Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am 31.12.1989 in Sulaymania geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit (zur Datierung des Geburtsdatums des Klägers siehe Beiakt I, Bl. 18, 24, 32 f. und 56). Er reiste nach eigenen Angaben am 03.12.2008 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.12.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 03.12.2008 gab der Kläger insbesondere an, er sei aus dem Irak geflohen, weil er Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt und diesen mit dem Handy aufgenommen habe. Ungewollt sei die Aufnahme verbreitet worden. Die einflussreiche Familie der Frau habe dies mitbekommen und habe sich an ihm rächen wollen. Die Frau habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen, ansonsten würde ihn die Familie umbringen. Zu Verwandten in Deutschland gab der Kläger an, er habe einen Bruder in Passau und einen in München. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nannte der Kläger die Anschrift seiner Eltern in Sulaymania, bei denen er sich bis zum 16.08.2008 aufgehalten habe. An diesem Tag sei er dann von Sulaymania nach Istanbul geflogen. Bei den Eltern in Sulaymania wohnten außerdem noch zwei Schwestern und vier Brüder. Ein Bruder lebe in Deutschland. Von einem weiteren Bruder habe er zunächst gesagt, dass dieser in Deutschland lebe, der habe jedoch seinen Namen geändert und lebe jetzt wieder im Irak, so etwa seit vier oder fünf Jahren. Die ganze Verwandtschaft lebe ausschließlich in Sulaymania. Lediglich zwei seiner Cousins lebten noch in Deutschland, in Stuttgart. Er habe die Schule besucht und anschließend, so etwa ab zwölf Jahren, dem Vater – einem Schmied – in der Werkstatt geholfen. Die Reise habe etwa 11.000,00 Dollar gekostet und der Vater habe sie finanziert. Der Vater habe dafür ein Auto verkauft und der Vater habe auch noch Ersparnisse dafür aufgewandt. Er habe den Irak verlassen, weil er mit einem Mädchen sexuelle Kontakte gehabt hätte. Nachdem sie sich vier Monate gekannt hätten, hätten sie sich ineinander verliebt. Der Vater der Freundin sei ein PUK-Funktionär. Mit der Freundin habe er mehrmals sexuelle Kontakte bei einem Freund gehabt. Mit dem Mobiltelefon habe er Nacktbilder gemacht und habe das Handy auch während des Geschlechtsverkehrs laufen lassen und habe davon zwei Videos. Es sei auch alles auf dem Computer gespeichert. Eine Woche danach habe er sein Telefon in der Stadt verloren und dann habe er festgestellt, dass der Nachbar seiner Freundin die Nacktfotos der Freundin auf seinem Mobiltelefon gehabt habe. Dieser Freund und Nachbar habe dann gesagt, dass er das alles per Bluetooth bekommen habe. Er habe die Freundin angerufen und ihre Eltern hätten Wind davon bekommen, dass die Bilder ihrer Tochter auf vielen Mobiltelefonen zu sehen gewesen seien. Aus Angst sei er dann zu seinem Onkel gegangen und habe sich dort eine Woche vor seiner Ausreise aufgehalten. In dieser Zeit habe ihn die Freundin nicht angerufen. Leibwächter des Vaters seiner Freundin seien auf der Suche nach seiner Person bei seinem Vater gewesen. Sein Vater sei zum Onkel gekommen und habe erklärt, er müsse den Irak verlassen. Er habe das Video als Erinnerung angefertigt und es sei in Sulaymania bekannt, dass das die Tochter eines PUK-Funktionärs sei. Sie heiße … und sei 1989 geboren, der Vater heiße …. Dieser … habe früher in Schweden gelebt, sei aber jetzt wieder in Sulaymania. Die Familie der Freundin lebe in Sulaymania etwa 13 bis 14 Straßen von seiner Familie entfernt. Sie hätten sich wohl Ende 2007 kennengelernt. Seit wann sie sexuelle Kontakte gehabt hätten, wisse er nicht mehr. Sie hätten dreimal sexuelle Kontakte innerhalb von drei Wochen gehabt. Die Videoaufzeichnung habe er beim dritten und letzten Mal gemacht. Er habe nach dem dritten Mal keine Kontakte mehr zu seiner Freundin gehabt, weil sein Mobiltelefon verloren gegangen und die Bilder aufgetaucht seien. Etwa zwei Wochen nach dem letzten sexuellen Kontakt mit der Freundin habe er über seinen Freund festgestellt, dass die Bilder auf anderen Mobiltelefonen zu sehen seien. Als er festgestellt habe, dass die Bilder im Umlauf seien, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern gleich zum Onkel, der mit dem Taxi etwa 20 Minuten von der Wohnung der Eltern entfernt wohne. Die Leibwächter des Vaters der Freundin seien nicht beim Onkel erschienen, da sie nicht gewusst hätten, wo der Onkel lebe. Er habe das Mobiltelefon in einem Bus verloren und wisse nicht, wer es gefunden habe. Mit Sicherheit hätten sie reingesehen und die Bilder entdeckt. Er habe die Videoaufzeichnung auf dem Computer gespeichert, weil er sich gedacht habe, wenn er sein Mobiltelefon vielleicht verliere oder wenn es gelöscht werde, dass er dann die Bilder noch besitze. Nachdem er die Videoaufzeichnung auf dem Computer gespeichert habe, habe er nicht daran gedacht, die Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon zu löschen. Er habe sich natürlich nachher schon gedacht, dass es sehr gefährlich gewesen sei mit solchen Aufzeichnungen herumzulaufen. Er habe die Videoaufnahmen auf die vorgelegte Speicherkarte übernommen, weil er eine Erinnerung hätte haben wollen. Er habe die Befürchtung gehabt, dass es auf seinem Computer verloren gehen könne. Er bereue jetzt, dass er das mitgenommen habe. Seine Freundin habe er nicht mehr angerufen. Die Telefonnummer sei mit dem Verlust seines Mobiltelefons verloren gegangen. Auf die Nachfrage, wie er unter diesen Umständen die Freundin später noch habe anrufen können, antwortet der Kläger, er habe die Telefonnummer auf einem Blatt Papier notiert und habe diesen Zettel verloren. Der Zettel habe sich in der Brieftasche befunden und diese habe er beim Onkel gelassen. Während er sich beim Onkel aufgehalten habe, würde er grundsätzlich schon versucht haben, die Freundin anzurufen. Er habe jedoch die Nummer verloren und habe nicht gewusst, was er machen solle. Er befürchte, wenn er in den Irak zurückkehre, dass ihn der Vater der Freundin töte. Mit Bescheid vom 05.11.2009 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Nr. 3). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung – in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat – zur Ausreise innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf (Nr. 4). Zur Begründung wird zunächst angeführt, politisch motivierte Verfolgung von Seiten des irakischen Staates oder von nichtstaatlichen Dritten sei weder vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er fürchte, wegen der von ihm geschilderten Vorfälle vom Vater seiner Freundin getötet zu werden, könne dem nicht gefolgt werden. Im Übrigen wird auf die Gründe des am 13.11.2009 zugestellten Bescheides verwiesen. Mit Telefax vom 19.11.2009 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgende Anträge: I. Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2009, zugegangen am 13.11.2009, wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. III. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom 26.11.2009 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klagebegründung erfolgte mit Schriftsatz vom 14.05.
- Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger ein Verhältnis zu einer jungen Frau gehabt habe, werde eine CD sowie diverse Bilder der jungen Frau aus Kurdistan vorgelegt (eine CD sowie 15 Bilder). Bereits aus den vorgelegten Bildern gehe hervor, dass die Angaben in dem Bescheid der Beklagten auf Seite 5 unten und Seite 6 nicht zutreffend seien. Wie bereits den Fotos zu entnehmen sei, seien die von der Beklagten angeführten Moralvorstellungen nicht mehr wie vor 40 Jahren. Die kurdischen Nordprovinzen seien Europa mittlerweile ähnlich, wenn auch in ihrer gesellschaftlichen Entwicklung natürlich deutlich hinterher. Aus den Anlagen gehe im Übrigen hervor, dass der Vater der jungen Frau in Kurdistan lebe (Gerichtsakte Bl. 54 bis 59). Mit Beschluss der Kammer vom 19.10.2010 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG besteht in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Abschiebungsverbot für einen Ausländer, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.07.1989 BVerfGE 80, 315 /334 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung betrifft (BVerwG vom 18.02.1992, Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1). Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn Asyl etwa wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG), wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) oder wegen der Anwendbarkeit des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewährt werden kann. Nach rechtskräftiger Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erhält der Ausländer den Status eines Flüchtlings nach § 3 AsylVfG. Wegen der teilweisen parallelen Voraussetzungen von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG kann Abschiebungsschutz nur erhalten, wer als politisch Verfolgter ausgereist ist bzw. bei dem die politische Verfolgung unmittelbar bevorstand (Vorverfolgter), sowie derjenige, der zwar unverfolgt ausgereist ist, sich aber auf Nachfluchtgründe berufen kann. Das Schutzbegehren eines Vorverfolgten darf nur abgewiesen werden, wenn sich eine erneute Verfolgung ohne ernsthafte Zweifel an dessen Sicherheit im Falle der Rückkehr in die Heimat ausschließen lässt. Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.09.1984 BVerwGE 70, 169 /171). Mit Rücksicht darauf, das sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.04., 01.
- und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen: Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine relevanten Gründe für die Annahme einer staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung vorgetragen. a. Soweit sich der Kläger auf individuelle Gründe, nämlich die Bedrohung durch die Familie eines PUK-Funktionärs wegen eines intimen Verhältnisses zu einer Tochter des Hauses, beruft, kann dahinstehen, ob dies – ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens – eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG darstellt, oder ob derartige Sachverhalte lediglich im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Das Gericht hält das Verfolgungsvorbringen des Klägers nämlich, insbesondere auch unter Würdigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung, nicht für glaubwürdig. Das vom Kläger vorgelegte Beziehungsmaterial (insbesondere Beiakt II) dokumentiert seine Intimkontakte zu einer jungen Frau; die Fotos und Videos wurden nach Angabe des Klägers bei derselben Zusammenkunft drei Wochen vor seiner Ausreise am 16.08.2008 gefertigt (Sitzungsniederschrift S. 4). Es ist nicht glaubhaft, dass eine Verbreitung dieses Bildmaterials in Sulaymania den Kläger einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt hat, die fluchtauslösend gewesen wäre. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die vorgelegten Intim-Fotos wurden ausweislich der im Gericht ausgedruckten EXIF-Info-Datei am 29.06.2008 um 2.14.19 Uhr mit einem Handy Marke Nokia, Modell „N 73“ aufgenommen; die Aufnahme der Videos erfolgte nach Angabe des Klägers „beim dritten und letzten Mal“ der Sexualkontakte (Anhörung vom 20.01.2009, Beiakt I, S. 39) und beim selben Anlass (Niederschrift S. 4), d.h. am 29.06.
- Wenn der Kläger also – offenbar ohne Kenntnis der EXIF-Info-Datei – angibt, der letzte Intimkontakt mit Fertigung der Bilddokumente – deren Verbreitung letztlich fluchtauslösend gewesen sein soll – habe drei Wochen vor seiner Ausreise am 16.08.2008 stattgefunden (Niederschrift S. 4), er habe eine Woche danach sein Telefon in der Stadt verloren, etwa zwei Wochen danach festgestellt, dass die Bilder auf anderen Mobiltelefonen zu sehen seien, und sei dann für eine Woche vor seiner Ausreise aus Sicherheitsgründen beim Onkel gewesen (Beiakt I, S. 37 f.), dann ist dies schon zeitlich in keiner Weise plausibel und in sich nicht stimmig. Die Rückrechnung von drei Wochen ausgehend vom 16.08.2008 führt zum 26.07.2008, aber – auch bei nicht tagesgenauer Betrachtung – keineswegs zum sicher dokumentierten 29.06.
- Hinzu kommt, dass die Begründungen des Klägers dafür, mit der Freundin … in der Folgezeit keinen Kontakt mehr aufgenommen zu haben, in keiner Weise überzeugen. Ausgehend vom (vorgetragenen) Verlust des eigenen Handys mit der gespeicherten Telefonnummer der Freundin erklärte der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung am 20.01.2009 auf Nachfrage, er habe die Telefonnummer der Freundin auf einen Zettel notiert und den Zettel, der sich in seiner Brieftasche beim Onkel (im Stadtteil Bakrajo) befunden habe, vielleicht weggeworfen oder verloren (Beiakt I, S. 41). In der mündlichen Verhandlung gab er an, den Zettel im Stadtteil Ashti verloren zu haben, als er bei seinen Eltern wohnte. Auch dieser Vortrag ist offenkundig nicht stimmig, was wiederum belegt, dass der Kläger die angeblich fluchtauslösenden Umstände nicht erlebt, sondern gezielt für das Asylverfahren konstruiert hat. Es überzeugt auch nicht, dass Kontakt zur Freundin nicht über Dritte – etwa die Schwester, zu der er nach eigenem Bekunden „engen Kontakt“ hat (Sitzungsniederschrift S. 2) – herstellbar sein soll. Vielmehr erweckt der Kläger den Eindruck, dass ihm an einem solchen Kontakt nicht besonders gelegen ist und es ihm ausschließlich darum geht, aufgrund des vorgelegten Beziehungsmaterials einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Angesichts der Widersprüche, in die der Kläger sich verwickelt hat, ist ihm weder zu glauben, dass eine etwaige Verbreitung der vorgelegten Intimaufnahmen in Sulaymania mit der – angeblichen – Reaktion der Familie der aufgenommenen jungen Frau darauf Grund dafür war, dass er den Irak am 16.08.2008 in Richtung Deutschland verlassen hat, noch, dass inzwischen deswegen Drohungen gegen seine Familie im Irak stattgefunden haben. Die Identität der jungen Frau kann deshalb ebenso dahinstehen, wie die Glaubhaftigkeit der Benutzung des Handys „N 73“ ohne PIN-Nummer und die Plausibilität der Weiterverbreitung der Intimaufnahmen via Bluetooth. Allen Daten und sonstigen Anhaltspunkten nach ist das Gericht somit zu der Überzeugung gelangt, dass die Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht glaubhaft ist und er den Irak unverfolgt verlassen hat. Glaubhaft ist hingegen die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe einen Bruder in Deutschland, zu dem er ziehen wolle. Von einer beachtlichen zielgerichteten Verfolgungsgefahr bzw. einer konkreten individuellen Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ist daher nicht auszugehen. b. Ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling steht dem Kläger aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak zu. Die Annahme einer Gruppenverfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine die Regelvermutung eigener Verfolgungsbetroffenheit rechtfertigende Verfolgungsdichte zu anzunehmen ist. Hierfür ist eine so große Anzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl von einzelnen Übergriffen handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr der eigenen Betroffenheit entsteht ( BVerwG vom 05.07.1994, Az. 9 C 158.94 ; BVerwG vom 18.07.2006, Az. 1 C 15.05 <juris> RdNr. 20). Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG ist an diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben festzuhalten ( BVerwG vom 21.04.2009, Az. 10 C 11/08 <juris> RdNr. 16), wobei die für eine unmittelbare und mittelbare staatliche Verfolgung entwickelten Grundsätze auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar sind ( BVerwG vom 18.07.2006, Az. 1 C 15.05 <juris> RdNr. 21). Die Gesamtbevölkerung des Irak wird heute (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.04.2010, S. 7) auf ca. 32,3 Mio. Menschen geschätzt (gegenüber geschätzten 27,5 Mio. im Lagebericht vom 12.08.2009). 60 bis 65 % der Bevölkerung machen arabische Schiiten aus, die vor allem den Südosten und Süden des Landes bewohnen. Bei 17 bis 22 % der Bevölkerung handelt es sich um arabische Sunniten, die schwerpunktmäßig im Zentral- und Westirak leben. Im Norden des Landes leben überwiegend sunnitische, aber auch yezidische oder christliche Kurden, die einen Anteil von ca. 15 bis 20 % an der Gesamtbevölkerung stellen. Insgesamt leben im Irak etwa 8 bis 10 Mio. Sunniten, was einem Anteil von 30 bis 35 % der irakischen Bevölkerung entspricht (Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 21.04.2009). Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak im weltweiten Vergleich immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 6). Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, vor allem im Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen At-Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mosul (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 5). Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 18). Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der konfessionsbezogenen Anschläge und Übergriffe seit dem Frühjahr 2008 stark abgenommen (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 18). Die konfessionell motivierten Vertreibungen haben nachgelassen. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass manche Stadtviertel von Bagdad inzwischen ethnisch und konfessionell homogen sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2009, S. 6). Im Jahr 2006 gab es nach den Aufzeichnungen des Iraq Body Count im Irak insgesamt ca. 27.652, im Jahr 2007 ca. 24.518 zivile Opfer, was ca. 0,089 % der geschätzten Gesamtbevölkerung (von 27,5 Mio.) entspricht (vgl. www.iraqbodycount.org/database). Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.204 und damit 0,033 % der Gesamtbevölkerung. Bezogen auf die Provinz Sulaymania bzw. die gleichlautende Provinzhauptstadt, in der der Kläger bis zum Verlassen des Irak gewohnt hat, mit ca. 1,7 Mio. (Provinz) bzw. ca. 640.000 (Stadt) Einwohnern, wurden vom Iraq Body Count für das Jahr 2009 vier Vorfälle mit elf getöteten Zivilpersonen verzeichnet. Setzt man diese Zahlen ins Verhältnis, beträgt die statistische Wahrscheinlichkeit, in Sulaymania Opfer eines tödlichen Anschlags zu werden, ca. 0,0006 % bzw. 0,6 Tote je 100.000 Einwohner. Im Jahr 2008 wurden vom Iraq Body Count 14 Vorfälle mit 26 Opfern verzeichnet (entspricht 0,0015 % bzw. 1,5 Toten je 100.000 Einwohner). Das heißt im Verhältnis der Jahre 2008 und 2009 ist auf vergleichsweise niedrigem Niveau nochmals ein Rückgang der Todesopfer (und der Vorfälle) in Sulaymania auszumachen (Zahlen dokumentiert in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Irak, zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 17). Bezogen auf das Jahr 2010 liegen, soweit ersichtlich, noch keine nach Provinzen aufgeschlüsselten Zahlen der zivilen Opfer vor. Insgesamt sprechen jedoch trotz der gravierenden Anschläge und Anschlagsserien in Bagdad am 31.10.2010 und 02.11.2010 keine Anhaltspunkte für eine generelle bzw. landesweite Verschärfung der Sicherheitslage. Vergleicht man die vom Iraq Body Count im Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 registrierten etwa 3.436 zivilen Opfer mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres (bis einschließlich Oktober 2009: 4.022), so ist in 2010 für diesen Zeitraum insgesamt kein, monatsweise betrachtet nur für Juli 2010 ein Wiederanstieg zu verzeichnen (siehe auch Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 06.09.2010). Im November 2010 wurden bis
- des Monats 207 Opfer registriert („recent events“), die Opferzahl für den Gesamtmonat November betrug im Vorjahr
- Im November 2010 wird somit die Opferzahl des entsprechenden Monats im Vorjahr überschritten werden, was schon durch die Anschlagsserie am 02.11.2010 mit 91 zivilen Opfern in Bagdad (Iraq Body Count „recent events“) bedingt ist; bis zur Mitte des Monats und insbesondere auch infolge der Regierungsbildung im Irak hat sich dieses hohe Anschlagsniveau mit sehr hohen Opferzahlen allerdings nicht fortgesetzt, so dass eher von einer punktuellen als generellen Eskalation der Gewalt auszugehen ist. Hochgerechnet auf das ganze Jahr 2010 würde sich nach derzeitigem Stand eine Opferzahl von ca. 4.200 (2009: 4.681) ergeben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die genannten Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten etc., sowie rein kriminelle Verbrechen und ungezählte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken; so richtete sich etwa die Anschlagsserie in Bagdad am 02.11.2010 mit 91 zivilen Opfern vorwiegend gegen schiitische Wohnviertel und am 31.10.2010 hatte es 58 Todesopfer bei einem Angriff auf eine christliche Kirche gegeben. Ist somit die Anzahl der wegen ihrer Religionszugehörigkeit getöteten Sunniten einerseits erheblich niedriger anzusetzen, muss andererseits eine Dunkelziffer nicht in die Zählung eingegangener Fälle hinzugerechnet werden, aber auch eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben. Unter Zugrundelegung der geschätzten Verfolgungsdichte von landesweit weniger als rund 0,05 % lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung von Sunniten zumindest derzeit nicht feststellen (die Verfahren, in denen die Urteile des BayVGH vom 14.11.2007 zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak ergingen – etwa Az. 23 B 07.30507 – wurden, nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, nicht streitig abgeschlossen, siehe etwa Einstellungsbeschluss vom 17.06.2009, Az. 20 B 09.30113 <juris>; s. a. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2010, Az. 13 a ZB 10.30007 <juris>). Auf Grund der rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe ist auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu erwarten. Da der Kläger aus der Provinz Sulaymania stammt – die zur Föderalen Autonomen Region Irakisch-Kurdistan gehört – und die Sicherheitslage dort als „relativ gut“ zu bezeichnen ist (Informationszentrum Asyl und Migration, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 25; siehe dort auch Tabelle auf S. 12, wonach die Provinz Sulaymania hinsichtlich der Relation Einwohner – Opferzahlen unter 18 irakischen Provinzen Platz 15 einnimmt, d.h. nur die drei Provinzen Najaf, Dahuk und Muthanna weisen noch geringere Zahlen auf), hat er es überdies selbst in der Hand, in diese – gerade auch für Sunniten vergleichsweise befriedete – Region zu seiner dort ansässigen Familie zurückzukehren.
- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak. a. Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) als unzulässig erweist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak landesweit oder in Sulaymania mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnte, bestehen nicht. c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Diese Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht um. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07 , <juris> RdNr. 31). Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne von Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Qualifikationsrichtlinie – QualfRL) nicht von vorne herein aus. Der Konflikt sollte jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zu sehen sind (BVerwG vom 24.06.2008, Az. C 10.C 43/07, <juris> RdNr. 22). Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 14.07.2009, Az. 10 C 9/08 , <juris> RdNr. 17; BayVGH vom 21.01.2010, Az. 13 a B 08.30283 , <juris> RdNr. 27). Nach Maßgabe dieser Grundsätze und nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass im Irak und auch in der Provinz Sulaymania in der gleichnamigen Stadt, aus der der Kläger stammt und in der er lange gelebt hat, ein solch bewaffneter Konflikt im Sinne einer Bürgerkriegssituation nicht besteht. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Sicherheitslage im Irak zwar im weltweiten Vergleich immer noch verheerend. Allerdings hat seit dem Frühjahr 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak deutlich abgenommen (vgl. Lagebericht, a.a.O., S. 6). Die zweifelsohne angespannte Sicherheitslage resultiert aus inneren Unruhen und Spannungen, die allerdings nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit einer Bürgerkriegssituation aufweisen. Es spricht aufgrund der vorliegenden Zahlen (siehe oben
- b. ) nichts dafür, dass die Gefahrendichte in Sulaymania – wo der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak bei seiner Familie aller Wahrscheinlichkeit nach seinen Wohnsitz nehmen wird – so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das macht der Kläger selbst im Übrigen auch nicht geltend. d. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Von der oben dargestellten richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60 a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden kann, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 03.07.2008 (Az. IA-2086.10-439) zur „ausländerrechtlichen Behandlung irakischer Staatsangehöriger“ verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger weiterhin grundsätzlich ausgesetzt bleibt. Damit liegt eine Erlasslage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60 a AufenthG vor, die dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger ist deswegen auch nicht schutzlos gestellt. Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine – dann noch bestehende – extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen. Allerdings liegen nach Ansicht des Gerichts auch keine individuellen Gründe vor (s.o.
- a. ).
- Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.11.2009 gibt auch hinsichtlich seiner Nr. 4, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aufgefordert wurde, keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn ihm stehen, wie oben ausgeführt, weder Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Seite, noch besitzt der Kläger eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/487613.html Kommentare
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