AO, dass der Steuerpflichtige den Nachteil des insoweit nicht aufgeklärten und durch das Gericht allein nicht aufklärbaren Sachverhaltes tragen soll (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 34/07 , BFH/NV 2008, 597 ). Die vom FA bereits berücksichtigten Bürokosten für 1998 und 1999 in Höhe von 20.000 DM entsprechen einem Anteil von ca. 12% (20.000 /168.190 = 0,1184) und erscheinen dem Senat deshalb ohne präzisere Angaben des Klägers angemessen.
- d)Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war nicht durchzuführen, denn für die Entscheidung über die Abziehbarkeit von Bürokosten war im Streitfall kein Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen oder über abstrakte Erfahrungssätze erforderlich, das der Senat nicht selbst hat. Als Auslandszeugen über einen Auslandssachverhalt hätte der Kläger im Übrigen seinen österreichischen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung selbst stellen müssen (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2008 VIII B 22/08 , BFH/NV 2009, 183 ). 4. Die Klage wegen der Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2000 bleibt ohne Erfolg, da nach den obigen Ausführungen die Klage i.S. Einkommensteuer 2000 (als dem Grundlagenbescheid zur Zinsfestsetzung) unbegründet ist. Einwendungen gegen die Zinsberechnung des FA hat der Kläger nicht vorgetragen; der Senat kann auch keine Fehler bei der Berechnung der Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO erkennen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/487291.html ( https://oj.is/487291 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.