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ArbG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2010 - Az. 10 BV 46/10

Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, mit dem Antragsteller einen Sozialplan zu vereinbaren, der sich in seinem Geltungsbereich auf die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der

§ 50Abs. 2 Betr

VG gefasst haben. Gründe I. Der Beteiligte zu 2) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... vom 01.09.2009 wurde das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beteiligte zu 2) schloss mit dem Antragsteller aufgrund originärer Zuständigkeit und vorsorglich erteilter Delegationsbeschlüsse der Einzelbetriebsräte am 22. September 2009 einen Interessenausgleich. Dieser regelt im Rahmen von Betriebsänderungen u.a. einen Personalabbau. Neben einer Verschlankung des Unternehmens wurden insbesondere sämtliche ... - Technikcenter geschlossen Am selben Tag schlossen die Beteiligten einen Sozialplan zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderungen und der hierauf basierenden betriebsbedingten Kündigungen entstanden. Die Vereinbarung des Sozialplans erfolgte auf der Grundlage der vorsorglich erteilten Delegationsbeschlüsse für Einzelbetriebsräte. Zwischen den Beteiligten war und ist streitig, ob der Antragsteller bereits originär gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des Sozialplanes zuständig ist und damit auch für einen Sozialplan im Hinblick auf die Arbeitnehmer, die in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin arbeiten bzw. gearbeitet haben, die

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VG gefasst haben. Für Arbeitnehmer dieser Betriebe unterblieb zunächst eine Regelung. § 1 des Sozialplans enthält insoweit folgende Regelung: 1. Dieser Sozialplan gilt personell für alle Arbeitnehmer der von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Betriebe, in denen Betriebsräte gewählt sind und deren Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat durch Delegationsbeschluss zur Verhandlung und zum Abschluss eines Sozialplans bevollmächtigt haben; ferner gilt der Sozialplan nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Dieser Sozialplan gilt ferner nur für solche Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Sozialplans in einem Arbeitsverhältnis zu der Insolvenzschuldnerin stehen und nunmehr von den Betriebsänderungen und dem Personalabbau gemäß dem in der Präambel bezeichneten Interessenausgleich betroffen sind. Zwischen den Parteien bestehen im Übrigen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob der Gesamtbetriebsrat bereits originär gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss des Sozialplans zuständig ist und der personelle Anwendungsbereich sich daher auch auf die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin erstreckt, die

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VG gefasst haben (§ 50 Abs. 1 Satz 1,

  1. Hs BetrVG). Anders als der Insolvenzverwalter geht der Gesamtbetriebsrat von seiner originären Zuständigkeit aus. Zur Klärung der Frage nach der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans wird der Gesamtbetriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht Nürnberg einleiten mit dem Ziel, den Insolvenzverwalter zum Abschluss eines Sozialplanes auf Basis der originären Zuständigkeit auch für die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin, die keinen Delegationsbeschluss gefasst haben, zu verpflichten. Der Antragsteller meint, er habe einen Anspruch gegen den Beteiligten auf Abschluss eines Sozialplans auch für Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin, die keinen Delegationsbeschluss gefasst haben. Aufgrund der unstreitig vorliegenden Betriebsänderungen infolge der Maßnahmen der Beteiligten, die dem Interessenausgleich vom 22.09.2009 zugrunde lagen, sei diese zur Verhandlung und zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet. Verhandlungspartner sei aufgrund seiner originären Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Antragsteller. Der Sozialplan solle die sozialen Belange der von der wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer wahren. Ob die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile unternehmenseinheitlich oder betriebsbezogen auszugleichen seien, bestimme sich insbesondere nach Gegenstand und Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich. Regele ein mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarter Interessenausgleich eine Betriebsänderung, die einzelne Betriebe unabhängig voneinander betreffen, sei ein unternehmensweit zu findender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan nicht zwingend. Im Gegensatz dazu sei aber im vorliegenden Fall für den Interessenausgleich am 22.09.2009 das Gesamtunternehmen der Insolvenzschuldnerin verschlankt worden, um im Rahmen der damals noch angenommenen Fortführungsmöglichkeit das Überleben des Unternehmens zu sichern. Weiter sei die bundesweite Schließung sämtlicher ... - Technikcenter beschlossen worden. Schon dies spreche für eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Der Antragsteller beantragt daher:
  2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, mit dem Antragsteller einen Sozialplan zu vereinbaren, der sich in seinem Geltungsbereich auf die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin erstreckt, die

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VG gefasst haben. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1: 2. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, mit dem Antragsteller einen Sozialplan abzuschließen, der sich in seinem Geltungsbereich auf die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin erstreckt, die

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VG gefasst haben. Demgegenüber beantragt der Beteiligte zu 2) den Antrag zurückzuweisen. Er erklärt, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Aufstellung des Sozialplans gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei lediglich dann anzunehmen, wenn die vereinbarten Betriebsänderungen alle Betriebe des Unternehmens erfassen und die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in einem noch abzuschließenden Sozialplan wäre. Die Durchführung des Interessenausgleichs sei aber gerade nicht abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in einem noch abzuschließenden Sozialplan. Der Sozialplan datiere auf den 22.09.2009. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin habe sehr wohl für die einzelnen Betriebe jeweils neu ein Sozialplan vereinbart werden können. Die angespannte Lage in der Insolvenz stehe dem nicht entgegen. Die Begrenzung des Sozialplanvolumens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123 InsO führe nicht zur Notwendigkeit betriebsübergreifender Kompensationsregelungen im Sozialplan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dem Verfahren 10 BV 46/10 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Nürnberg ist im Beschlussverfahren gem. § 2 a/80 f. eröffnet. Örtlich zuständig ist das für den Sitz des Betriebs maßgebende Arbeitsgericht (BAG Entscheidung vom 19.06.1986, NZA § 82 ArbGG 1979 Nr. 1; 31.01.1989, NZA § 81 ArbGG 1979 Nr. 14). Gemäß dem Hauptantrag war der Antragsgegner zu verurteilen, mit dem Antragsteller einen Sozialplan zu vereinbaren, der sich in seinem Geltungsbereich auf die Arbeitnehmer in betriebsratslosen und solchen Betrieben der Insolvenzschuldnerin erstreckt, die

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VG gefasst haben. Nach § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat originär zuständig, wenn die Angelegenheit entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft und die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber zu Lasten des Betriebsrats erweitert werden. Ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben, erstreckt sich diese auf alle Betriebe des Unternehmens, auch auf die, in denen kein Betriebsrat besteht oder deren Betriebsrat pflichtwidrig keine Vertreter in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben (vgl. BetrVG Däubler 9. Auflage, Kommentar für die Praxis § 50 RZ 2). Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der von den Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weist § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Reglung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit hat in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründet. Im vorliegenden Fall war der Gesamtbetriebsrat zunächst für die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu treffende Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig. Es gibt für den Interessenausgleich vorsorglich Delegationsbeschlüsse der Einzelbetriebsräte, es musste das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall im Beschlussverfahren die Frage der originären Zuständigkeiten im Interessenausgleich daher nicht entscheiden. Allerdings erlaubt sich das Arbeitsgericht den Hinweis, dass der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat aufgrund originärer Zuständigkeit zu vereinbaren war, da ein unternehmenseinheitliches Konzept dem Interessenausgleich zugrunde liegt. 21Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss eines Interessenausgleichs folgt allerdings nicht ohne weiteres die Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans. Auch dafür müssen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG erfüllt sein. Insoweit muss ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung bestehen (Kreuz Gemeinschaftskommentar BetrVG § 50 Rn, 40 Fitting/Kaiser/Haither/Engels § 50 Rn. 41). Ein Sozialplan soll die sozialen Belange der von einer wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer wahren. Ob die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile unternehmenseinheitlich oder betriebsbezogen auszugleichen sind, bestimmt sich insbesondere nach Gegenstand und Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich sowie nach dem im Einzelfall den Arbeitnehmern hierdurch entstehenden Nachteilen. Regelt ein mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG vereinbarte Interessenausgleich Betriebsänderungen, die einzelne Betriebe unabhängig voneinander betreffen oder eine solche, die sich auf einen Betrieb beschränkt, ist ein unternehmensweit zu findender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan nicht zwingend. Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden. Sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (vgl. Entscheidung des BAG vom 13.11.01 Der Betrieb 02, 1276). In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Aufstellung des streitgegenständlichen Sozialplans auszugehen. 24Denn hier lag ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Unternehmen, zwei Betriebsänderungen und einer darauf abzustellenden Sozialplanregelung zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten und somit sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen vor. Dem Interessenausgleich lag ein unternehmenseinheitliches Sanierungskonzept zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat zugrunde. Dieses Sanierungskonzept konnte, um aus der damaligen Sicht die Fortführung des Unternehmens nicht zu gefährden, im Interesse der verbleibenden Belegschaft und der zu erhaltenden Betriebe nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden. Aufgrund der angespannten Lage in der Insolvenz konnte für die jeweils einzelnen Betriebe nicht jeweils neu ein Sozialplan vereinbart werden. Aufgrund der Insolvenz war das Sozialplanvolumen auch objektiv beschränkt. Gemäß § 123 Abs. 1 InsO ist das Sozialplanvolumen gedeckelt auf ein Viertel der freien Massen. Dieses Volumen wird nicht betriebsbezogen, sondern für das Gesamtunternehmen der Insolvenzschuldnerin ermittelt. Die hiermit verbundene Entscheidung darüber, wie das Gesamtvolumen des Sozialplans auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden kann, konnte nur unternehmenseinheitlich und damit auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats getroffen werden. Die Entscheidung ist kostenfrei. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher. Permalink: http://openjur.de/u/487803.html Kommentare

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