Tenor 1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt. 3. Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Berechtigung des Klägers, die Beschäftigten deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida, sowie der Beklagten auf jede Art und Weise von der Anwendbarkeit und dem Inhalt des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 sowie vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne von § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG in Kenntnis zu setzen, hilfsweise über die Berechtigung des Klägers, bei den Beschäftigten der Beklagten und bestimmter, namentlich bezeichneter deutscher Tochtergesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida, für eine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu werben. Der Kläger ist seit 15.03.2003 bei der Beklagten als Prüfungsleiter der internen Revision zu einem Bruttogehalt von zuletzt 0,00 € angestellt. Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft mit Tochtergesellschaften in Deutschland, die sich ausschließlich mit Groß- und Außenhandel befassen. Sie beschäftigt etwa 50 Arbeitnehmer. Im September 2009 war bei ihr kein Betriebsrat gebildet. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich mit Schreiben vom 25.09.2009 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich verhaltensbedingt zum 31.12.2009. Die fristlose Kündigung vom 25.09.2009 ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dagegen ist die vom Kläger gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage anderweitig vor dem Arbeitsgericht München (13 Ca 16550/09) anhängig. Der Kündigung vom 25.09.2009 waren eine außerordentliche Kündigung vom 22.12.2003 sowie eine vorsorgliche außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.08.2005, ferner zwei Abmahnungen vom 10.10.2003 vorangegangen. Dies hat zu einer Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren geführt. So endete der Kündigungsschutzprozess über die Kündigung vom 22.12.2003 mit rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess über die Kündigung vom 10.08.2005 hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.10.2009 - unter anderem - das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30.04.2008 - 5 Sa 661/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2007 - 20 Ca 13029/05 - wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zurückgewiesen hat; im entsprechenden Umfang hat das Bundesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen. In einem anderen, zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens geführten Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.05.2009 - 5 AZN 1078/08 - die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.09.2008 - 11 Sa 987/05 - zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, bei einer Holding, deren Tochtergesellschaften sich ausschließlich mit Groß- und Außenhandel befassten, genüge für die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 23.06.1997, dass der Betrieb zu dem betreffenden Wirtschaftsbereich gehöre. Das Unternehmen selbst müsse nicht Groß- und Außenhandel betreiben. Der Kläger forderte mit E-Mail vom 23.07.2009 die Beklagte auf, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Bayerischen Groß- und Außenhandel mitzuteilen und dies gegenüber dem Kläger zu bestätigen. Mit einer weiteren E-Mail vom 06.08.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde nunmehr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften selbst von der Rechtslage aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 in Kenntnis setzen; etwaige Bedenken „im Falle substantiierter Begründungen“ nehme er bis Ende der kommenden Woche entgegen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14.08.2009, sie habe inzwischen ihre Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften T. GmbH & Co. OHG über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Großhandel in Bayern informiert und ihnen diesen Tarifvertrag zugänglich gemacht. Sie teilte dem Kläger ferner mit, dieser sei nicht berechtigt, die Arbeitnehmer zu informieren. Die Information betreffe ausschließlich das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren einzelnen Arbeitnehmern. Sollte der Kläger dennoch an die Arbeitnehmer der Unternehmen herantreten, werde die Beklagte die geeigneten rechtlichen Schritte gegen den Kläger einleiten. Am 21.08.2009 versandte der Kläger an die Geschäftsführer der Tochterunternehmen unter deren dienstlicher E-Mail-Adresse die Information, dass in den deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 zur Anwendung komme, dies ergebe sich aus dem in der Anlage beigefügten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 - 5 AZN 1078/08 -, er beabsichtige, die Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften von der Rechtslage in Kenntnis zu setzen, etwaige Bedenken könnten bis Ende der kommenden Woche mitgeteilt werden. Die Geschäftsführer der Tochterunternehmen der T. GmbH & Co. OHG, also der T. D. GmbH, T. I. T. GmbH und der T. M. GmbH ließen mit Schreiben vom 27.08.2009 antworten, die Anwendbarkeit des genannten Manteltarifvertrages im Unternehmen sei seit langem bekannt, eine Information durch den Kläger oder von dritter Seite deshalb nicht erforderlich. Auch sei der Kläger hierzu nicht berechtigt, weil er zur T. GmbH & Co. OHG in keiner rechtlichen Beziehung stehe, so dass für ihn ein fremdes Rechtsverhältnis betroffen sei. Dem Kläger wurden für den Fall der Verwirklichung seiner Absicht die „geeigneten rechtlichen Schritte“ angedroht. Gleichwohl sandte der Kläger am 12.09.2009, am 14.09.2009, am 15.09.2009 und am 20.09.2009 an zahlreiche Arbeitnehmer der T. GmbH & Co. OHG unter deren dienstlicher E-Mail-Adresse E-Mails, mit denen er mitteilte, das Bundesarbeitsgericht habe am 20.05.2009 entschieden, dass der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 23.06.1997 in den deutschen Konzernunternehmen der T. Corporation Anwendung finde. Der Kläger informierte über Regelungen des Manteltarifvertrages und lud „mit freundlicher Unterstützung der IG Metall“ zu einer Informationsveranstaltung hinsichtlich denkbarer Anwendungsfragen am 22.09.2009, 19:00 Uhr ins Gewerkschaftshaus ein. Weitere Auskünfte erteile er gern unter seiner (privaten) E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Gleichlautende E-Mails sandte der Kläger an eine unbestimmte Anzahl von Arbeitnehmern der Beklagten. Die T. GmbH & Co. OHG ließ mit Schreiben vom 24.09.2009 mitteilen, sie sehe die Versendung der E-Mails an ihre Arbeitnehmer als einen besonders groben Eingriff in ihre Rechte an. Der Kläger wurde „nochmals und letztmalig“ aufgefordert, zukünftig eine derartige Kontaktaufnahme zu unterlassen. Die Reaktion der Beklagten auf die E-Mail-Aktion des Klägers war die außerordentliche und fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.09.2009. Eine erneute außerordentliche und fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sprach die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009 aus, die ebenfalls Gegenstand des (weiteren) Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht München mit dem Geschäftszeichen 13 Ca 16550/09 ist. Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgebracht, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben. Der Kläger sei gegenüber seinen Kollegen in Bezug auf die tarifliche Regelung nicht zum Stillschweigen verpflichtet. Vor allem berufe er sich auf das Grundrecht auf Information und Werbung zu Gunsten einer Gewerkschaft gemäß Art. 9 Abs. 3 GG, weil er als informierender und werbender Sympathisant ebenfalls zu dem durch diese Grundrechtsvorschrift geschützten Personenkreis gehöre. Auch sei vor Ausspruch der Kündigung eine - hier erforderliche - Abmahnung unterblieben. Im Übrigen seien die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten, betriebliche Arbeitsabläufe oder der Betriebsfriede nicht gestört worden. Weil ihm die Beklagte das Recht auf Information der Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Bayerischen Groß- und Außenhandel streitig mache, sei dieses Recht auf Antrag des Klägers gerichtlich festzustellen. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch außerordentliche und fristlose Kündigung mit Datum vom 25.09.2009 nicht aufgelöst worden ist. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern mindestens bis zum 31.12.2009 fortbesteht. 3. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen. Die Beklagte hat Antrag auf Klageabweisung gestellt. Sie hat vorgebracht, der Kläger habe durch die Versendung der E-Mails gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verstoßen, er habe sich über deren Anweisung und diejenige der T. GmbH & Co. OHG, die Mitarbeiter nicht zu informieren, hinweggesetzt. Es sei aber Sache der Beklagten zu entscheiden, wie und durch wen sie ihre Mitarbeiter über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages informiere. Der Kläger habe hartnäckig und uneinsichtig gehandelt, weil er in keiner Weise bereit gewesen sei, die rechtlichen Grenzen seiner Handlungen wahrzunehmen und zu akzeptieren. Er könne sich auch nicht auf das grundrechtlich geschützte Recht zur mittelbaren Gewerkschaftswerbung berufen, weil die von ihm versandten E-Mails keine Gewerkschaftswerbung enthielten. Auch behauptet der Kläger nicht, Gewerkschaftsmitglied zu sein. Das Handeln des Klägers im Hinblick auf die T. GmbH & Co. OHG sei auch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Vertragsverletzung anzusehen, weil der Kläger als Internal Auditor für begrenzte Zeiträume auch in diesen Tochterunternehmen tätig werden müsse und weil er gezeigt habe, die berechtigten Interessen der Tochterunternehmen nicht einmal ansatzweise zur Kenntnis nehmen zu wollen. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil eine Verhaltensänderung des Klägers nicht zu erwarten gewesen sei. Das Arbeitsgericht München hat mit Teilurteil vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 -, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der Details der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 25.09.2009 aufgelöst worden sei, und den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Klägers, die Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar liege ein an sich als wichtiger Grund geeigneter Sachverhalt im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, die Interessenabwägung falle jedoch zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, dem Kläger gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Weisung zu erteilen, weder ihre Arbeitnehmer noch die der T. GmbH & Co. OHG auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 zu informieren. Nach § 8 TVG sei es Pflicht und Verantwortung des Arbeitgebers, die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen und solchermaßen die Arbeitnehmer über ihre tariflichen Rechte zu informieren. Darüber hinaus stehe dem Arbeitgeber aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu, die betrieblichen Abläufe zu organisieren und ohne Einflussnahme Dritter ihre Rechtsbeziehungen zu den Arbeitnehmern im Betrieb zu regeln. Im Übrigen habe der Kläger in Bezug auf die Arbeitnehmer der T. GmbH & Co. OHG eine falsche Information weitergegeben, weil das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 20.05.2009 über deren Arbeitsrechtsverhältnisse nicht entschieden habe. Der genannten Weisung der Beklagten stehe das Recht des Klägers, als Gewerkschaftsmitglied für eine Gewerkschaft zu werben und über sie und ihre Erfolge zu informieren - Art. 9 Abs. 3 GG - nicht entgegen. Insoweit sei nicht nur offen geblieben, ob der Kläger sich auf den Schutz der Koalitionsfreiheit berufen könne, da er nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass er Mitglied einer Gewerkschaft ist. Er habe aber auch mit den von der Beklagten beanstandeten E-Mails keine mittelbare Werbung für eine Gewerkschaft getätigt. Ein Zusammenhang mit einer Informationsveranstaltung über den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern zur Gewerkschaft IG Metall sei weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen. Zudem berechtige das Recht zur innerbetrieblichen Information und Werbung die Gewerkschaften grundsätzlich nicht dazu, auf das Eigentum, Betriebsmittel, organisatorische Einrichtungen oder personelle Mittel des Arbeitgebers zuzugreifen. Der Kläger habe gegen die Weisung der Beklagten schuldhaft und beharrlich verstoßen. Die außerordentliche fristlose Kündigung halte jedoch der Interessenabwägung nicht stand, weil die Beklagte nicht deutlich gemacht habe, warum ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen Beendigungstermin 31.12.2009 nicht zumutbar gewesen wäre. Dem Antrag des Klägers auf Feststellung eines Rechts, die Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Bayerischen Groß- und Außenhandel vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen, fehlt dem Arbeitsgericht zufolge die hinreichende Bestimmtheit. Der Kläger habe nicht ausreichend konkret beschrieben, mit welchen Mitteln und auch auf welche Art und Weise er die Information an wen vornehmen wolle. Dieser Antrag sei deshalb unzulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.05.2010 zugestellte Teilurteil vom 15.04.2010 mit einem am 28.06.2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 30.08.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie bringt vor, ihr sei das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen angesichts der Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers, der völlig unbelehrbar gewesen sei und völlig unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ihn die mitgeteilten Bedenken gegen seine angekündigte Vorgehensweise nicht interessierten, sondern dass er ausschließlich darauf aus gewesen sei, der Beklagten durch die Versendung einer Vielzahl von E-Mails an Mitarbeiter der T. GmbH & Co. OHG Schwierigkeiten zu bereiten. Es liege ein beharrlicher Verstoß gegen die Weisung der Beklagten vor, weil der Kläger in mehr 73 Fällen dieser Weisung zuwidergehandelt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei aus der Sichtweise der T. GmbH & Co. OHG - die nach den Ausführungen des Erstgerichts die Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die E-Mails des Klägers nicht als sehr wesentlich angesehen habe - nichts herzuleiten, weil zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, zwischen dem Kläger und der T. GmbH & Co. OHG dagegen nicht. Auch sei entgegen dem Arbeitsgericht aus der Drohung der Beklagten mit „rechtlichen Schritten“ kein Argument gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abzuleiten, weil „rechtliche Schritte“ auch die Kündigung sein könnten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bereits zuvor zwei außerordentliche (vorsorglich ordentliche) Kündigungen ausgesprochen worden seien. Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Berufung: I. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - wird unter Ziff. I. dahingehend abgeändert, dass auch der Antrag zu 1.) abgewiesen wird. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt im Rahmen seiner Berufungsbeantwortung die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Interessenabwägung und weist insoweit darauf hin, das Arbeitsverhältnis habe im Zeitpunkt der Kündigung sechseinhalb Jahre bestanden, es sei durch die E-Mails nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen der T. GmbH & Co. OHG und der Beklagten gekommen; auch sei eine Androhung „rechtlicher Schritte“ keine Androhung einer Kündigung. Im Übrigen fasst der Kläger erneut seine erstinstanzlichen Angriffe gegen die Kündigung zusammen und bezieht sich insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag. Er bringt zusätzlich vor, eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen. Auch sei eine Bekanntgabe des Manteltarifvertrages nach § 8 TVG durch die Beklagte bzw. die T. GmbH & Co. OHG nicht erfolgt. Ferner habe er ein berechtigtes Interesse daran, dass die Kollegen und Kolleginnen über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages informiert würden. Die Beklagte und ihre Töchter wendeten diesen Manteltarifvertrag nicht an. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Der Kläger hat seinerseits gegen das ihm am 29.05.2010 zugestellte Teilurteil vom 15.04.2010 mit einem am 29.06.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 30.08.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er meint, eine Anspruchsgrundlage für sein Informationsbegehren ergebe sich aus dem angefochtenen Teilurteil, da ihn insoweit keine Geheimhaltungspflicht treffe. Er müsse sich jedoch entgegen dem Arbeitsgericht nicht über die Art und Weise der Mittel der Information erklären. Nach Auffassung des Klägers ist es für die Zulässigkeit seiner Berufungsanträge nicht erforderlich, die Beschäftigten der dort benannten Konzerngesellschaften namentlich zu bezeichnen, weil eine Zwangsvollstreckung vorliegend ohnehin nicht in Betracht komme, sondern zur Herstellung des Rechtsfriedens die rechtskräftige Feststellung genüge, dass der Kläger auch in Zukunft zur Information seiner Kolleginnen und Kollegen vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Rechtsnormen berechtigt sei. Die mit den Berufungsanträgen vorgenommenen Klageänderungen sind dem Kläger zufolge zulässig - jedenfalls sachdienlich. Der Kläger meint, am Fehlen einer Verschwiegenheitspflicht des Klägers änderten auch die vom Arbeitsgericht angenommenen besonderen Umstände nichts, aufgrund derer die Beklagte dem angefochtenen Teilurteil zufolge berechtigt gewesen sei, den Kläger anzuweisen, ihre Arbeitnehmer und die der T. GmbH & Co. OHG nicht über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages zu informieren. Denn der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Umstände mitgeteilt, welche die Beklagte zu einer Ausweitung vertraglicher Pflichten zur Verschwiegenheit berechtigt hätten. Der Kläger führt ferner aus, die Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages ergebe sich unstreitig aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009. Hinsichtlich der Teilbetriebe der übrigen deutschen Konzerngesellschaften der T. Corporation resultiere diese Anwendbarkeit bereits aus deren operativem Geschäft in Gestalt des Großhandels von Produkten der Computerperipherie. Die damit ohnehin unstreitige Anwendbarkeit in der Gesamtheit aller Teilbetriebe würde sich zusätzlich auch aus dem Beschluss vom 20.05.2009 ergeben, sofern ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliege. Ein solcher sei jedoch gegeben, weil der Kläger darauf hingewiesen und die Beklagte diesen Vortrag nicht ausreichend bestritten habe. Der Kläger hält sich im Übrigen für berechtigt, die Arbeitnehmer der von ihm bezeichneten Gesellschaften über alle Rechtsvorschriften im Sinne von § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG zu informieren. Er weist darauf hin, dass er seit dem 17.12.2009 Ersatzmitglied des Betriebsrats der Beklagten sei und in dieser Eigenschaft bei unterstellter Unwirksamkeit der noch streitbefangenen Kündigungen bereits an einer zweistelligen Anzahl von Kalendertagen in den Betriebsrat nachgerückt sei. In dieser Eigenschaft hätte zu seinen Pflichten unter anderem auch die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG gehört. Der Kläger beantragt im Rahmen seiner Berufung: 1. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - wird aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Beschäftigten der Beklagten und folgender deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida - T. GmbH & Co. OHG, A-Stadt, - T. I. T. GmbH, A-Stadt und - T. M. GmbH, A-Stadt auf jede Art und Weise, insbesondere durch - Brief, - Fax, - Flugblatt, - Mailnachricht, - persönliches Gespräch sowie - telefonische Mitteilung von der Anwendbarkeit und dem Inhalt des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Beschäftigten der Beklagten und folgender deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida - T. GmbH & Co. OHG, A-Stadt, - T. I. T. GmbH, A-Stadt und - T. M. GmbH, A-Stadt auf jede Art und Weise, insbesondere durch - Brief, - Fax, - Flugblatt, - Mailnachricht, - persönliches Gespräch sowie - telefonische Mitteilung vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne der Rechtsvorschrift des § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG in Kenntnis zu setzen. hilfsweise 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, bei den Beschäftigten der Beklagten und folgender deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida - T. GmbH & Co. OHG, A-Stadt, - T. I. T. GmbH, A-Stadt und - T. M. GmbH, A-Stadt auf jede Art und Weise, insbesondere durch - Brief, - Fax, - Flugblatt, - Mailnachricht, - persönliches Gespräch sowie - telefonische Mitteilung für eine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu werben und in diesem Rahmen über den Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu informieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie hält die Berufung des Klägers für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Die Berufungsanträge des Klägers sind der Beklagten zufolge weiterhin unzulässig, da unklar sei, welche Personen vom Kläger in Kenntnis gesetzt werden könnten bzw. sollten. Die Beklagte meint, die Nennung bestimmter Gesellschaften reiche nicht. Darüber hinaus sind die Berufungsanträge des Klägers der Beklagten zufolge unbegründet. Es sei eine völlig abwegige Behauptung, die Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren ergebe sich unmittelbar aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils. Die Beklagte betont erneut, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich ausschließlich auf die Beklagte. Der Vortrag des Klägers zu einem angeblich vorliegenden Gemeinschaftsbetrieb sei verspätet. Der Berufungsantrag zu Ziff. 2 in der nunmehr gestellten Form sei auch deshalb unbegründet, weil es sich weder bei der T. D. GmbH & Co. OHG noch bei der T. I. T. GmbH oder der T. M. GmbH um Tochtergesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida handele. Der Berufungsantrag zu Ziff. 3 sei unzulässig, weil es sich um eine echte Klageerweiterung handele, mit der die Beklagte nicht einverstanden und die auch nicht sachdienlich sei. Unabhängig davon sei auch dieser Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig und überdies unbegründet, weil es nicht die Aufgabe des Klägers sei, die Mitarbeiter der Beklagten und der anderen von ihm genannten Gesellschaften in rechtlicher Hinsicht zu beraten. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage sei nicht ansatzweise ersichtlich und werde vom Kläger auch nicht angeführt. Der Beklagten zufolge stellt der „hilfsweise“ geltend gemachte Berufungsantrag zu Ziff. 2 in Wirklichkeit einen Hauptantrag dar, der wiederum als unzulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz anzusehen sei. Die Beklagte meint, auch dieser Antrag sei zudem unzulässig, weil wiederum völlig offen bleibe, welchen Personen gegenüber der Kläger zur Gewerkschaftswerbung und Information berechtigt sein solle. Unabhängig davon wäre dieser Antrag nach Auffassung der Beklagten jedenfalls unbegründet, weil die in ihm aufgeführten Gesellschaften keine Tochtergesellschaften der T. Corporation in Florida seien. Des weiteren sei der Antrag auch deshalb unbegründet, weil sich der Kläger selbst nicht auf den Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen könne, da er bislang nicht vorgetragen habe, dass er Gewerkschaftsmitglied sei. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.08.2010, 30.09.2010 und 16.11.2010, der Beklagten vom 30.08.2010 und 04.10.2010 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 02.12.2010. Gründe Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet, und deshalb zurückzuweisen. 771. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die außerordentliche, ohne Frist ausgesprochene Kündigung vom 25.09.2009 mangels eines sie tragenden wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.