Tenor
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist Schiffseigner und Schiffsführer des Binnenschiffes ... das am ... zusammen mit der auf dem Schiff befindlichen Ladung der Beteiligten in der Schleuse in ... gesunken ist. An Rettungskosten für Schiff und Ladung sind 205.495,72 Euro aufgewendet worden, die in der Dispache Nr.021/10 vom 25.02.2010 vom Dispacheur ... auf Schiff und Ladung verteilt worden sind. In dem am 22.02.2008 vom Beteiligten gezeichneten Revers wurde die Havarie Grosse den Rheinregeln IVR 1979 (neueste Fassung) unterstellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Dispacheverfahren auch dann zulässig sei, wenn die IVR Regeln nachträglich vereinbart wurden, weil sich das Verfahren nach § 78 ff BinnSchiffG richte. Der Antragsteller beantragt, die Dispache des Dispacheurs ... Nr. ... über die Havarie-grosse von ... vom ... Schleuse ... nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß § 405 Abs. 1 FamFG gemäß § 406 Abs. 1 FamFG zu bestätigen, hilfsweise für den Fall des Widerspruchs, dem Widersprechenden gemäß § 407 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 878 f ZPO eine Frist von einem Monat zur Widerspruchsklage vor dem Landgericht Frankenthal zu setzen. Die Beteiligte hat gegen die Dispache vorsorglich Widerspruch erhoben und die Auffassung vertreten dass das Dispache-Bestätigungsverfahren nicht zulässig sei. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 13Das Verfahren nach § 405 ff FamFG ist hier nicht zulässig, weil sich die Beteiligten auf die Geltung der Rheinregeln IVR 1979 geeinigt haben. Diese Einigung erfolgte nach dem Schiffsunfall am ... Die Beteiligten haben sich damit auf die Art und Weise geeinigt, wie die Havariekosten zwischen Ihnen abgewickelt werden sollen. Auf die Frage, ob zwischen Schiff und Ladung vorher vertragliche Beziehungen bestanden, kommt es daher nicht an. Nach IVR-Regel XVI kann die Dispache der IVR zur Prüfung vorgelegt werden. Zwar ist nach Satz 2 dieser Regel ein späteres gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren nicht ausgeschlossen. Allerdings ist dies dann im Wege der Klage und nicht im Wege des Dispachebestätigungsverfahrens geltend zu machen (vgl. von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht,
- Auflage 2007, Anhang zu §§ 90, 91, Randnr. 35; Bumiller/Haders, FamFG,
- Auflage 2009, Vorbemerkung zu § 403 ff, Randnr. 5) Der gegenteiligen Meinung des OLG Hamburg (VersR96, 395 ff) die im Streit zwischen dem Reeder und dem Dispacheur erging, schließt sich das Gericht nicht an. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, Klage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben. Permalink: http://openjur.de/u/487881.html Kommentare
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