Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Mai 2006 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Oktober 2005 verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 22. Januar 2005 Az. 2005/20 in Form der in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 zu Protokoll gegebenen Modifizierung betreffend die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger betreiben im Erdgeschoss des Anwesens H…straße 24 (Fl.Nr. 4085 der Gemarkung O…) in S… zwei Spielotheken (… Spielothek 1 und … Spielothek 2). Die beiden Spielstätten haben zusammen eine Fläche von insgesamt 218 m² (150 m² bzw. 68 m²). Im streitgegenständlichen Verfahren begehren die Kläger die baurechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Spielhallennutzung und zwar in zwei Varianten. Die eine Variante sieht eine Erweiterung der Spielothek 2 um ca. 12 m² (auf insgesamt 80 m²) vor. Mit der von ihnen primär verfolgten größeren Variante begehren sie die Erweiterung der Spielothek 2 um ca. 72 m² (auf insgesamt 140 m²). Das Anwesen der Kläger liegt nördlich der vierspurigen H…straße im unbeplanten Innenbereich der Beklagten. Südlich der H…straße befindet sich das Betriebsgelände des H…. Westlich des Baugrundstücks setzt der seit 1970 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. W …, dessen Geltungsbereich ca. 40 m weiter westlich mit dem Anwesen H…straße 30 beginnt, ein Kerngebiet fest. In diesem Anwesen sowie im Nachbargebäude H…straße 32 befindet sich jeweils eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von je ca. 140 bis 150 m². Zwei weitere Spielhallen mit Flächen von ca. 152 m² und 180 m² werden in einem Gebäudetrakt des Bahnhofsgeländes südlich der H…straße betrieben. Die Kläger haben nach ihren Angaben das Anwesen H…straße 24 vor mehr als 30 Jahren erworben; zum damaligen Zeitpunkt sei es als „Hotel und Gaststätte“ genutzt worden. Mit Bescheid vom 25. Januar 1995 Bauplan-Nr. 1994/24 erteilte die Beklagte den Klägern die Baugenehmigung für eine „Betriebsverlagerung, Sanierungsmaßnahme und Nutzungsänderung“. Die genehmigten Planvorlagen sehen u.a. anstelle der im Erdgeschoss als Bestand dargestellten Bäckerei den Einbau eines Stehimbisses sowie einer Spielothek mit einer Nutzfläche von ca. 121 m² vor. Der Genehmigung lag eine von der Beklagten geprüfte schalltechnische Untersuchung vom 13. Dezember 1994 (3. Überarbeitung) zugrunde, nach der das Vorhaben die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreitet. Die Baugenehmigung enthält immissionsschutzrechtliche Auflagen, die u.a. diese Immissonswerte als Grenzwerte festsetzen (vgl. Auflagen 10 – 12 der Baugenehmigung). Im Jahr 2003 beantragten die Kläger u.a. die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Spielstätte von 121,43 m² auf 150 m² und zur Nutzungsänderung der genehmigten Gaststätte in eine Spielhalle mit einer Spielfläche von (zuletzt) ca. 68 m². Dieser (Tektur-)Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 Bauplan-Nr. 2003/70 bauaufsichtlich genehmigt. Im Januar 2005 reichten die Kläger bei der Beklagten zwei Bauanträge zur Erweiterung der Spielothek 2 ein. Der Bauantrag Bauplan-Nr. 2005/19 vom 20. Januar 2005 sieht eine Erweiterung dieser Spielothek um ca. 12 m² (auf insgesamt 80 m²) vor. Die von den Klägern primär verfolgte größere Variante (Bauantrag Bauplan-Nr. 2005/20 vom 22.1.2005) sieht demgegenüber eine Erweiterung der Spielothek um ca. 72 m² auf insgesamt 140 m² vor; im Erweiterungsbereich sollen nach der Baubeschreibung vier Billardtische aufgestellt werden. Während bei der kleinen Variante der für die Erweiterung erforderliche Stellplatz im rückwärtigen Bereich des Grundstücks geplant ist, sind nach der zweiten Variante die sechs zu errichtenden Stellplätze im Vorplatzbereich entlang der H…straße angeordnet. Mit zwei Bescheiden vom 10. Mai 2005 lehnte die Beklagte beide Bauanträge ab. Zur Begründung führte sie jeweils aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfüge. Das Anwesen H…straße 24 befinde sich in einem innerstädtischen Quartier, das aus städtebaulicher Sicht einer Gemengelage nahe komme. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Auf dem westlich gelegenen Grundstück H…straße 32 werde zwar eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 142 m² betrieben. Dieses Grundstück befinde sich aber im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Kerngebiet festsetze. Bei den anderen Erdgeschossnutzungen in der H…straße handle es sich um gewerbliche Nutzungen, die nicht der Nutzungsart Vergnügungsstätte zuzuordnen seien. Lediglich auf dem Baugrundstück existiere im Erdgeschoss eine Spielhallennutzung. Die zuletzt im Jahre 2003 genehmigte Spielhallennutzung sei städtebaulich (gerade) noch verträglich. Eine nochmalige Erweiterung der Spielhallennutzung würde zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führen, vor allem deshalb, weil das betreffende Quartier noch einen hohen Anteil an Wohnnutzung aufweise und zwar nicht nur in den Obergeschossen der jeweiligen Gebäude. Die in einem Gebäudetrakt des Bahnhofsgeländes befindlichen beiden Spielhallen könnten nicht mehr als in der näheren Umgebung liegend angesehen werden, da die mehrspurige H…straße eine trennende Funktion habe und das südlich dieser Straße liegende Gebiet eine andere städtebauliche Sondersituation darstelle. Der Ablehnungsbescheid für die größere Variante (Erweiterung der Spielothek 2 auf 140 m²) wird ferner darauf gestützt, dass die Anordnung der Kfz-Stellplätze im Vorplatzbereich sich gleichfalls nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Sie sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, da dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werde (Art. 17 BayBO). Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14.10.2005) haben die Kläger zum Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die beantragte Genehmigung betreffend das baurechtliche Verfahren 2005/20 zu erteilen. Hilfsweise haben sie die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die Genehmigung betreffend das baurechtliche Verfahren 2005/19 zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Das Vorhaben sei bezüglich beider Varianten bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Bei der maßstabbildenden Umgebung sei auf den Gebäudekomplex abzustellen, der im Norden durch die W…straße, im Süden durch die H…straße, östlich durch die K…straße und westlich durch die S…straße abgegrenzt werde. Die auf dem Baugrundstück vorhandenen beiden Spielhallen seien bauplanungsrechtlich als Einheit zu beurteilen. Selbst eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle um nur 11,77 m² ermögliche die Aufstellung eines weiteren Spielgeräts und erfordere einen zusätzlichen Stellplatz. Bei Verwirklichung dieser Maßnahmen könnten daher im Vergleich zum genehmigten Bestand bodenrechtliche Spannungen entstehen. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 haben sie im Hinblick auf Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO den Bauantrag vom 22. Januar 2005 Bauplan-Nr. 2005/20 dahingehend modifiziert, dass nunmehr entsprechend der geänderten Fassung der Bayerischen Bauordnung die Stellplatzpflicht durch Ablösungsvertrag erfüllt werden soll. Sie beantragen, 1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2006 die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 10. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 14. Oktober 2005 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung betreffend das baurechtliche Verfahren 2005/20 in Form der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Modifizierung zu erteilen, sowie hilfsweise zu Antrag 2 3. die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung betreffend das baurechtliche Verfahren 2005/19 zu erteilen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Es füge sich insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die Bebauung südlich der H…straße gehöre noch zur maßgeblichen, die Zulässigkeit des Bauvorhabens prägenden Umgebung. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Kerngebiet, was insbesondere aus dem Umstand folge, dass sich neben der zweiten Spielhalle der Kläger noch drei weitere Spielhallen in unmittelbarer Nähe befänden bzw. die Umgebung entscheidend prägten. Der Bebauungsplan Nr. W … sei jedenfalls in Bezug auf die hier einschlägigen Festsetzungen funktionslos geworden. Die Kläger verweisen ferner darauf, dass die Beklagte auch noch während des anhängigen Verfahrens in der näheren Umgebung oder im Stadtgebiet weitere Spielhallen genehmigt habe; so befänden sich mittlerweile in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Kläger auf derselben Straßenseite mittlerweile zwei Spielhallen mit jeweils mindestens 150 m². Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie unterstreicht ihre Auffassung, dass das Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, weil eine Gemengelage vorliege. Dabei komme das Quartier mit einem hohen Anteil an Wohnungen tendenziell einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO nahe. In einem solchen Umfeld wirke sich jede Erweiterung der bestehenden Spielhallennutzung städtebaulich negativ auf das zu schützende Wohnumfeld aus und sprenge den vorgegebenen Rahmen. Ferner widerspricht sie der Auffassung, der Bebauungsplan Nr. W … sei funktionslos geworden. Der Senat hat das Grundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen und über die Streitsache mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften vom 29. September 2010 und 23. November 2010 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten der Beklagten und der Regierung von Unterfranken Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung zu Unrecht aus planungsrechtlichen Gründen abgewiesen. Die Kläger haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag vom 22. Januar 2005 Bauplan-Nr. 2005/20 gemäß der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Modifizierung. Diesem Vorhaben stehen keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften entgegen. Es entspricht insbesondere den nach Art. 73 Absatz 1 Nr. 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, im folgenden: BayBO 1998) zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. In Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Mai 2006 und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 14. Oktober 2005 war die Beklagte daher zu verpflichten, den Klägern die Baugenehmigung betreffend das baurechtliche Verfahren 2005/20 in Form der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Modifizierung zu erteilen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mangels ausdrücklicher Erklärung der Kläger nach Art. 83 Abs. 1 BayBO (zur Möglichkeit hierzu vgl. BayVGH vom 19.1.2009 Az. 2 BV 08.2567 <juris> und vom 6.2.2009 Az. 2 B 08.2714 <juris RdNr. 10>) sind auf das Vorhaben noch die Vorschriften der Bayer. Bauordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Im Gegensatz zum Prüfungsmaßstab (Art. 72, 73 BayBO 1998) wird die materielle Rechtslage dadurch jedoch nicht berührt. In Ermangelung einer anders lautenden Übergangsvorschrift ist vom Inkrafttreten der Bayer. Bauordnung in der Fassung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) an grundsätzlich das neue materielle Bauordnungsrecht anzuwenden. Dies gilt auch in verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, soweit - wie bei der Verpflichtungsklage - nach prozessrechtlichen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand November 2010, RdNrn. 1, 5 und 6 zu Art. 83 BayBO; Decker, BauR 2009, 450 ff.). 1. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, weil die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens keinem der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht.
- a)Als für das Vorhaben der Kläger im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369 ; vom 20.8.1998 BauR 1999, 32 ). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (BVerwG vom 28.8.2003 Az. 4 B 74/03 <juris>). Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme wird der Bereich wechselseitiger Prägung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall wesentlich durch die straßenseitige Häuserzeile bestimmt, die nördlich der H…straße zwischen der S…straße im Westen und der K…straße im Osten liegt. Der sich hieran anschließenden Bebauung östlich der K…straße (bis zum Gelände der FAG) sowie der weiteren, im Bauquartier H…-, K…-, W…- und S…straße gelegenen Bebauung kann zwar nicht jegliche bauplanungsrechtliche Wirkung abgesprochen werden. Die gegenseitige Beeinflussung ist jedoch schon im Hinblick auf die zunehmende Entfernung zum Baugrundstück, insbesondere aber wegen der anderen Struktur der an der K…- und der W…straße gelegenen Bebauung deutlich gemindert. Denn die Bebauung beidseits dieser beiden schmalen Straßen beschränkt sich nach dem Ergebnis des Augenscheins fast ausnahmslos (K…straße 6: Erdgeschoss Büro; K…straße 7: Erdgeschoss Bäckerei) auf eine Wohnnutzung und ist somit mit dem weiten Nutzungsspektrum der straßenseitigen Bebauung nördlich der H…straße nicht vergleichbar; eine Spielhallennutzung in der Bebauung entlang der K…- oder W…straße wäre mit der dort vorgefundenen Nutzung ersichtlich nicht vereinbar. Der südlich der W…straße gelegene Luftschutzbunker stellt einen städtebaulichen Fremdkörper dar; ihm kommt daher keine das Gebiet prägende Wirkung zu. Der Senat teilt nach dem Ergebnis des Augenscheins auch die Auffassung der Bauaufsichtsbehörden und des Verwaltungsgerichts, dass der H…straße nach den konkreten Gegebenheiten trennende Wirkung zukommt und somit die Bebauung südlich der H…straße die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht beeinflusst. Bei der H…straße handelt es sich um eine mehrere Fahrspuren aufweisende Hauptverkehrsstraße, die baulich unterschiedlich strukturierte Gebiete voneinander trennt. Während sich die Bebauung nördlich der H…straße als fast geschlossene Bebauung mit überwiegend gewerblicher Nutzung im Erdgeschossbereich und einer Wohnnutzung in den Obergeschossen darstellt, zeigt die Bebauung südlich der H…straße sowohl in der Art der Nutzung als auch in der Gebäudesituierung ersichtlich eine Affinität mit der Bahnnutzung. So befinden sich im Anschluss an das Bahnhofsgebäude neben einem Billardcenter Abstellflächen für Fahrräder, ein Bahnbetriebsgebäude (Stellwerkssteuerung) und das ehemalige Postgebäude, welches nach Angaben der Beteiligten heute als Bildungsstätte genutzt wird. Was die somit für die wechselseitige Prägung (primär) maßgebliche Häuserzeile nördlich der H…straße betrifft, folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei für die Gebietsabgrenzung unbeachtlich, dass ein Teil dieser Bebauung - nämlich die Anwesen H…straße 30 und 32 - vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. W … erfasst wird, der insoweit ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO 1968 ausweist. Denn für die Beurteilung der Umgebungsbebauung kommt es ausschließlich auf die jeweilige städtebauliche Situation an, die im Wesentlichen durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bestimmt wird; insoweit ist aber keine Zäsur zwischen den im Bebauungsplangebiet gelegenen Anwesen und der sich hieran nach Osten anschließenden - außerhalb des Bebauungsplans gelegenen - Bebauung festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Kläger vortragen - der Bebauungsplan in diesem Bereich funktionslos geworden wäre, hat der Augenschein auch nicht ansatzweise ergeben.
- b)Nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen begegnet auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks aufgrund des vorhandenen Nutzungsspektrums keinem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete entspricht, und sich daher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, keinen rechtlichen Bedenken. Das im maßgeblichen Umgriff festzustellende Nutzungsspektrum reicht von Wohnnutzung über gewerbliche Nutzungen, die mit einer Wohnnutzung typischerweise oder jedenfalls im Allgemeinen verträglich sind (z.B. Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Büros, Anlagen für kulturelle Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe), bis zu kerngebietstypischen Spielhallen. Diese Spielhallen können schon deshalb nicht als Fremdkörper betrachtet werden, denen keine für die Eigenart des Gebiets prägende Wirkung beizumessen wäre, weil sie in diesem Umfeld mehrfach vorhanden sind und dessen Bild maßgeblich mitbestimmen. Für die Frage, ob es sich um eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte handelt, weil der Dienstleistungsbetrieb einen zentralen Charakter aufweist sowie für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Größe des Betriebs eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerwG vom 28. 7. 1988 NVwZ 1989, 50 ). Für Spielhallen hat die Rechtsprechung insoweit einen „Schwellenwert“ von ca. 100 m² Grundfläche angenommen, für die Einstufung als kerngebietstypisch aber letztlich eine Einzelfallbeurteilung als maßgeblich erachtet (vgl. BVerwG vom 28. 7. 1988 a.a.O. ; vom 29. 10. 1992 NVwZ-RR 1993, 287 ). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bereits die bestehenden Spielhallen in den Anwesen H…straße 30 und 32 sowie auf dem Grundstück der Kläger als kerngebietstypisch anzusehen sind. Mit einer Nutzfläche von 150 m² überschreiten schon die auf dem Baugrundstück vorhandene Spielothek „… Spielothek 1“ ebenso wie die beiden ca. 140 m² bis 150 m² großen Spielhallen in den Anwesen H…straße 30 und 32 für sich genommen jeweils den von der Rechtsprechung für die Einstufung als kerngebietstypisch angenommenen Schwellenwert von 100 m² nicht unerheblich. Eine noch deutlichere Überschreitung dieses Schwellenwerts liegt vor, wenn man – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – die beiden auf dem Grundstück der Kläger betriebenen Spielotheken ungeachtet ihrer gewerberechtlichen Selbständigkeit wegen ihrer engen konzeptionellen Verbindung bauplanungsrechtlich als einheitliche Spielhalle ansieht. Zwar führt die bloße Belegenheit zweier Spielhallen im selben Gebäude noch nicht dazu, dass zwei (gewerberechtlich) selbständige Spielhallen bauplanungsrechtlich als Einheit anzusehen sind (BVerwG vom 20.8.1992 Az. 4 C 57/89 , <juris>). Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine betriebliche Einheit vorliegt (vgl. BVerwG vom 29.10.1992 Az. 4 B 103/92 <juris> zur betrieblichen Einheit einer Spielhalle mit einer Gaststätte). Im vorliegenden Fall sind die konzeptionellen Verflechtungen zwischen den beiden Spielhallen derart eng, dass bauplanungsrechtlich eine einheitliche Spielhalle anzunehmen ist. Beide Spielotheken sind im Innern baulich nicht vollständig getrennt, sondern über einen gemeinsamen Aufsichtstresen, welcher die gleichzeitige Kontrolle beider Spielotheken ermöglicht, miteinander verbunden. Ein Personal-WC befindet sich nur in der Spielothek 1, ein gemeinsamer Personal-Aufenthaltsraum ist unmittelbar von der Spielothek 1 sowie dem rückwärtigen Flur zugänglich. Damit ist bei der gegebenen betrieblichen Konzeption ein getrennter Betrieb beider Spielotheken nicht möglich. Das Spielangebot in beiden Spielotheken ist darüber hinaus ersichtlich aufeinander abgestimmt und bezweckt, die Attraktivität der Spielhalle insgesamt zu steigern und für einen größeren Nutzerkreis interessant zu machen. So findet sich beispielsweise im rückwärtigen Bereich der Spielothek 1 ein Billardtisch, während im rückwärtigen Bereich der Spielothek 2 die Möglichkeit besteht, Internetspiele zu tätigen (siehe Niederschrift über den Augenschein vom 29.9.2010). Indizielle Bedeutung für eine betriebliche Einheit beider Spielstätten kommt ferner dem Umstand zu, dass die Spielstätten unter einer gemeinsamen Leitung stehen sowie gemeinsame Sanitäranlagen (Besucher-WC) und Parkplätze aufweisen. Insgesamt ist daher schon beim Bestand von einer einheitlichen Spielhalle mit einer Nutzfläche von 218 m² auszugehen. Die Aufteilung in zwei Spielotheken dürfte wohl primär bezwecken, die Voraussetzungen für ein Aufstellen der größtmöglichen Anzahl an Spielgeräten nach den Vorgaben der Spielverordnung (SpielV) zu ermöglichen. Einer Spielhalle mit einer derartigen Größe kann in dem gegebenen Umfeld die Kerngebietstypik ebenso wenig abgesprochen werden wie einer Spielhalle mit 290 m², wie sie bei Verwirklichung der beantragten Erweiterung entsteht. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts fügt sich das beantragte Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein und ist daher planungsrechtlich zulässig.
- a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG v. 26.5.1978 BVerwGE 55, 369 /385 f.) fügt sich ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, ihm in der Regel auch ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Aber auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, kann sich - ausnahmsweise - noch seiner näheren Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG vom 26.5.1978 a.a.O. ). Für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich (BVerwG v. 15.12.1994 Az. 4 C 13/93 <juris RdNr. 19>). Wie bereits dargelegt (siehe oben 1
- b)sind hier – auch – die vorhandenen Spielhallen auf dem Baugrundstück und in den Anwesen H…straße 30 und 32 als rahmenbildend zu berücksichtigen. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Spielhalle der Kläger auch nach der beantragten Erweiterung innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. In ihrer Wirkung nach außen entspricht sie nämlich im Wesentlichen den im Anwesen H…straße 30 und 32 betriebenen Spielstätten. Auch diese weisen zusammengerechnet eine Fläche von knapp 300 m² und eine gemeinsame rückwärtige Ein- und Ausfahrt über die W…straße auf. Nach dem Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren besteht darüber hinaus für diese Spielhallen ein (gemeinsamer) Betreiber („Spielhalle …“), so dass wohl auch insoweit Parallelen zur Spielhalle der Kläger bestehen. Infolge dieser Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in der maßgeblichen Umgebung, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist, kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich das Vorhaben der Kläger - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - schon wegen der Erweiterung der Spielhallennutzfläche von 218 m² auf 230 m² bzw. 290 m² in keiner der beabsichtigten Ausführungen im Rahmen der vorgegebenen Umgebungsbebauung halten würde. Darauf, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird, kommt es hier nicht an, weil darauf nur dann abzustellen wäre, wenn das streitgegenständliche Vorhaben den durch die Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten würde (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 a.a.O. RdNr. 21; BayVGH vom 6.2.2009 Az. 2 B 08.2714 <juris RdNr. 14>). § 34 Abs. 1 BauGB bietet nämlich keine Garantie dafür, dass die Eigenart des Gebiets auf Dauer unangetastet bleibt. Der vom Gesetzgeber in dieser Vorschrift verwandte Zulässigkeitsmaßstab bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich der Beurteilungsrahmen für künftige Vorhaben durch bauliche Veränderungen in der Umgebung verschieben kann (vgl. BVerwG v. 13.11.1997 Az. 4 B 195/97 , <juris RdNr. 7>). Eine Handhabe zur Perpetuierung überkommener Strukturen kann hieraus nicht abgeleitet werden. Der Gedanke der strikten Wahrung eines Mindestmaßes an qualitativer und quantitativer Mischung, wie er etwa § 6 BauNVO zu Grunde liegt, ist § 34 Abs. 1 BauGB fremd (vgl. BVerwG v. 14.1.1993 Az. 4 C 19/90 <juris RdNr. 21>). Dem Vorhaben kann auch kein sog. „trading-down-Effekt“ entgegengehalten werden (vgl. hierzu BVerwG vom 21.12.1992 BRS 55 Nr. 42). Die Frage, ob eine solche negative Entwicklung zu befürchten ist, stellt sich nämlich ebenfalls erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG vom 15. 12. 1994 NVwZ 1995, 698 ), bei Vorhaben in Plangebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie bei der Bauleitplanung (vgl. BVerwG vom 4. 9. 2008 BRS 73 Nr. 26). Hält sich hingegen ein Vorhaben – wie hier – innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, dass es die Situation negativ in Bewegung geraten lasse. Ein Baugebiet nach der BauNVO, das seinetwegen den Gebietscharakter einbüßen („kippen“) könnte, ist bei der Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB gerade nicht gegeben. Deshalb scheidet hier insoweit auch § 15 BauNVO als Zulässigkeitsschranke aus (vgl. BayVGH vom 6.2.2009 a.a.O. <juris RdNr. 17>; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.9.2010, RdNr. 8 zu § 15 BauNVO). Für die Frage des Einfügens ist auch unerheblich, ob das Quartier wegen seines hohen Anteils an Wohnungen tendenziell einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO nahe kommt. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten vermischt in unzulässiger Weise die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und verkennt, dass der Begriff der „Art der baulichen Nutzung“ in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet im Sinn von § 1 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG v. 3.4.1987 Az. 4 C 41/84 , <juris RdNr. 17>). Wenn man das klägerische Vorhaben (zutreffend) als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einordnet, ist deshalb nicht entscheidend, wieweit die für die Frage des Einfügens maßgebliche nähere Umgebung einem Mischgebiet entspricht oder gegebenenfalls einem Kerngebiet (§ 7 BauNVO) angenähert ist, sondern es kommt nur darauf an, ob die in diesem Bereich vorhandene Bebauung (auch) Nutzungsarten aufweist, die die Baunutzungsverordnung typischerweise einem Kerngebiet zuweist. Das ist hier wegen der Spielhallen im Anwesen der Kläger und in den Anwesen H…straße 30 und 32 unzweifelhaft der Fall.
- b)Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der bestehenden Spielhalle von bisher 218 m² auf 290 m² ausnahmsweise gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, hat weder der Augenschein ergeben noch lassen sie sich aus den sonstigen, dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen. Die Situierung der vorhandenen Stellplätze ändert sich durch das Vorhaben nicht; die für die streitgegenständliche Erweiterung erforderlichen zusätzlichen Stellplätze werden nicht angelegt, sondern abgelöst (siehe unten 3). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger hat die Anzahl der auf dem Baugrundstück vorhandenen Stellplätze in der Vergangenheit stets ausgereicht; es ist daher nicht damit zu rechnen, dass das Erweiterungsvorhaben ein zusätzliches Verkehrsaufkommen auslösen und - z.B. durch Parksuchverkehr - die an der Grundstückszufahrt zur W…straße gelegene Wohnbebauung unzumutbar beeinträchtigen würde. Nach den Erklärungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist es in den vergangenen Jahren auch zu keinerlei irgendwie gearteten Spannungen durch die vorhandene Spielhallennutzung gekommen; es sei auch nicht erkennbar geworden, dass in diesem Bereich eine Belastungsgrenze bereits ausgetestet worden wäre. Dem hat die Beklagte letztlich nur entgegengehalten, dass es in der Vergangenheit, allerdings schon weiter zurückliegend, eine Beschwerde des Nachbarn H…straße 22 wegen nächtlichen Lärms des zu- und abfließenden Verkehrs gegeben habe. Derartige vereinzelte Beschwerden wegen Störung der Nachtruhe sind jedoch auch bei einer Wohnnutzung oder einer mit dem Wohnen grundsätzlich verträglichen gewerblichen Nutzung (z.B. als Schank- und Speisewirtschaft) nicht ungewöhnlich. Die Erweiterung bezweckt zwar nach den Angaben der Kläger eine Erweiterung des Spielangebots, um mit den Spielhallenbetrieben von Mitbewerbern konkurrenzfähig zu bleiben; nach der eingereichten Betriebsbeschreibung sollen aber in der Erweiterungsfläche lediglich vier zusätzliche Billardtische aufgestellt werden. Von einem solchen Vorhaben sind keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Auswirkungen zu erwarten. Der Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, in die Baugenehmigung Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufzunehmen, wie sie etwa schon in der Erstgenehmigung vom 25. Januar 1995 enthalten sind, und dadurch sicherzustellen, dass der Spielhallenbetrieb zu keinen für die Nachbarschaft unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Verhältnissen führt. 3. Dass dem Vorhaben weitere im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfende Vorschriften durchgreifend entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung werden die nach den ursprünglichen Planvorlagen im Vorplatzbereich vorgesehenen sechs Stellplätze nicht mehr in natura hergestellt, sondern die Stellplatzverpflichtung wird nunmehr in rechtlich zulässiger Weise gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO durch Ablösungsvertrag erfüllt. Die Frage, ob die Anlage dieser Stellplätze im Vorplatzbereich ihrerseits am Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB scheitern würde, stellt sich daher nicht mehr. Ebensowenig stellt sich die Frage, ob diese Anlage wegen einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen Art. 17 BayBO verstößt. Die Zulässigkeit dieser Modifizierung des Bauantrags im Berufungsverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Prozessrechtlich handelt es sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben dadurch lediglich von einer nach Einreichung des Bauantrags eingetretenen, sie begünstigenden Änderung der materiellen Rechtslage Gebrauch gemacht. Einer derartigen Modifizierung des Bauantrags kann ohne weiteres durch Rotrevisionen in den eingereichten Planvorlagen und Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in der zu erteilenden Baugenehmigung Rechnung getragen werden. Die Beklagte ist deshalb nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 BayBO 1998 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.062 Euro festgesetzt (§ 47 , § 52 Abs. 1 GKG; vgl. Nr. 9.1.5 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z.B. bei Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 2010, Anhang Streitwertkatalog 2004). Permalink: http://openjur.de/u/487707.html Kommentare
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