Tenor I. Der Bebauungsplan „Hafengebiet Kelheim-Saal Überarbeitung“ vom 4. Dezember 2007 ist unwirksam, soweit darin das Sondergebiet SO 2b (Hochsilo) festgesetzt wird. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Hafengebiet Kelheim-Saal Überarbeitung“ beschlossen am 4. Dezember 2007, bekannt gemacht am 1. Februar 2008. In dem Bebauungsplan ist unter anderem das "Sondergebiet SO 2b (Hochsilo)" festgesetzt. Dieses Sondergebiet sieht auf einer überbaubaren Grundstücksfläche von 22 x 150 m eine Grundflächenzahl von 1,0, eine Baumassenzahl von 10,0 und eine maximale Traufhöhe von 60 m vor. Die Anhörberechtigte, ein Unternehmen der Getreide-, Düngemittel- und Futtermittelbranche, plant in der westlichen Ecke des Bauraums die Errichtung eines 60 m hohen Silos auf einer Grundfläche von 22 x 22 m (484 m²). Am 18. Januar 2008 wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie betreibe im Plangebiet ein Unternehmen zum Umschlag mit Lagerei und Spedition (Container-Terminal), wobei insbesondere lose Ware, Paletten, Holzplatten, Düngemittel, Container und Fertigteile verladen und gelöscht würden. Der Betriebssitz befinde sich unmittelbar westlich des vorgesehenen Standorts des Hochsilos auf dem Grundstück FlNr. 714/68. Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das Silo solle ohne Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze errichtet werden. Es handle sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Vorhabensträgerin. Der Ausbau des Kelheimer Hafens zum Güterverkehrszentrum mache nicht die Errichtung eines Hochsilos direkt neben ihrem Betrieb nötig. Wegen der fehlenden Berücksichtigung von Standort-Alternativen bestehe ein Abwägungsdefizit. Ein besserer Standort zur Errichtung des Hochsilos oder für zwei Silos mit je 30 m Höhe böte sich weiter östlich an. Die Vorhabensträgerin verfüge über eine Kailänge von 175 m. In Richtung Osten besitze sie weitere geeignete Grundstücksflächen. Das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als abwägungserheblicher Belang sei verletzt. Das im streitigen Bebauungsplan vorgesehene Hochsilo, das ein erhöhtes Umschlagsaufkommen zur Folge hätte, würde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Betriebsabläufe führen. Auch bestehe eine Abwägungsdisproportionalität im Hinblick auf die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Belange des Denkmalschutzes. Der Antragsgegner bewerte die Förderung regionaler Wirtschaftsstrukturen zu Unrecht höher als die Interessen des Denkmal- und Landschaftsschutzes. Es sei keine „denkmalschutzrechtliche Befreiungslage“ gegeben. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Bebauungsplan des Antragsgegners „Hafengebiet Kelheim-Saal Überarbeitung“ insoweit für unwirksam zu erklären, als danach im Sondergebiet SO 2b ein Hochsilo bis maximal 60 m Höhe zulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Das Hochsilo mit maximal 60 m Höhe sei ein sinnvoller Kompromiss zwischen zukunftsorientierter Entwicklung des Hafens und Beeinträchtigung der Landschaft. Aufgrund des Grundstückszuschnitts der FlNr. 714/62 müsse das Hochsilo einen Abstand von 3 m zum Grundstück der Antragstellerin einhalten. Der Bebauungsplan entspreche den Zielen der Raumordnung, wie sie im Landesentwicklungsprogramm – LEP - 2006 (B V Nr. 1.7) sowie im Regionalplan Regensburg, Stand April 2003 (A II und B IX Ziele) festgeschrieben seien. Die Erforderlichkeit der Planung sei gegeben. Die städtebaulichen Ziele des Zweckverbands stünden in seinem planerischen Ermessen. 30 Jahre nach Inkrafttreten des alten Bebauungsplans sei zweifellos eine Anpassung an die Entwicklung und die aktuellen Erfordernisse der Raumordnung nötig. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor, weil die Planung an bodenrechtlich relevanten Kriterien ausgerichtet und durch öffentliche Belange gerechtfertigt sei. Zudem werde das ganze Hafengebiet überplant. Die Belange des Denkmalschutzes führten nicht zu einem Mangel der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans. Die Planung sei zusammen mit dem Denkmalrat erarbeitet worden. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG sei wegen des fehlenden räumlichen Bezugs schon tatbestandlich nicht einschlägig. Jedenfalls sei eine denkmalschutzrechtliche Befreiungslage gegeben. Die Fernwirkung der Befreiungshalle, welche höher am Donauhang liege, bleibe erhalten. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Silo bereits von einer ursprünglich geplanten Höhe von 83 m auf 60 m Höhe reduziert worden sei. In der Nähe des Hochsilos befänden sich 50 m hohe Kräne und 100 m hohe Industrieanlagen (Schornsteine). Weder das Rücksichtnahmegebot noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin seien verletzt. Eine Behinderung der Betriebsabläufe der Antragstellerin sei nicht gegeben und könne bei Einhaltung der Hafenordnung auch nicht eintreten. Der Antragsgegner hat u.a. die Hafenordnung für den Hafen Kelheim-Saal, die Stellungnahme des Landhandelsverbandes Bayern e.V. vom 8. August 2007 zu dem geplanten Hochsilo und eine Äußerung der hinterlang + burk GmbH & Co. KG vom 9. Dezember 2009 vorgelegt, ferner eine Stellungnahme und Beschreibung der Betriebsabläufe der Anhörberechtigten vom 8. Juli 2009, wonach das geplante Hochsilo zur Erweiterung und Optimierung ihrer bereits vorhandenen Lager- und Umschlagmöglichkeiten im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs dienen soll. Der jetzt geplante Standort sei bereits bei der Neuansiedlung der Anhörberechtigten im Hafen Kelheim im Jahre 1990 berücksichtigt worden. Die technologischen Verbindungen zu der 2001 errichteten Trocknungsanlage sowie zu weiteren Lager- und Fördereinrichtungen seien auf den geplanten Silostandort hin ausgerichtet. Den Kern dieser technologischen Verbindungen bilde das vorhandene Maschinenhaus. Eine Verlagerung des Silos in östliche Richtung würde ein neues Maschinenhaus erfordern. Der größte Teil der technischen Verbindungen wäre nicht mehr nutzbar; ein riesiger finanzieller Aufwand zur technischen Anbindung des abseits gelegenen Silos wäre nötig. Um mit zwei 30 m hohen Silos die gleiche Lagerkapazität zu erreichen, sei ca. das 2,5 bis 3-fache an Grundfläche notwendig, die an dem geplanten Standort nicht vorhanden sei. Auch seien zwei 30 m hohe Silos nicht wirtschaftlich zu betreiben, weil wesentlich mehr Umschlagstechnik notwendig wäre. Das würde die Investitionskosten derart in die Höhe treiben, dass ein Betrieb wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Die Bauausführung „in die Höhe“ biete auch im Hinblick auf eine nachhaltige Energieeinsparung im Gutfluss spürbare Vorteile. Wegen der Feststellungen beim Augenscheinstermin am 9. Juli 2009 und wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2009 wird auf die jeweilige Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und auf die beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen. Gründe Über den Normenkontrollantrag kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). In dem zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang hat er Erfolg. Der Bebauungsplan „Hafengebiet Kelheim-Saal Überarbeitung“ ist unwirksam, soweit darin das Sondergebiet SO 2b (Hochsilo) festgesetzt wird. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Dass er zunächst am 18. Januar 2008 und damit vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bebauungsplanänderung am 1. Februar 2008 gestellt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags. Zwar ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan unstatthaft, auch wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann (vgl. BVerwG vom 2.6.1992 NVwZ 1992, 1088 ; vom 15.10.2001 NVwZ-RR 2002, 256 ; bezogen auf § 33 BauGB a.A. Jäde in BayVBl 2003, 449). Ob der Mangel durch ein späteres Inkrafttreten der Norm geheilt werden kann (dagegen SächsOVG vom 22.1.1998 BauR 1998, 513 ; NdsOVG vom 10.7.2008 BauR 2008, 1867 ), braucht nicht entschieden zu werden. Den Willensbekundungen der Antragstellerin nach Inkrafttreten des streitigen Bebauungsplans ist nämlich zu entnehmen, dass sie auch danach seine Unwirksamkeit gerichtlich geltend machen wollte. Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 8. Februar 2008 (zur Veröffentlichung des Bebauungsplans im Amtsblatt am 1. Februar 2008) und vom 25. Juni 2008 erfüllen in der Zusammenschau sämtliche Voraussetzungen für einen den Anforderungen von § 47 , §§ 81 f. VwGO genügenden, insbesondere auch fristgerechten Antrag (vgl. Gerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 34 zu § 47). Die Antragstellerin, die angegriffene (und nunmehr auch erlassene) Rechtsvorschrift sowie der Antragsgegner sind darin hinreichend deutlich bezeichnet. Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nicht. Es genügt, dass eindeutig erkennbar wird, dass die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Hafengebiet Kelheim-Saal Überarbeitung“ im Hinblick auf das geplante Hochsilo festgestellt haben will. Die Schriftsätze vom 8. Februar und 25. Juni 2008 sind ihrem Inhalt nach auf Bekräftigung des vermeintlich bereits in zulässiger Weise gestellten Antrags gerichtet. Sie bringen den Willen, den Normenkontrollantrag in Ansehung des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Bebauungsplans fortzuführen, hinreichend deutlich zum Ausdruck. 2. Die Antragstellerin ist als Erbbauberechtigte antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG vom 27.10.1997 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 122). Sie macht substantiiert geltend, in dem ihr zustehenden abwägungserheblichen Belang der Rücksichtnahme auf den von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb negativ betroffen zu sein (BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87 ff.; BayVGH vom 9.2.1998 Az. 15 N 97.3241 ). B. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Festsetzungen des Sondergebiets SO 2b (Hochsilo) sind aufgrund eines beachtlicher Fehlers in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam. 1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet, was die Festsetzungen des Sondergebiets SO 2b (Hochsilo) angeht, an einer Abwägungsdisproportionalität. Der Antragsgegner hat den Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen, nämlich einerseits dem Interesse an einer mit dem Orts- und Landschaftsbild im Donautal bei Kelheim verträglichen städtebaulichen Entwicklung und andererseits den der Abwägung zugrunde gelegten Interessen an einer Ertüchtigung des Hafens Kelheim und der Entwicklung des Betriebs der Anhörberechtigten in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht (BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309 ).
- a)Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange der Baukultur und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Das Sondergebiet liegt im östlichen Teil des Siedlungsgebiets von Kelheim, Kelheimwinzer und Saal an der Donau. Die Flusslandschaft der Donau geht dort in das Ortsbild der Ansiedlungen Kelheim und Saal an der Donau fließend über. Im Ortsgebiet Kelheim/Saal ist das Donautal durch eine gemischte bauliche Nutzung, darunter auch gewerbliche und industrielle Nutzung, geprägt. Die bebauten Flächen wechseln mit landwirtschaftlichen Flächen und bewaldeten „Inseln“ ab. Der bauliche Bestand beschränkt sich nach seiner Höhenentwicklung und seinen Dimensionen bislang auf ein Maß, das das natürliche Landschaftsbild zwar beeinträchtigt, es aber nicht in einer Weise dominiert, die es vollständig hinter die bauliche Nutzung zurücktreten ließe. Überwiegend stellt sich die Bebauung kleinteilig und von moderater Höhenentwicklung dar. Der Antragsgegner hat den Belang des Orts- und Landschaftsbildes bei seiner Planung grundsätzlich berücksichtigt. Das geht aus der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 2a BauGB (ohne Seitenzahlen), aus dem Umweltbericht (S. 18) und aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 39) hervor. Er hat dabei zwischen dem Landschaftsbild und dem Landschaftserleben unterschieden und festgestellt, dass der Betrachtungsraum selbst aufgrund der industriellen Nutzung mit Ausnahme der naturnahen Vegetationsbestände keine Bedeutung habe. Über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus betrachtet, habe der Talraum der Donau eine besondere landschaftliche Eigenart, wobei deutliche Vorbelastungen durch großflächige Industrieanlagen und technische Bauwerke vorhanden seien. Auch die angrenzenden Straßentrassen würden das Landschaftserleben stark beeinträchtigen. Prognostisch wurde festgestellt, dass sich Beeinträchtigungen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst, sondern ausschließlich auf den erweiterten Wirkraum und somit auf das weitere Umfeld des Eingriffsortes auswirken würden. Maßgebliche Auswirkungen entstünden ausschließlich durch die Höhenentwicklung des Hochsilos, das im gesamten Talraum, vor allem aber aus den Höhenlagen sichtbar sei. Die Wirkung auf den Betrachter sei jedoch in Abhängigkeit von der objektbezogenen Ausgestaltung der Anlage (Farbe, Oberflächenstruktur) gravierend differenziert zu bewerten. Vor allem vom Michelsberg (Befreiungshalle) aus, werde das Erfordernis einer angepassten Farbgebung sowie eines Verzichts auf Reklametafeln besonders deutlich. Die bestehenden Schlote der westlich an den Planbereich angrenzenden Industrieflächen stellten bereits massive Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar, zumal sie im Gegensatz zum Hochsilo die Horizontlinie durchschnitten. Ein alternativer Standort für das Hochsilo komme aufgrund des erforderlichen räumlich funktionalen Zusammenhangs zwischen dem vorhandenen Betrieb und dem Güterhafen nicht in Betracht. Es handle sich um eine zwingende Vorgabe der Planung. Bei dem Ortstermin am 9. Juli 2009 ist festgestellt worden, dass das Orts- und Landschaftsbild bislang nicht mit Bauwerken belastet ist, die auch nur annäherungsweise mit dem durch die Planung bei einer Baumassenzahl von 10,0 ermöglichten Hochsilo mit Außenmaßen von 22 x 22 x 60 m verglichen werden könnten. Soweit von der Grundfläche her größere Baukörper vorhanden sind, bleiben sie in der Höhenentwicklung deutlich hinter dem zurück, was der angegriffene Bebauungsplan mit 60 m für das streitige Hochsilo zulässt. Nach den Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung sind im Hafen bisher Industriebauten von maximal 28 m Höhe vorhanden. Der streitige Bebauungsplan selbst ermöglicht in seinen übrigen Regelungsbereichen eine Höhenentwicklung von 20 m bis zu maximal 39 m, letzteres allerdings nur für mobile Anlagen wie Schwerlastkräne (vgl. Nr. 2.2.1 der textlichen Festsetzungen). Soweit höhere Baukörper vorhanden sind, weisen sie ganz erheblich geringere Außenmasse auf. Die Fabrikschlote, die auch beim Ortstermin festgestellt werden konnten, sind zwar teils über 100 m hoch, beanspruchen aber nur einen Bruchteil der Grundfläche des durch den Bebauungsplan ermöglichten Hochsilos und sind damit ungleich weniger massiv und in ihrer Wirkung in keiner Weise mit dem Hochsilo vergleichbar.
- b)Den Belangen des Orts- und Landschaftsbild stehen die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) und des Güterverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) gegenüber, wie sie konkret von dem anhörberechtigten Unternehmen und dem Zweckverband als dem Betreiber des Kelheimer Donauhafens als Güterverkehrszentrum repräsentiert werden. Der Antragsgegner hat diese Belange auf der Grundlage einer Stellungnahme des Landhandelsverbandes vom 8. August 2007 ermittelt, bewertet und so seiner abwägenden Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. etwa die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan nach § 2 a BauGB). Nach dieser Stellungnahme sollte eine Siloanlage für den Hafenumschlag, wie sie von der Anhörberechtigten geplant wird, mindestens eine Lagerkapazität von 20.000 Tonnen Getreideeinheiten aufweisen. Mit Blick auf das Volumen der Schiffsfrachträume sei eine Partiegröße (Zellenvolumen) von ca. 1.000 Tonnen sinnvoll. Weiter heißt es in der Stellungnahme des Landhandelsverbandes: „Nach ihrer Mitteilung steht ihnen am Hafen in Kelheim nur eine begrenzte Grundfläche für den Bau einer leistungsfähigen Siloanlage zur Verfügung. Um die notwendigen Volumina bei den Lagerzellen schaffen zu können, wäre bei einer Baugrundfläche von ca. 22 x 22 m Außenkante ein Silogebäude mit einer Höhe von 80 m notwendig. In dem Gebäude müssten neben den Lagersilos auch die notwendigen technischen Anlagen für den Umschlag (Fördertechnik etc.) untergebracht werden. Getreidesiloanlagen in der genannten Höhe sind mit Rücksicht auf die knappe Grundfläche in Hafenanlagen und im Sinne der Wirtschaftlichkeit ebenso sinnvoll wie notwendig und gerade an Hafenplätzen keine Seltenheit. Selbst in normalen Gewerbegebieten werden heute von Landhandels- oder Mühlenbetrieben Getreidesiloanlagen, zum Beispiel in Ulm mit 113 m Höhe gebaut. Als weiteres Beispiel sei die Rosenmühle in Landshut mit Anlagen vergleichbarer Höhe genannt. Die entsprechende Ausrichtung der Siloanlage ist notwendig, um sie mit der erforderlichen leistungsfähigen Umschlagstechnik wirtschaftlich betreiben zu Können. Die Kapazität der vorzuhaltenden Umschlagstechnik (Elevatoren, Redler, Trockner, Reinigungsanlagen etc.) muss aufgrund der enormen Investitionskosten mit einer adäquaten Lagerkapazität kombiniert werden. Die Bauausführung in Höhe an Stelle von größerer Grundfläche bietet dabei im Gutfluss der Anlagen spürbare Vorteile, unter anderem in Hinsicht einer nachhaltigen Energieeinsparung beim Umschlagsbetrieb. Besonders günstig sind Siloanlagen dieser Bauart bei der gesetzlichen Forderung nach hygienischem Umgang mit Getreide als Lebens- oder Futtermittelrohstoff einzuschätzen. Die geschlossene Bauweise von Siloanlagen begünstigt zum Beispiel die Abwehr von Schadnagern oder Vögeln und damit die Gesunderhaltung der gelagerten Ware. Aus den genannten Gründen empfehlen wir Ihnen deshalb die Erstellung der Siloanlage, wie von ihnen geplant, mit einer ausreichenden Bauhöhe vorzunehmen.“ Diese Stellungnahme ergibt im Kern nicht mehr als die (nachvollziehbare) besondere wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit eines Silogebäudes von 80 m Höhe. Soweit darin davon die Rede ist, ein Gebäude dieser Höhe sei "im Sinn der Wirtschaftlichkeit ebenso sinnvoll wie notwendig", steht das im Zusammenhang mit der Annahme "knapper Grundflächen in Hafenanlagen" und der Vorstellung, es stehe lediglich eine Baugrundfläche von 22 x 22 m zur Verfügung. Das entspricht aber weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch den Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach steht für ein Silo ein deutlich größerer, auch tatsächlich für eine Bebauung geeigneter Bauraum zur Verfügung. Dass das Schreiben des Landhandelsverbandes nicht mehr als eine wirtschaftliche Zweckmäßigkeit verdeutlicht, zeigt sich auch darin, dass in den Donauhäfen Regensburg, Passau, Aschaffenburg und Roth keine Silobauten mit mehr als 30 m Höhe zu finden sind. Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die im Schreiben des Landhandelsverbandes vorgeschlagene Höhe von 80 m lediglich die "wirtschaftlich am günstigsten dargestellten Bedingungen" erfülle (vgl. Beschluss der Verbandsversammlung vom 4.12.2007 zu TOP 3 zur Einwendung des Landratsamtes - Abt. Naturschutz); die Reduzierung auf eine maximale Höhe von 60 m sei eine "Kompromisslösung" (a.a.O. zur Einwendung der Regierung - höhere Landesplanung). Wenn die Anhörberechtigte in diesem Zusammenhang auf 80 und 110 m hohe Silos in Gewerbegebieten in Landshut und Ulm und der Antragsgegner auf ein in Regensburg geplantes 98 m hohes Bürohochhaus verweist, so führt das nicht weiter. In dem Rechtsstreit geht es nicht um die abstrakt zulässige Höhe von Silos und Gebäuden, sondern um die konkrete Planung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls.
- c)Den durch einen massiven und prägenden Eingriff gekennzeichneten Belangen des Orts- und Landschaftsbild stehen die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) und des Güterverkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) gegenüber, wie sie vom Antragsgegner festgestellt und zur Grundlage der Abwägung gemacht worden sind. Diese Belange des Orts- und Landschaftsbildes sind zwar nicht schlechthin unüberwindbar. Sie haben aber ein so erhebliches Gewicht, dass die festgestellte und sachlich ohne weiteres nachvollziehbare wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Planung alleine nicht ausreicht, um sie abwägend zurücktreten lassen zu können. Eben das hat der Antragsgegner aber angenommen und zur tatsächlichen Grundlage seiner abwägenden Entscheidung gemacht. Damit erweist sich die Abwägung als disproportional. Der Baukörper des durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Hochsilos hätte eine die gesamten nähere und weitere Umgebung prägende singuläre Massivität. Er würde nicht nur, wie der Antragsgegner festgestellt hat, im gesamten Talraum, vor allem aber aus den Höhenlagen "sichtbar" sein, sondern den gesamten Talraum dominieren. Das nach der Planung realisierbare Silo hätte - wie auch die in den Normaufstellungsakten befindliche Simulation (CD-ROM) zeigt - den Charakter eines typischen, ausschließlich an wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit orientierten Industriebauwerks ohne jeglichen, die dominante Wirkung rechtfertigenden oder zumindest abfangenden bauästhetischen Anspruch. Die Bestimmungen zur Gestaltung des Hochsilos in Nr. 4.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mögen verhindern, dass das Silo noch zusätzlich durch seine Farbgebung heraussticht, den massiven Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild können sie nicht verhindern.
- d)Auf die Einwände der Antragstellerin als Grundstücksnachbarin gegen das Hochsilo wegen ihrer Interessen an einer behinderungsfreien Hafennutzung kommt es somit nicht mehr an. Die Antragstellerin wäre im Übrigen insoweit auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche nach der Hafenordnung verwiesen. 2. Der Bebauungsplan war entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag lediglich teilweise für unwirksam zu erklären. Sind einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam, hat das nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Planungsträger nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan des eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 6.4.1993 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH vom 25.9.2003 Az. 15 N 98.3743 ). So liegt es hier. Eine auf die Festsetzungen des Sondergebiets SO 2b (Hochsilo) beschränkte Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist möglich, weil der Planinhalt tatsächlich und rechtlich teilbar ist. Die verbleibenden Festsetzungen stehen mit den fehlerhaften Festsetzungen nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang, sondern sind auch für sich betrachtet noch objektiv sinnvoll und vom Planungswillen des Antragsgegners getragen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 10 Abs. 3 BauGB). Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/487388.html ( https://oj.is/487388 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.