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Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. November 2010 - Az. 8 CS 10.2078

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses der Stadt Straubing vom

  1. April 2010 für eine Hochwasserschutzmaßnahme (Errichtung einer Hochwasserschutzmauer im Stadtgebiet Straubing entlang des linksseitigen Allachbachufers zwischen der Brücke Ittlinger Straße bis auf Höhe des Hochrandanschlusses beim Anwesen ...). Die Maßnahme soll u.a. auch auf Grundstücken der Antragsteller (Fl.Nr. … und Fl.Nr. … der Gemarkung Straubing) verwirklicht werden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
  2. Juli 2010 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der am
  3. Mai 2010 erhobenen Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragsteller, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, der Umstand begründe keinen Verfahrensverstoß, dass die Antragsgegnerin sowohl zuständige Planfeststellungsbehörde und gleichzeitig als Gemeinde Trägerin der Unterhaltungs- und Ausbaulast für das Gewässer dritter Ordnung Allachbach ist. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Kreisverwaltungsbehörden. Kreisverwaltungsbehörden sind die Landratsämter als Staatsbehörden (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) und die kreisfreien Gemeinden, die nach Art. 9 Abs. 1 GO die der Kreisverwaltung obliegenden staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis erledigen. Zuständige Planfeststellungsbehörde war demnach, da es sich bei dem Vorhaben um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau im Sinne der §§ 67 Abs. 2 Satz 3, 68 Abs. 1 WHG handelt, die Antragsgegnerin. Bedenken, dass die in Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG normierte Regelung gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verstößt, bestehen nicht. Dieses enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang (BVerfG vom 16.1.1980 BVerfGE 53, 115 /127; vom 8.3.1983 BVerfGE 63, 283/290; BVerwG vom 9.4.1987 NVwZ 1987, 886 ). Auch bedarf es im Verwaltungsverfahren keiner unabhängigen Instanz. Glaubt ein Betroffener, durch die Entscheidung der kreisfreien Gemeinde, die sowohl Planfeststellungsbehörde als auch Trägerin der Unterhaltungs- und Ausbaulast ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm jederzeit die Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu beschreiten (BVerfG vom 29.4.1954 NJW 1954, 833 ). Denn die durch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gesicherte Trennung der Gewalten betrifft allein das Verhältnis von Legislative, Exekutive und Justiz. Sie enthält kein Gebot, innerhalb von drei Gewalten eine weitere Gewaltenteilung oder sonstige Maßnahmen zur Selbstkontrolle der Verwaltung vorzunehmen (vgl. BVerwG vom 2.10.1979 BayVBl. 1980, 26 ). Diese Ausführungen gelten auch, soweit der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion Beachtung verlangt (vgl. hierzu BVerwG vom 21.3.1986 BVerwGE 74, 109 /112; vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 214 /230). Auch dieser verbietet es einer Verwaltungsbehörde nicht, für den Bürger verbindliche Entscheidungen in „eigener“ Sache zu treffen (BVerwG Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 21), denn die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und die umfassende Garantie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verhindern, dass eine Behörde ausschließlich „ihre“ Interessen beachtet, also parteilich handeln kann. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiterhin ausgeführt, dass auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Hochwasserschutzmaßnahme Straubing in drei Baulose, d. h. in drei unterschiedliche Planfeststellungsverfahren aufzuteilen, nicht zu beanstanden ist. Die Abschnittsbildung ist ein anerkanntes Instrumentarium des Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236 /242 ff.). Warum dieses im Hochwasserschutz - zumal vor dem Hintergrund eminent hoher Kosten für die Umsetzung solcher Planungen und der Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - nicht eingesetzt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch von den Antragstellern nicht substanziiert dargelegt. § 31 Abs. 5 WHG a. F. bzw. § 69 Abs. 1 WHG bestätigen dies; denn dort ist ausdrücklich von Gewässerausbauten „in selbständigen Abschnitten“ die Rede. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand, die abschnittsweise Planfeststellung berücksichtige Rechte Dritter nicht ausreichend, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Mit den Antragstellern ist zwar davon auszugehen, dass durch eine abschnittsweise Planfeststellung Rechte Dritter nicht verkürzt werden dürfen. Demgemäß sind Einwendungen Dritter auch in einem abschnittsweisen Planfeststellungsverfahren zuzulassen, die zwar nicht durch den konkreten Teilabschnitt, jedoch durch den nächsten, zwangsweise kausal auf den vorherigen folgenden Teilabschnitt betroffen sein können (vgl. BVerwG vom 26.6.1981 BVerwG 4 C 5.78 ; BayVGH vom 5.7.1994 Az. 8 A 93.40054 ). Die Antragsteller wären demgemäß nicht gehindert gewesen, im planfestgestellten ersten Abschnitt (Baulos 1), Einwendungen zu erheben bzw. mit Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit die Antragsteller rügen, es gäbe von der Antragsgegnerin für die Abschnittsbildung kein nachvollziehbar sachlich begründetes Gesamtkonzept, vermag auch diese Einwendung nicht zum Erfolg ihres Rechtsmittels führen. Wird ein Vorhaben abschnittsweise verwirklicht, ist für die Bejahung der Planrechtfertigung erforderlich, dass für das Gesamtvorhaben ein Bedarf besteht - was die Antragsteller nicht bestreiten - und die Abschnittsbildung zur Durchführung des Gesamtvorhabens „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236 /248 f.). Die Antragsgegnerin ist den Weg der abschnittsweisen Zulassung gegangen, um möglichst frühzeitig die von der Hochwassergefahr am stärksten Betroffenen, nämlich die Anlieger des Bauloses 1, zu entlasten. Diese Überlegung wie auch die weitere, die Aufteilung in Baulose ermögliche einen möglichst frühen Bauausführungsbeginn und sei mit Auftragsvolumina verbunden, welche auch die mittelständische Bauindustrie noch am Wettbewerb teilnehmen lasse, stellen nachvollziehbare und daher nicht zu beanstandende Erwägungen dar. Selbst wenn die weiteren Bauabschnitte nicht zur Ausführung kommen sollten, wäre jedenfalls der Tatbestand der Hochwasserreduzierung gegeben, da allein der erste Schritt (Baulos 1) den Betroffenen zu einem Schutz vor bis zu vierzigjährlichen Hochwasserereignissen verhilft (vgl. Erläuterungsbericht des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf zur Hochwasserfreilegung Straubing / BA 09 / Los 2, Seite 8). Damit ist ausreichend dargetan, dass die Abschnittsbildung „vernünftigerweise geboten“ ist. Soweit die Antragsteller rügen, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abschnittsbildung berücksichtige nicht ausreichend, dass eine Verbesserung des Hochwasserschutzes auf der linken Seite des Allachbaches mit einer Verschlechterung des Hochwasserschutzes am rechten Allachbachufer einhergehe, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen. Dieser Behauptung stehen die Feststellungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde in ihrem Gutachten vom
  4. Februar 2010 entgegen. Danach sind nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserspiegelhöhe rechtsufrig oder nach unter- und oberstrom durch den geplanten Bauabschnitt 02 nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin durfte diese Feststellungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts ihrer Entscheidung auch zugrunde legen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts als der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen gerade in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 28/29; vom 7.10.2001 BayVBl 2003, 753 ; vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726 /727). Sie beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets und können daher allein durch das pauschale Behaupten des Gegenteils nicht erschüttert werden. Demzufolge bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der nicht weiter substanziierten Einwendung der Antragsteller, das Wasserwirtschaftsamt habe den maßgeblichen Bemessungshochwasserstand im Vorhabensbereich nicht korrekt berechnet. Soweit die Antragsteller vortragen, bei der Planfeststellung werde auch nicht berücksichtigt, dass der Freistaat Bayern in erheblichem Maße Investitionen in den Hochwasserschutz der Donau getätigt habe und noch tätigen werde, sind sie gemäß § 70 WHG, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Diese Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG vom 24.5.1996 DVBl 1997, 51 zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG; vom 22.1.2004 NVwZ 2004, 861 /863; vom 12.4.2005 NVwZ 2005, 943 /946). Im gesamten Verwaltungsverfahren haben die Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Im Übrigen trifft diese Behauptung auch nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich unter Ziffer 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses mit den Abflussverhältnissen auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf vom 24.2.2010 ausgeführt, dass die Auswirkungen eines späteren Ausbaus der Hochwasserschutzanlagen an der Donau unterhalb von Straubing noch zu untersuchen seien. Die weitere Behauptung der Antragsteller, ihr Grundstück Fl.Nr. 982 der Gemarkung Straubing sei im Baulos 2 überhaupt nicht enthalten, entspricht nicht den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Aus dem Lageplan (Anlage 3.2 zum Planfeststellungsbeschluss) ergibt sich vielmehr, dass das Baulos 2 das genannte Grundstück mit umfasst. Die Inanspruchnahme soll demnach zur Errichtung einer Baustraße erfolgen. Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist dieser bei planerischen Entscheidungen bereits Gegenstand des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110 , 117; vom 15.4.1977 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 25 S. 56/67). Inwiefern die konkrete Abwägung unverhältnismäßig und deshalb fehlerhaft sein soll, obwohl sie jedenfalls eine nicht unerhebliche Hochwasserreduzierung bewirkt, ist nicht ersichtlich. Schließlich dringen die Antragsteller mit ihrer Rüge nicht durch, die bestehende Garagenrückwand auf dem Grundstück FlNr. 982 entspreche nicht den technischen Ausführungen einer Hochwasserschutzmauer. Sie müssen sich auch insoweit den Eintritt des Einwendungsausschlusses nach § 70 WHG, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG entgegen halten lassen. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/487430.html Kommentare

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