Deutschland, um hier beiverschiedenen Ämtern vorzusprechen. Man habe Ersatzwohnungenangeboten. Es sei aber keine Reaktion erfolgt. Am
Polenwolle sie zum 1. September 2002 veranlassen. Das Schreiben enthälteinen
träglich angebrachten Vermerk, wonach sich der Kläger beieiner Vorsprache am
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zum damaligen Zeitpunkt einpolnischer Antragsteller Landeserziehungsgeld nicht beanspruchenkonnte. Die das Kind D. ( S 4 EG 73/02 ) betreffende Klage hat dasSozialgericht Würzburg mit Urteil vom 24. November 2005 abgewiesen.Dort wird ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls schon deshalbkeinen Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld habe, weil erArbeitslosenhilfe auf der Grundlage einer Vollbeschäftigung bezogenhabe. Im Übrigen seien auch nahezu sämtliche weiterenLeistungsvoraussetzungen
den Ermittlungen des Beklagten alsproblematisch anzusehen. So sei unklar, ob sich das Kind imfraglichen Zeitraum in Bayern aufgehalten habe und ob der Klägerseinerseits von der Mutter des Kindes getrennt gelebt habe. Auchwäre der Kläger
dem Wortlaut des Gesetzes aufgrund seinerStaatsangehörigkeit nicht anspruchsberechtigt. Gegen die beiden abweisenden Urteile hat der Kläger jeweilsBerufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (Kind A., SGWürzburg S 9 EG 1/98 - BayLSG L 9 EG 1/01 ; Kind D. SG Wü. S 4 EG73/02 - BayLSG L 9 EG 1/06 ). Er weist auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR1342/03 und 1 BvR 2515/95 vom
dem das SozialgerichtMünchen in einem anderen Verfahren einer polnischenStaatsangehörigen wegen eines streitigenLandeserziehungsgeldanspruchs vor dem EU-Beitritt Polens dieseFrage durch Beschluss vom 5. April 2006 vorgelegt hatte. DasVerfahren wurde
Urteil des BayVerfGH vom
Änderung derGeschäftsverteilung und Übergang der Zuständigkeit auf den 12.Senat sind die Verfahren unter den Aktenzeichen L 12 EG 1/06 sowieL 12 EG 80/07 geführt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlungam
LErzGG) in der derzeit geltenden Fassung ist für Kinder, die vor dem
LErzGG in der Fassung vom
dem
LErzGG 1995 sind, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, die Regelungen des ersten Abschnittes des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die nicht volle Erwerbstätigkeit (§ 2) sowie das Zusammentreffen von Ansprüchen (§ 3) entsprechend anzuwenden. Zwar schließt der Bezug von Arbeitslosenhilfe
GG gültig ab
GG in der bis zum 31. Dezember 2000, mithin der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 BayLErzGG 1995 geltenden Fassung, übt der Antragsteller dann keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt (§ 2 Abs.1 Nr.1).
GG stehen einer vollen Erwerbstätigkeit gleich der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe und Eingliederungsgeld.
dieser Rechtslage hat der Bezug von Arbeitslosenhilfe den Bezug von Erziehungsgeld nicht ausgeschlossen. Ob umgekehrt der Erziehungsgeldbezug Arbeitslosenhilfeleistungen ausgeschlossen hat, ist hier nicht zu prüfen. Art. 8 BayLErzGG stellt eine statische und keine dynamische Verweisung dar. Sie nimmt auf § 2 BErzGG in der bis zum 31.Dez. 2000 geltenden Fassung Bezug. Dafür spricht bereits die Benennung der anwendbaren BErzGG-Vorschriften mit konkreter Paragrafenangabe. Der langjährige Arbeitslosenhilfebezug schließt weder für das Kind A. noch für das Kind D. Landeserziehungsgeldleistungen aus. Damit kommt man um die Prüfung des Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht herum. Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.5 BayLErzGG 1995 erweist sich als nicht erfüllt. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates oder eines EWG-Staates. Auch besteht kein Gleichstellungsanspruch mit Inländern aus dem Europaabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (EUAbkPol; BGBl.1993 II 804).
Polen wird den Arbeitnehmern polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der "Arbeitsbedingungen" keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bei eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
der europagerichtlichen Rechtsprechung fallen unter den Begriff der Arbeitsbedingungen auch die Familienleistungen, die mit der Ausübung oder Nichtausübung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Erziehung verknüpft sind (EuGH vom 15. Januar 1986, RS 41/84).
Polen erhalten die betreffenden polnischen Arbeitnehmer "Familienzulagen" für ihre vorgenannten Familienangehörigen vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten. In Ansehung des Art.38 Abs.1 EUAbkPolen handelt es sich jedoch nicht um unmittelbar anwendbares Recht. Vielmehr erlässt gemäß Art.39 EUAbkPol erst der Assoziationsrat durch Beschluss geeignete Bestimmungen zur Erreichung der vereinbarten Ziele. Ein solcher Beschluss liegt aber nicht vor. Eine Bestimmung eines von der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist nur dann als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (EuGH vom
träglich eine Einbeziehung des Klägers in den anspruchsberechtigten Personenkreis erfolgen würde. Die Fachgerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind jedoch nicht befugt, Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayLErzGG unter Annahme eines Grundrechtsverstoßes zu verwerfen bzw. unangewendet zu lassen und den Anspruch zuzuerkennen (zur Richtervorlage gem. Art. 100 GG siehe sogleich).
der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juli 2007 (VF 6-V-06 ), in dem es um den Anspruch einer polnischen Staatsangehörigen auf Bayerisches Landeserziehungsgeld für ein im Jahr 2000 geborenes Kind ging, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
LErzGG 1995 nur Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nicht aber sonstige Ausländer einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben. Der vorgelegten Norm liege die familienpolitische Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, insoweit nur die deutschen Staatsbürger und ihnen durch völkerrechtliche Verträge gleichgestellte Personen zu fördern. Dies stelle zusammen mit den ebenfalls zu berücksichtigenden finanzpolitischen Erwägungen einen hinreichend gewichtigen Grund dar, der es im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hier rechtfertige, nicht privilegierte Ausländer von der Leistung auszuschließen. Das Landeserziehungsgeld stelle, anders als das Kindergeld, keine Leistung dar, zu deren Gewährung der Gesetzgeber im Rahmen des Familienlastenausgleichs und wegen der Sicherung des Existenzminimums des Kindes verpflichtet sei. Da der Charakter des Landeserziehungsgeldes somit maßgeblich von der Freiwilligkeit seiner Gewährung geprägt werde, tangiere der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe aus dem Empfängerkreis nicht so gravierend, dass er zu einer Beschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten
der Staatsangehörigkeit führe. Die Differenzierung
der Staatsangehörigkeit führe zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, sondern sei ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal. Auch aus dem Grundrecht auf Schutz der Ehe und Familie lasse sich kein konkreter verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft. Die Frage der Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG ist hingegen durch das Bundesverfassungsgericht (dort anhängig unter dem Az. 1 BvL 14/07 ) noch nicht entschieden worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 6. Juli 2004 (Az: 1 BvR 2515/95 ) beschäftigt sich mit der Ungleichbehandlung von ausländerrechtlichen Typen des Aufenthaltstitels im Verhältnis zueinander. Eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG ist nicht statthaft. Sie setzt voraus, dass der Senat vom Bestehen eines Grundrechtsverstoßes überzeugt ist. Zweifel reichen nicht aus. Eine solche Überzeugung vermochte der Senat nicht zu gewinnen. Da sich der Zweck des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes - im Gegensatz zum Bundeserziehungsgeldgesetz - nicht darin erschöpft, nur die Familienleistung unter Verzicht auf Erwerbstätigkeit zu belohnen, sondern den zusätzlichen Zweck verfolgt, eben nur Landeskindern (und privilegierten Ausländern) eine zusätzliche Fürsorgeleistung zukommen zu lassen, hält es der Senat im Rahmen der weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers grundrechtlich noch für vertretbar, bei dieser Anschlussleistung des Landes an das Erziehungsgeld des Bundes
der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Da der Kläger, dokumentiert durch die eingereichte Verzögerungsbeschwerde, ein Zuwarten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich ablehnt, mussten die Berufungen zurückgewiesen werden, das er die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 nicht erfüllt. Den Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BayLErzGG (Kind D.) brauchte somit nicht mehr
gegangen zu werden. Die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechtes oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Damit ist Landesrecht reversibel, wenn es gegen Normen des Grundgesetzes verstößt. Im Hinblick auf das Verfahren 1 BvL 14/07 hat der Senat wegen Grundsätzlichkeit die Revision zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/487713.html ( https://oj.is/487713 ) Volltext Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.