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LAG München, Urteil vom 2. Dezember 2010 - Az. 3 Sa 647/10

Tenor 1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt. 3. Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Berechtigung des Klägers, die Beschäftigten deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida, sowie der Beklagten auf jede Art und Weise von der Anwendbarkeit und dem Inhalt des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 sowie vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne von § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG in Kenntnis zu setzen, hilfsweise über die Berechtigung des Klägers, bei den Beschäftigten der Beklagten und bestimmter, namentlich bezeichneter deutscher Tochtergesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida, für eine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu werben. Der Kläger ist seit 15.03.2003 bei der Beklagten als Prüfungsleiter der internen Revision zu einem Bruttogehalt von zuletzt 0,00 € angestellt. Die Beklagte ist eine Holding-Gesellschaft mit Tochtergesellschaften in Deutschland, die sich ausschließlich mit Groß- und Außenhandel befassen. Sie beschäftigt etwa 50 Arbeitnehmer. Im September 2009 war bei ihr kein Betriebsrat gebildet. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich mit Schreiben vom 25.09.2009 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich verhaltensbedingt zum 31.12.2009. Die fristlose Kündigung vom 25.09.2009 ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dagegen ist die vom Kläger gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage anderweitig vor dem Arbeitsgericht München (13 Ca 16550/09) anhängig. Der Kündigung vom 25.09.2009 waren eine außerordentliche Kündigung vom 22.12.2003 sowie eine vorsorgliche außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.08.2005, ferner zwei Abmahnungen vom 10.10.2003 vorangegangen. Dies hat zu einer Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren geführt. So endete der Kündigungsschutzprozess über die Kündigung vom 22.12.2003 mit rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess über die Kündigung vom 10.08.2005 hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.10.2009 - unter anderem - das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30.04.2008 - 5 Sa 661/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2007 - 20 Ca 13029/05 - wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zurückgewiesen hat; im entsprechenden Umfang hat das Bundesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen. In einem anderen, zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens geführten Rechtsstreit hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 20.05.2009 - 5 AZN 1078/08 - die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.09.2008 - 11 Sa 987/05 - zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, bei einer Holding, deren Tochtergesellschaften sich ausschließlich mit Groß- und Außenhandel befassten, genüge für die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 23.06.1997, dass der Betrieb zu dem betreffenden Wirtschaftsbereich gehöre. Das Unternehmen selbst müsse nicht Groß- und Außenhandel betreiben. Der Kläger forderte mit E-Mail vom 23.07.2009 die Beklagte auf, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Bayerischen Groß- und Außenhandel mitzuteilen und dies gegenüber dem Kläger zu bestätigen. Mit einer weiteren E-Mail vom 06.08.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde nunmehr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften selbst von der Rechtslage aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 in Kenntnis setzen; etwaige Bedenken „im Falle substantiierter Begründungen“ nehme er bis Ende der kommenden Woche entgegen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14.08.2009, sie habe inzwischen ihre Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften T. GmbH & Co. OHG über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Großhandel in Bayern informiert und ihnen diesen Tarifvertrag zugänglich gemacht. Sie teilte dem Kläger ferner mit, dieser sei nicht berechtigt, die Arbeitnehmer zu informieren. Die Information betreffe ausschließlich das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren einzelnen Arbeitnehmern. Sollte der Kläger dennoch an die Arbeitnehmer der Unternehmen herantreten, werde die Beklagte die geeigneten rechtlichen Schritte gegen den Kläger einleiten. Am 21.08.2009 versandte der Kläger an die Geschäftsführer der Tochterunternehmen unter deren dienstlicher E-Mail-Adresse die Information, dass in den deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 zur Anwendung komme, dies ergebe sich aus dem in der Anlage beigefügten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 - 5 AZN 1078/08 -, er beabsichtige, die Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften von der Rechtslage in Kenntnis zu setzen, etwaige Bedenken könnten bis Ende der kommenden Woche mitgeteilt werden. Die Geschäftsführer der Tochterunternehmen der T. GmbH & Co. OHG, also der T. D. GmbH, T. I. T. GmbH und der T. M. GmbH ließen mit Schreiben vom 27.08.2009 antworten, die Anwendbarkeit des genannten Manteltarifvertrages im Unternehmen sei seit langem bekannt, eine Information durch den Kläger oder von dritter Seite deshalb nicht erforderlich. Auch sei der Kläger hierzu nicht berechtigt, weil er zur T. GmbH & Co. OHG in keiner rechtlichen Beziehung stehe, so dass für ihn ein fremdes Rechtsverhältnis betroffen sei. Dem Kläger wurden für den Fall der Verwirklichung seiner Absicht die „geeigneten rechtlichen Schritte“ angedroht. Gleichwohl sandte der Kläger am 12.09.2009, am 14.09.2009, am 15.09.2009 und am 20.09.2009 an zahlreiche Arbeitnehmer der T. GmbH & Co. OHG unter deren dienstlicher E-Mail-Adresse E-Mails, mit denen er mitteilte, das Bundesarbeitsgericht habe am 20.05.2009 entschieden, dass der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern vom 23.06.1997 in den deutschen Konzernunternehmen der T. Corporation Anwendung finde. Der Kläger informierte über Regelungen des Manteltarifvertrages und lud „mit freundlicher Unterstützung der IG Metall“ zu einer Informationsveranstaltung hinsichtlich denkbarer Anwendungsfragen am 22.09.2009, 19:00 Uhr ins Gewerkschaftshaus ein. Weitere Auskünfte erteile er gern unter seiner (privaten) E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Gleichlautende E-Mails sandte der Kläger an eine unbestimmte Anzahl von Arbeitnehmern der Beklagten. Die T. GmbH & Co. OHG ließ mit Schreiben vom 24.09.2009 mitteilen, sie sehe die Versendung der E-Mails an ihre Arbeitnehmer als einen besonders groben Eingriff in ihre Rechte an. Der Kläger wurde „nochmals und letztmalig“ aufgefordert, zukünftig eine derartige Kontaktaufnahme zu unterlassen. Die Reaktion der Beklagten auf die E-Mail-Aktion des Klägers war die außerordentliche und fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.09.2009. Eine erneute außerordentliche und fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sprach die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009 aus, die ebenfalls Gegenstand des (weiteren) Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht München mit dem Geschäftszeichen 13 Ca 16550/09 ist. Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgebracht, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben. Der Kläger sei gegenüber seinen Kollegen in Bezug auf die tarifliche Regelung nicht zum Stillschweigen verpflichtet. Vor allem berufe er sich auf das Grundrecht auf Information und Werbung zu Gunsten einer Gewerkschaft gemäß Art. 9 Abs. 3 GG, weil er als informierender und werbender Sympathisant ebenfalls zu dem durch diese Grundrechtsvorschrift geschützten Personenkreis gehöre. Auch sei vor Ausspruch der Kündigung eine - hier erforderliche - Abmahnung unterblieben. Im Übrigen seien die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten, betriebliche Arbeitsabläufe oder der Betriebsfriede nicht gestört worden. Weil ihm die Beklagte das Recht auf Information der Arbeitnehmer der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Bayerischen Groß- und Außenhandel streitig mache, sei dieses Recht auf Antrag des Klägers gerichtlich festzustellen. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch außerordentliche und fristlose Kündigung mit Datum vom 25.09.2009 nicht aufgelöst worden ist. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern mindestens bis zum 31.12.2009 fortbesteht. 3. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen. Die Beklagte hat Antrag auf Klageabweisung gestellt. Sie hat vorgebracht, der Kläger habe durch die Versendung der E-Mails gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verstoßen, er habe sich über deren Anweisung und diejenige der T. GmbH & Co. OHG, die Mitarbeiter nicht zu informieren, hinweggesetzt. Es sei aber Sache der Beklagten zu entscheiden, wie und durch wen sie ihre Mitarbeiter über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages informiere. Der Kläger habe hartnäckig und uneinsichtig gehandelt, weil er in keiner Weise bereit gewesen sei, die rechtlichen Grenzen seiner Handlungen wahrzunehmen und zu akzeptieren. Er könne sich auch nicht auf das grundrechtlich geschützte Recht zur mittelbaren Gewerkschaftswerbung berufen, weil die von ihm versandten E-Mails keine Gewerkschaftswerbung enthielten. Auch behauptet der Kläger nicht, Gewerkschaftsmitglied zu sein. Das Handeln des Klägers im Hinblick auf die T. GmbH & Co. OHG sei auch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Vertragsverletzung anzusehen, weil der Kläger als Internal Auditor für begrenzte Zeiträume auch in diesen Tochterunternehmen tätig werden müsse und weil er gezeigt habe, die berechtigten Interessen der Tochterunternehmen nicht einmal ansatzweise zur Kenntnis nehmen zu wollen. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil eine Verhaltensänderung des Klägers nicht zu erwarten gewesen sei. Das Arbeitsgericht München hat mit Teilurteil vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 -, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der Details der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 25.09.2009 aufgelöst worden sei, und den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Klägers, die Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen, abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar liege ein an sich als wichtiger Grund geeigneter Sachverhalt im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, die Interessenabwägung falle jedoch zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, dem Kläger gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Weisung zu erteilen, weder ihre Arbeitnehmer noch die der T. GmbH & Co. OHG auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 zu informieren. Nach § 8 TVG sei es Pflicht und Verantwortung des Arbeitgebers, die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen und solchermaßen die Arbeitnehmer über ihre tariflichen Rechte zu informieren. Darüber hinaus stehe dem Arbeitgeber aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu, die betrieblichen Abläufe zu organisieren und ohne Einflussnahme Dritter ihre Rechtsbeziehungen zu den Arbeitnehmern im Betrieb zu regeln. Im Übrigen habe der Kläger in Bezug auf die Arbeitnehmer der T. GmbH & Co. OHG eine falsche Information weitergegeben, weil das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 20.05.2009 über deren Arbeitsrechtsverhältnisse nicht entschieden habe. Der genannten Weisung der Beklagten stehe das Recht des Klägers, als Gewerkschaftsmitglied für eine Gewerkschaft zu werben und über sie und ihre Erfolge zu informieren - Art. 9 Abs. 3 GG - nicht entgegen. Insoweit sei nicht nur offen geblieben, ob der Kläger sich auf den Schutz der Koalitionsfreiheit berufen könne, da er nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass er Mitglied einer Gewerkschaft ist. Er habe aber auch mit den von der Beklagten beanstandeten E-Mails keine mittelbare Werbung für eine Gewerkschaft getätigt. Ein Zusammenhang mit einer Informationsveranstaltung über den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Bayern zur Gewerkschaft IG Metall sei weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen. Zudem berechtige das Recht zur innerbetrieblichen Information und Werbung die Gewerkschaften grundsätzlich nicht dazu, auf das Eigentum, Betriebsmittel, organisatorische Einrichtungen oder personelle Mittel des Arbeitgebers zuzugreifen. Der Kläger habe gegen die Weisung der Beklagten schuldhaft und beharrlich verstoßen. Die außerordentliche fristlose Kündigung halte jedoch der Interessenabwägung nicht stand, weil die Beklagte nicht deutlich gemacht habe, warum ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum ordentlichen Beendigungstermin 31.12.2009 nicht zumutbar gewesen wäre. Dem Antrag des Klägers auf Feststellung eines Rechts, die Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Bayerischen Groß- und Außenhandel vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen, fehlt dem Arbeitsgericht zufolge die hinreichende Bestimmtheit. Der Kläger habe nicht ausreichend konkret beschrieben, mit welchen Mitteln und auch auf welche Art und Weise er die Information an wen vornehmen wolle. Dieser Antrag sei deshalb unzulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.05.2010 zugestellte Teilurteil vom 15.04.2010 mit einem am 28.06.2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 30.08.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie bringt vor, ihr sei das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen angesichts der Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers, der völlig unbelehrbar gewesen sei und völlig unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ihn die mitgeteilten Bedenken gegen seine angekündigte Vorgehensweise nicht interessierten, sondern dass er ausschließlich darauf aus gewesen sei, der Beklagten durch die Versendung einer Vielzahl von E-Mails an Mitarbeiter der T. GmbH & Co. OHG Schwierigkeiten zu bereiten. Es liege ein beharrlicher Verstoß gegen die Weisung der Beklagten vor, weil der Kläger in mehr 73 Fällen dieser Weisung zuwidergehandelt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei aus der Sichtweise der T. GmbH & Co. OHG - die nach den Ausführungen des Erstgerichts die Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die E-Mails des Klägers nicht als sehr wesentlich angesehen habe - nichts herzuleiten, weil zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, zwischen dem Kläger und der T. GmbH & Co. OHG dagegen nicht. Auch sei entgegen dem Arbeitsgericht aus der Drohung der Beklagten mit „rechtlichen Schritten“ kein Argument gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abzuleiten, weil „rechtliche Schritte“ auch die Kündigung sein könnten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bereits zuvor zwei außerordentliche (vorsorglich ordentliche) Kündigungen ausgesprochen worden seien. Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Berufung: I. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - wird unter Ziff. I. dahingehend abgeändert, dass auch der Antrag zu 1.) abgewiesen wird. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt im Rahmen seiner Berufungsbeantwortung die Auffassung des Arbeitsgerichts zur Interessenabwägung und weist insoweit darauf hin, das Arbeitsverhältnis habe im Zeitpunkt der Kündigung sechseinhalb Jahre bestanden, es sei durch die E-Mails nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen der T. GmbH & Co. OHG und der Beklagten gekommen; auch sei eine Androhung „rechtlicher Schritte“ keine Androhung einer Kündigung. Im Übrigen fasst der Kläger erneut seine erstinstanzlichen Angriffe gegen die Kündigung zusammen und bezieht sich insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag. Er bringt zusätzlich vor, eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen. Auch sei eine Bekanntgabe des Manteltarifvertrages nach § 8 TVG durch die Beklagte bzw. die T. GmbH & Co. OHG nicht erfolgt. Ferner habe er ein berechtigtes Interesse daran, dass die Kollegen und Kolleginnen über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages informiert würden. Die Beklagte und ihre Töchter wendeten diesen Manteltarifvertrag nicht an. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. Der Kläger hat seinerseits gegen das ihm am 29.05.2010 zugestellte Teilurteil vom 15.04.2010 mit einem am 29.06.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 30.08.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er meint, eine Anspruchsgrundlage für sein Informationsbegehren ergebe sich aus dem angefochtenen Teilurteil, da ihn insoweit keine Geheimhaltungspflicht treffe. Er müsse sich jedoch entgegen dem Arbeitsgericht nicht über die Art und Weise der Mittel der Information erklären. Nach Auffassung des Klägers ist es für die Zulässigkeit seiner Berufungsanträge nicht erforderlich, die Beschäftigten der dort benannten Konzerngesellschaften namentlich zu bezeichnen, weil eine Zwangsvollstreckung vorliegend ohnehin nicht in Betracht komme, sondern zur Herstellung des Rechtsfriedens die rechtskräftige Feststellung genüge, dass der Kläger auch in Zukunft zur Information seiner Kolleginnen und Kollegen vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Rechtsnormen berechtigt sei. Die mit den Berufungsanträgen vorgenommenen Klageänderungen sind dem Kläger zufolge zulässig - jedenfalls sachdienlich. Der Kläger meint, am Fehlen einer Verschwiegenheitspflicht des Klägers änderten auch die vom Arbeitsgericht angenommenen besonderen Umstände nichts, aufgrund derer die Beklagte dem angefochtenen Teilurteil zufolge berechtigt gewesen sei, den Kläger anzuweisen, ihre Arbeitnehmer und die der T. GmbH & Co. OHG nicht über die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages zu informieren. Denn der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Umstände mitgeteilt, welche die Beklagte zu einer Ausweitung vertraglicher Pflichten zur Verschwiegenheit berechtigt hätten. Der Kläger führt ferner aus, die Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages ergebe sich unstreitig aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009. Hinsichtlich der Teilbetriebe der übrigen deutschen Konzerngesellschaften der T. Corporation resultiere diese Anwendbarkeit bereits aus deren operativem Geschäft in Gestalt des Großhandels von Produkten der Computerperipherie. Die damit ohnehin unstreitige Anwendbarkeit in der Gesamtheit aller Teilbetriebe würde sich zusätzlich auch aus dem Beschluss vom 20.05.2009 ergeben, sofern ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliege. Ein solcher sei jedoch gegeben, weil der Kläger darauf hingewiesen und die Beklagte diesen Vortrag nicht ausreichend bestritten habe. Der Kläger hält sich im Übrigen für berechtigt, die Arbeitnehmer der von ihm bezeichneten Gesellschaften über alle Rechtsvorschriften im Sinne von § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG zu informieren. Er weist darauf hin, dass er seit dem 17.12.2009 Ersatzmitglied des Betriebsrats der Beklagten sei und in dieser Eigenschaft bei unterstellter Unwirksamkeit der noch streitbefangenen Kündigungen bereits an einer zweistelligen Anzahl von Kalendertagen in den Betriebsrat nachgerückt sei. In dieser Eigenschaft hätte zu seinen Pflichten unter anderem auch die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG gehört. Der Kläger beantragt im Rahmen seiner Berufung: 1. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - wird aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Beschäftigten der Beklagten und folgender deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida - T. GmbH & Co. OHG, A-Stadt, - T. I. T. GmbH, A-Stadt und - T. M. GmbH, A-Stadt auf jede Art und Weise, insbesondere durch - Brief, - Fax, - Flugblatt, - Mailnachricht, - persönliches Gespräch sowie - telefonische Mitteilung von der Anwendbarkeit und dem Inhalt des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Beschäftigten der Beklagten und folgender deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida - T. GmbH & Co. OHG, A-Stadt, - T. I. T. GmbH, A-Stadt und - T. M. GmbH, A-Stadt auf jede Art und Weise, insbesondere durch - Brief, - Fax, - Flugblatt, - Mailnachricht, - persönliches Gespräch sowie - telefonische Mitteilung vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne der Rechtsvorschrift des § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG in Kenntnis zu setzen. hilfsweise 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, bei den Beschäftigten der Beklagten und folgender deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida - T. GmbH & Co. OHG, A-Stadt, - T. I. T. GmbH, A-Stadt und - T. M. GmbH, A-Stadt auf jede Art und Weise, insbesondere durch - Brief, - Fax, - Flugblatt, - Mailnachricht, - persönliches Gespräch sowie - telefonische Mitteilung für eine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu werben und in diesem Rahmen über den Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu informieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie hält die Berufung des Klägers für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Die Berufungsanträge des Klägers sind der Beklagten zufolge weiterhin unzulässig, da unklar sei, welche Personen vom Kläger in Kenntnis gesetzt werden könnten bzw. sollten. Die Beklagte meint, die Nennung bestimmter Gesellschaften reiche nicht. Darüber hinaus sind die Berufungsanträge des Klägers der Beklagten zufolge unbegründet. Es sei eine völlig abwegige Behauptung, die Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren ergebe sich unmittelbar aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils. Die Beklagte betont erneut, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich ausschließlich auf die Beklagte. Der Vortrag des Klägers zu einem angeblich vorliegenden Gemeinschaftsbetrieb sei verspätet. Der Berufungsantrag zu Ziff. 2 in der nunmehr gestellten Form sei auch deshalb unbegründet, weil es sich weder bei der T. D. GmbH & Co. OHG noch bei der T. I. T. GmbH oder der T. M. GmbH um Tochtergesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida handele. Der Berufungsantrag zu Ziff. 3 sei unzulässig, weil es sich um eine echte Klageerweiterung handele, mit der die Beklagte nicht einverstanden und die auch nicht sachdienlich sei. Unabhängig davon sei auch dieser Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig und überdies unbegründet, weil es nicht die Aufgabe des Klägers sei, die Mitarbeiter der Beklagten und der anderen von ihm genannten Gesellschaften in rechtlicher Hinsicht zu beraten. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage sei nicht ansatzweise ersichtlich und werde vom Kläger auch nicht angeführt. Der Beklagten zufolge stellt der „hilfsweise“ geltend gemachte Berufungsantrag zu Ziff. 2 in Wirklichkeit einen Hauptantrag dar, der wiederum als unzulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz anzusehen sei. Die Beklagte meint, auch dieser Antrag sei zudem unzulässig, weil wiederum völlig offen bleibe, welchen Personen gegenüber der Kläger zur Gewerkschaftswerbung und Information berechtigt sein solle. Unabhängig davon wäre dieser Antrag nach Auffassung der Beklagten jedenfalls unbegründet, weil die in ihm aufgeführten Gesellschaften keine Tochtergesellschaften der T. Corporation in Florida seien. Des weiteren sei der Antrag auch deshalb unbegründet, weil sich der Kläger selbst nicht auf den Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen könne, da er bislang nicht vorgetragen habe, dass er Gewerkschaftsmitglied sei. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.08.2010, 30.09.2010 und 16.11.2010, der Beklagten vom 30.08.2010 und 04.10.2010 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 02.12.2010. Gründe Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet, und deshalb zurückzuweisen. 771. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die außerordentliche, ohne Frist ausgesprochene Kündigung vom 25.09.2009 mangels eines sie tragenden wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

  1. a)Es steht schon nicht völlig außer Zweifel, dass das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Versendung der E-Mails als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich geeignet ist.
  2. aa)Dagegen spricht zum einen, dass der Inhalt der E-Mails - bis auf die ungenaue Darlegung des „Geltungsbereichs“ der BAG-Entscheidung vom 20.05.2009 - korrekt ist. Das Sachproblem bzw. der rechtliche Gehalt der Entscheidung, der darin besteht, dass es bei einer Holding, deren Tochtergesellschaften sich ausschließlich mit Groß- und Außenhandel befassen, für die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 23.06.1997 genüge, dass der Betrieb zu dem betreffenden Wirtschaftsbereich gehöre und das Unternehmen selbst nicht Groß- und Außenhandel betreiben müsse, ist korrekt wiedergegeben. Allerdings wird in den E-Mails des Klägers nicht mitgeteilt, dass diese Entscheidung nur zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits („inter partes“) wirkt. Zum anderen ist eine Rufschädigung der Beklagten nach außen durch die E-Mail-Aktion des Klägers nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat für diese Aktion die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt. Allerdings war die Versendung der E-Mails durchaus geeignet, den Ruf der Beklagten und der in den E-Mails angesprochenen Tochterunternehmen konzernintern zu schädigen und im Konzern Unruhe unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. im Betrieb der Beklagten Störungen des Betriebsfriedens herbeizurufen. Denn die E-Mails sind durchaus nicht als so harmlos anzusehen, wie sie der Kläger gerne sehen möchte. Sie sind vielmehr geeignet, die Gesellschaften an den Pranger zu stellen dahingehend, dass sie als Unternehmen dargestellt werden, die die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkürzen. Schließlich ist nicht vorgetragen, dass dienstliche E-Mail-Adressen nicht für private Mitteilungen verwendet werden dürfen. Alles in allem vermag die Berufungskammer eine Absicht der Betriebsfriedensstörung bzw. der Betriebsablaufstörung und damit der wirtschaftlichen Interessen des Konzerns jedenfalls nicht ohne weiteres zu erkennen. Zu erkennen ist allerdings ein gewisser „missionarischer Eifer“ des Klägers, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten und der anderen, von ihm genannten Gesellschaften als „arbeitsrechtlicher Heilsbringer“ über die Segnungen des deutschen Arbeitsrechts zu informieren. Für eine vorsätzliche Störungs- oder Schädigungsabsicht reicht dies allerdings nicht aus.
  3. bb)Für das Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung spricht freilich, dass der Kläger dienstliche Kommunikationswege in Anspruch genommen und dabei in Kauf genommen hat, dass während der Zeit der Kenntnisnahme des Inhalts der E-Mails durch die Adressaten deren jeweiliger Arbeitgeber nicht über ihre Arbeitskraft verfügen konnte. Die Beklagte hat - ebenso wie die Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften - gegenüber dem Kläger nach dessen Ankündigung der E-Mail-Aktion mit Anwaltsschreiben vom 14.08.2009 (bzw. Anwaltsschreiben vom 21.08.2009 bzw. der anderen Konzerngesellschaften) deutlich gemacht, dass sie dieses Verhalten nicht dulde. Damit war für den Kläger auch klar erkennbar, dass er die dienstlichen Kommunikationswege für solche Mitteilungen nicht nutzen dürfe. Zu dieser Untersagung waren die Gesellschaften aufgrund ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts (Art. 14 GG) sowie aufgrund ihrer ebenso grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG) berechtigt. Demgegenüber konnte und kann sich der Kläger nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) einschließlich des Rechts auf gewerkschaftliche Werbung berufen. Denn er hat in den von ihm versandten E-Mails weder auf eine Stellung als Gewerkschaftsbeauftragter oder Gewerkschaftsmitglied verwiesen, noch in irgendeiner Weise deutlich gemacht, dass er für gewerkschaftliche Positionen bzw. Forderungen eintreten, diese den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Gesellschaften vermitteln oder für sie werben wolle. Zwar wird in den E-Mails an die Beschäftigten der Beklagten und der anderen Gesellschaften ein sehr entfernter Bezug zur Institution „Gewerkschaft“ dadurch hergestellt, dass auf den Manteltarifvertrag für den Großhandel in Bayern vom 23.06.1997 verwiesen wird. Allein dies macht die E-Mail-Aktion aber noch nicht zu einer Werbeaktion für „die Gewerkschaft“. Denn aufgrund des Hinweises des Klägers in den E-Mails, auf die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft komme es wegen der im Bundesanzeiger bekanntgemachten Allgemeinverbindlichkeit nicht an, war die Information vom jeweiligen Adressaten gerade nicht als gewerkschaftliche Werbung zu identifizieren. Der Kläger hat auch sonst in den fraglichen E-Mails nicht auf etwaige Leistungen der zuständigen Gewerkschaft, z. B. der Gewerkschaft ver.di, auf die von dieser erkämpften Errungenschaften, auf bestimmte gewerkschaftliche Positionen oder ähnliches hingewiesen. Auch die Einladung zur Informationsveranstaltung im Gewerkschaftshaus „mit freundlicher Unterstützung der Industriegewerkschaft Metall“ am Ende der jeweiligen E-Mail lässt diese aus der Sicht eines unbefangenen Empfängers nicht als Werbung zu Gunsten einer für den Bereich des Groß- und Außenhandels tarifzuständige Gewerkschaft erscheinen. Diese Art der Einladung ist zwar geeignet, bei den Empfängern der E-Mail eine gewisse Sympathie für Gewerkschaften allgemeinster Art zu wecken. Als Gewerkschaftswerbung lässt sich die E-Mail-Aktion des Klägers jedoch nach dem gesamten Erscheinungsbild der E-Mails nicht bezeichnen. Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einander widerstreitender Grundrechtspositionen (dazu z. B. BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 978/05 Rn. 23; BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 Rn. 40) folgt, dass die kollidierenden Grundrechte zum Zwecke des Ausgleichs der gegenläufigen Interessen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen sind, dass sie trotz ihres Gegensatzes möglichst weitgehend wirksam werden. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme von Eigentum und Betriebsmitteln des Arbeitgebers durch die tarifzuständige Gewerkschaft und zugunsten der tarifzuständigen Gewerkschaft zulässig sein kann, nicht aber im Rahmen der Werbung für eine nicht tarifzuständige Gewerkschaft, die sich nach ihrer Satzung gar nicht im Bereich des Arbeitgebers betätigen will.
  4. cc)Da somit die Beklagte - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften - die durchaus exzessive Nutzung der betrieblichen Kommunikationswege durch die vom Kläger beabsichtigte und dann auch durchgeführte E-Mail-Aktion untersagen durfte, hat der Kläger eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen. Zudem hat er jedenfalls objektiv den Eindruck erweckt, die Beklagte verkürze die Rechte ihrer Arbeitnehmer, und damit Einbußen in der Loyalität der Beschäftigten in Kauf genommen. Er hat das berechtigte Interesse der Beklagten missachtet, die Kolleginnen und Kollegen über einen Fehler des Unternehmens zuerst selbst zu unterrichten und durch die Art und Weise der Information möglichen Unmut im Betrieb zu verhindern bzw. den „Schaden“ zu begrenzen. Diese Unempfindlichkeit des Klägers gegenüber den Interessen seines Arbeitgebers stellt zwar nicht ohne weiteres einen zielgerichteten Eingriff in das Organisationsrecht der Beklagten bzw. den Gewerbebetrieb dar, aber doch ein Verhalten, das eine deutliche Neigung zur Illoyalität erkennen lässt.
  5. b)Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Kündigungsrecht (dazu statt vieler ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB, Rn. 44 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) nicht die außerordentliche Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung, die hier vor der außerordentlichen Kündigung vom 25.09.2009 nicht ausgesprochen wurde. Angesichts des oben (zu
  6. a)Ausgeführten ist die Frage, ob der Kläger überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, nur aufgrund sorgfältiger Erwägungen zu beantworten. Offensichtlich bzw. eindeutig erkennbar ist dies jedenfalls nicht. Im Hinblick darauf hätte es der Beklagten oblegen, die Rechtslage und die Pflichtenstellung des Klägers aus ihrer Sicht zu verdeutlichen und ihm klarzumachen, dass die Verwirklichung seiner Absicht unweigerlich zur Kündigung führen werde. Dass sich der Kläger dadurch nicht hätte beeindrucken lassen, kann nicht einfach aus der Verwirklichung der Absicht ungeachtet der warnenden Anwaltsschreiben vom 14. und 27.08.2009 abgeleitet werden. Denn das Sich-Hinwegsetzen über ein Warnschreiben ist eine Sache, das In-den-Wind-Schlagen einer Abmahnung eine andere. Auch einem Arbeitnehmer, der sich über Warnungen hinwegsetzt, muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass im Falle der Missachtung der Warnungen eine Kündigung droht. Insoweit ist die Androhung der „geeigneten rechtlichen Schritte“ in den Anwaltsschreiben vom 14. und 27.08.2009 nicht hinreichend klar und aussagekräftig, denn zu „geeigneten rechtlichen Schritten“ kann auch die Erteilung einer Ermahnung oder Abmahnung gehören.
  7. c)Letzten Endes kann - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - offen bleiben, ob ein an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeigneter Sachverhalt vorliegt und ob die Beklagte vor der Kündigung eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Denn die Kündigung scheitert jedenfalls an der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien.
  8. aa)Insoweit bringt die Beklagte im Berufungsverfahren gegen die vom Arbeitsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Wesentlichen nur vor, die Interessen der Beklagten und der T. GmbH & Co. OHG seien allein schon deshalb unterschiedlich gelagert, da zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, hingegen zwischen dem Kläger und der T. GmbH & Co. OHG unstreitig nicht. Wenn also die T. GmbH & Co. OHG die Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die E-Mails des Klägers nicht als sehr wesentlich angesehen habe, gelte dies nicht für die Beklagte.
  9. bb)Damit ist zwar deutlich gemacht, dass die Beklagte durch die E-Mail-Aktion des Klägers ihre Interessen als wesentlich beeinträchtigt ansieht, nicht jedoch warum sie die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Soweit sie bereits im ersten Rechtszug auf mögliche Betriebsablauf- und Betriebsfriedensstörungen sowie auf die Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen hingewiesen hat, ist sie die Darlegung konkreter Störungen oder Beeinträchtigungen dieser Art schuldig geblieben. Demgegenüber ist zu Gunsten des Klägers auch auf dessen bereits mittleres Lebensalter und die im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung immerhin rund sechseinhalbjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen. 2. Die zulässige Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. 92Den auf das vom Kläger in Anspruch genommene Informationsrecht bezogenen Feststellungsanträgen gemäß Ziff. 2 und 3 der Berufungsanträge des Klägers einschließlich des Hilfsantrags zu Ziff. 3 ist der Erfolg zu versagen. Der Kläger hat kein Recht, die Beschäftigten der Beklagten und deutscher Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida „auf jede Art und Weise“ von der Anwendbarkeit und dem Inhalt des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997, vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne der Rechtsvorschrift des § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG in Kenntnis zu setzen und „auf jede Art und Weise“ für „eine“ Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu werben und in diesem Rahmen über den Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu informieren.
  10. a)Der Kläger hat kein Recht, wie in Ziff. 2 seiner Berufungsanträge beantragt, die Beschäftigten der Beklagten und der von ihm im einzelnen bezeichneten deutschen Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida, „auf jede Art und Weise“ - insbesondere durch Brief, Fax, Flugblatt, Mailnachricht, persönliches Gespräch sowie telefonische Mitteilung - von der Anwendbarkeit und dem Inhalt des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 in Kenntnis zu setzen, und zwar unabhängig davon, ob er für ein solches Informationsrecht grundsätzlich Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen kann oder nicht.
  11. aa)Denn dieses Begehren geht weit über das Maß desjenigen hinaus, was der Kläger im Hinblick auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit und das von diesem Grundrecht umfasste Recht auf Gewerkschaftswerbung beanspruchen könnte. Der Antrag umfasst Gestaltungen, die vom Recht auf gewerkschaftliche Werbung und vom Recht auf entsprechende werbende Betätigung der Mitglieder von Gewerkschaften im Betrieb und Unternehmen - unter Berücksichtigung der Wechselwirkung kollidierender Grundrechte (vgl. z. B. BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 978/05 Rn. 23; BAG 20.01.2009 - 1 AZR 515/08 Rn. 40) - zweifelsohne nicht gedeckt sind. Der Antrag „schießt insoweit über das Ziel hinaus“. Denn er lässt eine „Dauerberieselung“ der Arbeitnehmer mit entsprechenden Informationen durch den Kläger zu. Dies kann jedoch zu Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe und zu Konflikten innerhalb der Belegschaft - mithin zu Betriebsfriedensstörungen - führen, die zum Schutz der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit des Klägers gemäß Art. 9 Abs. 3 GG von der Sache her nicht mehr geboten sind und somit die Beklagte und die anderen Gesellschaften in ihren durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Positionen unzulässig beeinträchtigen. Nicht zuletzt aber kann es zu einer von der Beklagten und den betroffenen Gesellschaften nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen von deren unternehmerischer Tätigkeit führen, wenn der Kläger solche Informationen ohne begründeten Anlass und in großer Häufigkeit in Anspruch nimmt. Solches würde in nicht hinnehmbarer Weise die unternehmerischen Eigentumsrechte und die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten und der anderen Gesellschaften beeinträchtigen. Auch wenn der Kläger - wie nicht - als Gewerkschaftsmitglied oder Gewerkschaftsbeauftragter einer satzungsmäßig für den Bereich des Groß- und Außenhandels zuständigen Gewerkschaft für diese gewerkschaftliche Werbung betreiben wollte, dürfte er dies nicht in der von ihm angenommenen grenzen- und maßlosen Weise tun. Vielmehr müsste er auf die Belange der Beklagten und der anderen Gesellschaften Rücksicht nehmen insoweit, als die Art und Weise und die Häufigkeit der werbenden Tätigkeiten nicht die Arbeits- bzw. Betriebsabläufe über Gebühr stören dürfen und vor allem die Kommunikationseinrichtungen der Firmen nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen werden.
  12. bb)Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass es die betroffenen Unternehmen nicht auf Dauer hinnehmen müssen, die betrieblichen Einrichtungen in derart exzessiver Weise für Gewerkschaftswerbung zugunsten irgendeiner - auch einer satzungsmäßig gar nicht tarifzuständigen - Gewerkschaft zur Verfügung stellen zu müssen - insbesondere so lange und so oft dies der Kläger wünscht. Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Der Kläger kann sich zwar als „Sympathisant“ einer Gewerkschaft unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen seines Arbeitgebers gewerkschaftlich betätigen und auch für eine Gewerkschaft werben, dies jedoch nur für eine Gewerkschaft, die nach ihrer Satzung für die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der betreffenden Branche bzw. des betreffenden Unternehmens überhaupt zuständig ist. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung und Werbung im Betrieb und Unternehmen kann nicht ohne Rücksicht auf diejenigen Ziele einer Gewerkschaft bestehen, die sich auf die betreffende Branche bzw. das betreffende Unternehmen oder den betreffenden Betrieb beziehen (vgl. Hessisches LAG 20.08.2010 - 19 Sa 1835/09 - Rn. 56). Für Ziele anderer Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für andere Branchen, Unternehmen oder Betriebe zuständig sind, kann der Kläger zwar auch werbend tätig werden, jedoch nicht in Betrieben oder Unternehmen, in denen sich die „fachfremde“ Gewerkschaft gar nicht betätigen will. Denn das Recht auf gewerkschaftliche Werbung für eine bereits existierende Gewerkschaft ist letzten Endes immer auf die grundrechtlich geschützte Position dieser Gewerkschaft bezogen. Soweit die betreffende Gewerkschaft Werbung expressis verbis nicht wünscht - beispielsweise wegen der satzungsmäßigen Begrenzung der fachlichen Zuständigkeit -, kann sich eine werbende Person nicht auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG berufen. So verhält es sich im Falle des Klägers, der nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.12.2010 ausdrücklich in den Unternehmen, die in seinen Berufungsanträgen bezeichnet sind, für die IG Metall werben will, die für die Beklagte und die anderen vom Kläger bezeichneten Gesellschaften nicht tarifzuständig ist.
  13. b)Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger kein Recht, die Beschäftigten der Beklagten und der von ihm bezeichneten deutschen Konzerngesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida „auf jede Art und Weise“ vom Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Kenntnis zu setzen (Ziff. 3 der Berufungsanträge des Klägers).
  14. aa)Abgesehen davon geht auch der Inhalt des vom Kläger in Anspruch genommenen Informationsrechts weit über das Maß desjenigen hinaus, was er im Hinblick auf das Recht zur gewerkschaftlichen Betätigung bzw. Werbung beanspruchen könnte. Er bezieht sich insoweit ersichtlich und ausdrücklich auf diejenigen Normen, die in § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG genannt sind und Gegenstand des sogenannten Wächteramts des Betriebsrats sind. Mit Gewerkschaftswerbung hat ein so weites Verständnis des Informationsrechts im Rahmen der Werbung für eine Koalition nichts zu tun. 102bb) Aber auch auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unmittelbar kann sich der Kläger insoweit nicht stützen. Der Kläger nimmt hier ein Recht in Anspruch, das nur dem Betriebsrat als Organ, nicht aber einzelnen Betriebsratsmitgliedern unabhängig vom Willen des Betriebsrats - und schon gar nicht, wie im Falle des Klägers, Ersatzmitgliedern außerhalb ihrer Heranziehung zu Betriebsratsarbeit - zusteht. Auch hier zeigt sich, dass sich der Kläger in einer Art „missionarischen Drangs“, gewissermaßen als arbeitsrechtlicher Ombudsmann, berufen fühlt, den Beschäftigten der Beklagten und der deutschen Konzerngesellschaften der T. Corporation, Florida ihre Arbeitnehmerrechte zu erklären. Dies kann er durchaus tun, jedoch nicht „auf jede Art und Weise“ und vor allem nicht ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen unter Nutzung von deren Kommunikationseinrichtungen.
  15. c)Aus den bereits genannten (siehe oben zu
  16. a)Gründen scheidet ein Recht des Klägers aus, bei den Beschäftigten der Beklagten und der im einzelnen bezeichneten deutschen Tochtergesellschaften der T. Corporation, C-Stadt, Florida „auf jede Art und Weise“ für eine Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu werben und in diesem Rahmen über den Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu informieren (Hilfsantrag zu Ziff. 2 der Berufungsanträge). Insbesondere ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das in Anspruch genommene Recht zur Gewerkschaftswerbung nicht für „eine“, also jede beliebige Gewerkschaft bestehen kann (siehe oben zu a, bb). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 4. Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Löchel Eisenacker Permalink: http://openjur.de/u/488413.html Kommentare

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