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AG Kempten, Urteil vom 29. November 2010 - Az. 4 C 1178/10

Tenor

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 130 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2010 zu bezahlen.
  2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des durch die Klägerin zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. Gegen diese Entscheidung wird das Rechtsmittel der Berufung zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht einen Rückzahlungsanspruch infolge erbrachter Leistungen aus einem Rechtsschutzversicherungsverhältnis geltend. Die Klägerin und den an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten ... verband ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, welcher unter anderem auch den Bereich des Verkehrsrechtsschutzes erfasste. Durch Schreiben vom 16.04.2009 gewährte die Klägerin dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die gerichtliche Durchsetzung von Schadendersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis. Im Nachgang hierzu erbaten die Beklagten, welche den Versicherungsnehmer im Rahmen des außer- und gerichtlichen Verfahrens vertraten, am 23.04.2009 die Anweisung einer Kostenvorschussnote, welche Kosten für die außer- und gerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von € 441,19 und einzubezahlende Gerichtkosten in Höhe von € 195 beinhaltete. Hierauf erbrachte die Klägerin Zahlungen von € 291,20 auf die Anwaltskosten und € 195 auf die Gerichtskosten. Im Übrigen verweigerte sie die Zahlung unter Berufung auf den mit den Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag von €
  5. Infolge eines gerichtlichen Hinweises erklärten die Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sonthofen die Rücknahme der Klage, woraufhin am 30.04.2009 durch das Amtsgericht nicht verbrauchte Gerichtskosten in Höhe von € 130 an die Beklagten als damalige Klägervertreter rückerstattet wurden. Dieser Betrag wurde durch die Beklagten nicht an die Klägerin weitergeleitet. Dies wurde mit Eingreifen des sich aus der Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergebenden Quotenvorrechtes begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien zur Rückzahlung der € 130 an sie verpflichtet. Mit Zahlung des Gerichtskostenvorschusses seien etwaige Rückerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Staatskasse gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangen. Es habe sich bei Vorschussleistung im Fremdgeld für den Versicherungsnehmer gehandelt, eine Verrechnung mit infolge des Selbstbehalts nicht von der Klägerin übernommenen Anwaltskosten sei daher nicht möglich gewesen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 130 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.11.2010 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten bringen vor, der Mandant und Versicherungsnehmer habe den erstatteten Betrag auf die noch offenen Anwaltskosten verrechnet. Da hierbei ein an die Klägerin auszuzahlender Überschussbetrag nicht entstand, war eine Zahlung an die Klägerin nicht vorzunehmen. Sie sind der Ansicht, der Mandant und Versicherungsnehmer sei auch zur Verrechnung berechtigt gewesen, da es sich um einen Posten, welcher im Rahmen des Quotenvorrechts Berücksichtigung finden kann, handelt. Hinsichtlich der weiteren Details des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Amtsgericht Kempten ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 1 ZPO i. V. m. § 23 Nr. 1 GVG, §§ 12 , 13 ZPO sachlich und örtlich zuständig. II.
  6. Der Klägerin steht ein Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung von € 130 aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB gegen die Beklagten zu. Zwischen der Klägerin und dem Mandanten der Beklagten wurde unstreitig ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Geltung der ARB 2008 der Klägerin und Vereinbarung eines Selbstbeteiligungsanteils von € 150 geschlossen. Unstreitig wurde auf Basis dieser vertraglichen Vereinbarung nach Eintritt des Rechtsschutzfalles in 2009 eine Vorschusszahlung der Klägerin auf die im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 486,19 an die Beklagten geleistet. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der hierin als Teilbetrag erfasste Rückerstattungsbetrag bezüglich nicht verbrauchter Gerichtskosten von € 130 nicht auf Basis der Regelung des § 86 Abs. 1 VVG wirksam mit noch offenen Anwaltsgebühren verrechnet werden konnte. Der ursprünglich bei Vornahme dieser Zahlung vorhandene rechtliche Grund, welcher sich aus der Verpflichtung der Klägerin aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ergab, ist nach Ansicht des Gerichts mit Erklärung der Klagerücknahme gegenüber dem Amtsgericht Sonthofen weggefallen. Ausgehend vom inhaltlichen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung oblag der Klägerin die Verpflichtung, nach Eintritt eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und die diesbezüglich entstehenden, notwendigen Kosten zu tragen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin zunächst durch Vorschussleistung nachgekommen. Mit Erklärung der Klagerücknahme infolge offenbarer Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ist dieser ursprünglich vorhandene rechtliche Grund der Leistung allerdings weggefallen. Von zur ordnungsgemäßen Interessenwahrnehmung und Rechtsverfolgung notwendigen Kosten kann nämlich hinsichtlich dieses Teil nicht mehr die Rede sein. 16Nachdem der entsprechende Wertbetrag dieses durch das Gericht zurückerstatteten Betrages noch im Vermögen der Beklagten vorhanden ist, ist ein entsprechender Herausgabeanspruch der Klägerin gegeben. 17Diesem Ergebnis steht nach Ansicht des Gerichts auch die Regelung des § 86 Abs. 1 VVG nicht entgegen. Das Gericht vermag sich insoweit den Ausführungen in der von beiden Parteien vorgebrachten Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar nicht anzuschließen. Zwar ist diesem insoweit zuzustimmen, als die Reglung des § 86 Abs. 1 VVG auch bezogen auf Rechtsschutzversicherungsverträge, welche ebenfalls als Schadensversicherung zu qualifizieren sind, zur Anwendung gebracht werden kann. Allerdings hindert vorliegend insbesondere die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG eine Berufung der Klägerin auf den gesetzlichen Forderungsübergang hinsichtlich des Rückerstattungsanspruches des Versicherungsnehmers gegenüber der Gerichtskasse nicht. Nach dieser Regelung kann der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Vorliegend führt aber die Berufung der Klägerin auf den Forderungsübergang gerade nicht zu einem Nachteil im Sinne dieser Regelung. Dem Versicherungsnehmer standen im Zeitpunkt der Klagerücknahme, mithin des Zeitpunkts des Entstehens des Gerichtskostenrückerstattungsanspruchs, keine offenen Forderungen, weder gegen Dritte noch gegen die Klägerin, (mehr) zu. Hierin liegt auch ein entscheidender Unterschied zur Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar. Vorliegend hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag bewusst unter Vereinbarung eines Selbstbeteiligungsbetrages von € 150 geschlossen. Soweit sich die Klägerin nun auf diese vertragliche Vereinbarung beruft und den entsprechenden Betrag bei Vorschusszahlung in Abzug gebracht hat, ist dies keine sich zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirkende Vorgehensweise, sondern bewirkt gerade, dass die vertraglich getroffene Regelung umgesetzt wird. Nachdem es sich bei dem Betrag von € 130 um für den Versicherungsnehmer weiterzuleitendes Fremdgeld gehandelt hat konnte eine Verrechnung mit noch offenen Anwaltskosten nicht wirksam vorgenommen werden. Da eine Weiterleitung unstreitig nicht erfolgt ist und die Vermögensmehrung bei den Beklagten eingetreten ist, sind diese zur Rückerstattung an die Klägerin verpflichtet.
  7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
  8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
  9. Das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Entscheidung war nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Klärung der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Streitpunkte wesentliche Bedeutung zukommt und einer Fortbildung des Rechts zu dienen geeignet ist. Die maßgebliche Rechtsfrage findet in zahlreichen Fallvarianten Eingang in die richterliche Entscheidungspraxis. Permalink: http://openjur.de/u/487880.html Kommentare

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