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AG Regensburg, Urteil vom 10. November 2010 - Az. 8 C 1808/09

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.936,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Die Kläger mieteten ab 01.01.2006 von der Beklagten eine Wohnung im Erdgeschoss der ... Regensburg. Die Kläger verbrachten in die Wohnung diverse Pflanzen und lüfteten diese durch Kippen der Fenster. Ende 2006/Anfang 2007 trat Schimmelbefall im Kinderzimmer, im Wohnzimmer, im Badezimmer, in der Küche sowie im Schlafzimmer auf. Die Kläger teilten der Beklagten den Schimmelbefall mit und forderten sie auf, die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Die Beklagte verweigerte dies und behauptete, der Schimmelbefall sei allein auf das Wohn- und Lüftungsverhalten der Kläger zurück zu führen. Die Kläger beauftragten daraufhin den Sachverständigen ... damit, die Ursachen für die Entstehung der Feuchtigkeitsschäden festzustellen. Der Sachverständige stellte sein Gutachten am 25.10.2008 fertig und berechnete den Klägern hierfür 1.936,36 €. Mit Schreiben vom 27.03.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, diesen Betrag bis zum 07.04.2009 an die Kläger zu zahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Kläger behaupten, der Schimmelbefall sei allein auf Baumängel zurück zu führen. Sie sind der Auffassung, die Beklagte schulde ihr die Zahlung der Gutachterkosten, da sie sich geweigert habe, die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.936,36 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.04.2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Schimmelbefall sei allein auf die unzureichende Belüftung der Räume durch die Kläger zurück zu führen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde den Klägern keinen Schadensersatz. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, da die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, obliege ihnen auch die Beweislast für die Tatsache, dass die Feuchtigkeitsschäden allein auf bauliche Mängel zurück zu führen sind. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2009 und 22.09.2010 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) T F und dessen mündliche Einvernahme im Termin vom 22.09.2010 sowie durch Einvernahme der Zeugen T A und C W im Termin vom 22.09.

  1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Blatt 45 bis Blatt 67 der Akte) sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.09.2010 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I.) Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Regensburg ist gemäß § 29 a I ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 2 a GVG sachlich zuständig. II.) Die Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.936,36 € aus § 536 a I
  2. Alt. BGB. Der unstreitige Schimmelbefall in der von den Klägern angemieteten Wohnung stellt einen Mangel im Sinne des § 536 I BGB dar. Durch diesen Mangel wurde die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert. Grundsätzlich stehen den Klägern damit die Ansprüche aus §§ 536 , 536 a BGB zu. Da indes unterschiedliche Ursachen für das Entstehen von Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommen, hat sich in Rechtsprechung und Literatur eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen durchgesetzt. Demnach hat der Vermieter im Streitfalle zu beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung während der Mietzeit als Ursache für das Entstehen der Feuchtigkeitserscheinungen und des Schimmelbefalls ausscheidet (Eisenschmid: in Schmidt-Futterer, Mietrecht;
  3. Auflage, § 536 Rn 454 m. w. N.). Gelingt dem Vermieter der Nachweis, dass die Ursache nicht aus seinem Bereich herrührt, so trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat (Weidenkaff in: Palandt; Bürgerliches Gesetzbuch;
  4. Auflage, § 536 Rn 5 m. w. N.). Diese Beweislastverteilung gilt nicht nur für das Minderungsrecht des § 536 BGB, sondern auch für den sich aus § 536 a Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch (Weidenkaff, aaO, § 536 a Rn 19). Den ihr obliegenden Beweis, dass die Ursache des Mangels nicht auf die Gebäudebeschaffenheit zurück zu führen ist, vermochte die Beklagte nicht zu erbringen. Das erholte Sachverständigengutachten ergab vielmehr, dass das Gebäude im Keller und Erdgeschoss bauliche Mängel aufweist. Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten, auf das er im Rahmen seiner Einvernahme im Termin vom 22.09.2010 Bezug nahm, aus, dass die Mängel in einer unzureichenden/nicht vorhandenen Horizontalabdichtung gegen aufsteigende Feuchte bestünden. Diese sei sowohl im Innen- als auch im Außenbereich durch die dort hervorgerufenen Putzschäden zu erkennen. Ferner sei auf Grund der hohen Wärmeleitfähigkeit der betonierten Außenwände ein erhöhter Wärmeabfluss aus den Sockelbereichen des Erdgeschosses zu verzeichnen, der durch die Bauweise "Hochparterre" noch gefördert werde, weil eine Dämmung der Kelleraußenwand durch das Erdreich nicht zum Tragen komme. Diese Ursachen würden sich überlagern. Einerseits würden durch die aufsteigende Feuchtigkeit nach oben transportierte Salze Feuchtigkeit aus der Raumluft anziehen, andererseits führe die durch die Wärmebrücke hervorgerufene Absenkung der Oberflächentemperatur innen schon bei geringeren Luftfeuchten zu einem Tauwasserniederschlag. Zu diesen Ergebnissen gelangte der Sachverständige lt. seinen eigenen Ausführungen anhand der im Gerichtsakt enthaltenen Bilder, auf denen Putzschäden am Außenputz erkennbar sind. Ferner ließ er Putzproben aus dem Keller und dem Sockelbereich des Erdgeschosses labortechnisch untersuchen und führte eine Thermografie durch. Überdies erfolgten seitens des Sachverständigen Feuchtemessungen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind anhand der vorgelegten Fotodokumentation nachzuvollziehen. Substantiierte Einwendungen wurden gegen die technischen Ausführungen seitens der Parteien nicht erhoben, sodass das Gericht von der Richtigkeit der Sachverständigenausführungen ausgeht. Der Schimmelbefall war damit auf bauliche Mängel zurückzuführen. Eine (teilweise) Haftung durch die Kläger käme nur dann in Betracht, wenn diese durch schuldhaftes Verhalten zu einer Verstärkung der auf Grund des baulichen Zustandes entstandenen Feuchtigkeitsschäden beigetragen haben (LG Braunschweig, Urteil vom 30.09.1987, Az. 12 S 61/87). Ein solches schuldhaftes, weil falsches Wohnverhalten ist durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein Mieter bei Bezug einer Wohnung davon ausgehen kann, dass er ein normales Wohn-, Lüftungs- und Heizverhalten an den Tag legen kann. Das bedeutet unter anderem, dass er nicht verpflichtet ist, vorhandene Feuchtigkeit durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen, zumal dies mit höheren Heizkosten einherginge (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.08.1987, Az. 7 S 10158/86 ; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.05.2007, Az. 9 C 174/06 ). Die Beweislast dafür, dass der Mieter durch schuldhaftes Verhalten zu einer Verstärkung der auf Grund des baulichen Zustands entstandenen Feuchtigkeitsschäden beigetragen hat, obliegt dem Vermieter (LG Braunschweig, aaO). Diesen Beweis vermochte die beklagte Partei nicht zu erbringen. Allein der unstreitige Umstand, dass die Kläger die Räume nur durch Kippen der Fenster belüfteten und die Wohnung mit Pflanzen bestückten, lässt nicht auf ein falsches und damit schuldhaftes Wohnverhalten schließen. Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.09.2010 ausführte, ist das Lüften durch gekippte Fenster nicht grundsätzlich zu beanstanden, es müsse jedoch wesentlich öfter und länger gelüftet werden als dies bei komplett geöffneten Fenstern der Fall sei. Das Gericht hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie oft und wie lange die Kläger in den jeweiligen Räumen lüfteten. Auch der Sachverständige vermochte zum Wohn- und Lüftungsverhalten keine konkreten Angaben zu machen, da die Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung die Wohnung bereits nicht mehr bewohnten. Soweit der Sachverständige allein aus dem Umstand, dass die von Dezember 2009 bis April 2010 in der Wohnung lebende Familie bislang keine Schimmelbildungen verzeichnete, schloss, dass die baulichen Mängel nicht alleine Auslöser der in Rede stehenden Schimmelbildungen sein können, ist dies in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Zum Nachteil gereichen kann den Klägern nämlich nur ein Wohnverhalten, dass die Bandbreite des üblichen verlässt. Ein solches steht jedoch nicht allein schon deswegen fest, weil die Nachmieter keine Schimmelbildung verzeichneten. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Nachmieter gerade zu jenen überobligatorischen Maßnahmen greifen, durch die der erwiesene Baumangel kompensiert wird. Die Ausführungen des Sachverständigen zur prozentualen Verteilung der Verursachung haben demgemäß unberücksichtigt zu bleiben, da dies allein Gegenstand richterlicher Beurteilung ist. Das Versehen einzelner Zimmer mit Pflanzen (auch auf dem Fensterbrett) ist nicht zu beanstanden, da dies üblichem Wohnverhalten entspricht. Dass insoweit mietvertraglich etwas anderes vereinbart worden wäre, wurde nicht vorgetragen. Falsches Heizverhalten ist ebenfalls nicht erwiesen. Der Zeuge T A gab an, in der Wohnung hätten Temperaturen zwischen 18 und 21° Celsius geherrscht. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die Aussagen der Zeugen T A und C W vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass durch nicht vertragsgemäßes schuldhaftes Lüftungsverhalten der Schimmelbefall mitverursacht wurde. Zwar steht auf Grund beider Aussagen der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an einem Tag im November 2006 in der von den Klägern angemieteten Wohnung eine hohe Luftfeuchtigkeit vorherrschte. Für den weiteren Termin, der im Jahr darauf stattfand, wurde dies indes nur noch vom Zeugen W bestätigt. Da die Zeugen die Wohnung nur an zwei Tagen aufgesucht haben, vermochten sie dem Gericht nur eine Momentaufnahme der Wohnsituation zu schildern. Eine Aussage dazu, welches Lüftungsverhalten die Kläger über einen längeren Zeitraum an den Tag legten, war den Zeugen nicht möglich. Da die Beklagte nach alledem den Nachweis, dass weniger als bei allgemein üblichem Wohnverhalten gelüftet wurde, nicht zu führen vermochte, stehen den Klägern die Rechte aus §§ 536 , 536 a BGB uneingeschränkt zu. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 536 a I BGB sind erfüllt. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ... in Verzug. Verzug trat gemäß § 286 II Nr. 3 BGB ein, da die Beklagte unstreitig die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden verweigerte. Dies stellt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 286 II Nr. 3 BGB dar. Verschulden im Sinne des § 286 IV BGB lag vor, da es der Beklagten ohne weiteres zumutbar war, die baulichen Mängel sowie die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung zu beseitigen. Die Gutachterkosten sind gemäß § 249 BGB ff. ersatzfähig. Es handelt sich hierbei um freiwillige Aufwendungen des Geschädigten, die der Schuldner zu ersetzen hat, wenn die Aufwendungen zur Durchsetzung der bestehenden Ansprüche erforderlich und zweckmäßig waren. Da der Beklagte die Mangelbeseitigung unter Verweisung auf ein falsches Wohnverhalten der Kläger abgelehnt hatte, verblieb den Klägern nur die Möglichkeit, die Beklagte durch Ausführungen eines technischen Sachverständigen vom Gegenteil zu überzeugen. Die Beauftragung eines Sachverständigen sind mithin in jedem Falle Aufwendungen, die – zumindest aus der damaligen Sicht der Kläger – erforderlich und zweckmäßig waren, um ihrem Anspruch auf Mängelbeseitigung zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Entscheidung über den Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 , 288 I BGB. Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht, da, wie sich aus der Anlage K 4 ergibt, die Rechnung erst dem Schreiben vom 27.03.2009 beigefügt war. Die Übersendung einer Rechnung is, auch wenn sie eine Zahlungsfrist enthält, keine Mahnung (BGH NJW 08, 50). Soweit Zinsen vor Rechtshängigkeit beantragt wurden, war die Klage teilweise abzuweisen. III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/487883.html Kommentare

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