← Deutschland

Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2010 - 8 A 10.40007

Obsah (16)Art. 14§ 17a§ 17e§ 67§ 42§ 60§ 61§ 2§ 73§ 1§ 34Art. 4Art. 6§ 22Art. 13b§§ 17d

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die K

eigenen Angaben zum Teil geschützten Feuchtwiese im Sinn von Art. 13d BayNatSchG. Ferner ist sie Eigentümerin bzw. Miteigentümerin der im Bereich des Folgeabschnitts Dorfen-Heldenstein gelegenen, ca. 4100 m² und 3200 m² großen Grundstücke Fl.Nrn. … und … Gemarkung S…. Letztere Grundstücke sollen voraussichtlich teilweise für die Trasse der A 94 in Anspruch genommen werden.

  1. Gegenstand des Planvorhabens ist der Neubau der etwa 17,4 km langen Strecke der Autobahn A 94 im Teilabschnitt Pastetten-Dorfen von Bau-km 16 + 980 (nordöstlich von Pastetten) bis Bau-km 34 + 423 (südlich von Dorfen) im Zuge der geplanten Autobahnverbindung München-Mühldorf-Simbach-Pocking. Die im Endausbau insgesamt rund 150 km lange Autobahn soll die Landeshauptstadt München mit dem südostbayerischen Raum verbinden. Sie beginnt im Stadtgebiet von München, wo sie am Autobahnkreuz München-Ost mit der Autobahn A 99 verknüpft ist, und soll an ihrem Ende bei Pocking in die Autobahn A 3 münden. Von der Gesamtstrecke sind insgesamt ca. 70 km fertiggestellt. Das streitbefangene Planungsvorhaben stellt den zweiten Abschnitt der insgesamt rund 39 km langen „Trasse Dorfen“ dar. Der westlich anschließende, derzeit im Bau befindliche erste Bauabschnitt Forstinning-Pastetten (Bau-km 10 + 755 bis Bau-km 16 + 980) wurde durch Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom
  2. März 2002 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom
  3. April 2007 planfestgestellt. Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei ( 8 A 06.40023 ) und anderer Kläger (Az. 8 A 06.40024 , 8 A 06.40025 , 8 A 06.40026 ) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [ NVwZ 2009, 320 ], 9 B 29.08 und 9 B 30.08 ) ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom
  4. März 2010 (Az. BVerfG 1 BvR 599/09 ) die Verfassungsbeschwerde anderer Kläger nicht zur Entscheidung an. Für den östlich an das Planvorhaben anschließenden dritten Bauabschnitt Dorfen-Heldenstein leitete die Regierung von Oberbayern am
  5. September 1998 das Planfeststellungsverfahren ein. Mit Schreiben vom
  6. Mai 1999 beantragte die Autobahndirektion Südbayern die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens im streitbefangenen Abschnitt. Die Planfeststellungsunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen in mehreren Gemeinden öffentlich aus. Die Klagepartei erhob mit Schreiben vom
  7. August 1999Einwendungen. Aufgrund von Stellungnahmen und Einwendungen änderte die Autobahndirektion Südbayern die Planung (erste Tektur) und beantragte mit Schreiben vom
  8. November 2002 das Planfeststellungsverfahren mit diesen Änderungen fortzusetzen. Die Änderung umfasste im Wesentlichen Anpassungen im

geordneten landwirtschaftlichen Wegenetz, in Teilbereichen eine Verstärkung aktiver Lärmschutzmaßnahmen, eine Umstellung des Entwässerungssystems der Autobahn sowie Anpassungen der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Die Regierung von Oberbayern informierte mit Schreiben vom

  1. Februar 2003 die Betroffenen über die Planänderungen unter Beifügung der geänderten Planfeststellungsunterlagen. Die Klagepartei erhob mit Schreiben vom
  2. April 2003 erneut Einwendungen. Am
  3. Dezember 2004 meldete der Freistaat Bayern Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die unmittelbar von der Plantrasse berührt würden (FFH-Gebiete DE 7637-371 „Strogn mit Hammerbach und Köllinger Bächlein“ und DE 7739-371 „Isental mit Nebenbächen“), sowie Gebiete, die von der Autobahn im nächsten Abschnitt Dorfen-Heldenstein betroffen würden (FFH-Gebiete DE 7739-371 „Isental mit Nebenbächen“ und „Mausohrkolonien im Unterbayerischen Hügelland“ DE 7839-371), an die Europäische Kommission

. Die Autobahndirektion Südbayern erstellte entsprechende Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (zweite Tektur). Technische Änderungen der Planung wurden nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom

  1. März 2006 beantragte die Autobahndirektion Südbayern, das Planfeststellungsverfahren mit diesen Planfeststellungsunterlagen fortzusetzen. Die Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurden in mehreren Gemeinden öffentlich ausgelegt. Die Klagepartei erhob mit Schreiben vom
  2. Mai 2006wiederumEinwendungen.

Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zum ersten Abschnitt Forstinning-Pastetten änderte die Autobahndirektion Südbayern die Planung erneut (dritte Tektur) und beantragte mit Schreiben vom 27. März 2009 die Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage dieser Änderungen, die insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf Natur und Umwelt umfassten. Neben einer Trassenverschiebung im Bereich der Lappachquerung von bis zu 13 m, einer Änderung der Spannweite und der Pfeilerstellungen von Brücken, einer Einbeziehung der Anschlussstelle Dorfen in den Planungsabschnitt und Anpassungen im

geordneten Straßennetz wurde das Entwässerungssystem mit dem Ziel der vollständigen Versickerung des Straßenwassers geändert und der Umfang der landschaftspflegerischen Maßnahmen erweitert. Daneben aktualisierte die Planfeststellungsbehörde die Planung der Lärmschutzanlagen aufgrund einer Fortschreibung der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2025 und ergänzte die Planungsunterlagen um die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Die Planänderungsunterlagen wurden in mehreren Gemeinden öffentlich ausgelegt. Die Klagepartei erhob mit Schreiben vom

  1. November 2009auch hiergegen Einwendungen. Am
  2. Dezember 2009 stellte die Regierung von Oberbayern den Plan fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde das Vorhaben unter anderem mit wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Auflagen im Abschnitt zwischen Pastetten und Dorfen mit den Änderungen und Ergänzungen der ersten bis dritten Tektur zugelassen. Zugleich erteilte die Behörde die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gesammelten Straßenoberflächenwassers in Oberflächengewässer und in das Grundwasser und verfügte die straßenrechtliche Widmung, Umstufung und Einziehung bestehender öffentlicher Straßen. Die Einwendungen Privater – auch der Klagepartei – gegen das Vorhaben wies die Behörde zurück, soweit sie ihnen nicht durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss oder durch Planänderung oder Zusagen des Vorhabensträgers entsprach. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am
  3. Dezember 2009 im Oberbayerischen Amtsblatt unter Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Beschlusses sowie des festgestellten Plans in der Zeit vom
  4. bis
  5. Januar 2010 in den Gemeinden Pastetten, Hörlkofen, L… und St. Wolfgang sowie der Stadt Dorfen öffentlich bekannt gemacht.
  6. Am
  7. Februar 2010 hat unter anderem die Klagepartei beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zugleich hat sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; dieses Verfahrens hat der Senat

übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 21. April 2010 (Az: 8 AS 10.40008) eingestellt. Zur Begründung der Klage macht die Klagepartei im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Er verletze die Beteiligungsrechte der Klagepartei, die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Bevollmächtigten

Art. 14Abs. 3 Bay

VwVfG und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die dritte Tektur sei der Klagepartei nicht zugestellt, sondern nur öffentlich bekannt gemacht worden. Zudem habe die Planfeststellungsbehörde die Benachrichtigungspflicht gegenüber der Klagepartei als nicht Ortsansässige und Grundeigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …

§ 17aNr. 4 FStr

G und Art. 73 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG verletzt. Zu Unrecht habe der Beklagte deshalb das Einwendungsschreiben vom 24. November 2009, mit dem die Klagepartei eine

trägliche Beteiligung am Verfahren zur dritten Tektur gefordert habe, als präkludiert zurückgewiesen. Fehlerhaft sei auch, dass der Beklagte mit der Klagepartei keinen Erörterungstermin zur dritten Tektur durchgeführt habe. Schließlich sei der Grundsatz des fairen Verfahrens wegen der überlangen Verfahrensdauer verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an materiellen Fehlern. Insoweit werde auf das Einwendungsschreiben vom

  1. November 2009 gegen die dritte Tektur, auf die bisherigen Einwendungen der Klagepartei in diesem Verfahren, im Verfahren betreffend den ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten und den dritten Bauabschnitt Dorfen-Heldenstein sowie auf das Einwendungsscheiben des Klägerbevollmächtigten im Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom
  2. Mai 2009 und – mit geringfügigen Einschränkungen – auf den Schriftsatz dieses Klägerbevollmächtigten vom
  3. Februar 2010 in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az. 8 AS 10.40016 bis 8 AS 10.40020, S. 17 bis 73, verwiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Klagepartei mit den Einwendungen zur dritten Tektur nicht präkludiert. Naturschutzverbände seien

der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 (Rs. C-263/08 ) im Klageverfahren unabhängig von ihrer Beteiligung im Behördenverfahren uneingeschränkt einwendungsbefugt. Der Planfeststellungsbeschluss führe zu erheblichen Eingriffen in den FFH-Gebietsschutz und verstoße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Die „Critical loads“ für Stickstoffemissionen für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ seien bereits jetzt überschritten; eine weitere Zusatzbelastung sei auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Immissionsschutzwände unzulässig. Der Amphibienschutz sei unzureichend behandelt worden; bei einem Augenscheinstermin im Verfahren betreffend den vorangegangenen Planungsabschnitt Forstinning-Pastetten sei an einem Nebenbach südlich der Isen ein Springfrosch angetroffen worden. Auch die persönlichen Belange der Klagepartei habe die Behörde fehlerhaft abgewogen. Durch Schadstoffemissionen und Spritzwasser von der Autobahn seien

haltige Beeinträchtigungen des Grundstücks Fl.Nr. … zu erwarten. Die Grundstücke Fl.Nrn. … und … würden durch das Planvorhaben vollständig entzogen. Die Klagepartei beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom

  1. Dezember 2009 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom
  2. Dezember 2009 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei infolge einer mangelhaften Klagebegründung

§ 17eAbs. 5 Satz 1 FStr

G und wegen einer Verletzung des Vertretungszwangs

§ 67Abs. 4 Vw

GO unzulässig, soweit der Klägerbevollmächtigte pauschal auf das Einwendungsschreiben seines Mandanten vom 24. November 2009 und auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten in den Parallelverfahren Bezug nehme. Auch die pauschale Bezugnahme auf frühere Einwendungen gegen das Vorhaben genüge nicht dem Begründungsgebot des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtmäßig. Eine Benachrichtigung über die Auslegung der dritten Tektur erfolge

§ 17aNr. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 FStr

G in der seit dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung auch bei Vereinigungen nurmehr durch öffentliche Bekanntmachung. Eine individuelle Bekanntgabe an die Klagepartei oder seinen Bevollmächtigen sei nicht mehr geboten; die Vorschriften der Art. 14 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG seien auf Vereine nicht anwendbar. Auf einen Vertrauensschutz infolge der individuellen Benachrichtigung über die zweite Tektur könne sich die Klagepartei nicht berufen, zumal sie auf die Gesetzesänderung hingewiesen worden sei. Eine Benachrichtigung der Klagepartei als nicht ortsansässige Grundstückseigentümerin

§ 17aNr. 5 FStr

G über die dritte Tektur sei nicht erforderlich gewesen, weil ihre Grundstücke durch diese Änderungsplanung nicht stärker als bisher betroffen worden seien. Die Behauptung im verspätet eingegangen Einwendungsschreiben vom 24. November 2009, dass die Klagepartei von der Auslegung der Planunterlagen zur dritten Tektur nur durch Zufall erfahren habe, sei nicht glaubhaft. Ein Erörterungstermin zur dieser Tektur sei entbehrlich gewesen, weil die Klagepartei Einwendungen gegen die dritte Tektur nicht rechtzeitig erhoben habe. Weitergehende Erörterungspflichten ergäben sich auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften. Die Regelungen über die Präklusion würden auch für Naturschutzverbände gelten und seien

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Europarecht vereinbar. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen materielles Recht. Die Behandlung der Stickstoffimmissionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei rechtmäßig. Es gebe für den Lebensraumtyp „Auenwälder“ keine „Critical loads“. Auenwälder seien gegenüber Stickstoffeinträgen unempfindlich. Der Senat hat in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. einzelne örtliche Verhältnisse entlang der Trasse Dorfen sowie im Bereich betroffener Grundstücke anderer Klageparteien durch Einnahme eines Augenscheins festgestellt. Wegen dieser Feststellungen wird auf die diesbezüglichen Niederschriften vom

  1. und
  2. Juli 2010 verwiesen. Letztere Niederschrift wurde auch den Bevollmächtigen der Klagepartei dieses Verfahrens zugeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Oktober 2010 beigezogenen Akten der Parallelverfahren, der den ersten Bauabschnitt betreffenden Gerichtsverfahren sowie auf die vorgelegten Planfeststellungsakten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Klage ist nur teilweise zulässig. I. Die Klage ist hinsichtlich der lediglich in Bezug genommenen, nicht unmittelbar in den Klageschriftsätzen vom
  4. Februar 2010 und vom
  5. April 2010 geltend gemachten Einwendungen unzulässig. Sie entspricht insoweit nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvertretung

§ 67Abs. 4 Vw

GO oder an eine ordnungsgemäße Klagebegründung

§ 17eAbs. 5 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStr

G).

  1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Prozessbevollmächtigte lediglich pauschal auf das von der Klagepartei selbst verfasste Einwendungsschreiben vom
  2. November 2009 (einschließlich der dort in Bezug genommenen Einwände) verwiesen hat. 201.
  3. Insoweit genügt die Klage nicht den Anforderungen

§ 67Abs. 4 Satz 1 Vw

GO an eine ordnungsgemäße Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und durchgearbeitet, also „durchdrungen“ hat. Damit soll nicht nur erreicht werden, dass die dem Gericht unterbreiteten Ausführungen ein bestimmtes fachliches Niveau haben, sondern auch, dass der Prozessbevollmächtigte hierfür die Verantwortung übernimmt. Der Prozessbevollmächtigte muss daher selbst darlegen, aus welchen Gründen die Klage im Einzelnen begründet sein soll. Die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des vertretenen Prozessbeteiligten wird dem Vertretungszwang

§ 67Abs. 4 Satz 1 Vw

GO nicht gerecht (vgl. BVerwG vom 6.9.1965 BVerwGE 22, 38 /39 ff.; vom 19.8.1993 Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; vom 5.8.1998 NVwZ 1999, 643 jeweils zu § 67 Abs. 1 VwGO a.F.; vom 12.12.2007 Az. 9 B 2/07 <juris> [RdNr. 13]; Cybulka in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,

  1. Aufl. 2010, RdNr. 56 zu § 67; Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl. 2009, RdNr. 40 zu § 67). 211.
  3. Soweit in der Klagebegründung auf das Einwendungsschreiben der Klagepartei vom
  4. November 2009 sowie auf die Einwendungen in den Verfahren betreffend den ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten und den dritten Bauabschnitt Dorfen-Heldenstein verwiesen wird, genügt die Klage zudem nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung

§ 17eAbs. 5 Satz 1 FStr

G.

dieser Bestimmung hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Innerhalb dieser Frist muss er die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 NVwZ 1994, 371 zu § 5 Abs. 1 VerkPBG). Die vorgetragenen Tatsachen bilden den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG vom 31.3.1995 BVerwGE 98, 126 /129). Wird – wie hier – der Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Klage gemacht, muss sich das Vorbringen des Klägers demnach auf den Planfeststellungsbeschluss beziehen, mit dem das Vorhaben zugelassen wird. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwände ohne deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Erst recht genügt eine pauschale Bezugnahme auf in anderen Verfahren erhobene, nicht den streitbefangenen Planungsabschnitt betreffende Einwände nicht. Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren oder in anderen Verfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist allein der Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG vom 16.7.2003 NVwZ 2003, 1392 zu § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG; Sauthoff in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 2008, RdNr. 27 zu § 17e). Die Unzulänglichkeit der pauschalen Bezugnahme zeigt gerade auch das vorliegende Verfahren. In ihrem in Bezug genommenen Einwendungsschreiben vom

  1. November 2009 hat die Klagepartei vor allem die Ausführungen des Vorhabensträgers in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für die FFH-Gebiete „Isental mit Nebenbächen“ (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.
  2. T) und in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) angegriffen (vgl. Planfeststellungsunterlagen 12.6 T und 12.7 T); zudem hat sie wiederum auf ihr Vorbringen gegen die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur zweiten Tektur (vgl. zweite Tektur, Planunterlage 17.1) Bezug genommen, die durch die Änderung der Planung und die darauf basierende Überarbeitung der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen zur dritten Tektur vom
  3. Februar 2009 (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1 T, 17.2 T und 17.3 T) inzwischen überholt ist. Weiterhin hat sie auf ihr Vorbringen im Verfahren zum ersten Bauabschnitt verwiesen (vgl. Einwendungsschreiben vom 24.11.2009, S. 1 und 2); auch dieses Vorbringen wurde zumindest teilweise bereits im Urteil vom
  4. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40023 zum ersten Bauabschnitt Forstinning-Pastetten behandelt und dürfte insoweit erledigt sein. In welchem Verhältnis die verschiedenen Einwendungsschreiben zueinander stehen sollen, wird in der Klagebegründung nicht ansatzweise dargelegt. Durch die pauschale Bezugnahme auf alle diese Einwände geht nicht hervor, welche dieser teilweise überholten und teilweise vom Gericht bereits abgearbeiteten Rügen in der Klage nicht mehr weiterverfolgt werden und welche Rügen in der Sache aufrechterhalten bleiben sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei dieser verworrenen Einwendungslage

zuforschen und im Einzelnen aufzuschlüsseln, welche dieser Einwendungen zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden sollten. 1.3. Soweit in der Klagebegründung darüber hinaus auf die Einwendungen „betreffend die

barabschnitte Forstinning-Pastetten und Dorfen-Heldenstein“ sowie auf den Vortrag im Klageverfahren betreffend den ersten Planfeststellungsabschnitt Forstinning-Pastetten verwiesen wird, ist die Klage auch deswegen unzulässig, weil die diesbezüglichen Einwendungsschreiben der Klageschrift nicht in (beglaubigter) Abschrift beigefügt wurden (vgl. BVerwG vom 3.3.1989 NVwZ-RR 1990, 44 m.w.N.; Cybulka in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, RdNr. 57 zu § 67). 2. Die Klage ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung

§ 67Abs. 4 Satz 1 Vw

GO auch unzulässig, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen in den Parallelverfahren Az. 8 AS 10.40021 u.a. in deren Einwendungsschreiben vom

  1. September 2009 und in deren Antragsschriftsatz vom
  2. Februar 2010 (S. 17 bis 73) in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. in Bezug genommen hat. 2.
  3. Auch insoweit fehlt es an eigenen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BVerwG vom 13.7.1989 NVwZ 1990, 459 ; vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616 ; vom 19.5.1998 NVwZ 1998, 961 ). Der Prozessbevollmächtigte ist nicht befugt, die ihm mit der Erteilung der Prozessvollmacht übertragene Verantwortung für die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs beliebig auf Dritte zu übertragen. Er darf deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Pflichten von einem anderen wahrgenommen worden sind, auch wenn es sich hierbei ebenfalls um eine rechtskundige Person handelt. Ebenso wenig darf er seine eigene Tätigkeit auf eine pauschale Überprüfung beschränken, ob dies in den Ausführungen des Dritten geschehen ist, ehe er sie sich als Begründung des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu eigen macht. Zulässig ist nur die Berücksichtigung einzelner ergänzender Ausführungen des Dritten (vgl. BVerwG vom 13.7.1989 NVwZ 1990, 459 ). Diesen Erfordernissen hat der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei nicht genügt. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf den Schriftsatz vom
  4. Februar 2010 nicht deswegen, weil die Bezugnahme insoweit geringfügig eingeschränkt und darauf hingewiesen wurde, dass die Klagepartei als Naturschutzverband durch die überlange Dauer der Verfahrens weniger in ihren Eigentumsrechten verletzt sei als ein enteignungsbetroffener Landwirt, dass der Raum Dorfen – anders als vom Prozessbevollmächtigen in den genannten vorläufigen Rechtsschutzverfahren angenommen – eine gesunde Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur aufweise und daher keiner besseren verkehrlichen Erschließung durch eine Autobahn bedürfe, und dass mit einer raschen Verwirklichung der Bundesstraße B 15 neu nicht zu rechnen sei. Denn insoweit handelt es sich nur um lediglich unbedeutende Abweichungen hinsichtlich nebensächlicher Detailfragen, aufgrund derer allein noch keine wesentlich eigene Sichtung, Prüfung und Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten zu erkennen ist. 2.
  5. Im Übrigen ist die Klage insoweit auch deswegen unzulässig, weil ihr weder das Einwendungsschreiben der Prozessbevollmächtigen des Parallelverfahrens vom
  6. September 2009 noch deren Antragsschriftsatz vom
  7. Februar 2010 in (beglaubigter) Abschrift beigefügt wurden (vgl. oben A. I. 1.3., RdNr. 24). II. Hinsichtlich der übrigen, unmittelbar in den Klageschriftsätzen vom
  8. Februar 2010 und vom
  9. April 2010 geltend gemachten Einwendungen ist die Klage zulässig. Die Klagepartei ist insoweit

§ 42Abs. 2 Vw

GO klagebefugt. Sie ist als anerkannter Naturschutzverein

§ 60Abs.

2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom

  1. März 2002 ( BGBl I S. 1193 ) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
  2. Dezember 2007 ( BGBl I S. 2873 ) – BNatSchG 2007 (die weiteren bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch Gesetz vom 8.4.2008 [ BGBl I S. 686 ] und vom 22.12.2008 [ BGBl I S. 2986 ] sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang) – gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG befugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, den Planfeststellungsbeschluss jedenfalls insoweit anzufechten, als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 61Abs. 2 Nr. 1 BNat

SchG betroffen sind (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 15]). Zudem kann sie sich auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte

§ 60Abs. 2 Nr. 6 BNat

SchG, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayNatSchG berufen (vgl. BVerwG vom 31.1.2002 NVwZ 2002, 1103 ). Darüber hinaus kann sie

§ 2Abs. 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Umw

RG) den Planfeststellungsbeschluss mit der Behauptung angreifen, er widerspreche Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BayVGH vom 23.6.2009 NuR 2010, 214 [RdNr. 53]). Schließlich kann die Klagepartei eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange im Hinblick auf ihr ca. 90 m südlich der Autobahntrasse gelegenes Grundstück Fl.Nr. … geltend machen (vgl. BVerwG vom 4.3.1983 NVwZ 1983, 672 ; SächsOVG vom 15.12.2005 SächsVBl 2006, 112 [RdNr. 8]); insoweit kann sie sich zwar nicht darauf berufen, sie sei von dem Vorhaben enteignend betroffen, möglicherweise aber von dessen Luftschadstoffimmissionen beeinträchtigt. Vieles spricht allerdings dafür, dass sich die Klagepartei nicht auf eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte aus Art. 14 GG berufen kann, soweit sie Eigentümerin der erst im Abschnitt Dorfen-Heldenstein gelegenen Grundstücke ist. Einem Grundeigentümer, der erst durch ein Vorhaben im Folgeabschnitt betroffen ist, steht

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Klagerecht nur zu, wenn die gewählte Abschnittsbildung den gerichtlichen Rechtsschutz für einen späteren Abschnitt praktisch unmöglich macht, weil durch die Planung über einen vorherigen Abschnitt ein Zwangspunkt gesetzt wird, der im weiteren Planungsverlauf zu einer Rechtsbetroffenheit führen muss. Diese Betroffenheit muss allerdings wirklich zwangsläufig sein. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine bloße Wahrscheinlichkeit für eine spätere Rechtsbetroffenheit besteht oder eine andere Trassenführung im späteren Abschnitt unvernünftig wäre. Vielmehr muss die Betroffenheit im

folgenden Planungsabschnitt, etwa wegen topographischer oder technischer Gegebenheiten, durch Festlegungen im vorangegangenen Planungsabschnitt unausweichlich sein (vgl. BVerwG vom 2.11.1992 DVBl 1993, 161 ; vom 24.5.1996 NVwZ 1997, 491 ; vom 10.11.2000 NVwZ 2001, 800 ; vom 1.7.2003 Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; vom 24.3.2004 Az. 9 A 34.03 <juris>; 14.7.2005 Az. 9 VR 23/04 <juris>). Ob diese Voraussetzungen

den örtlichen Gegebenheiten hier erfüllt sind, erscheint nicht hinreichend klar, weil kleinere Trassenverschiebungen grundsätzlich noch möglich sein könnten. Der Frage braucht indessen nicht weiter

gegangen zu werden, weil die Klagepartei – wie ausgeführt – jedenfalls als Naturschutzverband und Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … klagebefugt ist. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 2009 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unbeschadet der oben genannten Bedenken unterstellt der Senat zugunsten der Klagepartei, deren im Planfeststellungsabschnitt gelegenes Grundstück Fl.Nr. … von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen ist, deren im Folgeabschnitt gelegene Grundstücke Fl.Nrn. … und … aber für die Trasse in Anspruch genommen sollen, dass der streitbefangene Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen für sie einen Zwangspunkt darstellt und sie deshalb enteignungsbetroffen ist. Die gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb nicht nur auf die Frage beschränkt, ob der Planfeststellungsbeschluss

§ 61Abs. 2 BNat

SchG in einer einer seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigenden Weise gegen die dort genannten Vorschriften verstößt (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 15]; vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 44]. Vielmehr wird im Hinblick auf die unterstellte enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) eine sog. Vollüberprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 74 /75 ff.; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 23]). 34Nach diesem vorsorglich angelegten Prüfungsmaßstab ist die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet weder in verfahrensrechtlicher (I.) noch in materiell-rechtlicher (II.) Hinsicht an einem Rechtsfehler, der danach zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens oder des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehrens führen könnte. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG vom 21.5.1976 BVerwGE 51, 15 /24 ff.; vom 14.9.1992 BVerwGE 91, 17 /19 ff.; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 29]). I. Gegen den Planfeststellungsbeschluss bestehen keine relevanten verfahrensrechtlichen Bedenken. 361. Entgegen der Auffassung der Klagepartei sind ihre Beteiligungsrechte nicht deswegen verletzt, weil die Benachrichtigung über die Auslegung der dritten Tektur nicht durch eine individuelle Bekanntgabe an sie selbst oder ihren Bevollmächtigen, sondern durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. Die Benachrichtigung von der Auslegung eines Plans

§ 17aNr. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 FStr

G erfolgt auch gegenüber anerkannten Naturschutzvereinigungen seit der Neufassung durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 17. Dezember 2006 ( BGBl I S. 2833 ) durch öffentliche Bekanntmachung. Eine individuelle Bekanntgabe an die Vereinigung oder ihren Bevollmächtigten ist nicht geboten. Bei Planänderungen – wie der vorliegenden dritten Tektur – gilt gemäß § 17a Nr. 6 Satz 1 FStrG, Art. 73 Abs. 8 Satz 1 BayVwVfG nichts anderes. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG zu beteiligen. Ihnen ist die Änderung mitzuteilen und Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wie diese Mitteilung im Einzelnen zu erfolgen hat, schreibt das Gesetz – anders als in den Fällen des § 17a Nr. 6 Satz 2 FStrG, bei denen die Benachrichtigung ausschließlich durch öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgen darf – nicht vor. Daraus ergibt sich, dass die Benachrichtigung nicht nur individuell, sondern auch – wie hier – durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. Dies wird durch den Sinn und Zweck der Regelung des § 17a Nr. 6 Satz 1 FStrG, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (vgl. amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung BT-Drs. 16/54, S. 33 ), bestätigt. Die Vorschrift soll der Verfahrensökonomie dienen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass einfache Planänderungen, die als Ergebnis des Anhörungsverfahrens vorgenommen werden, in der Regel nicht erneut ausgelegt werden müssen, weil der Sachverhalt bereits umfassend vorgeklärt ist. Stattdessen erfolgt eine unmittelbare Beteiligung der Betroffenen. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Benachrichtigung mittels öffentlicher Bekanntmachung durchzuführen, wenn die Behörde dies für erforderlich hält, etwa weil eine persönliche Benachrichtigung wegen der großen Anzahl der Betroffenen oder weil die Eingrenzung des Kreises der durch die Planänderung erstmalig oder zusätzlich Betroffenen zu aufwändig wäre. Die Anforderungen an die Benachrichtigung von der geänderten Planung dürfen in solchen Fällen nicht höher sein als bei der erstmaligen Auslegung eines Plans

§ 17aNr. 2 FStr

G. Die Regelungen des Art. 14 Abs. 3 BayVwVfG oder des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, die eine individuelle Bekanntgabe an den Bevollmächtigten vorsehen, führen insoweit entgegen der Auffassung der Klagepartei zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Eine gesonderte Benachrichtigung des Bevollmächtigten

Art. 14Abs. 3 Bay

VwVfG scheidet bei einer öffentlichen Bekanntgabe schon deswegen aus, weil hier das betreffende Behördenhandeln auch dem Bevollmächtigten als bekannt gegeben gilt. Eine Subsumtion der Bekanntgabe unter Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG scheitert daran, dass die Planänderung das Verwaltungshandeln im Vorfeld des Erlasses des abschließenden Verwaltungsakts im Sinn des Art. 35 BayVwVfG betrifft. Als Verwaltungsakt ist jedoch allein der Planfeststellungsbeschluss zu qualifizieren. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Bevollmächtigten der Klagepartei über die zweite Tektur individuell durch Übersendung der Planunterlagen benachrichtigt hat. Dieser Umstand begründet entgegen der Annahme der Klagepartei keinen Vertrauenstatbestand für das Verfahren zur dritten Tektur, zumal die Regelungen des § 17a Nrn. 2 und 6 FStrG zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der zweiten Tektur

(2003)noch nicht in Kraft waren. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestehenden Rechtslage ist indes nicht schutzwürdig. Im Übrigen ist die Klagepartei durch ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom
  1. Januar 2007 ausdrücklich auf die Gesetzesänderung hingewiesen worden (vgl. Blatt 38 ff. der Gerichtsakte Az. 8 AS 10.40008 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren).
  2. Eine individuelle Benachrichtigungspflicht der Behörde über die Auslegung der dritten Tektur ergibt sich entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht aus § 17a Nr. 4 FStrG. Danach sollen nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis

§ 73Abs. 5 Satz 3 Vw

VfG benachrichtigt werden. Die Bestimmung findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil sie nur die Benachrichtigung von der erstmaligen Auslegung eines Plans betrifft. Das Anhörungsverfahren bei der Änderung eines bereits ausgelegten Plans regelt, soweit nicht Vereinigungen betroffen sind, Art. 73 Abs. 8 Satz 1 BayVwVfG (vgl. § 17a Satz 1 FStrG). Danach hat die Behörde einem Dritten die Planänderungen nur dann mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dieser durch die Änderung erstmalig oder stärker als bisher berührt wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sich die Grundstücksbetroffenheit der Klagepartei durch die dritte Tektur weder im Hinblick auf das im Planfeststellungsabschnitt gelegene Grundstück Fl.Nr. … noch im Hinblick auf die im Folgeabschnitt gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. … und … verändert hat. Die Planänderung umfasste im Wesentlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Dazu gehören neben einer geringen Trassenverschiebung im Bereich der Lappachquerung von bis zu 13 m insbesondere die Änderung des Entwässerungssystems mit dem Ziel der vollständigen Versickerung des Straßenwassers und die Erweiterung des Umfangs der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Außerdem wurde aufgrund der Fortschreibung der Verkehrsprognose auf den Prognosehorizont 2025 in der Verkehrsuntersuchung „Bundesautobahn A 94 München-Mühldorf-Pocking, Abschnitt Forstinning-Heldenstein“ von Prof. K… vom 18. Juni 2008 (Verkehrsuntersuchung 2008) die Planung der Lärmschutzanlagen aktualisiert und die Planungsunterlagen um die saP ergänzt (vgl. Planfeststellungsunterlagen 6 T, 12.1 T, 12.6 T, 12.7 T). Alle diese Änderungen hatten auf die Trassenführung und sonstige Planungsdetails keine oder allenfalls geringfügige Auswirkungen und waren im Hinblick auf die Grundstücke der Klagepartei ohne jeden Einfluss. 3. Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen hat,

dem Ablauf der Einwendungsfrist zur dritten Tektur mit der Klagepartei einen erneuten Erörterungstermin durchzuführen. Zum einen darf die Behörde bei der Änderung eines bereits ausgelegten Plans

§ 17aNr. 6 Satz 3 FStr

G, Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG von einem Erörterungstermin ohnehin im Regelfall absehen. Dass hier besondere Gründe vorlagen, die die Durchführung eines Erörterungstermins zwingend erfordert hätten, macht die Klagepartei selbst nicht geltend. Zum anderen brauchte ein Erörterungstermin mit der Klagepartei hier auch deswegen nicht durchgeführt werden, weil sie Einwendungen zur dritten Tektur nicht rechtzeitig erhoben hat. Da die Auslegung der dritten Tektur bereits in der Zeit vom 26. März 2009 bis 4. Mai 2009 unter Hinweis auf die Einwendungsfrist bis längstens 19. Mai 2009 erfolgt ist, war das Einwendungsschreiben der Klagepartei vom 24. November 2009 verspätet, so dass sie im

folgenden Verfahren mit ihren diesbezüglichen Einwänden

§ 17aNr. 7 FStr

G ausgeschlossen war. Aus dem von der Klagepartei angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

  1. Oktober 2009 (Rs. C-363/08 , Slg. 2007 I-4713 ) ergibt sich insoweit nicht anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom
  2. April 2010 ( NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 107 f.]) zur der entsprechenden Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 Folgendes ausgeführt: „Der Präklusion stehen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen.

ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dürfen das nationale Verfahrens- und Prozessrecht zwar die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom

  1. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 <Rn. 12> und - Rs. C-430/93 und 431/93 - Slg. 1995, I-4705 <Rn. 17>). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift diesem Erfordernis entspricht, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. Februar 2003 - Rs. C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 <Rn. 56>).

diesem Maßstab bestehen gegen den Einwendungsausschluss keine Bedenken. Die Regelungen der Einwendungspräklusion im deutschen Recht dienen der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers

Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Mit Rücksicht auf die genannte Zielsetzung stehen diese Präklusionsregelungen grundsätzlich in Einklang mit dem erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebot (Beschluss vom

  1. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - UPR 2010, 103 <Rn. 6 f.>). Anders als bei prozessrechtlichen Ausschlussfristen, für die Gleiches in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist (vgl. Urteil vom
  2. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 <Rn. 33>), tritt der Einwendungsausschluss insoweit zwar bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts ein. Das ist aber ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser Rechtsschutz ist nicht unzureichend; denn er liegt auch im wohl verstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, weil sie durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren können, bevor eine Art von planerischer Verfestigung eingetreten ist (Beschluss vom
  3. November 2009 a.a.O. Rn. 7). Die hier in Rede stehende Präklusionsregelung enthält keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Da der Einwendungsausschluss eine angemessene Erkundigungs- und Äußerungsfrist sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraussetzt, wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert. Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
  4. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - ( NuR 2009, 773 ). Im Ausgangsfall, der zu dieser Entscheidung führte, hatte eine Umweltschutzvereinigung gegen die Zulassung eines Projekts durch eine der nationalen Gerichtsbarkeit zugehörige Stelle geklagt,

dem sie sich an dem von dieser Stelle durchgeführten Genehmigungsverfahren beteiligt hatte. Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht es erfordert, einer Vereinigung unter diesen Umständen den Rechtsweg zu eröffnen. Der Gerichtshof hat das bejaht und den Rechtssatz aufgestellt, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie müsse es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Der Gerichtshof hat sich damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das Beteiligungsrechte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit durchgeführt worden ist (a.a.O. Rn. 37). Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren besagt dies nichts.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die hier in Frage stehende Ausschlussregelung § 17a Nr. 7 FStrG an. Gegen die Annahme einer Präklusion kann daher auch aus Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nichts hergeleitet werden.

  1. Soweit die Klagepartei durch die allgemeine Bezugnahme auf die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Prozessbevollmächtigen der Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom
  2. September 2009 und in deren Antragsschriftsatz vom
  3. Februar 2010 (S. 17 bis 73) zu den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. weitere Verfahrensmängel wegen einer Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens und des Eigentumgrundrechts infolge überlanger Verfahrensdauer und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Formen- und Verfahrensklarheit geltend machen wollte, ist die Klage – wie ausgeführt (vgl. oben A. I. 2., RdNrn. 25 ff.) – bereits unzulässig. Die Einwände wären aber auch in der Sache nicht berechtigt. Der Senat hat hierzu in den Urteilen vom
  4. November 2010 in den Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a., auf die Bezug genommen wird, ausgeführt: „
  5. Entgegen der Auffassung der Klagepartei verletzt der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen überlanger Dauer des Planfeststellungsverfahrens das rechtsstaatliche Gebot der fairen Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) oder das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) der Klagepartei. Zwar beinhaltet der – auch im Planfeststellungsverfahren geltende (vgl. BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 214 /230; vom 18.3.2009 UPR 2010, 29 [RdNr. 24]) – Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren den Grundsatz der zügigen Verfahrensdurchführung (vgl. Jarass/Pieroth, GG,
  6. Aufl. 2011, RdNr. 103 zu Art. 20 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist hier aber nicht deswegen verletzt, weil das Planungsverfahren seit der Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr im Jahr 1984 und der Einleitung im Jahr 1999 bis zum Abschluss durch den Planfeststellungsbeschluss vom
  7. Dezember 2009 einen erheblichen Zeitraum beansprucht hat. Abgesehen davon, dass eine Zeitspanne von 25 Jahren zwischen dem Beginn der Planung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei umfangreichen fernstraßenrechtlichen Planungsverfahren wie dem vorliegenden nicht außergewöhnlich ist, ist die Dauer des Verfahrens vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die Behörde aufgrund von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und überaus umfangreichen Einwendungen privater Personen, aufgrund der

dem Ministerratsbeschluss der Staatsregierung vom 28. September 2004 erfolgten Meldung dreier FFH-Gebiete an die EU-Kommission sowie aufgrund des den ersten Planabschnitt Forstinning-Pastetten betreffenden gerichtlichen Verfahrens, in dem auch wesentliche Teile des streitbefangenen Planabschnitts im Wege der Vorausschau zu beurteilen waren, veranlasst gesehen hat, die Planung in drei Tekturen (Art. 74 Abs. 8 BayVwVfG)

zubessern. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal Planänderungen der Planerhaltung und damit im Ergebnis der Verkürzung des weiteren Verfahrens dienen. Stellt die Planfeststellungsbehörde im Laufe des Verwaltungsverfahrens fest, dass die Planung Fehler aufweist oder weiterer Optimierung bedarf, ist sie aus rechtsstaatlichen Gründen zu

besserungen im Wege von Planänderungen verpflichtet. Insbesondere die sich aus der

meldung der FFH-Gebiete ergebenden Änderungen im Hinblick auf das europäische Naturschutzrecht waren daher von der Planfeststellungsbehörde zwingend zu beachten. Denn

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in einer Richtlinie vorgesehenen Ziele zu erreichen und alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zu treffen (Art. 4 Abs. 3 EUV), allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit auch den Verwaltungsbehörden (vgl. EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNrn. 20 ff.]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35 /39 [RdNrn. 110 ff.]; vom 4.7.2006 NJW 2006, 2465 /2467 [RdNrn. 108 ff.]; vom 18.7.2007 EuGRZ 2007, 426/429 [RdNrn. 46 ff.]). Die Planfeststellungsbehörde war deshalb

der

meldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35 /40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428 /429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]). Darin liegt keine unzulässige Verfahrensverzögerung. Regelungen, die eine zeitliche Grenze für behördliche Verfahren vorschreiben, gibt es ohnehin nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Verfahrensdauer dafür ursächlich gewesen sein sollte, dass die Klagepartei ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend hätten wahrnehmen können. Die Klagepartei hat auch nicht dargelegt, was sie im Verfahren noch vorgetragen hätte, wenn ihr mehr als die vorgegebene Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können aber nur dann erheblich sein, wenn sie sich auf - nicht präkludierte - materielle Rechte ausgewirkt haben (vgl. BVerwG vom 15.1.1982 BVerwGE 64, 325 ; vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339 /361; vom 6.5.2008 NVwZ 2008, 795 [RdNr. 7]). Eigentumsrechte der Klagepartei sind durch die Länge der Verfahrensdauer ebenfalls nicht verletzt. Der Auffassung der Klagepartei, dass die jahrelange Ungewissheit über den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung darstelle, kann nicht gefolgt werden. Das Vertrauen in die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Grundstückssituation ist als bloße Chance durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Das Eigentumsgrundrecht schützt den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen hat, erst gegen die Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung, nicht aber gegen Veränderungen der durch die Lage und Beschaffenheit oder seine Einbettung in die Landschaft und Natur geprägten Grundstückssituation (vgl. BVerfG vom 15.07.1981 BVerfGE 58, 300 /349 f.; vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 /242; BVerwG vom 24.6.1993 BVerwGE 94, 1 /11 f.; vom 19.8.2004 Az. 4 A 9/04 <juris>; BGH vom 23.6.1988 BGHZ 105, 15 /18 ff.). Infolgedessen liegt auch in der Ungewissheit darüber, ob ein Vorhaben wie der Bau einer Autobahn eine Grundstückssituation

haltig verändern wird, keine unzumutbare Eigentumsbelastung. 2. Ebenso wenig ist der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die gesetzlichen Fristen der Präklusionsvorschriften des § 17a Nr. 7 FStrG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG verletzt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Präklusionsregelung legitime Ziele. Er hat gesehen, dass bei einer wichtigen Infrastrukturmaßnahme wie dem Fernstraßenbau zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits sowie dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und den Belangen der Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulassungsentscheidung andererseits ein Spannungsverhältnis besteht. Durch die Beteiligung der Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren wird ein Teil ihres Rechtsschutzes vorverlagert und ihnen damit die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung eröffnet. Dies ermöglicht schon frühzeitig einen Ausgleich der Individual- und der öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82 /115). Einerseits kann der Betroffene seine Interessen, auch soweit sie nicht eigene Rechtspositionen, sondern öffentliche Belange betreffen, vortragen und auf ihre Behandlung dringen. Andererseits stärkt die Regelung die Bestandskraft der einmal erteilten Zulassungsentscheidung gegenüber solchen Drittbetroffenen, die sich am Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Für den Vorhabensträger wird das Risiko der Anfechtbarkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung überschaubarer (vgl. BVerwG vom 30.1.2008 NuR 2008, 406 [RdNr. 29] m.w.N.). Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb geklärt, dass Präklusionsvorschriften, die der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung erlassen hat, weder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren für den betroffenen Bürger erkennbar und den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82 /110, 116 f; vom 27.12.1999 BauR 2000, 535 /536) und wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 126 /136; vom 2.2.2006 Az. 2 BvR 1453/03 <juris>; vom 15.10.2009 NJW-RR 2010, 421 ). Für den Anspruch auf ein faires Verfahren gilt nichts anderes.

diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht vor. Dass die Fristen im Verwaltungsverfahren generell zu kurz gewesen wären, um Einwendungen rechtzeitig vorzubringen, ist nicht ersichtlich. Die Klagepartei hat im Verwaltungsverfahren in allen Verfahrensstadien auch vielfältige Einwendungen vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 2.8.1999, 18.11.1999, 20.3.2001, 3.4.2003, 2.6.2006 und 14.5.2009). Welche weiteren Einwendungen sie infolge der Ausschlussfristen nicht rechtzeitig hat vorbringen können, legt sie selbst nicht dar. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung der Präklusionsvorschriften die als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes gebotene Waffengleichheit im Prozess (vgl. BVerfG vom 7.10.1980 BVerfGE 55, 72 /94) und gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang (vgl. BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131 /144) verletzt sein könnte, wie die Klagepartei meint. Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts stehen den Präklusionsvorschriften ebenfalls nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 11.11.2009 UPR 2010, 103 [RdNrn. 3 ff.]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNrn 107 ff.]; vom 14.9.2010 NuR 2011, 53 [RdNrn. 6 ff.). 3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht deshalb gegen das Gebot der Formen- und Verfahrensklarheit, weil die zugrunde liegende Planung dreimal tektiert wurde. Dieses aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot verlangt, dass der von dem Verfahren Betroffene nicht in Zweifel gelassen wird, in welchem Verfahren er sich befindet, welche Form die Behörde anwendet und wie der Verfahrensgang gestaltet wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, RdNr. 57 zu § 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen wurde entsprochen. Allein der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens die Planung

der jeweils erfolgten Auslegung mehrere Änderungen im Sinn von Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG erfahren hat, begründet für sich genommen ebenso wenig einen Verstoß gegen das Gebot der Formen- oder Verfahrensklarheit wie die Tatsache, dass der Planfeststellungsbeschluss einschließlich aller planfestgestellten Unterlagen 408 Seiten und fünf Aktenordner umfasst. Wie aus den festgestellten Planfeststellungsunterlagen zu ersehen ist und die Klagepartei selbst vorbringt, waren die jeweiligen Änderungen durch entsprechende Violett- bzw. Roteintragungen in den ausgelegten und festgestellten Unterlagen gekennzeichnet. Inwieweit einzelne Farbkennzeichnungen zu einer Unklarheit geführt hätten oder nicht mehr

vollziehbar gewesen wären, wird von der Klagepartei nicht substanziiert dargelegt. Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich insoweit auf eine nicht näher begründete pauschale Behauptung.“ II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem materiellen Rechtsfehler, der dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würde. Solche Fehler ergeben sich weder aus den in Bezug genommenen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Parallelverfahren (vgl.

folgend B. II. 1., RdNrn. 50 ff.) noch aus dem sonstigen Vorbringen der Klagepartei (vgl. unten B. II. 2., RdNrn. 126 ff.).

  1. Soweit die Klagepartei durch die allgemeine Bezugnahme auf die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Prozessbevollmächtigen der Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom
  2. September 2009 und in deren Antragsschriftsatz vom
  3. Februar 2010 (S. 17 bis 73) zu den vorläufigen Rechtsschutzverfahren Az. 8 A 10.40016 u.a. die dort vorgebrachten Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen wollte, ist die Klage – wie ausgeführt (vgl. oben A. I. 2., RdNrn. 25 ff.) – bereits unzulässig. Die Einwände wären aber auch in der Sache nicht berechtigt. Das diesbezügliche Vorbringen entspricht wesentlichen Teilen der Klagebegründung in den Parallelverfahren Az. 8 A 10.40021 u.a. vom
  4. April 2010 (S. 22 bis 24 Mitte, S. 31 bis 58 Mitte und S. 60 bis 109 Mitte). Die dort gegen den Planfeststellungsbeschluss angeführten rechtlichen Bedenken sind im Urteil des Senats vom
  5. November 2010 Az. 8 A 10.40021 u.a. behandelt worden. Auf die Begründung dieser Entscheidungen wird daher Bezug genommen, soweit darin nicht weitergehendes Parteivorbringen der Klageparteien der Parallelverfahren oder erst

der mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2010 erfolgte Beweisaufnahmen berücksichtigt sind. Die Textpassagen der Urteile in den Parallelverfahren, die damit auch für das Vorbringen der Klagepartei einschlägig sind, lauten wie folgt: „
  2. Das Vorhaben verfügt im planfestgestellten Abschnitt Pastetten-Dorfen über die notwendige Planrechtfertigung. Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie auf die Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1 /9 f.; vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142 /145). Dieses Bedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan. Die A 94 ist auch im planfestgestellten Abschnitt im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen

der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes vom

  1. Januar 2005 ( BGBl I S. 201 ) - FStrAbG - in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2006 ( BGBl I 2833 ) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit

§ 1Abs. 2 Satz 1 FStr

AbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Die gerichtliche Prüfung hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 43]; vom 9.6.2010 Az. 9 A 20/08 <juris> [RdNr. 38]; BVerfG vom 8.6.1998 NVwZ 1998, 1060 ). Das ist nicht der Fall. Dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die A 94 in den Fernstraßenbedarfsplan aufzunehmen, im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse sachlich gerechtfertigt war, stellt weder die Klagepartei ernsthaft infrage noch bestehen hierfür sonstige Anhaltspunkte. Auch die Unterteilung des im Bedarfsplan dargestellten Vorhabens in selbständige Abschnitte lässt die Rechtfertigungswirkung des Bedarfsplans nicht entfallen (vgl. BVerwG vom 24.2.2004 Az. 4 B 101.03 <juris> [RdNr. 6]; BayVGH vom 22.7.2003 Az. 8 A 01.40083 <juris> [RdNr. 28]). Die Tatsache, dass von der Planfeststellungsbehörde zusätzlich zu den vom Bundesgesetzgeber mit der Aufnahme in den Bedarfsplan verfolgten Planungszielen weitere Zielvorstellungen entwickelt wurden, stellt die Planrechtfertigung nicht infrage. Diese erhöhen im Gegenteil das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange. Neben landes- oder regionalplanerischen Planungszielen handelt es sich hier bei vor allem um verkehrliche und verkehrspolitische Zielsetzungen. Dabei geht es der Behörde vor allem darum, dass eine leistungsfähige Fernstraßenverbindung von München über Mühldorf und Simbach

Passau und darüber hinaus zwischen München und Wien geschaffen, die Verkehrssicherheit erhöht und zwischen den bestehenden Bundesstraßen B 12 und B 388 zur leistungsfähigen Erschließung des dazwischen liegenden und verkehrlich nur unzureichend erschlossenen Raums Forstinning – Dorfen – Heldenstein ein neuer Verkehrskorridor geschaffen werden soll (vgl. PFB S. 173 f.). Auch hierbei handelt es sich um Ziele, die das Vorhaben mit Blick auf die vom Bundesfernstraßengesetz verfolgten Ziele des § 1 Abs. 1 FStrG als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Der Einwand der Klagepartei, dass das Planungskonzept willkürlich sei, weil darin lediglich für die Trasse Dorfen sprechende Belange eingeflossen seien, stellt, selbst wenn er zuträfe, die Planrechtfertigung schon deswegen nicht infrage, weil sich diese jedenfalls aus der Aufnahme in den Bedarfsplan ergibt. Der Verkehrsbedarf für ein in den Bedarfsplan aufgenommenes Straßenbauvorhaben wird nicht in Zweifel gezogen, wenn auf Landesebene entwickelte zusätzliche Zielvorstellungen für das Vorhaben wegfielen (vgl. BVerwG vom 18.6.1997 NVwZ-RR 1998, 292 /294; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 33]). Ob einzelne Planungsziele auch durch die Trasse Haag erreicht werden könnten, weil die in der Bedarfsplankarte zeichnerisch dargestellte Trassenwahl für die Trasse Dorfen an der Bindungswirkung des Bedarfsgesetzes nicht teilnimmt, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unerheblich (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 23]; vgl. auch den im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenommenen Vorbehalt, BT-Drs. 15/3412, S. 12 ). Im Übrigen betreffen die Einwände gegen die Trassenwahl nicht die Frage der Planrechtfertigung, sondern der Trassenfindung und -abwägung. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen.

der hier noch maßgeblichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom

  1. März 2002 ( BGBl I S. 1193 ) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
  2. Dezember 2007 ( BGBl I S. 2873 ) – BNatSchG 2007 (die weiteren bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch Gesetz vom 8.4.2008 [ BGBl I S. 686 ] und vom 22.12.2008 [ BGBl I S. 2986 ] sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang) – i.V.m. den ausfüllenden Bestimmungen der Art. 13c Abs. 2, Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG, mit denen Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen

§ 34Abs. 2 BNat

SchG 2007, Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Das ist der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Sind

den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Befreiung

§ 34Abs. 3 BNat

SchG 2007, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG unzulässig (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 45]). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hat hier hinsichtlich der drei besonderen Schutzgebiete „Strogn mit Hammerbach und Köllinger Bächlein“ (FFH-Gebiet DE 7637-371), „Isental mit Nebenbächen“ (FFH-Gebiet DE 7739-371) sowie „Mausohrkolonien im Unterbayerischen Hügelland“ (FFH-Gebiet DE 7839-371) stattgefunden. Die beiden ersten Gebiete werden von der geplanten Trasse der A 94 unmittelbar berührt; letzteres Gebiet wird durch den Folgeabschnitt Dorfen-Heldenstein mittelbar betroffen. Dementsprechend ist hier eine Prüfung im Wege einer Vorausschau erfolgt.

den Ergebnissen dieser FFH-Verträglichkeitsprüfung durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben für sich genommen und im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist und erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. Das Vorbringen der Klagepartei gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 2.1. Entgegen der Auffassung der Klagepartei verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen gegen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, weil eine mitgliedstaatliche Gebietsausweisung der drei FFH-Gebiete durch eine landesrechtliche Schutzgebietsverordnung

Art. 4Abs. 4 FFH-RL, § 34 Abs. 1 Satz 2 BNat

SchG 2007, Art. 13b Abs. 2 Satz 2, Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG noch nicht erfolgt und infolgedessen das Vorhaben nicht an konkret festgelegten Schutzzwecken einer solchen Rechtsverordnung, sondern an den für FFH-Gebiete maßgeblichen Erhaltungszielen der Standard-Datenbögen gemessen worden ist.

Art. 6Abs.

3 FFH-RL erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung dürfen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt – vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL – nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Ist – wie hier – ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlichen Bedeutung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Art. 4Abs.

2 Unterabsatz 3 FFH-RL aufgenommen worden, weist

Art. 4Abs.

4 FFH-RL der betreffende Mitgliedsstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus. Ist das Gebiet durch eine solche Natura-2000-Verordnung des Mitgliedstaats als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem „Schutzzweck“ und den dazu erlassenen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2007, Art. 13b Abs. 2 Satz 2, Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG). Für die Begriffsbestimmung des „Schutzzwecks" verweist § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG 2007 i.V.m. § 2c BayNatSchG auf die hierzu erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete. Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2007 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in Rede stehenden, eingetragenen Gebiete

Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinn von § 22 Abs. 1 BNatSchG 2007 zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 47]). Für Bayern ist eine entsprechende Verpflichtung in Art. 13b Abs. 1 und 2 BayNatSchG enthalten. Solange eine Unterschutzstellung durch eine solche Rechtsverordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich der Maßstab für die Überprüfung eines Projekts aus den allgemeinen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2007 i.V.m. Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]).

diesen Bestimmungen sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets zu überprüfen. § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2007, auf den § 2c BayNatSchG insoweit verweist, definiert die „Erhaltungsziele" als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten

den Anhängen I bzw. II der FFH-RL sowie der in einem Vogelschutzgebiet vorkommenden, in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1 – Vogelschutz-RL) aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 77]; BayVGH vom 30.9.2009 NuR 2010, 355 ). Da bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine solche Verordnung nicht erlassen war, durfte die Planfeststellungsbehörde demgemäß auf die zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zurückgreifen. Ein Verstoß gegen das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergibt sich daraus nicht. Zwar sind bei der Unterschutzstellung in einer landesrechtlichen Verordnung weitergehende Schutzvorschriften und damit strengere - landesrechtliche - Anforderungen möglich (Art. 33 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG 2007). Hieraus ergibt sich aber hinsichtlich des FFH-Rechts kein höherer Schutzmaßstab, weil sich auch der Schutzzweck einer Verordnung

§ 22Abs. 2 BNat

SchG 2007, Art. 13b Abs. 2 BayNatSchG lediglich an den jeweiligen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2007, Art. 2c BayNatSchG definierten Erhaltungszielen ausrichten muss, die den Meldebögen zu entnehmen sind (vgl. Tausch, Bayerisches Naturschutzgesetz, Kommentar, 2007, RdNr. 12 zu Art. 13b; Egner in Naturschutzrecht in Bayern, Stand Juni 2010, RdNr. 9 zu Art. 13b; Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, RdNr. 30 zu § 34; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 13 zu Art. § 34 BNatSchG 2002). Etwas anderes lässt sich auch nicht der von der Klagepartei angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000 Rs. C-374/98 ( NuR 2001, 210 ) entnehmen. Diese Entscheidung hatte die Frage der Anwendbarkeit des Art. 7 FFH-RL zum Gegenstand. Die Bestimmung sieht vor, dass das weniger strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie an die Stelle des strengen Schutzregimes des Art. 4 Vogelschutz-RL für diejenigen Schutzgebiete tritt, die von den Mitgliedstaaten

der Vogelschutz-Richtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärt worden sind. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass „faktische“ Vogelschutzgebiete, die entgegen der Verpflichtung eines Mitgliedstaats nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, weiterhin der Regelung des strengen Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL unterliegen. Ein Mitgliedstaat solle aus der Missachtung seiner gemeinschaftsrechtlichen Pflichten keinen Vorteil ziehen und sich deshalb nicht auf Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL berufen können. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen liegt ein gemeinschaftswidriges Verhalten des Freistaats Bayern insoweit nicht vor, zumal im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (3.12.2009) die Sechs-Jahres-Frist des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zur Unterschutzstellung der FFH-Gebiete in landesrechtliche Verordnungen noch nicht abgelaufen war; die Aufnahme der FFH-Gebiete in die Kommissionsliste ist erst mit der Bekanntmachung der Richtlinie 2004/798/EU am

  1. Dezember 2004 (Abl. EG 2004 L 382) bzw. mit der Bekanntmachung der Richtlinie 2008/25/EG am
  2. Januar 2008 (Abl. EU Nr. L 12/383) erfolgt. Zum anderen ergibt sich – wie ausgeführt – für den Freistaat Bayern aus der noch nicht erfolgten Unterschutzstellung durch eine Schutzgebietsverordnung hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen kein Vorteil. Soweit die Klagepartei auf die von der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern mit Stand von April 2005 bzw. vom
  3. Oktober 2006 formulierten weitergehenden „gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele“ verweist (vgl. Planfeststellungsunterlagen 17.1 T S. 10, 17.2 T S. 8, 17.3 T S. 5), ist anzumerken, dass die behördeninterne Formulierung dieser Schutzziele keine Schutzgebietsausweisung

Art. 13bAbs. 2 Bay

NatSchG darstellt. Im Übrigen weisen diese Konkretisierungen keine anderen Lebensraumtypen und Arten auf als die Standard-Datenbögen. 2.

  1. Entgegen der Auffassung der Klagepartei erweist sich die Beurteilung des Beklagten, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ verträglich ist, als rechtmäßig. 2.2.
  2. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ des Büros für Landschaftsarchitektur Dr. S… vom
  3. März 2009 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

§ 34Abs. 1 Satz 2 BNat

SchG 2007, Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt. Um projektbedingte Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNrn. 68 ff.]). Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht

§ 17eAbs. 6 Satz 1 FStr

G unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren

§§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStr

G behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117 ). Solche Mängel liegen indes hier nicht vor. Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens beruht auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets. 2.2.1.1. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ nicht deswegen fehlerhaft, weil zur Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den im Standard-Datenbogen enthaltenen prioritären Lebensraumstyp des Anhangs I der FFH-RL *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior [Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion Albae]) – insbesondere zur Beurteilung der Störungen der Funktionsbeziehungen im Bereich der in diesem FFH-Gebiet geplanten Querungsstellen an der Isen und der Lappach – nur ausgewählte Vogelarten, nicht aber die Tiergruppe der Laufkäfer als charakteristische Art dieses Lebensraumtyps einer gesonderten Prüfung unterzogen wurden (vgl. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 27.3.2009, Planfeststellungsunterlage 17.1 T, S. 23 f., 51 ff., 62 ff.). Zwar kommen als charakteristische Arten eines Lebensraumtyps, die für den günstigen Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums von Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Buchst. e Spiegelstrich 3 FFH-RL) und deshalb den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen können, nicht nur die im Standard-Datenbogen angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie knüpft mit dem Begriff der charakteristischen Arten an den jeweiligen fachwissenschaftlichen Meinungsstand an; danach können grundsätzlich auch einzelne dort nicht aufgeführte Arten für einen bestimmten Lebensraumtyp prägend sein. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich diejenigen

dem Stand der Fachwissenschaft für den betreffenden Lebensraum charakteristischen Arten einzubeziehen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird, auch wenn diese Arten im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (vgl. BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 79]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 55]; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, S. 32). Damit sollen die Lebensraumtypen auch als Lebensstätten und Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützt werden (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 48]). Als danach zu untersuchende charakteristische Arten sind allerdings von vornherein nur solche in Betracht zu ziehen, die in dem betreffenden Lebensraum tatsächlich vorkommen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Buchst. e FFH-RL, § 10 Abs. 1 Nr. 9a BNatSchG 2007). Dies ist

Angaben des Beklagten bei den von der Klagepartei angeführten Laufkäferarten Carabus granulatus und Elaphyrus cupreus nicht der Fall (vgl. PFB S. 119); auch in der von der Klagepartei vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Planungsbüros F… von Juni 2007 (S. 189 ff.) wird ein tatsächliches Vorkommen der genannten Laufkäferarten nicht bestätigt.

dieser Untersuchung wurden diese Käferarten bei den Bestandserhebungen an den beiden Querungsstellen der Isen und der Lappach nicht kartiert. Ob es sich bei den von der Klagepartei weiter aufgeführten Käferarten (vgl. Klagebegründungsschrift vom 8.4.2010, S. 47 f.) um charakteristische Arten des Lebensraumtyps *91E0 handelt, die in der Verträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden müssen, muss nicht entschieden werden. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre dieser Mangel

§ 17eAbs. 6 Satz 1 FStr

G unbeachtlich, weil eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Arten durch Zerschneidungseffekte, wie sie die Klagepartei geltend macht, nicht zu erwarten ist. Infolge der Weite und Höhe der geplanten Brückenbauwerke über die Isen und die Lappach einerseits und der vorgesehenen Absenkung des Bodens unter den Brücken andererseits ist die Beibehaltung der wesentlichen vegetationskundlich-strukturellen Merkmale und damit die Durchgängigkeit der Querungsstellen für bodengebundene Tierarten gewährleistet (siehe dazu unten B II. 2.2.2.1.1., RdNrn. 69 ff.). 2.2.1.2. Zu Unrecht rügt die Klagepartei auch die fehlende Untersuchung des als Art des Anhangs II der FFH-RL aufgeführten Steinkrebses (Austropotamobius torrentium). Der Steinkrebs und sein Habitat sind weder als Erhaltungsziel im Standard-Datenbogen aufgeführt noch war er als in einem Lebensraum vorkommende charakteristische Art

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG 2007 in die FFH-Verträglichkeitsprüfung aufzunehmen. Die Bestände des Steinkrebses, die

den Angaben des Bunds Naturschutz in Bayern e.V. im Einwendungsschreiben vom 30. Mai 2006 bei der Anhörung zur zweiten Tektur, auf das sich die Klagepartei beruft, sehr gut erhalten sind, befinden sich

ihren eigenen Angaben in fünf Quellbächen des Isensystems außerhalb des FFH-Gebiets (vgl. Klagebegründungsschrift S. 46).

einer auch von der Klagepartei nicht infrage gestellten Auskunft des Büros Dr. S… im Schreiben vom

  1. August 2006 sind direkte oder indirekte Auswirkungen der unterstrom geplanten Autobahntrasse auf diese Bestände auszuschließen (vgl. PFB S. 89). Eine nähere Untersuchung der Auswirkungen der A 94 auf die Erhaltungsziele des Steinkrebses im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung war daher nicht erforderlich. 2.2.
  2. Der Planfeststellungsbeschluss ist auf der Grundlage der in der Verträglichkeitsprüfung ermittelten Daten rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets nicht vorliegt. Es bedurfte daher auch keiner Zulassung im Wege der Abweichungsentscheidung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG 2007, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG). Ebenso wenig war eine Alternativenprüfung gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG 2007 erforderlich. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinn der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Ist der Erhaltungszustand ungünstig, ist Maßstab, ob durch das geplante Vorhaben der ungünstige Erhaltungszustand weiter verschlechtert oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindert wird (vgl. Art 2 Abs 2 FFH-RL, § 34 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2007). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn

Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Für die Frage, ob die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabensträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 53]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 94]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1225 [RdNr. 57]). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte fehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass sowohl hinsichtlich des Erhaltungsziels „Auenwälder“ als prioritärer Lebensraumtyp (

folgend 2.2.2.1) als auch hinsichtlich des Erhaltungsziels „Bachmuschel“ als Art des Anhangs II der FFH-RL (2.2.2.2) erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. 2.2.2.1. Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen sind bezogen auf den prioritären Lebensraumtyp Auenwälder erhebliche bau-, anlage- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen im Sinn von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht zu besorgen. Die Klagepartei ist mit ihren Einwendungen bezüglich der Beeinträchtigung der Auenwälder zwar nicht

§ 17aNr. 7 Satz 1 FStr

G, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Ihr Einwendungsschreiben zur dritten Tektur vom

  1. Mai 2009 enthält ausreichende Ausführungen zu den Auenwäldern (Verschiebung der Trasse im Bereich Lappachquerung, Auswirkungen auf Laufkäfer). Gleiches gilt hinsichtlich des dort in Bezug genommenen Einwendungsschreibens vom
  2. Juni 2006 zur zweiten Tektur sowie der in Bezug genommenen Stellungnahme F… vom Mai
  3. Dass auch das erst in der Klagebegründung angeführte Gutachten F… von Juni 2007 nicht ausdrücklich im Einwendungsschreiben vom
  4. Mai 2009 erwähnt ist, ist unschädlich, weil es sich insoweit um eine zulässige Konkretisierung und Vertiefung des bisherigen Sachvortrags handelt (vgl. BVerwG vom 30.9.1993 ZfBR 1994, 43 ). Die Einwendungen sind aber in der Sache nicht berechtigt. 2.2.2.1.
  5. Entgegen der Befürchtung der Klagepartei sind Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele insbesondere nicht infolge von Vegetationsverlusten oder durch die Veränderung der Lichtverhältnisse im Bereich der Brückenbauwerke über das Isental und über das Lappachtal zu erwarten. Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom
  6. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens

Art eines „vorläufigen positiven Gesamturteils“ ausgeführt: ,1.3.3 Kern des Konzepts für die Querung der im Bereich der Trasse liegenden Teile des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ sind Großbrücken, die nicht nur das jeweilige Gewässer, sondern auch die angrenzenden, das FFH-Gebiet bildenden Auwaldsäume überspannen sollen. Hierbei kommt der Planung entgegen, dass sich der als FFH-Gebiet gemeldete Bereich nur als schmaler Saum entlang der Isen und ihrer Nebenbäche hinzieht. Allerdings ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob nicht bereits diese Überbrückungen einen erheblichen Eingriff in das FFH-Gebiet zur Folge hätten, insbesondere, wie deren Auswirkungen auf den prioritären Lebensraumtyp *91E0 (Erlen-Eschen-Weichholz-Auwald) zu bewerten sind. 1.3.3.1 Vergleichsweise unproblematisch ist hierbei die Querung des Isentals.

dem aktuellen Planungsstand soll die Trasse die Isen bei Bau-km 24+500,5 auf einer 585 m langen Brücke mit einer lichten Höhe von maximal 11 m queren; eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand verläuft an beiden Seiten der Brücke (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.4, Bl. 2.2). Das den Flusslauf begleitende Auwaldband weist gerade im Bereich der in Aussicht genommenen Querung eine Lücke auf. Beeinträchtigt wird deshalb allenfalls eine kleine, überwiegend aus Weiden bestehende Auwaldinsel im Südteil des geplanten Brückenbauwerks. In diese müsste für die Errichtung der Stützpfeiler auf ca. 40 m² durch Rodung eingegriffen werden; auf ca. 280 m² wäre ein Gehölz-Rückschnitt erforderlich (ca. 150 m² unter der Brücke und ca. 130 m² in einem 5 m breiten Streifen neben der Brücke). Für eine ungehinderte Regeneration der Gehölze, in die durch Kronenrückschnitt eingegriffen werden muss, sollte dieser indessen

der Darstellung des Sachverständigen Dr. S… zeitlich deutlich vor den Brückenbaumaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Niederschrift vom 9.10.2007, S. 8). Im Übrigen besteht

Norden ein Abstand von ca. 60 m zum nächsten kleinflächigen Auwaldfragment und von ca. 100 m zum nächsten größeren, galerieartig ausgebildeten Auwaldbestand. Der Erhaltungszustand wird aufgrund der Lückenhaftigkeit und der Dominanz von Weiden an der Querungsstelle als ungünstig („C“) beurteilt. Die Wiederherstellungsoptionen werden aber schon wegen der Höhe der geplanten Brücke nicht beeinträchtigt; die Maßnahme ist insoweit neutral (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477 /478 [RdNr. 29]). Durch Standort und Ausrichtung der Brückenpfeiler können Eingriffe in die Auendynamik vermieden werden. Die Durchlässigkeit des überbrückten Bereichs bleibt erhalten (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 45 f.; zum Erhaltungszustand vgl. auch S. 26). Die Wiederherstellung des Auwalds könnte zudem durch besondere Gestaltungsmaßnahmen gefördert werden, z.B. durch Verbesserung der Wachstumsbedingungen unter den Brücken im Wege der Vernässung des Geländes oder durch Verringerung der Verschattung im Wege des Auseinanderrückens von Richtungsfahrbahnen (vgl. Erläuterung Dr. S…, Niederschrift vom 9.10.2007, S. 8). Wiederherstellungsmaßnahmen drängen sich aber wegen der Fragmentierung des Lebensraumtyps in den Ortslagen an der oberen Isen nicht vorrangig auf (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 29). Bei dieser Sachlage sind keine objektiven Umstände ersichtlich, die für den Eintritt erheblicher Beeinträchtigungen sprechen könnten. 1.3.3.2 Differenzierter ist die Situation bei den weiteren Gewässerquerungen auf der Trasse Dorfen, den Brücken über die Täler der Lappach, der Goldach und des Rimbachs. 1.3.3.2.1 Die Trasse Dorfen soll die Lappach bei Bau-km 31+693,5 queren. Hier ist aktuell die Errichtung einer 275 m langen Brücke mit einer lichten Höhe von 15 m über dem Gelände und beidseitigen Lärmschutzwänden von 2,50 m Höhe zur Abwehr verkehrsbedingter Immissionen geplant (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.4 Bl. 3.2). Der Erhaltungszustand des Auwalds im Umfeld ist

den Ermittlungen des vom Vorhabensträger beauftragten Sachverständigen Dr. S… insgesamt als günstig („B“) zu beurteilen (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 47), wenn auch an der unmittelbaren Querungsstelle der Gehölzsaum etwas schmal ausgebildet ist und hier bereits Eingriffe durch Bewirtschaftungsmaßnahmen festzustellen sind (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 26 f.). Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Fotografien des Bestands zeigten im Übrigen deutlich erkennbare

pflanzungen jüngeren Datums, also künstliche und möglicherweise missbräuchliche Eingriffe von dritter Seite (vgl. auch Niederschrift vom 9.10.2007, S. 5). Die Auendynamik ist hier bereits etwas verändert (vgl. Gewässerstrukturkartierung Dr. S…, S. 6, Abb. 3). Wenn die Brücke wie

dem jetzigen Planungsstand in Einzelsegmente gegliedert werden soll, wäre lediglich die Rodung eines sehr kleinflächigen Bestands im Umfang von 40 m² für die Errichtung der Stützpfeiler erforderlich. Diese Konstruktion erscheint jedoch technisch nicht zwingend. Denn es ist ohne weiteres einsichtig, dass durch eine andere Bauweise der Brücke ihre Spannweite notfalls auch so gewählt werden könnte, dass ein Eingriff in die Auwaldbestände des FFH-Gebiets überhaupt vermieden würde. Bei der derzeit geplanten Höhe der Brücke von 15 m kann

Einschätzung des Sachverständigen Dr. S… ein Auwald weiterhin existieren, auch wenn er in seiner Entwicklung eventuell eingeschränkt bleiben wird. Um das Bauwerk und das Lichtraumprofil auf der Brücke freizuhalten, wäre lediglich ein Rückschnitt auf einer Fläche von 710 m² unter und 270 m² neben der Brücke erforderlich. Der Gehölzbestand unter der Brücke ermöglicht

der Beurteilung des Sachverständigen Dr. S… die Aufrechterhaltung einer Gehölzverbindung zwischen den beidseits der Lappach verbleibenden Auwald-Restbeständen (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 47 f.). Wie die Brücke letztendlich ausgeführt wird, wird erst im Planfeststellungsverfahren für den betreffenden Folgeabschnitt endgültig festgelegt; ein Eingriff erscheint damit derzeit in diesem Punkt nicht zwingend. … 1.3.4 Insgesamt ist

der Beurteilung des Sachverständigen Dr. S… an den Querungsstellen der Trasse im FFH-Gebiet ein vollständiger Verlust des prioritären Lebensraumtyps Auwald nur dort zu erwarten, wo unmittelbar Stützpfeiler für die Brücken gesetzt werden oder Bachverlegungen vorgenommen werden müssen. Diese Verluste würden sich

dem aktuellen Planungsstand für sämtliche Querungsbereiche auf insgesamt nur etwa 540 m² summieren. Auch hier sind indessen in der Vorausschau technische Ausführungsarten denkbar, die diese Verluste nochmals weiter vermindern würden, zumal etwa die Ausführung der Brücken im Einzelfall noch nicht abschließend festgelegt ist (s. oben). Ansonsten würden die Bestände nur durch Kronenrückschnitt beeinträchtigt, wobei dies regelmäßig auf ca. 1.920 m², einmalig auf ca. 750 m² erfolgen müsste (Zahlenangaben gemäß Planfeststellungsunterlage 17.1, Tabelle 4, S. 53). Im Übrigen könnten die Bedingungen für den Lebensraumtyp Auwald durch gezielte Gestaltungsmaßnahmen an den Querungsstellen wie etwa Bodenabtrag zur Bildung grundwassernaher Feuchtzonen gegenüber den aktuellen Bedingungen merklich verbessert werden (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 52). Die gesamte Fläche des Auwaldbestands im FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ beträgt

den Ermittlungen des Sachverständigen Dr. S… ca. 129 ha. Die bei Verwirklichung der aktuellen Planung zu gewärtigenden direkten Verluste betreffen demnach 0,04% dieser Bestände, regelmäßiger Rückschnitt wäre auf 0,15% notwendig, einmaliger Rückschnitt (der zudem rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen durchgeführt werden soll, vgl. Niederschrift vom 9.10.2007 S. 8) sogar nur auf 0,06% der Auwaldflächen. Die Eingriffe in das FFH-Gebiet sind

Auffassung der Planfeststellungsbehörde ebenso wie

der Beurteilung des Sachverständigen Dr. S… in ihren Wirkungen als geringfügig oder neutral, jedenfalls als nicht erheblich einzustufen. Diese Ausführungen erscheinen plausibel, zumal Eingriffe dieser Art in ihren flächenhaften Auswirkungen Bewirtschaftungsmaßnahmen von Landwirten nicht unvergleichbar sind, die die Auwaldsysteme in ihrer Dynamik nie messbar beeinträchtigt haben. Für die Erforderlichkeit einer Bagatellschwelle „Null“ finden sich danach jedenfalls keine Anhaltspunkte. 1.3.5 Diese Einschätzung wird von der Klageparteiseite dezidiert bestritten. Die hierzu vorgelegte Ausarbeitung des Sachverständigen Dipl. Ing. F… (von den Klageparteien vorgelegt als Anlage K 47, im Folgenden: Gutachten F…) vermag indessen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. 1.3.5.1 Bei der Isenquerung beurteilt der Sachverständige Dipl-Ing. F… die Wiederherstellungsoptionen zwar deutlich negativer als der Beklagte (vgl. Gutachten F… S. 139). Damit bleibt aber letztlich die Einschätzung bestehen, dass angesichts der aktuell vorhandenen Lücke im Auwald an der Querungsstelle zumindest hier keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu besorgen ist. Denn angesichts der bereits in erheblichem Umfang hier vorzufindenden untypischen Baumarten (vgl. auch die Bestandsaufnahme im Gutachten F… S. 135) erscheinen Wiederherstellungsmaßnahmen gerade an dieser Stelle des FFH-Gebiets zur Wahrung der Erhaltungsziele kaum sinnvoll. Kohärenzsicherungsmaßnahmen in Form von Abgrabungen (zur Vernässung des Bodens unter den Brücken) gewährleisten hier dagegen auch

Auffassung der Klageparteiseite die Durchgängigkeit des Auensystems (vgl. die hierzu in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2007 übergebenen Grafiken des Planungsbüros F…). 1.3.5.2 Anders werden die geplanten Querungen von Goldach, Lappach und Rimbach vom Sachverständigen Dipl-Ing. F… gesehen. An der in Aussicht genommenen Querungsstelle der Goldach ist

seiner Bestandsaufnahme ein gut ausgeprägter Auwald vorhanden, der flächendeckend dominante Bäume dieses prioritären Lebensraumtyps aufweist (vgl. Gutachten F… S. 150). Die Querungen von Lappach und Rimbach sollen in Bereichen erfolgen, in denen die Auwaldbestände sich auch

diesen Ermittlungen in einem insgesamt günstigen Erhaltungszustand zeigen. Insbesondere die Schwarzerlen (Alnus glutinosa) würden den Eingriff durch die Brückenbauwerke, unabhängig von einem eventuellen Rückschnitt, langfristig „mit großer Sicherheit nicht überleben“ bzw. zum Teil bereits kurzfristig „standortbedingt absterben“ (vgl. Gutachten F… S. 145, 151, 161). Maßgebliche Faktoren hierfür seien vor allem die Verschattung unter den Brückenfeldern, geringerer Niederschlag sowie verstärkter Konkurrenzdruck von für diese Standortbedingungen toleranteren, hier untypischen Arten, sog. Neophyten (vgl. Gutachten F… S. 145 f., 151 ff., 161 ff.). 1.3.5.3 Diese Befürchtungen hat der Beklagte indessen zur Überzeugung des Senats hinreichend entkräften können. 1.3.5.3.1 Dass eine auwaldartige Vegetation unter Autobahnbrücken, auch solchen in Ost-West-Richtung, grundsätzlich existieren kann, belegt die Untersuchung und Bild-Dokumentation des Sachverständigen Dr. S… in den Planfeststellungsunterlagen (vgl. Ordner Gutachten und Untersuchungsergebnisse zu den Unterlagen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Reg.Nr. 4, Untersuchung und Bild-Dokumentation Dr. S… vom Dezember 2005). Die dokumentierten Vergleichsfälle zeigen, dass Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen auch unter Brücken durchaus möglich ist, sofern diese Bereiche nicht, wie früher weithin üblich, im Interesse der Landwirte, etwa zum Unterstellen von Maschinen, befestigt oder als Grünland genutzt werden (vgl. Bild-Dokumentation Dr. S… a.a.O., S. 4 ff., 15 ff.) und für eine ganzjährige Durchfeuchtung gesorgt wird (vgl. auch Darstellung von Dr. S… in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2007, Niederschrift S. 7). Dies wird letztlich auch von der Klagepartei nicht völlig in Abrede gestellt. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. F…, in dem die im Detail aufgenommenen Bestände an den dokumentierten Vergleichsstandorten dargestellt sind, kommt indessen zum Ergebnis, dass unter den geplanten Autobahnbrücken zumindest die für den geschützten Lebensraum typischen Gehölze auf Dauer nicht überleben könnten. Diese Einschätzung wird indessen maßgeblich u.a. auf die Annahme gestützt, an den untersuchten Stellen der Vergleichsstandorte habe es ursprünglich – vor Errichtung der Brücken – einen prioritären Auwaldbestand gegeben, der sich unter dem Einfluss der Brückenbauwerke zu jenem jetzt feststellbaren Zustand entwickelt habe, der wegen der zwischenzeitlich hier vorzufindenden atypischen Arten nicht mehr als prioritärer Auwald angesehen werden könne. Hierfür gibt es aber keinen eindeutigen Beleg. Der Sachverständige Dipl-Ing. F… erklärt insoweit nur, dass die Vegetation im Brückenfeld nicht dem prioritären Lebensraumtyp Auwald zuzuordnen sei, „obwohl dies mit hoher Prognosesicherheit vor dem Bauvorhaben nicht so war“ (Gutachten F… S. 123).’ An dieser Auffassung hält der Senat auch für die streitbefangene Planung der Überbrückungen fest. Die Planung hat sich in Bezug auf die Brückenbauwerke im Vergleich zu dem dem Urteil vom 30. Oktober 2007 zugrunde liegenden Planungsstand nicht wesentlich geändert. An der Brücke über das Isental ist nunmehr eine Stützweite von 585 m (statt ursprünglich 580 m) vorgesehen. Bei der Brücke über das Lappachtal soll gegenüber der ursprünglichen Planung eine Trassenverschiebung um ca. 13 m

Süden erfolgen, wo eine weniger dichte Stelle im Auwald betroffen ist. Zudem sollen die überbrückten Bereiche als wechselfeuchte bzw. periodisch überschwemmte Feuchtgebiete gestaltet werden (vgl. Bauwerksverzeichnis, Planfeststellungsunterlage 6 T, Nrn. 116, 229 und S 5). Diese Änderungen lassen eine abweichende Beurteilung nicht zu. Insbesondere sind Veränderungen zulasten der Belange des Naturschutzes nicht ersichtlich.

den plausiblen Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ vom 27. Februar 2009 (Planfeststellungsunterlage 17.1 T, S. 67 ff.) wird sich der Auwaldbestand durch den Autobahnbau zwar verändern und mit dem bisherigen Bestand nicht identisch sein. Erhebliche Beeinträchtigungen des prioritären Lebensraumtyps *91E0 sind aber dennoch nicht zu erwarten. Ein direkter Flächenverlust des prioritären Lebensraumtyps *91E0 an den Querungsstellen ist nicht gegeben, da die Brückenkonstruktion so gewählt wurde, dass die Pfeiler oder Stützscheiben außerhalb des Lebensraumtyps errichtet werden. Unter den Brücken werden sich infolge der hohen und weit gespannten Konstruktionen im Uferbereich der Fließgewässer wieder Standortbedingungen einstellen, die durch Stockaustrieb bzw. Bestandsfortentwicklung eine Entwicklung von landschaftstypischen gewässerbegleitenden Ufergebüschen des Lebensraumtyps *91E0 ermöglichen, auch wenn aufgrund der Lage unter dem Brückenbauwerk ein regelmäßiger Rückschnitt (13 Bäume unterhalb bzw. vier Bäume neben der Brücke) erforderlich ist.

den Feststellungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind jedenfalls Bedingungen zu erwarten, die aufgrund der hohen Brücken eine ausreichende Belichtung für einen auwaldtypischen Gehölzwuchs sicherstellen. Die überbrückten Bereiche werden durch Bodenabtrag gestaltet und mit standorttypischem Substrat bedeckt, damit dort grundwassernahe, auentypische Feuchtzonen zur Förderung des Gehölzwachstums entstehen. Dadurch wird die erforderliche Wasser- und Nährstoffversorgung sichergestellt, die für die Entwicklung und das Aufwachsen von Auwaldbäumen und begleitender Strauch- und Krautvegetation notwendig ist. Die Vernetzung der Lebensräume beidseits der Trasse wird damit nicht unterbrochen. Auch die Veränderungen der Sonneneinstrahlung unter den Brückenbauwerken lassen

den schlüssigen Einschätzungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung der Auwälder nicht erwarten. Die Ausführungen des von der Klagepartei beigezogenen Gutachters Dipl. Ing. F… in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom Juni 2007 (S. 189 ff.) und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2010 geben keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Zwar ist Dipl. Ing. F… unter Berufung auf wissenschaftliche Untersuchungen von Prof. Kneitz (vgl. Kneitz, Minimierung der Zerschneidungseffekte durch Straßenbauten am Beispiel von Fließgewässerquerungen bzw. Brückenöffnungen in: Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft 755, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr 1997) zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls unter der Lappachbrücke eine erhebliche Beeinträchtigung der Auwälder vorliege, weil die Lichtdefizite unter den Autobahnbrücken zum Ausfall verschiedener Pflanzenarten führten und bestehende Bäume unter den Brücken absterben würden. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass

den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S… die der Untersuchung Kneitz zugrunde gelegten Brückenbauwerke mit der vorliegenden Planung schon deswegen nicht vergleichbar sind, weil diese eine zum Teil erheblich niedrigere lichte Höhe aufweisen als die Brücke über die Lappach mit einer lichten Höhe von bis zu 15 m. Dass unter Autobahnbrücken auwaldtypische Vegetation möglich ist, belegen auch die Bild-Dokumentation von Dr. S… vom Dezember 2005 sowie die in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Oktober 2010 vorgelegten Fotografien unter Vergleichsbrücken der A
  2. Die dokumentierten Vergleichsfälle zeigen, dass Bewuchs mit Sträuchern und Bäumen auch unter Brücken vorhanden ist, wenn diese Bereiche nicht, wie früher weithin üblich, im Interesse der Landwirte etwa zum Unterstellen von Maschinen befestigt oder als Grünland genutzt werden und wenn für eine ganzjährige Durchfeuchtung gesorgt wird. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. S… in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Oktober 2010 bestätigt, dass unter den Brücken keine Rodung, sondern immer nur ein Rückschnitt der vorhandenen Pflanzen vorgesehen ist, der ohne Einfluss auf den Auwald bleibt. Zur Bewässerung der Bereiche unter den Brücken sieht die Planung eine Absenkung des Geländes unter den Brückenbauwerken vor, die für eine ausreichende Durchfeuchtung des Bodens und einen Bewuchs mit Vegetation des Lebensraumtyps *91E0 im Bereich unter den Brücken und damit für den Erhalt von Auwaldvegetation sorgt. Dr. S… hat in der mündlichen Verhandlung insoweit

vollziehbar dargelegt, dass durch Abgrabungen um 1 m bis zum Schwankungspegel des Grundwassers sowie durch natürliche Überschwemmungsereignisse der Bereich der Lappachbrücke über weite Teile des Jahrs hinweg bewässert wird, so dass insgesamt eine ausreichende Feuchtigkeitszufuhr und damit die Durchgängigkeit der Auwaldvegetation gewährleistet ist (vgl. Niederschrift S. 8). Der Kritik der Klagepartei, die Bereiche unter den in der Bild-Dokumentation Dr. S… vom Dezember 2005 dargestellten Brückenbauwerken wiesen keinen Bestand des prioritären Lebensraumtyps …91EO auf, steht dem nicht entgegen, weil unter den dort dargestellten Brückenbauwerken vergleichbare Maßnahmen nicht angeordnet wurden (vgl. Stellungnahme der Autobahndirektion vom 12.5.2010, S. 16, Blatt 100 ff. der Gerichtsakte). Dass die Belichtung infolge der lichten Höhe der Lappachbrücke für die Durchlässigkeit keine entscheidende Rolle spielt, hat der Sachverständige Dr. S… in der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt. 2.2.2.1.2. Soweit die Klagepartei rügt, dass die Traubenkirsche (Prunus padus) im Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft als Baum anstatt als Strauch eingestuft worden sei, ergeben sich daraus keine Änderungen in der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen. Ebenso unerheblich ist, ob diese als schattenverträglich eingestufte Baumart derzeit tatsächlich im Bereich der Brückenbauwerke vorkommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vegetation unter der Brücke auch künftig dem Lebensraumtyp *91E0 zuzuordnen sein wird. Dies ist

den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S… in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ und in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2010 der Fall. Danach ist ein Totalausfall des Baumbestands infolge der Veränderung der Sonneneinstrahlung unter den Brücken der Isen und der Lappach auszuschließen.

der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (Planfeststellungsunterlage 17.

  1. T, S. 70) wird sich aufgrund der veränderten Lichtverhältnisse im Bereich der Brücke lediglich eine Verschiebung des Artenspektrums hin zu schattenverträglicheren Auwaldbaumarten ergeben; die künftige Vegetation wird jedoch auch künftig dem Lebensraumtyps *91E0 zuzuordnen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps ergibt sich dadurch nicht. Der Senat ist bereits im Urteil vom
  2. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. S… gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Erheblichkeit von Eingriffen nicht anhand der Beeinträchtigung einzelner Exemplare der für diesen Lebensraum typischen Baumarten beurteilt werden kann, sondern das Auensystem als solches in den Blick genommen werden muss. Dies deckt sich mit dem Erhaltungsziel des Lebensraumtyps *91E0, wonach nicht einzelne Baumarten, sondern dieser Lebensraumtyp als solcher und seine Funktionsfähigkeit geschützt werden. … 2.2.2.1.
  3. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumstyps Auenwälder ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1
  4. Alternative FFH-RL). Ohne Erfolg rügt die Klagepartei insoweit, dass eine kumulative Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch die geplante Autobahntrasse Dorfen und die am
  5. März 2003 genehmigte Hochwasserschutzmaßnahme bei Schwindegg vorliege. Erhebliche Beeinträchtigungen können sich auch durch die kumulative Wirkung eines Projekts mit anderen Projekten und Plänen ergeben.

Art. 6Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG 2007 sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch solche Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. Daher ist die Verträglichkeitsprüfung auch auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstrecken, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können, wenn die Auswirkungen der anderen Pläne und Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt ist (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG Nr. 1; vgl. auch Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004, Nr. 5.2.5.5). Die Einbeziehung von geplanten, genehmigten oder bereits abgeschlossenen Projekten und Plänen ist aber nur dann erforderlich, wenn sie entweder das Gebiet dauerhaft beeinflussen und Anzeichen für eine fortschreitende Beeinträchtigung des Gebiets bestehen oder wenn sich im Zusammenwirken mit dem zu prüfenden Projekt Auswirkungen auf den Zustand der Lebensräume und Arten ergeben können. Dabei müssen die Projekte und Pläne nicht gleichzeitig betrieben werden. So kann etwa ein Projekt, das für sich allein keine erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, zu einem früheren Zeitpunkt zugelassen werden, während ein zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung gestelltes Projekt unzulässig sein kann, weil es in der Summierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen des ersten Vorhabens über die Erheblichkeitsschwelle hinausgehen würde (vgl. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, RdNrn. 47 f. zu § 34).

diesen Maßstäben kann von einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps Auenwälder im Zusammenwirken mit der Hochwasserschutzmaßnahme bei Schwindegg nicht ausgegangen werden. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom

  1. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt: ,1.3.11 Kontrovers beurteilt werden schließlich die zu erwartenden Auswirkungen der Trasse Dorfen in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1
  2. Alternative FFH-RL). Die Klageparteiseite problematisiert hier vor allem die kumulativen Beeinträchtigungen des prioritären Lebensraumtyps Auwald durch die Planung der A 94 zusammen mit den Hochwasserschutzmaßnahmen bei Schwindegg, insbesondere im Ortsbereich (vgl. Gutachten F… S. 237 ff.). Bei der Einschätzung, dass die geplanten Eingriffe durch die A 94/Trasse Dorfen zusammen mit diesen Maßnahmen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten werden, geht der Sachverständige Dipl. Ing. F… allerdings davon aus, dass die im weiteren Verlauf der A 94 notwendig werdenden Eingriffe schon für sich allein diese Schwelle überschreiten (vgl. Gutachten F… S. 223 f.). Dies trifft indessen – wie vorstehend ausgeführt – nicht zu. Der „Erst-Recht-Schluss“ auf den Beeinträchtigungsgrad im Zusammenwirken mit diesen „anderen Plänen und Projekten“ ist deshalb nicht tragfähig. Hinzu kommt, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen örtlich betrachtet an ganz anderen Stellen ausgeführt werden als der Bau der Autobahntrasse; jedenfalls insoweit kann von einem (räumlichen) Zusammenwirken der Projekte nicht die Rede sein. Die Planfeststellung für das Hochwasserschutzprojekt wurde außerdem zeitlich bereits vor der

meldung des FFH-Gebiets „Isental mit Nebenbächen“ abgeschlossen. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der

meldung die Baumaßnahmen zur Verwirklichung dieses Vorhabens, insbesondere die erforderlichen Rodungen, auch bereits begonnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Projekt bereits in der

meldung berücksichtigt und bewertet wurde. Wenn die Bayerische Staatsregierung (in Gestalt der bayerischen Umweltverwaltung) in Kenntnis dieser Hochwasserschutzmaßnahmen gleichwohl die

meldung vorgenommen hat, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie diesen kleinen Teil des Isentals in dem durch die Hochwasserschutzmaßnahmen geprägten Zustand als meldewürdig angesehen hat und keine (weiteren) Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch den Bau der A 94 befürchtete, die der Meldung hätten entgegenstehen können. Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. S… diese Maßnahmen bei seiner Begutachtung als Faktum (Negativum bei der Bewertung des Ist-Zustands) berücksichtigt (vgl. Niederschrift vom 10.10.2007 S. 5; Planfeststellungsunterlage 17.1, Anhang S. 8, 13). Dabei ist er ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu befürchten sind. Eine nennenswerte Vorbelastung, die auf die Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen wäre, und einen davon herrührenden aktuell ungünstigen Erhaltungszustand der streitbefangenen Auenwälder hat der Sachverständige Dr. S… nicht festgestellt (vgl. dazu auch Nrn. 5.2.5.1 und 5.2.5.5 des Leitfadens zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau – Leitfaden FFH-VP – des Bundesministeriums für Verkehr, Ausgabe 2004). Die Klageparteiseite hat nicht plausibel aufgezeigt, weshalb diese Bewertung nicht vertretbar sein sollte, sondern stellt dem nur ihre eigene Bewertung gegenüber.’ Eine Änderung im Ergebnis dieser Bewertung ist auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ vom

  1. Februar 2009 (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.
  2. T) nicht veranlasst. Die Hochwasserfreilegung Schwindegg wurde danach bei der Bestandsbeschreibung und Bewertung sowie bei der Beschreibung des Erhaltungszustands und der Wiederherstellungserfordernisse der Lebensraumtypen und Arten bereits als Vorbelastung berücksichtigt (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.
  3. T, S. 159). Zudem wurde festgestellt, dass die durch die Hochwasserschutzmaßnahmen hervorgerufenen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Arten die Beurteilung der Erhaltungsziele im Gebiet und an den von der A 94 betroffenen Querungsstellen nicht verändern. Die Verträglichkeitsprüfung ist infolgedessen plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen durch diese Maßnahme nicht zu erwarten sind (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.
  4. T, S. 159 f. und S. 167). Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klagepartei sind nicht geeignet, diese Bewertung infrage zu stellen. Ihr Einwand, in der Verträglichkeitsprüfung sei die Eingriffsintensität der Hochwasserschutzmaßnahme anhand der Erhaltungsziele nicht überprüft und bewertet worden, trifft nicht zu. Die nicht näher begründete weitere Behauptung, die Hochwasserschutzmaßnahme werde durch die Zerschneidungswirkung das Gebiet dauerhaft und bezüglich der charakteristischen Laufkäferarten fortschreitend beeinträchtigen, ist unsubstanziiert. Die Ausführungen im Gutachten F… von Juni 2007 (S. 236 ff.) sind schon deswegen nicht geeignet, diese Bewertung infrage zu stellen, weil sie sich nicht auf die Verträglichkeitsprüfung von 2009 bezieht. … 2.2.2.
  5. Entgegen der Auffassung der Klagepartei sind erhebliche Beeinträchtigungen auch hinsichtlich des Erhaltungsziels „Bachmuschel“ (Unio crassus) nicht zu erwarten. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass durch den Betrieb der A 94 die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Bachmuschel infolge der Einleitung von chloridhaltigem Fahrbahnwasser in die Fließgewässer der Isen und der Lappach behindert wird. Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom
  6. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) – allerdings im Rahmen der Vorausschau – Folgendes festgestellt: ,1.3.7 Auch in Bezug auf die sonstigen Erhaltungsziele im FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ erscheint die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde gerechtfertigt, dass in der Vorausschau keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Trasse Dorfen zu erwarten sind und damit das vorläufige Gesamturteil bezüglich der Folgeabschnitte positiv ausfällt. 1.3.8 Dies gilt insbesondere auch für die mittelbaren Auswirkungen der Planung. Gasförmige Emissionen sowie feste oder lösliche Stoffe, die über die Luft verfrachtet werden, fallen hierbei

übereinstimmender Auffassung der Beteiligten wegen der geplanten Immissionsschutzwände nicht ins Gewicht (vgl. Gutachten F… S. 164 f.). In den Blick zu nehmen sind allenfalls Immissionen, die über das Wasser in das FFH-Gebiet gelangen, insbesondere durch im Abwasser der Autobahn gelöstes Tausalz (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Erörterung dieser Thematik im früheren Verfahrensabschnitt, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2005, S. 5 ff.). Neben dem Lebensraumtyp Auwald gilt die Betrachtung hier besonders den bei den Erhaltungszielen genannten Anhang-II-Arten der Bachmuschel (Unio crassus) und der Koppe (Cottus gobbio). Die

richtlich zu den Planfeststellungsunterlagen genommenen Pläne der verschiedenen Querungen des FFH-Gebiets zeigen nunmehr indes einen veränderten Planungsstand (2. Tektur) mit erheblich erweiterten Regenrückhalte- und Absetzbecken (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.4). Der frühere Planungsstand, der noch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 1.3.2005 (vgl. Niederschrift S. 5-8) war, ist damit jedenfalls überholt, ohne dass hier von einer nicht mehr abänderbaren, endgültigen Planung ausgegangen werden kann.

der Begutachtung des Sachverständigen Dr. S… müssen die Versickerungsanlagen in ihrer Dimensionierung auf ein 100-jährliches Niederschlagsereignis bezogen werden, so dass unter normalen Bedingungen kein Überlauf in die Vorfluter erfolgt. Ihre Platzierung an der Goldach soll zur Vermeidung flächenhafter Eingriffe außerhalb der Grenzen des FFH-Gebiets erfolgen (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 116 f.). Unter diesen Bedingungen werden die Belastungen durch Tausalz und andere im Abwasser gelöste Stoffe weitestgehend minimiert und überschreiten

Auffassung des Sachverständigen Dr. S… nicht die Schwelle zur Erheblichkeit (vgl. Planfeststellungsunterlage 17.1, S. 115). Demgegenüber rügt der Sachverständige Dipl.Ing. F… insbesondere, der Wasserpfad bei den geplanten Versickerungsanlagen sei bisher völlig unklar, Vegetationsschäden an salzempfindlichen Arten könnten deshalb nicht ausgeschlossen werden (vgl. Gutachten F… S. 166). Er räumt indessen ein, dass der Zufluss salzhaltigen Wassers in die Lappach relativ langsam erfolgen werde, so dass die Salzkonzentrationen im Gewässer reduziert würden. Gefahren sieht er jedoch für jene Auwaldgehölze, in deren Wurzelbereich das salzhaltige Wasser bereits

wenigen Metern gelangt (vgl. Gutachten F… S. 170 ff.). Aus der Sicht des Senats erscheint es zusammengefasst indes als plausibel, dass diese Gefahren über die – jeweils endgültige – Dimensionierung der Regenrückhaltebecken und deren Gestaltung (Positionierung, Versickerungseigenschaften, Ab- oder Überlauf) beherrscht werden können, so dass jedenfalls in der Vorausschau erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu gewärtigen sind. Ein Grad an Sicherheit, bei dem kein Prognoserisiko verbleibt, kann auch insoweit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07 RdNr. 21). Erhebliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel vermag der Sachverständige Dipl.Ing. F… lediglich aufgrund von Datenlücken nicht auszuschließen, die seiner Meinung

bestehen (vgl. Gutachten F… S. 233 f.). Ein Lebendvorkommen dieser Art ist jedoch

den umfangreichen Untersuchungen des Vorhabensträgers im FFH-Gebiet „Isental mit Nebenbächen“ nicht (mehr) festzustellen; eine Ausnahme konnte lediglich am Grimmelbach stromaufwärts der geplanten Goldach-Querung bestätigt werden (vgl. EPFB S. 90; Planfeststellungsunterlagen, Fischereibiologisches Gutachten des Sachverständigen S… von Februar 2006, S. 8 und Karte 2 ). Bezüglich der Koppe erwarten die Kläger ohnehin keine erheblichen Beeinträchtigungen (vgl. Gutachten F… S. 229).’ An dieser Beurteilung hält der Senat auch für die streitbefangene Planung fest, soweit nicht die dritte Tektur Änderungen des Entwässerungssystems zum Inhalt hat. Diese bestehen vor allem darin, dass die in der zweiten Tektur vorgesehenen Absetz- und Regenrückhalteanlagen mit Ausnahme einer Anlage durch Absetz- und Versickerungsanlagen ersetzt wurden. Die vorgesehenen Entwässerungsanlagen bestehen nunmehr aus einem Absetzbecken mit Leichtstoffabscheider sowie aus einem großvolumigen Versickerbecken, das das vorgereinigte Niederschlagswasser über eine belebte Oberbodenzone (Retentionsbodenfilter) versickert. Bei einigen Versickerungsbecken sind unter der Beckensohle Rigolenkörper (in Kies oder Kunststoff) vorgesehen, die das (gereinigte) Sickerwasser zunächst speichern und es dann

und

wieder dem Boden zuführen. Ein Drosselabfluss ist nur noch bei einigen wenigen Entwässerungsanlagen (vor allem im Isental) geplant; die Einleitung in den Vorfluter erfolgt bei diesen Anlagen nur im Fall von sommerlichen Starkregenereignissen, bei denen der Vorfluter viel Wasser führt (vgl. Erläuterungsbericht in der Fassung vom 27. Februar 2009, Planfeststellungsunterlage 1 T, S. 127 und S. 196, sowie Bauwerksverzeichnis, Planfeststellungsunterlage 6 T, Nrn. 16, 37, 54, 63, 101, 127, 127a, 157, 181, 187, 210, 232, 235). Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch die geplanten Entwässerungsanlagen weder im Winter- noch im Sommerhalbjahr zu einer Einleitung von chloridhaltigem Fahrbahnwasser kommen wird. Anderes gelte allenfalls bei extremen Regenereignissen. Auch in diesen Fällen komme es aufgrund der starken Verdünnungseffekte zu einer deutlichen Unterschreitung der für die Bachmuschel maßge

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.