Tenor
- Die am ... 2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Weißenhorn (Heiratsregister Nr. ... /2002) geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird geschieden.
- Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,4855 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A... Lebensversicherungs AG. ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.505,72 Euro nach Maßgabe A... Teilungsordnung bezogen auf den
- 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A... Lebensversichers-AG ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.170,20 Euro bezogen auf den 31.
- 2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,7367 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.
- 2009 übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherungs AG ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 608,07 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.12.2009 begründet. Die A... Lebensversicherungs AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe
- Scheidung Die Ehegatten haben am ... 2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Weißen horn unter Heiratsregister Nr. ... /2002 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 23.01.2010 zugestellt. Die Ehegatten leben seit Weihnachten 2008 getrennt. Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu. Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen. Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht Viechtach ist international und örtlich zuständig (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
- November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000), § 122 FamFG). Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht. Beide Ehegatten haben den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 17 Abs. 1 Satz 1; 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Beteiligten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1,3; 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit Weihnachten 2008 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten besteht somit seit über einem Jahr nicht mehr. Die Eheleute haben glaubhaft bekundet, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Es kann also nicht erwartet werden, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit:
- 2002 Ende der Ehezeit:
- 2009 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: gesetzliche Rentenversicherung
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,9710 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,4855 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 45.997,81 Euro. privater Altersvorsorgevertrag
- Bei der A... Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.211,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.605,72 Euro zu bestimmen.
- Bei der A... Lebensversichers-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.540,39 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.270,20 Euro zu bestimmen. Die Antragsgegnerin: gesetzliche Rentenversicherung
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4734 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7367 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.671,88 Euro. privater Altersvorsorgevertrag
- Bei der A... Lebensversicherungs AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.216,13 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 608,07 Euro. Die A... Lebensversicherungs AG hat gem. § 14 Abs.2 Nr.2 VersAusglG den externen Ausgleich gefordert. Der Antragsteller hat erklärt, dass er keine Zielversorgung benennen wolle. Die von der A... Lebensversicherung vorgeschlagenen Ausgleichswerte waren zu korrigieren, da die Teilungskosten noch nicht verrechnet waren. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 45.997,81 Euro Ausgleichswert: 7,4855 Entgeltpunkte Die A... Lebensversicherungs AG, Kapitalwert: 4.505,72 Euro Ausgleichswert: 4.505,72 Euro Die A... Lebensversichers-AG, Kapitalwert: 4.170,20 Euro Ausgleichswert: 4.170,20 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 10.671,88 Euro Ausgleichswert: 1,7367 Entgeltpunkte Die A... Lebensversicherungs AG, Kapitalwert: 608,07 Euro Ausgleichswert: 608,07 Euro Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 43.393,78 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen. Ausgleich: Bagatellprüfung: 40Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A... Lebensversicherungs AG mit einem Kapitalwert von 608,07 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.024,00 Euro. Diese Versorgung wird, obgleich die Wertgrenze nach § 18 Abs.2,3 VersAusglG unterschritten ist, wegen Vorliegens besonderer Gründe dennoch ausgeglichen. Der Normzweck des § 18 VersAusglG besteht nach der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs darin, Fallkonstellationen zu berücksichtigen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. Bei geringem Wertunterschied lohne sich ein Hin-und-Her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht. Bei geringen Ausgleichswerten einzelner Anrechte würde für den zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines "neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen. Auch der Rechtsausschuss sieht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 18 VersAusglG dessen Normzweck darin, dass ein "wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-Her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten" vermieden wird. Ein "unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand” besteht insbesondere beim Ausgleich von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wenn der Arbeitgeber "unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert ist, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss”, (zit. nach Bergner, NJW 2010,3269). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Anrecht der Antragsgegnerin auszugleichen. Es liegt kein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung vor. Der Ausgleich ist für die beteiligten Versorgungsträger nur mit geringem Aufwand verbunden. Da die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersausglG nicht überschritten ist, hat der Ausgleich auf Antrag der Allianz Lebensversicherung durch Einmalzahlung des Ausgleichswertes in die gesetzliche Rentenversicherung des Antragstellers erfolgen. Schließlich ist der Ausgleichswert auch nicht nur geringfügig. Die Summe der in der privaten Altersvorsorge von den beteiligten Ehepartnern erworbenen Ausgleichswerte beträgt 9483, 99 €. Der Ausgleichswert der privaten Altersversorgung der Antragsgegnerin beträgt 608, 07 €. Dies entspricht gerundet 7% der Summe der in der privaten Altersvorsorge erworbenen Ausgleichswerte. Würde das Recht nicht ausgeglichen, würde dies mithin zu einem deutlichen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe führen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass hierdurch auch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven und den noch nicht gutgeschriebenen Überschussanteilen, die in den Auskünften allerdings nicht explizit ausgewiesen sind, entfiele. Dieser Nachteil kann teilweise dadurch kompensiert werden, dass der Antragsteller durch die externe Teilung an der Dynamik der gesetzlichen Altersrente partizipiert. Da der Antragssteller keine Zielversorgung benennen will, hat gem. § 15 Abs. 3 VersAusglG der Ausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung zu erfolgen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,4855 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A... Lebensversicherungs AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.505,72 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A... Lebensversichers-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.170,20 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,7367 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 5.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der A... Lebensversicherungs AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs.2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 608,07 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der A... Lebensversicherungs AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 608,07 Euro zu bezahlen.
- Kosten und Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Permalink: http://openjur.de/u/487871.html Kommentare
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