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VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 2010 - Az. W 1 S 10.30287

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W… wird für das Klage- und Antragsverfahren abgelehnt. Gründe I. Der am … 1984 geborene Antragsteller stammt aus dem Kosovo und ist albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am

  1. Mai 2010 auf dem Landweg über Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am
  2. Mai 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrags gab der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
  3. Juni 2010 an, er habe den Kosovo aus Angst, von den Brüdern des Nachbarn getötet zu werden, verlassen. Sein Vater sei für ca. 1½ Jahre Hilfsarbeiter bei diesem Nachbarn gewesen. Der Nachbar habe seinen Vater in letzter Zeit nicht mehr für die Erledigung der Hilfsarbeiten bezahlt. Es sei deswegen drei oder vier Mal zu Auseinandersetzungen zwischen dem Nachbarn und seinem Vater gekommen. Der Nachbar habe dem Vater gedroht, er solle verschwinden sonst würde er ihn schlagen. Nachdem der Vater des Antragstellers weiterhin auf seine Bezahlung bestanden habe, sei er vom Nachbarn geschlagen worden. Der Antragsteller sei darauf hin gemeinsam mit seinem Vater zu dem Nachbarn gegangen und habe diesen ebenfalls geschlagen. Die vier Brüder des Nachbarn hätten sich dann an dem Antragsteller hierfür rächen wollen. Sie hätten zwei Mittelsmänner beauftragt, den Antragsteller zu suchen und ihm mitzuteilen, dass nach ihm gesucht würde. Aus Angst von den Nachbarn getötet zu werden, habe sich der Antragsteller zunächst bei seiner Tante in Podujeve versteckt gehalten. Am
  4. April 2010 habe er den Kosovo verlassen. Eine Anzeige bei der Polizei gegen den Nachbarn habe sowohl der Vater als auch der Antragsteller nicht erstattet. Die Polizei habe sich für solche Angelegenheiten nicht interessiert. Als ein Cousin vor etwa sieben Jahren erschossen worden sei, habe die Polizei die Täter nicht ermitteln können. Der Nachbar selbst habe sich aber nie an den Antragsteller gewandt. Vielmehr sei es im Kosovo üblich, dass ein Opfer sich nicht selbst an den Täter wendet, sondern Mittelspersonen dazu einschaltet. Während des Aufenthalts bei seiner Tante, habe er die Familie zu Hause kontaktiert. Es sei aber in der Zwischenzeit nichts passiert. Weder die Brüder des Nachbarn noch die Mittelspersonen seien beim Antragsteller zu Hause gewesen. Mit Bescheid vom
  5. Oktober 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Am
  6. November 2010 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage. Gleichzeitig beantragte er,
  7. die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Androhung der Abschiebung in den Kosovo anzuordnen.
  8. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W… zu bewilligen. In der Klage- und Antragsbegründung ließ der Antragsteller vortragen, bei Rückkehr in den Kosovo drohe ihm Blutrache seitens der Nachbarn. Im Kosovo sei die Blutrache insbesondere außerhalb größerer Städte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Das staatliche Strafensystem sei aus traditioneller Sicht nicht geeignet, den durch die Tötung eines Menschen erlittene Ehrverlust der Familie auszugleichen. Eine Strafe könne die Blutrache oder Verzeihung nicht ersetzen. Im Übrigen sei es üblich, dass ein „Opfer“ sich nicht selbst an den „Täter“ wendet, sondern Mittelspersonen dazu eingeschaltet werden. Vor Ausübung der Rache würde zunächst ein Willensprozess innerhalb der Familie ablaufen. Rache würde nicht sofort ausgeübt, sondern diese würde sorgfältig geplant. Demgemäß seien die Angaben des Antragstellers keineswegs unrealistisch und unglaubhaft, sondern entsprechen den Gegebenheiten. Der Asylantrag könne daher nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Die Furcht vor Blutrache könne zu einer Anerkennung als Flüchtling führen. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte, insbesondere die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. II.
  9. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten.
  10. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 4 AsylVfG ist in der Sache nicht begründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylVfG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG v. 14.05.1996, DVBl. 1996, 729 ).
  11. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG v. 20.09.2001, InfAuslR 2002, 146 ; BVerfG v. 05.02.1993, InfAuslR 93, 196). Im Eilverfahren kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.
  12. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Der Antragsteller ist auf dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Der Anerkennung als Asylberechtigter steht somit Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 1 offenkundig entgegen.
  13. Ebenso wenig bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller hat im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG zu erwarten. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lässt das Vorbringen des Antragstellers erkennen, dass er sein Heimatland aus begründeter Flucht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. solche Maßnahmen im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.
  14. Unterstellt man die vom Antragsteller geschilderte Auseinandersetzung mit dem Nachbarn als wahr, so hat diese keinerlei politischen Hintergrund. Politische Verfolgung muss ausgehen von einem Träger überlegener – re-gelmäßiger, aber nicht notwendig hoheitlicher - Macht, der der Verletzte unterworfen ist ( BVerfG 80, 315 , 33 f.). Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Eine solche macht der Antragsteller jedoch nicht geltend. Die vom Antragsteller geltend gemachte drohende Blutrache kann nicht in der Heimat des Antragstellers herrschenden Staatsmacht zugerechnet werden. Verfolgung durch Dritte ist der Staatsmacht dann zurechenbar, wenn diese dazu anregt oder die Verfolgung unterstützt ( BVerfGE 54, 341 , 358). Verfolgungen durch Dritte sind auch dann dem Herkunftsstaat zuzurechnen, wenn dieser mit den an sich zur Verfügung stehenden Kräften keinen Schutz gewährt ( BVerfGE 80, 315 , 336; 83, 216 , 235). Der Vortrag des Antragstellers, es bestehe wenig Aussicht, offiziellen Schutz vor Übergriffen zu verlangen und zu erhalten, ist völlig unsubstantiiert. Darüber hinaus ist die Verfolgung erst dann eine politische, wenn sie wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgt. An solche, wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, der politischen Überzeugung oder der religiösen Grundentscheidung knüpft die Blutrache aber nicht an. Sie ist schlichtweg eine archaische Reaktion auf erlittenes Unrecht (vgl. VG Frankfurt v. 11.11.2002, 12 G 4576/02 .AO).
  15. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Eilrechtsschutzverfahren zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat (vgl. Marx, AsylVfG,
  16. Aufl., Rd.Nr. 174 ff. zu § 36). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Das hier in Betracht kommende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine aus den besonderen Umständen des Einzelfalls sich ergebende erhebliche, individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus, wobei es sich um gravierende Beeinträchtigungen handeln muss (Hailbronner, Ausländerrecht, Rd.Nr. 164 ff. zu § 60 AufenthG). Von einer i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten erheblichen Gefährdung ist bei einer erheblichen Gefahr der Ermordung, einer längerfristigen Freiheitsberaubung durch nicht staatliche Inhaftierung oder Geiselnahme oder schwerwiegende Misshandlung, die der Folter gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zumindest nahe kommt. Im Blickfeld stehen somit konkret nachweisbare Gefahren als Folge besondere Fallkonstellationen, wie z.B. bei drohender Blutrache. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt eine Auffangfunktion in Einzelfällen konkreter Gefährdung.
  17. Das Vorbringen des Antragstellers bei der Anhörung im Bundesamt rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihm bei seiner Rückkehr die Gefahr der Blutrache droht. Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo vom
  18. November 2004 ist Blutrache wie folgt definiert: „Blutrache („Gjakmarrja“) bedeutet, dass die Tötung eines Mannes zur Folge hat, dass ein männliches Familienmitglied des Opfers gegenüber dem Täter oder einem nahen männlichen Verwandten des Täters in gleicher Weise reagieren muss. Wesentlich für das Verständnis der Blutrache im gesamten albanisch besiedelten Gebiet ist die Bedeutung der Ehre. […] Blutrache ist in diesen Vorstellungen nicht die Strafe für einen Mord, sondern Genugtuung für das vergossene Blut und damit auch Satisfaktion für die Beeinträchtigung der persönlichen Ehre und der Ehre der Familie oder Sippe, die eng mit der Vorstellung des Bluts verbunden sind. […] Es geht darum, möglichst eine angesehene Person der gegnerischen Familie zu treffen, vor allem Brüder, Söhne oder den Vater, wenn nicht der Täter selbst getötet werden kann.“
  19. Legt man das Vorbringen des Antragstellers zugrunde, dass er den Nachbarn als Reaktion auf die Drohungen und Schläge gegenüber dem Vater geschlagen hat, so rechtfertigt dies nach der o.g. Definition bei Weitem nicht die Annahme einer drohenden Blutrache. Im Übrigen ist mit der insoweit überzeugenden Begründung des Bescheids des Bundesamts vom
  20. Oktober 2010 davon auszugehen, dass es dem Antragsteller zum einen möglich ist, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen und ihm zum anderen auch eine inländische Fluchtalternative offen steht. Dies zeigt insbesondere auch der Umstand, dass sich der Antragsteller nach den angeblichen Vorfällen bei seiner Tante im nahe gelegenen Ort Podujeve aufgehalten hat. Weder hat man ihn bis zur Tante verfolgt, noch sei der übrigen Familie, insbesondere dem Vater, in dieser Zeit etwas geschehen. Legt man zugrunde, dass sich die Blutrache, wenn nicht der Täter selbst getötet werden kann, auch gegen einen nahen männlichen Verwandten richtet, insbesondere den Vater, als angesehene Person der gegnerischen Familie, so zeigt der Umstand, dass in der Folgezeit der Auseinandersetzung keine weiteren „Vergeltungsschläge“ durch den Nachbarn erfolgten, dass eine entsprechende Gefahr nicht droht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich – falls die behaupteten Auseinandersetzungen überhaupt stattgefunden haben – um rein kriminelles Unrecht handelt, für dessen strafrechtliche Verfolgung es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, die zumindest in ihren Grundstrukturen funktionsfähig sind. Des Weiteren könnte sich der Antragsteller als volljähriger Erwachsener auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen, um einer etwaigen Konfrontation aus dem Wege zu gehen.
  21. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung im Hinblick auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO. Nachdem Erfolgsaussichten der Klage nicht gegeben sind, besteht auch keine Veranlassung, dem Antragsteller für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen. Permalink: http://openjur.de/u/487486.html Kommentare

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