geordneten landwirtschaftlichen Wegenetz, in Teilbereichen eine Verstärkung aktiver Lärmschutzmaßnahmen, eine Umstellung des Entwässerungssystems der Autobahn sowie Anpassungen der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Die Regierung von Oberbayern informierte mit Schreiben vom
. Die Autobahndirektion Südbayern erstellte entsprechende Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (zweite Tektur). Technische Änderungen der Planung wurden nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom
Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zum ersten Abschnitt Forstinning-Pastetten änderte die Autobahndirektion Südbayern die Planung erneut (dritte Tektur) und beantragte mit Schreiben vom 27. März 2009 die Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage dieser Änderungen. Diese Planänderung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Neben einer Trassenverschiebung im Bereich der Lappachquerung von bis zu 13 m, einer Änderung der Spannweite und der Pfeilerstellungen von Brücken, einer Einbeziehung der Anschlussstelle Dorfen in den Planungsabschnitt und Anpassungen im
geordneten Straßennetz wurde das Entwässerungssystem mit dem Ziel der vollständigen Versickerung des Straßenwassers geändert und der Umfang der landschaftspflegerischen Maßnahmen erweitert. Daneben aktualisierte die Planfeststellungsbehörde die Planung der Lärmschutzanlagen aufgrund einer Fortschreibung der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2025 und ergänzte die Planungsunterlagen um die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Die Planänderungsunterlagen wurden in mehreren Gemeinden öffentlich ausgelegt. Die Klagepartei erhob mit Schreiben vom
mittag des 25. Februar 2010 bei der Posteinlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs persönlich lediglich den Antrag
GO, nicht aber auch die Klageschrift eingereicht. Diese sei deshalb erst mit dem allgemeinen Posteinlauf am 26. Februar 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Die lange Verfahrensdauer sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Verfahrensdauer sei auf die fehlerhafte Trassenwahl zurückzuführen. Die Linienbestimmung durch den Bundesverkehrsminister
G) sei bereits im Jahr 1984 vorgenommen worden. Es sei nicht zumutbar, dass die Grundstücke der Klagepartei für so lange Zeit mit dem Makel einer „drohenden Überplanung“ belastet seien. Auch der Grundsatz der Formen- und Verfahrensklarheit sei verletzt, weil
drei Tekturen nicht mehr
vollziehbar sei, welche Regelungen Geltung beanspruchten. Die Klagepartei sei aufgrund der Fülle der Unterlagen bei den kurzen Äußerungsfristen gehindert, ihre Rechte wahrzunehmen. Dadurch sei die Waffengleichheit nicht mehr gewährleistet. Die Nichtdurchführung der Erörterungstermine zur zweiten und dritten Tektur verstieße gegen die Anforderungen aus Art. 20a GG. Die jetzige Planung unterscheide sich
eigenen Angaben des Beklagten signifikant von der früheren. Zwischen dem letzten Erörterungstermin und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lägen nahezu sieben Jahre. Eine Fehlerheilung sei nicht möglich, weil die Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hätten. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an materiellen Fehlern. Dem Vorhaben fehle die planerische Rechtfertigung. Die gesetzliche Bedarfsvorgabe erfülle auch die Trasse Haag. Das Planungskonzept sei willkürlich, weil darin ausschließlich der Planung zuträgliche raumordnerische Belange sowie verkehrliche und verkehrspolitische Ziele berücksichtigt worden seien. Außerdem seien diese Ziele abwägungsfehlerhaft. Das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit werde durch die Trasse Dorfen nicht besser verwirklicht als die Trasse Haag. Das Ziel der Anbindung des nördlichen Teils von Südostbayern an den Flughafen München könne durch die Trasse Dorfen nicht erreicht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten entlaste die Trasse Dorfen das
geordnete Straßennetz nicht besser als die Trasse Haag. Diese Annahme beruhe auf einer Verkehrsuntersuchung von Prof. ... aus dem Jahr 2008, die gravierende methodische Mängel aufweise. Sie stelle hinsichtlich der Entlastungswirkung fehlerhaft allein auf die Kraftfahrzeuge anstatt auf die betroffenen Bewohner ab. Auch sei das Untersuchungsgebiet im Süden „abgeschnitten“ und die Flughafentangente Ost aus dem Untersuchungsgebiet ausgenommen worden. Die Verkehrsuntersuchung beruhe außerdem auf einem fehlerhaften Berechnungsmodell. Die Trasse Dorfen stehe mit den Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes nicht in Einklang. Das Vorhaben führe in den drei von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen FFH-Gebieten zu unverträglichen Eingriffen, weil deren Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt würden. Die nationale Schutzgebietsausweisung dieser FFH-Gebiete und die damit zusammenhängende Festlegung der Erhaltungsziele für die Gebiete sei entgegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
3 Satz 1 FFH-RL als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen. Dass die Hochwasserschutzmaßnahme abgeschlossen sei, ändere daran nichts. Dies habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010 (Rs. C-226/08 ) bestätigt. Abweichungsmöglichkeiten
4 FFH-RL oder
trägliche Heilungsmöglichkeiten seien schon deswegen nicht gegeben, weil mit der Trasse Haag eine Alternativlösung zur Verfügung stehe. Die Behandlung des europäischen Artenschutzes sei fehlerhaft erfolgt. Zu Unrecht habe die Behörde angenommen, dass für die betroffenen 15 Fledermausarten genügend Ausweichquartiere verblieben. Unzutreffend habe sie auch ein Vorkommen des Springfrosches verneint. Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Abwägungsgebot. Die Abschnittsbildung sei wegen der entstehenden Folgeprobleme im
geordneten Netz, insbesondere bei der Ortsdurchfahrt Schwindkirchen, nicht gerechtfertigt. Die Trassenwahl sei abwägungsfehlerhaft. Dies könne auch im streitgegenständlichen Verfahren noch gerügt werden. Die Zwangspunktwirkung des Planungsabschnitts Forstinning-Pastetten stelle keinen für die Abwägung besonders gewichtigen Belang dar. Auch der Verkehrslärmschutz sei zu Unrecht als Belang von sehr hoher Bedeutung zugunsten der Trasse Dorfen gewertet worden. Es sei außer Acht gelassen worden, dass durch die Trasse Dorfen ein bislang von Verkehrslärmimmissionen weitgehend freier Raum erstmals massiv verlärmt werde und daneben der Verkehrslärm der Bundesstraße B 12 bestehen bleibe. Die öffentlichen Belange des Flächenverbrauchs, des Natur- und Umweltschutzes, des Wasserrechts, der Luftreinhaltung und des Waldrechts sprächen ebenso wie die gemeindlichen Belange und die privaten Belange zugunsten der Trasse Haag. Während die Trasse Haag im Bereich des bereits vorbelasteten Raums durch die stark befahrene B 12 geführt werde, führe die Trasse Dorfen durch einen unvorbelasteten Naturraum. Von der Trasse Haag würden weitaus weniger besonders geschützte und vom Aussterben bedrohte Arten betroffen als von der Trasse Dorfen. Auf der Trasse Haag komme es zudem nur zu einer Verstärkung vorhandener Beeinträchtigungen, während die Trasse Dorfen erstmalige Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge habe. Auf der Trasse Dorfen würden zwei FFH-Gebiete mehrfach mittig durchschnitten und ein weiteres FFH-Gebiet mittelbar beeinträchtigt; die Trasse Haag führe hingegen lediglich im Bereich des Großhaager Forsts auf ca. 2,5 km Länge an der Grenze eines FFH-Gebiets entlang („Ebersberger und Großhaager Forst“). Im Bereich der Trasse Dorfen lägen verteilt 56 Bäche, Gräben und Stillgewässer; im Bereich der Trasse Haag würden hingegen nur 20 Fließgewässer gequert. Auf der Trasse Haag würden nur Waldflächen in Anspruch genommen, die durch die B 12 bereits stark vorbelastet seien. Die Realisierung der Trasse Dorfen erfordere weitaus mehr private Flächen als die Trasse Haag. Zudem sei auf der Trasse Dorfen mit höheren Strukturschäden und mit einer höheren Anzahl von Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe zu rechnen. Die Bundesstraße B 15 neu sei beim Trassenvergleich fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Auch die persönlichen Belange der Klagepartei seien fehlerhaft abgewogen worden. Durch die Inanspruchnahme der Betriebsgrundstücke würden bisher rentable Flächen so parzelliert, dass sich die Ertragskraft der verbleibenden Betriebsflächen erheblich vermindere. Aufgrund der Schadstoffbelastung ließen sich die Vermarktungsmöglichkeiten für die Säuglingsnahrungsmittel nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalten. Das Wohnhaus der Klagepartei werde einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt. Die Kapazität der Kiesgrube reiche für die vorgesehene Ablagerungsmenge von 850.000 m³ nicht aus. Außerdem könnten die Ablagerungen Bodenverunreinigungen enthalten, für die die Klagepartei als Eigentümerin haften müsse. Die verpachtete Bauschutt-Recyclinganlage müsse aufgegeben werden. Die Zufahrt zur Kiesgrube für die Auffüllung sei in den Planunterlagen nicht
vollziehbar dargestellt. Außerdem habe der Beklagte nicht ermittelt, in welchem Umfang Überschussmassen in der Kiesgrube abgelagert werden könnten.
dem dem Beklagten bei einem gerichtlichen Augenschein bekannt geworden war, dass sich in der Kiesgrube noch etwa 15.000 m³ abbauwürdiges Material befindet, wog die Regierung von Oberbayern die Belange der Klagepartei erneut ab und änderte mit Planergänzungsbeschluss vom
erneuter Abwägung der Belange der Klagepartei gerechtfertigt sei. In der mündlichen Verhandlung vom
4 FFH-RL nicht vollziehbar ist, und das Klageverfahren solange auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße weder gegen formelles noch gegen materielles Recht. Die Planrechtfertigung für die Trasse Dorfen sei gegeben. Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt. Neue Gesichtspunkte seien von der Klagepartei nicht vorgebracht worden. Die Klagepartei gehe fälschlich davon aus, dass die Entwicklung von Planungszielen dem Abwägungsgebot unterliege. Die Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes seien nicht verletzt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ sei nicht zu beanstanden. Die Ausweisung des Gebiets als nationales Schutzgebiet sei nicht verzögert worden; die Frist für die Ausweisung sei noch nicht abgelaufen. Im Übrigen vergrößere sich der Prüfungsrahmen nicht dadurch, dass zur Bestimmung der Erhaltungsziele auf den Standard-Datenbogen zurückgegriffen werde. Der strenge Gebietsschutz greife bereits mit der Aufnahme von Gebieten in die Kommissionsliste. Die Anwendung des strengen Schutzregimes des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sei durch § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 13b ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei auch
dem strengen Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durchgeführt worden. Die von der Naturschutzverwaltung erarbeiteten gebietsbezogenen „konkretisierten Erhaltungsziele“ fügten den im Standard-Datenbogen enthaltenen Lebensraumtypen und Arten keine weiteren hinzu. Die Auswahl der charakteristischen Arten zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sei zutreffend erfolgt. Die Tierart Steinkrebs sei im Standard-Datenbogen nicht enthalten und komme innerhalb des FFH-Gebiets nicht vor. Die von der Klagepartei angeführten Laufkäferarten kämen im Bereich der Querungsstellen aufgrund der dort herrschenden Standortbedingungen nur teilweise vor. Im Übrigen sehe der Planfeststellungsbeschluss den Erhalt der Auenwäldervegetation in den Brückenbereichen vor. Die von der Klagepartei angeführten Verhältnisse an Vergleichsbrücken seien mit denen an den Querungsstellen der A 94 nicht vergleichbar. Der Lebensraumtyp ...91E0 werde durch die veränderte Sonneneinstrahlung an den Brücken nicht beeinträchtigt, weil die besonnten Bereiche bei den hohen Brückenbauwerken an der Isen und an der Lappach wesentlich breiter seien als bei niedrigen Bauwerken und weil ein Teil der Auenwälderbäume wie die Traubenkirsche (Prunus padus) schattenverträglich sei. Ob die Traubenkirsche ein Baum sei und an den Vergleichsbrücken derzeit tatsächlich vorkomme, sei für die Frage der Auswirkungen auf die Auenwälder in ihrem gesamten Artenspektrum unerheblich. Die Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahme bei Schwindegg auf das FFH-Gebiet hätten nicht berücksichtigt werden müssen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
G, Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt und der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Planfeststellungsbeschluss öffentlich ausgelegt wurde, ist die Klagefrist bereits mit dem Ende der Auslegungsfrist (Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG) am
GO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist
zuholen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der am 9. März 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Wiedereinsetzungsantrag genügt den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO. Er wurde formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Zugleich wurden die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung der Klageerhebung
geholt. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurden mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten der Bevollmächtigten der Klagepartei vom
träglich über die Ausführung der Weisungen zu vergewissern, trifft ihn nicht (vgl. BGH vom 30.10.2008 NJW 2009, 296).
diesen Maßstäben ist den Bevollmächtigten der Klagepartei das Verschulden ihrer Kanzleiangestellten nicht zuzurechnen. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten sowie durch den Vortrag des Bevollmächtigten der Klagepartei im Schriftsatz vom
GO persönlich bei der Poststelle des Verwaltungsgerichtshofs abzugeben. Entgegen dieser Weisung hat die Rechtsanwaltsfachangestellte aber versehentlich nur den Umschlag, der die Antragsschrift enthielt, nicht aber den Umschlag mit der bereits fertiggestellten Klagebegründungsschrift bei der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs abgegeben, so dass dieser verspätet erst am folgenden Tag auf dem Postweg beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung der zur Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsfachangestellten H. glaubhaft gemacht, dass diese die Einhaltung der Fristen routinemäßig und somit auch am Abend des
diesem Prüfungsmaßstab zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens oder des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehrens führen könnte. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG vom 21.5.1976 BVerwGE 51, 15 /24 ff.; vom 14.9.1992 BVerwGE 91, 17 /19 ff.; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 29]). I. Gegen den Planfeststellungsbeschluss bestehen keine relevanten verfahrensrechtlichen Bedenken.
dem Ministerratsbeschluss der Staatsregierung vom 28. September 2004 erfolgten Meldung dreier FFH-Gebiete an die EU-Kommission sowie aufgrund des den ersten Planabschnitt Forstinning-Pastetten betreffenden gerichtlichen Verfahrens, in dem auch wesentliche Teile des streitbefangenen Planabschnitts im Wege der Vorausschau zu beurteilen waren, veranlasst gesehen hat, die Planung in drei Tekturen (Art. 74 Abs. 8 BayVwVfG)
zubessern. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal Planänderungen der Planerhaltung und damit im Ergebnis der Verkürzung des weiteren Verfahrens dienen. Stellt die Planfeststellungsbehörde im Laufe des Verwaltungsverfahrens fest, dass die Planung Fehler aufweist oder weiterer Optimierung bedarf, ist sie aus rechtsstaatlichen Gründen zu
besserungen im Wege von Planänderungen verpflichtet. Insbesondere die sich aus der
meldung der FFH-Gebiete ergebenden Änderungen im Hinblick auf das europäische Naturschutzrecht waren daher von der Planfeststellungsbehörde zwingend zu beachten. Denn
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einer Richtlinie vorgesehenen Ziele zu erreichen und alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zu treffen (Art. 4 Abs. 3 EUV), allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit auch den Verwaltungsbehörden (vgl. EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNrn. 20 ff.]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35 /39 [RdNrn. 110 ff.]; vom 4.7.2006 NJW 2006, 2465 /2467 [RdNrn. 108 ff.]; vom 18.7.2007 EuGRZ 2007, 426/429 [RdNrn. 46 ff.]). Die Planfeststellungsbehörde war deshalb
der
meldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35 /40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]). Darin liegt keine unzulässige Verfahrensverzögerung. Regelungen, die eine zeitliche Grenze für behördliche Verfahren vorschreiben, gibt es ohnehin nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Verfahrensdauer dafür ursächlich gewesen sein sollte, dass die Klagepartei ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend hätten wahrnehmen können. Die Klagepartei hat auch nicht dargelegt, was sie im Verfahren noch vorgetragen hätte, wenn ihr mehr als die vorgegebene Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können aber nur dann erheblich sein, wenn sie sich auf - nicht präkludierte - materielle Rechte ausgewirkt haben (vgl. BVerwG vom 15.1.1982 BVerwGE 64, 325 ; vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339 /361; vom 6.5.2008 NVwZ 2008, 795 [RdNr. 7]). Eigentumsrechte der Klagepartei sind durch die Länge der Verfahrensdauer ebenfalls nicht verletzt. Der Auffassung der Klagepartei, dass die jahrelange Ungewissheit über den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung darstelle, kann nicht gefolgt werden. Das Vertrauen in die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Grundstückssituation ist als bloße Chance durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Das Eigentumsgrundrecht schützt den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen hat, erst gegen die Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung, nicht aber gegen Veränderungen der durch die Lage und Beschaffenheit oder seine Einbettung in die Landschaft und Natur geprägten Grundstückssituation (vgl. BVerfG vom 15.07.1981 BVerfGE 58, 300 /349 f.; vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 /242; BVerwG vom 24.6.1993 BVerwGE 94, 1 /11 f.; vom 19.8.2004 Az. 4 A 9/04 <juris>; BGH vom 23.6.1988 BGHZ 105, 15 /18 ff.). Infolgedessen liegt auch in der Ungewissheit darüber, ob ein Vorhaben wie der Bau einer Autobahn eine Grundstückssituation
haltig verändern wird, keine unzumutbare Eigentumsbelastung. 2. Ebenso wenig ist der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die gesetzlichen Fristen der Präklusionsvorschriften des § 17a Nr. 7 FStrG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG verletzt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Präklusionsregelung legitime Ziele. Er hat gesehen, dass bei einer wichtigen Infrastrukturmaßnahme wie dem Fernstraßenbau zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits sowie dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und den Belangen der Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulassungsentscheidung andererseits ein Spannungsverhältnis besteht. Durch die Beteiligung der Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren wird ein Teil ihres Rechtsschutzes vorverlagert und ihnen damit die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung eröffnet. Dies ermöglicht schon frühzeitig einen Ausgleich der Individual- und der öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82 /115). Einerseits kann der Betroffene seine Interessen, auch soweit sie nicht eigene Rechtspositionen, sondern öffentliche Belange betreffen, vortragen und auf ihre Behandlung dringen. Andererseits stärkt die Regelung die Bestandskraft der einmal erteilten Zulassungsentscheidung gegenüber solchen Drittbetroffenen, die sich am Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Für den Vorhabensträger wird das Risiko der Anfechtbarkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung überschaubarer (vgl. BVerwG vom 30.1.2008 NuR 2008, 406 [RdNr. 29] m.w.N.). Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb geklärt, dass Präklusionsvorschriften, die der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung erlassen hat, weder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren für den betroffenen Bürger erkennbar und den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82 /110, 116 f; vom 27.12.1999 BauR 2000, 535 /536) und wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 126 /136; vom 2.2.2006 Az. 2 BvR 1453/03 <juris>; vom 15.10.2009 NJW-RR 2010, 421 ). Für den Anspruch auf ein faires Verfahren gilt nichts anderes.
diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht vor. Dass die Fristen im Verwaltungsverfahren generell zu kurz gewesen wären, um Einwendungen rechtzeitig vorzubringen, ist nicht ersichtlich. Die Klagepartei hat im Verwaltungsverfahren in allen Verfahrensstadien auch vielfältige Einwendungen vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 2.8.1999, 18.11.1999, 20.3.2001, 3.4.2003, 2.6.2006 und 14.5.2009). Welche weiteren Einwendungen sie infolge der Ausschlussfristen nicht rechtzeitig hat vorbringen können, legt sie selbst nicht dar. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung der Präklusionsvorschriften die als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes gebotene Waffengleichheit im Prozess (vgl. BVerfG vom 7.10.1980 BVerfGE 55, 72 /94) und gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang (vgl. BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131 /144) verletzt sein könnte, wie die Klagepartei meint. Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts stehen den Präklusionsvorschriften ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 11.11.2009 UPR 2010, 103 [RdNrn. 3 ff.]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNrn 107 ff.]; vom 14.9.2010 NuR 2011, 53 [RdNrn. 6 ff.). 3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht deshalb gegen das Gebot der Formen- und Verfahrensklarheit, weil die zugrunde liegende Planung dreimal tektiert wurde. Dieses aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot verlangt, dass der von dem Verfahren Betroffene nicht in Zweifel gelassen wird, in welchem Verfahren er sich befindet, welche Form die Behörde anwendet und wie der Verfahrensgang gestaltet wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, RdNr. 57 zu § 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen wurde entsprochen. Allein der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens die Planung
der jeweils erfolgten Auslegung mehrere Änderungen im Sinn von Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG erfahren hat, begründet für sich genommen ebenso wenig einen Verstoß gegen das Gebot der Formen- oder Verfahrensklarheit wie die Tatsache, dass der Planfeststellungsbeschluss einschließlich aller planfestgestellten Unterlagen 408 Seiten und fünf Aktenordner umfasst. Wie aus den festgestellten Planfeststellungsunterlagen zu ersehen ist und die Klagepartei selbst vorbringt, waren die jeweiligen Änderungen durch entsprechende Violett- bzw. Roteintragungen in den ausgelegten und festgestellten Unterlagen gekennzeichnet. Inwieweit einzelne Farbkennzeichnungen zu einer Unklarheit geführt hätten oder nicht mehr
vollziehbar gewesen wären, wird von der Klagepartei nicht substanziiert dargelegt. Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich insoweit auf eine nicht näher begründete pauschale Behauptung. 4. Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Planfeststellungsbehörde jeweils davon abgesehen hat,
dem Ablauf der Einwendungsfrist zur zweiten und zur dritten Tektur einen erneuten Erörterungstermin durchzuführen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, bedarf es grundsätzlich keines erneuten Erörterungstermins, sondern allenfalls einer neuen Anhörung. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Planänderung
VfG der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Drittbetroffener erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Art. 73 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 BayVwVfG, der eine entsprechende Anwendung des die Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins regelnden Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG nur in Fällen anordnet, in denen sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt. Eine Pflicht zur Durchführung von mündlichen Erörterungsterminen lässt sich entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht aus Art. 20a GG entnehmen. Der staatliche Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere verpflichtet weder den Gesetzgeber noch die Exekutive, das Verwaltungsverfahren in bestimmter, dem Umweltschutz dienender Weise auszugestalten (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, RdNr. 48 zu § 9; vgl. auch BVerfG vom 12.10.2010 DVBl 2011, 92 [RdNr. 122]). Auch § 17a Nrn. 5 und 6 FStrG schreiben die Durchführung eines Erörterungstermins nicht vor. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Planänderungen einzeln oder zusammen das Gesamtkonzept des Vorhabens berühren und damit zu einem neuen Vorhaben führen, die Planänderungen also insgesamt so weitreichend sind, dass es sich um ein Vorhaben handelt, das
Art, Gegenstand, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist. In diesen Fällen liegt keine bloße Planänderung im Sinn von Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG mehr vor (vgl. BVerwG vom 2.2.1996 UPR 1996, 235 ; vom 27.10.2000 BVerwGE 112,140 /145; vom 15.1.2004 NVwZ 2004, 732 /733; vom 15.7.2005 Az. 9 VR 39/04 <juris> [RdNr. 3]; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 29]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich bei der zweiten und dritten Tektur um bloße die „Identität“ des Vorhabens wahrende Planänderungen (vgl. BVerwG vom 27.3.1992 BVerwGE 90, 96 /98; vom 27.10.2000 BVerwGE 112,140 /145). Die zweite Tektur beschränkt sich im Wesentlichen auf eine das Vorhaben als solches nicht berührende naturschutzfachliche Darstellung der projektbedingten Auswirkungen auf die von der Trasse Dorfen betroffenen drei FFH-Gebiete in den FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen vom
geordneten Straßennetz) verlagert wurde, wurde lediglich die Abgrenzung der Planungsabschnitte geringfügig geändert; auf das Gesamtvorhaben bleibt dies ohne Einfluss. Alle diese Änderungen haben also entweder keine oder lediglich geringfügige Auswirkungen auf die Trassenführung und sonstige Planungsdetails; die Gesamtkonzeption des Vorhabens wird in keiner Weise berührt. Im Übrigen ist auch hier weder erkennbar noch von der Klagepartei dargelegt, inwiefern sich die fehlenden Erörterungstermine bei der zweiten und dritten Tektur im Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorhaben und damit auf die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klagepartei ausgewirkt haben könnten. II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem materiellen Rechtsfehler, der dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würde. 1. Das Vorhaben verfügt im planfestgestellten Abschnitt Pastetten-Dorfen über die notwendige Planrechtfertigung. Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1 /9 f.; vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142 /145). Dieses Bedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan. Die A 94 ist auch im planfestgestellten Abschnitt im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen
der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes vom
AbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 43]; vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 <juris> [RdNr. 38]; BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060 ). Das ist nicht der Fall. Dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die A 94 in den Fernstraßenbedarfsplan aufzunehmen, im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse sachlich gerechtfertigt war, stellt weder die Klagepartei ernsthaft infrage noch bestehen hierfür sonstige Anhaltspunkte. Auch die Unterteilung des im Bedarfsplan dargestellten Vorhabens in selbständige Abschnitte lässt die Rechtfertigungswirkung des Bedarfsplans nicht entfallen (vgl. BVerwG vom 24.2.2004 Az. 4 B 101.03 <juris> [RdNr. 6]; BayVGH vom 22.7.2003 Az. 8 A 01.40083 <juris> [RdNr. 28]). Die Tatsache, dass von der Planfeststellungsbehörde zusätzlich zu den vom Bundesgesetzgeber mit der Aufnahme in den Bedarfsplan verfolgten Planungszielen weitere Zielvorstellungen entwickelt wurden, stellt die Planrechtfertigung nicht infrage. Diese erhöhen im Gegenteil das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange. Neben landes- oder regionalplanerischen Planungszielen handelt es sich hier bei vor allem um verkehrliche und verkehrspolitische Zielsetzungen. Dabei geht es der Behörde vor allem darum, dass eine leistungsfähige Fernstraßenverbindung von München über Mühldorf und Simbach
Passau und darüber hinaus zwischen München und Wien geschaffen, die Verkehrssicherheit erhöht und zwischen den bestehenden Bundesstraßen B 12 und B 388 zur leistungsfähigen Erschließung des dazwischen liegenden und verkehrlich nur unzureichend erschlossenen Raums Forstinning – Dorfen – Heldenstein ein neuer Verkehrskorridor geschaffen werden soll (vgl. PFB S. 173 f.). Auch hierbei handelt es sich um Ziele, die das Vorhaben mit Blick auf die vom Bundesfernstraßengesetz verfolgten Ziele des § 1 Abs. 1 FStrG als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Der Einwand der Klagepartei, dass das Planungskonzept willkürlich sei, weil darin lediglich für die Trasse Dorfen sprechende Belange eingeflossen seien, stellt, selbst wenn er zuträfe, die Planrechtfertigung schon deswegen nicht infrage, weil sich diese jedenfalls aus der Aufnahme in den Bedarfsplan ergibt. Der Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Straßenbauvorhaben wird nicht in Zweifel gezogen, wenn auf Landesebene entwickelte zusätzliche Zielvorstellungen für das Vorhaben wegfielen (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 292 /294; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 33]). Ob einzelne Planungsziele auch durch die Trasse Haag erreicht werden könnten, weil die in der Bedarfsplankarte zeichnerisch dargestellte Trassenwahl für die Trasse Dorfen an der Bindungswirkung des Bedarfsgesetzes nicht teilnimmt, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unerheblich (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 23]; vgl. auch den im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommenen Vorbehalt, BT-Drs. 15/3412, S. 12 ). Im Übrigen betreffen die Einwände gegen die Trassenwahl nicht die Frage der Planrechtfertigung, sondern der Trassenfindung und -abwägung. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen.
der hier noch maßgeblichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
SchG 2007, Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Das ist der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Sind
den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Befreiung
SchG 2007, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG unzulässig (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 45]). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hat hier hinsichtlich der drei besonderen Schutzgebiete „Strogn mit Hammerbach und Köllinger Bächlein“ (FFH-Gebiet DE 7637-371), „Isental mit Nebenbächen“ (FFH-Gebiet DE 7739-371) sowie „Mausohrkolonien im Unterbayerischen Hügelland“ (FFH-Gebiet DE 7839-371) stattgefunden. Die beiden ersten Gebiete werden von der geplanten Trasse der A 94 unmittelbar berührt; letzteres Gebiet wird durch den Folgeabschnitt Dorfen-Heldenstein mittelbar betroffen. Dementsprechend ist hier eine Prüfung im Wege einer Vorausschau erfolgt.
den Ergebnissen dieser FFH-Verträglichkeitsprüfung durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben für sich genommen und im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist und erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. Das Vorbringen der Klagepartei gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 2.1. Entgegen der Auffassung der Klagepartei verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen gegen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, weil eine mitgliedstaatliche Gebietsausweisung der drei FFH-Gebiete durch eine landesrechtliche Schutzgebietsverordnung
SchG 2007, Art. 13b Abs. 2 Satz 2, Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG noch nicht erfolgt und infolgedessen das Vorhaben nicht an konkret festgelegten Schutzzwecken einer solchen Rechtsverordnung, sondern an den für FFH-Gebiete maßgeblichen Erhaltungszielen der Standard-Datenbögen gemessen worden ist.
3 FFH-RL erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung dürfen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt – vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL – nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ist – wie hier – ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlichen Bedeutung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
2 Unterabsatz 3 FFH-RL aufgenommen worden, weist
4 FFH-RL der betreffende Mitgliedsstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus. Ist das Gebiet durch eine solche Natura-2000-Verordnung des Mitgliedstaats als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem „Schutzzweck“ und den dazu erlassenen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2007, Art. 13b Abs. 2 Satz 2, Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG). Für die Begriffsbestimmung des „Schutzzwecks" verweist § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG 2007 i.V.m. § 2c BayNatSchG auf die hierzu erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete. Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2007 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in Rede stehenden, eingetragenen Gebiete
Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinn von § 22 Abs. 1 BNatSchG 2007 zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 47]). Für Bayern ist eine entsprechende Verpflichtung in Art. 13b Abs. 1 und 2 BayNatSchG enthalten. Solange eine Unterschutzstellung durch eine solche Rechtsverordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich der Maßstab für die Überprüfung eines Projekts aus den allgemeinen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2007 i.V.m. Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]).
diesen Bestimmungen sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets zu überprüfen. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2007, auf den § 2c BayNatSchG insoweit verweist, definiert die „Erhaltungsziele" als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten
den Anhängen I bzw. II der FFH-RL sowie der in einem Vogelschutzgebiet vorkommenden, in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 – Vogelschutz-RL) aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 77]; BayVGH vom 30.9.2009 NuR 2010, 355 ). Da bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine solche Verordnung nicht erlassen war, durfte die Planfeststellungsbehörde demgemäß auf die zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zurückgreifen. Ein Verstoß gegen das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergibt sich daraus nicht. Zwar sind bei der Unterschutzstellung in einer landesrechtlichen Verordnung weitergehende Schutzvorschriften und damit strengere - landesrechtliche - Anforderungen möglich (Art. 33 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG 2007). Hieraus ergibt sich aber hinsichtlich des FFH-Rechts kein höherer Schutzmaßstab, weil sich auch der Schutzzweck einer Verordnung
SchG 2007, Art. 13b Abs. 2 BayNatSchG lediglich an den jeweiligen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2007, Art. 2c BayNatSchG definierten Erhaltungszielen ausrichten muss, die den Meldebögen zu entnehmen sind (vgl. Tausch, Bayerisches Naturschutzgesetz, Kommentar, 2007, RdNr. 12 zu Art. 13b; Egner in Naturschutzrecht in Bayern, Stand Juni 2010, RdNr. 9 zu Art. 13b; Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, RdNr. 30 zu § 34; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 13 zu Art. § 34 BNatSchG 2002). Etwas anderes lässt sich auch nicht der von der Klagepartei angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000 Rs. C-374/98 ( NuR 2001, 210 ) entnehmen. Diese Entscheidung hatte die Frage der Anwendbarkeit des Art. 7 FFH-RL zum Gegenstand. Die Bestimmung sieht vor, dass das weniger strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie an die Stelle des strengen Schutzregimes des Art. 4 Vogelschutz-RL für diejenigen Schutzgebiete tritt, die von den Mitgliedstaaten
der Vogelschutz-Richtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärt worden sind. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass „faktische“ Vogelschutzgebiete, die entgegen der Verpflichtung eines Mitgliedstaats nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, weiterhin der Regelung des strengen Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL unterliegen. Ein Mitgliedstaat solle aus der Missachtung seiner gemeinschaftsrechtlichen Pflichten keinen Vorteil ziehen und sich deshalb nicht auf Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL berufen können. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen liegt ein gemeinschaftswidriges Verhalten des Freistaats Bayern insoweit nicht vor, zumal im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (3.12.2009) die Sechs-Jahres-Frist des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zur Unterschutzstellung der FFH-Gebiete in landesrechtliche Verordnungen noch nicht abgelaufen war; die Aufnahme der FFH-Gebiete in die Kommissionsliste ist erst mit der Bekanntmachung der Richtlinie 2004/798/EU am
NatSchG darstellt. Im Übrigen weisen diese Konkretisierungen keine anderen Lebensraumtypen und Arten auf als die Standard-Datenbögen. 2.
SchG 2007, Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt. Um projektbedingte Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNrn. 68 ff.]). Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht
G unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren
G behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117 ). Solche Mängel liegen indes hier nicht vor. Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens beruht auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets. 2.2.1.1. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ nicht deswegen fehlerhaft, weil zur Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den im Standard-Datenbogen enthaltenen prioritären Lebensraumstyp des Anhangs I der FFH-RL ...91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior [Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion Albae]) – insbesondere zur Beurteilung der Störungen der Funktionsbeziehungen im Bereich der in diesem FFH-Gebiet geplanten Querungsstellen an der Isen und der Lappach – nur ausgewählte Vogelarten, nicht aber die Tiergruppe der Laufkäfer als charakteristische Art dieses Lebensraumtyps einer gesonderten Prüfung unterzogen wurden (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 27.3.2009, Planfeststellungsunterlage 17.1 T, S. 23 f., 51 ff., 62 ff.). Zwar kommen als charakteristische Arten eines Lebensraumtyps, die für den günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums von Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Buchst. e Spiegelstrich 3 FFH-RL) und deshalb den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen können, nicht nur die im Standard-Datenbogen angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie knüpft mit dem Begriff der charakteristischen Arten an den jeweiligen fachwissenschaftlichen Meinungsstand an; danach können grundsätzlich auch einzelne dort nicht aufgeführte Arten für einen bestimmten Lebensraumtyp prägend sein. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich diejenigen
dem Stand der Fachwissenschaft für den betreffenden Lebensraum charakteristischen Arten einzubeziehen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird, auch wenn diese Arten im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 79]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 55]; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32). Damit sollen die Lebensraumtypen auch als Lebensstätten und Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützt werden (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 48]). Als danach zu untersuchende charakteristische Arten sind allerdings von vornherein nur solche in Betracht zu ziehen, die in dem betreffenden Lebensraum tatsächlich vorkommen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Buchst. e FFH-RL, § 10 Abs. 1 Nr. 9a BNatSchG 2007). Dies ist
Angaben des Beklagten bei den von der Klagepartei angeführten Laufkäferarten Carabus granulatus und Elaphyrus cupreus nicht der Fall (vgl. PFB S. 119); auch in der von der Klagepartei vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Planungsbüros ... von Juni 2007 (S. 189 ff.) wird ein tatsächliches Vorkommen der genannten Laufkäferarten nicht bestätigt.
dieser Untersuchung wurden diese Käferarten bei den Bestandserhebungen an den beiden Querungsstellen der Isen und der Lappach nicht kartiert. Ob es sich bei den von der Klagepartei weiter aufgeführten Käferarten (vgl. Klagebegründungsschrift vom 8.4.2010, S. 47 f.) um charakteristische Arten des Lebensraumtyps ...91E0 handelt, die in der Verträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden müssen, muss nicht entschieden werden. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre dieser Mangel
G unbeachtlich, weil eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten durch Zerschneidungseffekte, wie sie die Klagepartei geltend macht, nicht zu erwarten ist. Infolge der Weite und Höhe der geplanten Brückenbauwerke über die Isen und die Lappach einerseits und der vorgesehenen Absenkung des Bodens unter den Brücken andererseits ist die Beibehaltung der wesentlichen vegetationskundlich-strukturellen Merkmale und damit die Durchgängigkeit der Querungsstellen für bodengebundene Tierarten gewährleistet (siehe dazu unten B II. 2.2.2.1.1., RdNrn. 69 ff.). 2.2.1.2. Zu Unrecht rügt die Klagepartei auch die fehlende Untersuchung des als Art des Anhangs II der FFH-RL aufgeführten Steinkrebses (Austropotamobius torrentium). Der Steinkrebs und sein Habitat sind weder als Erhaltungsziel im Standard-Datenbogen aufgeführt noch war er als in einem Lebensraum vorkommende charakteristische Art
SchG 2007 in die FFH-Verträglichkeitsprüfung aufzunehmen. Die Bestände des Steinkrebses, die
den Angaben des ... im Einwendungsschreiben vom 30. Mai 2006 bei der Anhörung zur zweiten Tektur, auf das sich die Klagepartei beruft, sehr gut erhalten sind, befinden sich
ihren eigenen Angaben in fünf Quellbächen des Isensystems außerhalb des FFH-Gebiets (vgl. Klagebegründungsschrift S. 46).
einer auch von der Klagepartei nicht infrage gestellten Auskunft des Büros Dr. ... im Schreiben vom
Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 53]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 94]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 57]). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte fehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass sowohl hinsichtlich des Erhaltungsziels „Auenwälder“ als prioritärer Lebensraumtyp (
folgend 2.2.2.1) als auch hinsichtlich des Erhaltungsziels „Bachmuschel“ als Art des Anhangs II der FFH-RL (2.2.2.2) erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. 2.2.2.1. Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen sind bezogen auf den prioritären Lebensraumtyp Auenwälder erhebliche bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen im Sinn von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht zu besorgen. Die Klagepartei ist mit ihren Einwendungen bezüglich der Beeinträchtigung der Auenwälder zwar nicht
G, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Ihr Einwendungsschreiben zur dritten Tektur vom
Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“ ausgeführt: „1.3.3 Kern des Konzepts für die Querung der im Bereich der Trasse liegenden Teile des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ sind Großbrücken, die nicht nur das jeweilige Gewässer, sondern auch die angrenzenden, das FFH-Gebiet bildenden Auwaldsäume überspannen sollen. Hierbei kommt der Planung entgegen, dass sich der als FFH-Gebiet gemeldete Bereich nur als schmaler Saum entlang der Isen und ihrer Nebenbäche hinzieht. Allerdings ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob nicht bereits diese Überbrückungen einen erheblichen Eingriff in das FFH-Gebiet zur Folge hätten, insbesondere, wie deren Auswirkungen auf den prioritären Lebensraumtyp ...91E0 (Erlen-Eschen-Weichholz-Auwald) zu bewerten sind. 1.3.3.1 Vergleichsweise unproblematisch ist hierbei die Querung des Isentals.
dem aktuellen Planungsstand soll die Trasse die Isen bei Bau-km 24+500,5 auf einer 585 m langen Brücke mit einer lichten Höhe von maximal 11 m queren; eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand verläuft an beiden Seiten der Brücke (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.4, Bl. 2.2). Das den Flusslauf begleitende Auwaldband weist gerade im Bereich der in Aussicht genommenen Querung eine Lücke auf. Beeinträchtigt wird deshalb allenfalls eine kleine, überwiegend aus Weiden bestehende Auwaldinsel im Südteil des geplanten Brückenbauwerks. In diese müsste für die Errichtung der Stützpfeiler auf ca. 40 m² durch Rodung eingegriffen werden; auf ca. 280 m² wäre ein Gehölz-Rückschnitt erforderlich (ca. 150 m² unter der Brücke und ca. 130 m² in einem 5 m breiten Streifen neben der Brücke). Für eine ungehinderte Regeneration der Gehölze, in die durch Kronenrückschnitt eingegriffen werden muss, sollte dieser indessen
der Darstellung des Sachverständigen Dr. ... zeitlich deutlich vor den Brückenbaumaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Niederschrift vom 9.10.2007, S. 8). Im Übrigen besteht
Norden ein Abstand von ca. 60 m zum nächsten kleinflächigen Auwaldfragment und von ca. 100 m zum nächsten größeren, galerieartig ausgebildeten Auwaldbestand. Der Erhaltungszustand wird aufgrund der Lückenhaftigkeit und der Dominanz von Weiden an der Querungsstelle als ungünstig („C“) beurteilt. Die Wiederherstellungsoptionen werden aber schon wegen der Höhe der geplanten Brücke nicht beeinträchtigt; die Maßnahme ist insoweit neutral (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 [RdNr. 29]). Durch Standort und Ausrichtung der Brückenpfeiler können Eingriffe in die Auendynamik vermieden werden. Die Durchlässigkeit des überbrückten Bereichs bleibt erhalten (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 45 f.; zum Erhaltungszustand vgl. auch S. 26). Die Wiederherstellung des Auwalds könnte zudem durch besondere Gestaltungsmaßnahmen gefördert werden, z.B. durch Verbesserung der Wachstumsbedingungen unter den Brücken im Wege der Vernässung des Geländes oder durch Verringerung der Verschattung im Wege des Auseinanderrückens von Richtungsfahrbahnen (vgl. Erläuterung Dr. ..., Niederschrift vom 9.10.2007, S. 8). Wiederherstellungsmaßnahmen drängen sich aber wegen der Fragmentierung des Lebensraumtyps in den Ortslagen an der oberen Isen nicht vorrangig auf (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 29). Bei dieser Sachlage sind keine objektiven Umstände ersichtlich, die für den Eintritt erheblicher Beeinträchtigungen sprechen könnten. 1.3.3.2 Differenzierter ist die Situation bei den weiteren Gewässerquerungen auf der Trasse Dorfen, den Brücken über die Täler der Lappach, der Goldach und des Rimbachs. 1.3.3.2.1 Die Trasse Dorfen soll die Lappach bei Bau-km 31+693,5 queren. Hier ist aktuell die Errichtung einer 275 m langen Brücke mit einer lichten Höhe von 15 m über dem Gelände und beidseitigen Lärmschutzwänden von 2,50 m Höhe zur Abwehr verkehrsbedingter Immissionen geplant (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.4 Bl. 3.2). Der Erhaltungszustand des Auwalds im Umfeld ist
den Ermittlungen des vom Vorhabensträger beauftragten Sachverständigen Dr. ... insgesamt als günstig („B“) zu beurteilen (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 47), wenn auch an der unmittelbaren Querungsstelle der Gehölzsaum etwas schmal ausgebildet ist und hier bereits Eingriffe durch Bewirtschaftungsmaßnahmen festzustellen sind (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 26 f.). Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Fotografien des Bestands zeigten im Übrigen deutlich erkennbare
pflanzungen jüngeren Datums, also künstliche und möglicherweise missbräuchliche Eingriffe von dritter Seite (vgl. auch Niederschrift vom 9.10.2007, S. 5). Die Auendynamik ist hier bereits etwas verändert (vgl. Gewässerstrukturkartierung Dr. ..., S. 6, Abb. 3). Wenn die Brücke wie
dem jetzigen Planungsstand in Einzelsegmente gegliedert werden soll, wäre lediglich die Rodung eines sehr kleinflächigen Bestands im Umfang von 40 m² für die Errichtung der Stützpfeiler erforderlich. Diese Konstruktion erscheint jedoch technisch nicht zwingend. Denn es ist ohne weiteres einsichtig, dass durch eine andere Bauweise der Brücke ihre Spannweite notfalls auch so gewählt werden könnte, dass ein Eingriff in die Auwaldbestände des FFH-Gebiets überhaupt vermieden würde. Bei der derzeit geplanten Höhe der Brücke von 15 m kann
Einschätzung des Sachverständigen Dr. ... ein Auwald weiterhin existieren, auch wenn er in seiner Entwicklung eventuell eingeschränkt bleiben wird. Um das Bauwerk und das Lichtraumprofil auf der Brücke freizuhalten, wäre lediglich ein Rückschnitt auf einer Fläche von 710 m² unter und 270 m² neben der Brücke erforderlich. Der Gehölzbestand unter der Brücke ermöglicht
der Beurteilung des Sachverständigen Dr. ... die Aufrechterhaltung einer Gehölzverbindung zwischen den beidseits der Lappach verbleibenden Auwald-Restbeständen (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 47 f.). Wie die Brücke letztendlich ausgeführt wird, wird erst im Planfeststellungsverfahren für den betreffenden Folgeabschnitt endgültig festgelegt; ein Eingriff erscheint damit derzeit in diesem Punkt nicht zwingend. … 1.3.4 Insgesamt ist
der Beurteilung des Sachverständigen Dr. ... an den Querungsstellen der Trasse im FFH-Gebiet ein vollständiger Verlust des prioritären Lebensraumtyps Auwald nur dort zu erwarten, wo unmittelbar Stützpfeiler für die Brücken gesetzt werden oder Bachverlegungen vorgenommen werden müssen. Diese Verluste würden sich
dem aktuellen Planungsstand für sämtliche Querungsbereiche auf insgesamt nur etwa 540 m² summieren. Auch hier sind indessen in der Vorausschau technische Ausführungsarten denkbar, die diese Verluste nochmals weiter vermindern würden, zumal etwa die Ausführung der Brücken im Einzelfall noch nicht abschließend festgelegt ist (s. oben). Ansonsten würden die Bestände nur durch Kronenrückschnitt beeinträchtigt, wobei dies regelmäßig auf ca. 1.920 m², einmalig auf ca. 750 m² erfolgen müsste (Zahlenangaben gemäß Planfeststellungsunterlage 17.1, Tabelle 4, S. 53). Im Übrigen könnten die Bedingungen für den Lebensraumtyp Auwald durch gezielte Gestaltungsmaßnahmen an den Querungsstellen wie etwa Bodenabtrag zur Bildung grundwassernaher Feuchtzonen gegenüber den aktuellen Bedingungen merklich verbessert werden (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 52). Die gesamte Fläche des Auwaldbestands im FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ beträgt
den Ermittlungen des Sachverständigen Dr. ... ca. 129 ha. Die bei Verwirklichung der aktuellen Planung zu gewärtigenden direkten Verluste betreffen demnach 0,04% dieser Bestände, regelmäßiger Rückschnitt wäre auf 0,15% notwendig, einmaliger Rückschnitt (der zudem rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen durchgeführt werden soll, vgl. Niederschrift vom 9.10.2007 S. 8) sogar nur auf 0,06% der Auwaldflächen. Die Eingriffe in das FFH-Gebiet sind
Auffassung der Planfeststellungsbehörde ebenso wie
der Beurteilung des Sachverständigen Dr. ... in ihren Wirkungen als geringfügig oder neutral, jedenfalls als nicht erheblich einzustufen. Diese Ausführungen erscheinen plausibel, zumal Eingriffe dieser Art in ihren flächenhaften Auswirkungen Bewirtschaftungsmaßnahmen von Landwirten nicht unvergleichbar sind, die die Auwaldsysteme in ihrer Dynamik nie messbar beeinträchtigt haben. Für die Erforderlichkeit einer Bagatellschwelle „Null“ finden sich danach jedenfalls keine Anhaltspunkte. 1.3.5 Diese Einschätzung wird von der Klageparteiseite dezidiert bestritten. Die hierzu vorgelegte Ausarbeitung des Sachverständigen Dipl. Ing. ... (von den Klageparteien vorgelegt als Anlage K 47, im Folgenden: Gutachten ...) vermag indessen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. 1.3.5.1 Bei der Isenquerung beurteilt der Sachverständige Dipl-Ing. ... die Wiederherstellungsoptionen zwar deutlich negativer als der Beklagte (vgl. Gutachten ... S. 139). Damit bleibt aber letztlich die Einschätzung bestehen, dass angesichts der aktuell vorhandenen Lücke im Auwald an der Querungsstelle zumindest hier keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu besorgen ist. Denn angesichts der bereits in erheblichem Umfang hier vorzufindenden untypischen Baumarten (vgl. auch die Bestandsaufnahme im Gutachten ... S. 135) erscheinen Wiederherstellungsmaßnahmen gerade an dieser Stelle des FFH-Gebiets zur Wahrung der Erhaltungsziele kaum sinnvoll. Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Form von Abgrabungen (zur Vernässung des Bodens unter den Brücken) gewährleisten hier dagegen auch
Auffassung der Klageparteiseite die Durchgängigkeit des Auensystems (vgl. die hierzu in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2007 übergebenen Grafiken des Planungsbüros ...). 1.3.5.2 Anders werden die geplanten Querungen von Goldach, Lappach und Rimbach vom Sachverständigen Dipl-Ing. ... gesehen. An der in Aussicht genommenen Querungsstelle der Goldach ist
seiner Bestandsaufnahme ein gut ausgeprägter Auwald vorhanden, der flächendeckend dominante Bäume dieses prioritären Lebensraumtyps aufweist (vgl. Gutachten ... S. 150). Die Querungen von Lappach und Rimbach sollen in Bereichen erfolgen, in denen die Auwaldbestände sich auch
diesen Ermittlungen in einem insgesamt günstigen Erhaltungszustand zeigen. Insbesondere die Schwarzerlen (Alnus glutinosa) würden den Eingriff durch die Brückenbauwerke, unabhängig von einem eventuellen Rückschnitt, langfristig „mit großer Sicherheit nicht überleben“ bzw. zum Teil bereits kurzfristig „standortbedingt absterben“ (vgl. Gutachten ... S. 145, 151, 161). Maßgebliche Faktoren hierfür seien vor allem die Verschattung unter den Brückenfeldern, geringerer Niederschlag sowie verstärkter Konkurrenzdruck von für diese Standortbedingungen toleranteren, hier untypischen Arten, sog. Neophyten (vgl. Gutachten ... S. 145 f., 151 ff., 161 ff.). 1.3.5.3 Diese Befürchtungen hat der Beklagte indessen zur Überzeugung des Senats hinreichend entkräften können. 1.3.5.3.1 Dass eine auwaldartige Vegetation unter Autobahnbrücken, auch solchen in Ost-West-Richtung, grundsätzlich existieren kann, belegt die Untersuchung und Bild-Dokumentation des Sachverständigen Dr. ... in den Planfeststellungsunterlagen (vgl. Ordner Gutachten und Untersuchungsergebnisse zu den Unterlagen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Reg.Nr. 4, Untersuchung und Bild-Dokumentation Dr. ... vom Dezember 2005). Die dokumentierten Vergleichsfälle zeigen, dass Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen auch unter Brücken durchaus möglich ist, sofern diese Bereiche nicht, wie früher weithin üblich, im Interesse der Landwirte, etwa zum Unterstellen von Maschinen, befestigt oder als Grünland genutzt werden (vgl. Bild-Dokumentation Dr. ... a.a.O., S. 4 ff., 15 ff.) und für eine ganzjährige Durchfeuchtung gesorgt wird (vgl. auch Darstellung von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2007, Niederschrift S. 7). Dies wird letztlich auch von der Klagepartei nicht völlig in Abrede gestellt. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. ..., in dem die im Detail aufgenommenen Bestände an den dokumentierten Vergleichsstandorten dargestellt sind, kommt indessen zum Ergebnis, dass unter den geplanten Autobahnbrücken zumindest die für den geschützten Lebensraum typischen Gehölze auf Dauer nicht überleben könnten. Diese Einschätzung wird indessen maßgeblich u.a. auf die Annahme gestützt, an den untersuchten Stellen der Vergleichsstandorte habe es ursprünglich – vor Errichtung der Brücken – einen prioritären Auwaldbestand gegeben, der sich unter dem Einfluss der Brückenbauwerke zu jenem jetzt feststellbaren Zustand entwickelt habe, der wegen der zwischenzeitlich hier vorzufindenden atypischen Arten nicht mehr als prioritärer Auwald angesehen werden könne. Hierfür gibt es aber keinen eindeutigen Beleg. Der Sachverständige Dipl-Ing. ... erklärt insoweit nur, dass die Vegetation im Brückenfeld nicht dem prioritären Lebensraumtyp Auwald zuzuordnen sei, „obwohl dies mit hoher Prognosesicherheit vor dem Bauvorhaben nicht so war“ (Gutachten ... S. 123).“ An dieser Auffassung hält der Senat auch für die streitbefangene Planung der Überbrückungen fest. Die Planung hat sich in Bezug auf die Brückenbauwerke im Vergleich zu dem dem Urteil vom 30. Oktober 2007 zugrunde liegenden Planungsstand nicht wesentlich geändert. An der Brücke über das Isental ist nunmehr eine Stützweite von 585 m (statt ursprünglich 580 m) vorgesehen. Bei der Brücke über das Lappachtal soll gegenüber der ursprünglichen Planung eine Trassenverschiebung um ca. 13 m
Süden erfolgen, wo eine weniger dichte Stelle im Auwald betroffen ist. Zudem sollen die überbrückten Bereiche als wechselfeuchte bzw. periodisch überschwemmte Feuchtgebiete gestaltet werden (vgl. Bauwerksverzeichnis, Planfeststellungsunterlage 6 T, Nrn. 116, 229 und S 5). Diese Änderungen lassen eine abweichende Beurteilung nicht zu. Insbesondere sind Veränderungen zulasten der Belange des Naturschutzes nicht ersichtlich.
den plausiblen Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ vom 27. Februar 2009 (Planfeststellungsunterlage 17.1 T, S. 67 ff.) wird sich der Auwaldbestand durch den Autobahnbau zwar verändern und mit dem bisherigen Bestand nicht identisch sein. Erhebliche Beeinträchtigungen des prioritären Lebensraumtyps ...91E0 sind aber dennoch nicht zu erwarten. Ein direkter Flächenverlust des prioritären Lebensraumtyps ...91E0 an den Querungsstellen ist nicht gegeben, da die Brückenkonstruktion so gewählt wurde, dass die Pfeiler oder Stützscheiben außerhalb des Lebensraumtyps errichtet werden. Unter den Brücken werden sich infolge der hohen und weit gespannten Konstruktionen im Uferbereich der Fließgewässer wieder Standortbedingungen einstellen, die durch Stockaustrieb bzw. Bestandsfortentwicklung eine Entwicklung von landschaftstypischen gewässerbegleitenden Ufergebüschen des Lebensraumtyps ...91E0 ermöglichen, auch wenn aufgrund der Lage unter dem Brückenbauwerk ein regelmäßiger Rückschnitt (13 Bäume unterhalb bzw. vier Bäume neben der Brücke) erforderlich ist.
den Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind jedenfalls Bedingungen zu erwarten, die aufgrund der hohen Brücken eine ausreichende Belichtung für einen auwaldtypischen Gehölzwuchs sicherstellen. Die überbrückten Bereiche werden durch Bodenabtrag gestaltet und mit standorttypischem Substrat bedeckt, damit dort grundwassernahe, auentypische Feuchtzonen zur Förderung des Gehölzwachstums entstehen. Dadurch wird die erforderliche Wasser- und Nährstoffversorgung sichergestellt, die für die Entwicklung und das Aufwachsen von Auwaldbäumen und begleitender Strauch- und Krautvegetation notwendig ist. Die Vernetzung der Lebensräume beidseits der Trasse wird damit nicht unterbrochen. Auch die Veränderungen der Sonneneinstrahlung unter den Brückenbauwerken lassen
den schlüssigen Einschätzungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung der Auwälder nicht erwarten. Die Ausführungen des von der Klagepartei beigezogenen Gutachters Dipl. Ing. ... in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom Juni 2007 (S. 189 ff.) und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2010 geben keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Zwar ist Dipl. Ing. ... unter Berufung auf wissenschaftliche Untersuchungen von Prof. Kneitz (vgl. Kneitz, Minimierung der Zerschneidungseffekte durch Straßenbauten am Beispiel von Fließgewässerquerungen bzw. Brückenöffnungen in: Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 755, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr 1997) zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls unter der Lappachbrücke eine erhebliche Beeinträchtigung der Auwälder vorliege, weil die Lichtdefizite unter den Autobahnbrücken zum Ausfall verschiedener Pflanzenarten führten und bestehende Bäume unter den Brücken absterben würden. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass
den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... die der Untersuchung Kneitz zugrunde gelegten Brückenbauwerke mit der vorliegenden Planung schon deswegen nicht vergleichbar sind, weil diese eine zum Teil erheblich niedrigere lichte Höhe aufweisen als die Brücke über die Lappach mit einer lichten Höhe von bis zu 15 m. Dass unter Autobahnbrücken auwaldtypische Vegetation möglich ist, belegen auch die Bild-Dokumentation von Dr. ... vom Dezember 2005 sowie die in der mündlichen Verhandlung vom
vollziehbar dargelegt, dass durch Abgrabungen um 1 m bis zum Schwankungspegel des Grundwassers sowie durch natürliche Überschwemmungsereignisse der Bereich der Lappachbrücke über weite Teile des Jahrs hinweg bewässert wird, so dass insgesamt eine ausreichende Feuchtigkeitszufuhr und damit die Durchgängigkeit der Auwaldvegetation gewährleistet ist (vgl. Niederschrift S. 8). Der Kritik der Klagepartei, die Bereiche unter den in der Bild-Dokumentation Dr. ... vom Dezember 2005 dargestellten Brückenbauwerken wiesen keinen Bestand des prioritären Lebensraumtyps ...91EO auf, steht dem nicht entgegen, weil unter den dort dargestellten Brückenbauwerken vergleichbare Maßnahmen nicht angeordnet wurden (vgl. Stellungnahme der Autobahndirektion vom 12.5.2010, S. 16, Blatt 100 ff. der Gerichtsakte). Dass die Belichtung infolge der lichten Höhe der Lappachbrücke für die Durchlässigkeit keine entscheidende Rolle spielt, hat der Sachverständige Dr. ... in der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt. 2.2.2.1.2. Soweit die Klagepartei rügt, dass die Traubenkirsche (Prunus padus) im Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft als Baum anstatt als Strauch eingestuft worden sei, ergeben sich daraus keine Änderungen in der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen. Ebenso unerheblich ist, ob diese als schattenverträglich eingestufte Baumart derzeit tatsächlich im Bereich der Brückenbauwerke vorkommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vegetation unter der Brücke auch künftig dem Lebensraumtyp ...91E0 zuzuordnen sein wird. Dies ist
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2010 der Fall. Danach ist ein Totalausfall des Baumbestands infolge der Veränderung der Sonneneinstrahlung unter den Brücken der Isen und der Lappach auszuschließen.
der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (Planfeststellungsunterlage 17.
zugehen. Liegen bereits Gutachten und sachverständige Äußerungen vor, steht es
GO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein weiteres Gutachten muss das Gericht nur einholen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängt, insbesondere weil das Beweisergebnis durch substanziierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wurde oder weil die vorhandenen Gutachten Mängel aufweisen, die sie im gerichtlichen Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet erscheinen lassen (vgl. BVerwG vom 26.4.2007 NVwZ 2007, 1074 [RdNr. 71]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 14]). Das ist etwa der Fall, wenn ein dem Gericht vorliegendes Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerfG vom 20.2.2008 Az. 1 BvR 2722/06 <juris>; BVerwG vom 4.1.2007 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353; vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 4]; vom 29.10.2009 Az. 9 B 41/09 <juris> [RdNr. 22]). Diese Voraussetzungen liegen bei der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und den sachverständigen Äußerungen des Gutachters Dr. ... nicht vor. Diese Gutachten und sachverständigen Äußerungen beruhen auf fachlich fundierten Ermittlungen. Sachliche Mängel sind nicht ersichtlich. Die Ergebnisse sind plausibel begründet. Die Einholung zusätzlicher Gutachten würde daher den vorhandenen Gutachten und sachverständigen Äußerungen lediglich weitere fachliche Meinungen hinzufügen, ohne dass hiervon ein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. 2.2.2.1.4. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumstyps Auenwälder ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative FFH-RL). Ohne Erfolg rügt die Klagepartei insoweit, dass eine kumulative Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch die geplante Autobahntrasse Dorfen und die am 5. März 2003 genehmigte Hochwasserschutzmaßnahme bei Schwindegg vorliege. Erhebliche Beeinträchtigungen können sich auch durch die kumulative Wirkung eines Projekts mit anderen Projekten und Plänen ergeben.
SchG 2007 sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch solche Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. Daher ist die Verträglichkeitsprüfung auch auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstrecken, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können, wenn die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt ist (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG Nr. 1; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, Nr. 5.2.5.5). Die Einbeziehung von geplanten, genehmigten oder bereits abgeschlossenen Projekten und Plänen ist aber nur dann erforderlich, wenn sie entweder das Gebiet dauerhaft beeinflussen und Anzeichen für eine fortschreitende Beeinträchtigung des Gebiets bestehen oder wenn sich im Zusammenwirken mit dem zu prüfenden Projekt Auswirkungen auf den Zustand der Lebensräume und Arten ergeben können. Dabei müssen die Projekte und Pläne nicht gleichzeitig betrieben werden. So kann etwa ein Projekt, das für sich allein keine erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, zu einem früheren Zeitpunkt zugelassen werden, während ein zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung gestelltes Projekt unzulässig sein kann, weil es in der Summierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen des ersten Vorhabens über die Erheblichkeitsschwelle hinausgehen würde (vgl. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, RdNrn. 47 f. zu § 34).
diesen Maßstäben kann von einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps Auenwälder im Zusammenwirken mit der Hochwasserschutzmaßnahme bei Schwindegg nicht ausgegangen werden. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom
meldung des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ abgeschlossen. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der
meldung die Baumaßnahmen zur Verwirklichung dieses Vorhabens, insbesondere die erforderlichen Rodungen, auch bereits begonnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Projekt bereits in der
meldung berücksichtigt und bewertet wurde. Wenn die Bayerische Staatsregierung (in Gestalt der bayerischen Umweltverwaltung) in Kenntnis dieser Hochwasserschutzmaßnahmen gleichwohl die
meldung vorgenommen hat, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie diesen kleinen Teil des Isentals in dem durch die Hochwasserschutzmaßnahmen geprägten Zustand als meldewürdig angesehen hat und keine (weiteren) Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch den Bau der A 94 befürchtete, die der Meldung hätten entgegenstehen können. Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. ... diese Maßnahmen bei seiner Begutachtung als Faktum (Negativum bei der Bewertung des Ist-Zustands) berücksichtigt (vgl. Niederschrift vom 10.10.2007 S. 5; Planfeststellungsunterlage 17.1, Anhang S. 8, 13). Dabei ist er ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu befürchten sind. Eine nennenswerte Vorbelastung, die auf die Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen wäre, und einen davon herrührenden aktuell ungünstigen Erhaltungszustand der streitbefangenen Auenwälder hat der Sachverständige Dr. ... nicht festgestellt (vgl. dazu auch Nrn. 5.2.5.1 und 5.2.5.5 des Leitfadens zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau – Leitfaden FFH-VP – des Bundesministeriums für Verkehr, Ausgabe 2004). Die Klageparteiseite hat nicht plausibel aufgezeigt, weshalb diese Bewertung nicht vertretbar sein sollte, sondern stellt dem nur ihre eigene Bewertung gegenüber.“ Eine Änderung im Ergebnis dieser Bewertung ist auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ vom
zugehen, weil er unsubstanziiert ist. Die Klagepartei hat nicht konkret darlegt, welche „anderen Pläne und Projekte“ sowie welche „Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ im Einzelnen als beweiserheblich angesehen werden. Sollte es sich bei dem angesprochenen Projekt um die am
übereinstimmender Auffassung der Beteiligten wegen der geplanten Immissionsschutzwände nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten ... S. 164 f.). In den Blick zu nehmen sind allenfalls Immissionen, die über das Wasser in das FFH-Gebiet gelangen, insbesondere durch im Abwasser der Autobahn gelöstes Tausalz (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Erörterung dieser Thematik im früheren Verfahrensabschnitt, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2005, S. 5 ff.). Neben dem Lebensraumtyp Auwald gilt die Betrachtung hier besonders den bei den Erhaltungszielen genannten Anhang-II-Arten der Bachmuschel (Unio crassus) und der Koppe (Cottus gobbio). Die
richtlich zu den Planfeststellungsunterlagen genommenen Pläne der verschiedenen Querungen des FFH-Gebiets zeigen nunmehr indes einen veränderten Planungsstand (2. Tektur) mit erheblich erweiterten Regenrückhalte- und Absetzbecken (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.4). Der frühere Planungsstand, der noch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 1.3.2005 (vgl. Niederschrift S. 5-8) war, ist damit jedenfalls überholt, ohne dass hier von einer nicht mehr abänderbaren, endgültigen Planung ausgegangen werden kann.
der Begutachtung des Sachverständigen Dr. ... müssen die Versickerungsanlagen in ihrer Dimensionierung auf ein 100-jährliches Niederschlagsereignis bezogen werden, so dass unter normalen Bedingungen kein Überlauf in die Vorfluter erfolgt. Ihre Platzierung an der Goldach soll zur Vermeidung flächenhafter Eingriffe außerhalb der Grenzen des FFH-Gebiets erfolgen (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 116 f.). Unter diesen Bedingungen werden die Belastungen durch Tausalz und andere im Abwasser gelöste Stoffe weitestgehend minimiert und überschreiten
Auffassung des Sachverständigen Dr. ... nicht die Schwelle zur Erheblichkeit (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 115). Demgegenüber rügt der Sachverständige Dipl.Ing. ... insbesondere, der Wasserpfad bei den geplanten Versickerungsanlagen sei bisher völlig unklar, Vegetationsschäden an salzempfindlichen Arten könnten deshalb nicht ausgeschlossen werden (vgl. Gutachten ... S. 166). Er räumt indessen ein, dass der Zufluss salzhaltigen Wassers in die Lappach relativ langsam erfolgen werde, so dass die Salzkonzentrationen im Gewässer reduziert würden. Gefahren sieht er jedoch für jene Auwaldgehölze, in deren Wurzelbereich das salzhaltige Wasser bereits
wenigen Metern gelangt (vgl. Gutachten ... S. 170 ff.). Aus der Sicht des Senats erscheint es zusammengefasst indes als plausibel, dass diese Gefahren über die – jeweils endgültige – Dimensionierung der Regenrückhaltebecken und deren Gestaltung (Positionierung, Versickerungseigenschaften, Ab- oder Überlauf) beherrscht werden können, so dass jedenfalls in der Vorausschau erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu gewärtigen sind. Ein Grad an Sicherheit, bei dem kein Prognoserisiko verbleibt, kann auch insoweit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07 RdNr. 21). Erhebliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel vermag der Sachverständige Dipl.Ing. ... lediglich aufgrund von Datenlücken nicht auszuschließen, die seiner Meinung
bestehen (vgl. Gutachten ... S. 233 f.). Ein Lebendvorkommen dieser Art ist jedoch
den umfangreichen Untersuchungen des Vorhabensträgers im FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ nicht (mehr) festzustellen; eine Ausnahme konnte lediglich am Grimmelbach stromaufwärts der geplanten Goldach-Querung bestätigt werden (vgl. EPFB S. 90; Planfeststellungsunterlagen, Fischereibiologisches Gutachten des Sachverständigen Steinhörster von Februar 2006, S. 8 und Karte 2 ). Bezüglich der Koppe erwarten die Kläger ohnehin keine erheblichen Beeinträchtigungen (vgl. Gutachten ... S. 229).“ An dieser Beurteilung hält der Senat auch für die streitbefangene Planung fest, soweit nicht die dritte Tektur Änderungen des Entwässerungssystems zum Inhalt hat. Diese bestehen vor allem darin, dass die in der zweiten Tektur vorgesehenen Absetz- und Regenrückhalteanlagen mit Ausnahme einer Anlage durch Absetz- und Versickerungsanlagen ersetzt wurden. Die vorgesehenen Entwässerungsanlagen bestehen nunmehr aus einem Absetzbecken mit Leichtstoffabscheider sowie aus einem großvolumigen Versickerbecken, das das vorgereinigte Niederschlagswasser über eine belebte Oberbodenzone (Retentionsbodenfilter) versickert. Bei einigen Versickerungsbecken sind unter der Beckensohle Rigolenkörper (in Kies oder Kunststoff) vorgesehen, die das (gereinigte) Sickerwasser zunächst speichern und es dann
und
wieder dem Boden zuführen. Ein Drosselabfluss ist nur noch bei einigen wenigen Entwässerungsanlagen (vor allem im Isental) geplant; die Einleitung in den Vorfluter erfolgt bei diesen Anlagen nur im Fall von sommerlichen Starkregenereignissen, bei denen der Vorfluter viel Wasser führt (vgl. Erläuterungsbericht in der Fassung vom
den in der mündlichen Verhandlung von dem Sachverständigen Dr. ... bestätigten Angaben (vgl. Niederschrift S. 11 f.) in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.