Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 72.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Grundstück FlNr. 1152/3, Gemarkung G… einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hatte. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1152/3, welches im Flächennutzungsplan der Beklagten als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Am
- März 2006 beantragte er die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von sechs Wohnhäusern. Gegenstand der Bauvoranfrage war die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnbauvorhaben. Dem Antrag war eine „Antragsformulierung“ auf einem gesonderten Beiblatt sowie ein amtlicher Lageplan beigefügt. Am
- Juli 2006 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70.2 „Ö…“ mit dem Ziel, ein Gewerbegebiet für diesen Bereich festzusetzen. Für das Grundstück FlNr. 1152/3 erließ die Beklagte eine Veränderungssperre. Diese wurde am
- Juli 2006 und nochmals am
- April 2007 durch Niederlegung bekanntgemacht. Mit Bescheid vom
- November 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom
- Juni 2007 zurück. Mit Urteil vom
- April 2007 wies das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids sowie die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Das Vorhaben des Klägers sei auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich nicht zulässig gewesen, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei keinem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Gebiete eindeutig zuzuordnen. Es handle sich vielmehr um eine Gemengelage, in der das Wohnen wesentlich störende Gewerbebetriebe ebenso wie reine Wohnnutzung vorzufinden seien. Auch wenn sich das Vorhaben des Klägers grundsätzlich in diese Umgebung einfüge, verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzumutbaren Immissionen aussetze. Dies gelte für Gewerbe- und Verkehrslärm sowie für unzumutbare Geruchsimmissionen, verursacht durch die benachbarte Nahrungsmittelfabrik. Insbesondere mit Blick auf den Schienenverkehrslärm sei davon auszugehen, dass bei allen Gebäuden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt würden. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil, soweit darin die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen wird. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob auch die vorhandene Wohnbebauung in der Umgebung unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch Gewerbelärm ausgesetzt sei und die benachbarten Gewerbebetriebe bereits deshalb mit Einschränkungen rechnen müssten. Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den Lärmimmissionen lege bei der Berechnung des Verkehrslärms zu Unrecht die Prognosewerte für das Jahr 2015 zugrunde. Auszugehen sei vom derzeitigen Stand der Verkehrszahlen, bei dem sich nachts um mehr als 5 dB(A) niedrigere Werte ergeben würden. Hier könnten jedenfalls im Wohninnenbereich durch passive Schallschutzmaßnahmen und Wohnraumorientierungen nach Norden die dennoch auftretenden Überschreitungen auf das zulässige Maß reduziert werden. Dem Vorhaben des Klägers stünden auch Geruchsbelästigungen durch den benachbarten Nahrungsmittelbetrieb nicht entgegen. Das Gericht habe die Frage, ob dieser Betrieb den Stand der Technik einhalte, nicht ausreichend geprüft. Es werde bestritten, dass die Anlagen zum Abführen der Abluft dem Stand der Technik entsprächen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verletze den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ebenso wie die Ablehnung des Antrags auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf das Schreiben des Landratsamtes vom
- April
- Die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob bei der Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen auf den derzeitigen Ist-Zustand oder auf einen Prognosezeitpunkt abzustellen sei. Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Das Gericht habe die Lärmimmissionen zu Recht als unzumutbar beurteilt. Nachträgliche Auflagen kämen für diejenigen Gewerbebetriebe, die keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, nicht in Betracht. Die schützenswerten Bestandswohnnutzungen, auf die der Kläger sich berufe, seien sämtlich aus Betriebsleiterwohnungen entstanden und müssten mehr Beeinträchtigungen hinnehmen als eine neu hinzukommende Wohnbebauung. Der angrenzende Nahrungsmittelbetrieb halte den Stand der Technik ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieses erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Dem Kläger stand auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu. Auf Grundlage der eingereichten Bauvoranfrage konnte keine positive Aussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Bauvoranfrage war deshalb nicht bescheidungsfähig. a) Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.d.F. der Bekanntmachung vom
- August 1997 (im folgenden: BayBO 1998) kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Auch die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens kann im Wege einer Bebauungsgenehmigung vorab geklärt werden. Maßgeblich sind die landesrechtlichen Regelungen für den Vorbescheid (BVerwG vom 4.3.1983 BauR 83, 343 ; Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, RdNr. 8 zu Art. 71 BayBO 2008). Der Vorbescheid regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend (Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, RdNr. 3 zu Art. 71 BayBO 2008). Er setzt deshalb einen schriftlichen Antrag voraus, aus dem sich die Vorbescheidsfrage hinreichend bestimmt ergibt. Der Vorbescheidsantrag ist nicht bescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, wenn die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen oder wenn wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., RdNr. 32 b zu Art. 71 BayBO 2008). So liegt der Fall hier. Nach dem Inhalt der Bauvoranfrage vom
- März 2006 geht es dem Kläger um die verbindliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der im Lageplan skizzierten Wohnhäuser (5 Doppelhäuser und 1 Einfamilienhaus). Die Voranfrage ist erkennbar nicht auf die Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wohnbebauung beschränkt mit der Maßgabe, dass erst dem anschließenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben soll, ob überhaupt und wenn ja, mit welchen technischen Vorkehrungen und rechtlichen Maßnahmen das Gebot der Rücksichtnahme und gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können (vgl. zu dieser Form des Vorbescheids BVerwG vom 3.4.1987 NVwZ 1987, 884 ). Vielmehr soll, wie insbesondere im Schreiben des Klägers vom
- Juni 2006 im Rahmen des Antragsverfahrens konkretisiert wird, die beantragte Bebauungsgenehmigung eine verbindliche Aussage dahingehend treffen, ob das im Vorbescheidsantrag skizzierte Vorhaben angesichts der Vorbelastung des Grundstücks mit Geruchs- und Lärmimmissionen den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB – noch - entspricht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- April 2008 bezeichnete der Bevollmächtigte der Klägerin als Gegenstand des Vorbescheidsantrags die Frage, ob „unzumutbare Immissionen auf das Grundstück einwirken“. b) Die so ausgelegte Bauvoranfrage ist nicht bescheidungsfähig. Auf Grundlage der Anfrage, der nur ein Lageplan und eine „Antragsformulierung“ beigefügt waren, konnte die Beklagte keine positive und abschließende Aussage darüber treffen, ob die vom Kläger ins Auge gefasste Wohnbebauung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Auf das Baugrundstück wirken von nahezu allen Seiten erhebliche Immissionen unterschiedlicher Art ein. Wenn in einer derart vorbelasteten Umgebung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnbebauung verbindlich geklärt werden soll, ist es Aufgabe des Bauherrn, mit der Bauvoranfrage Unterlagen vorzulegen, die erkennen lassen, wie baulicherseits auf die vorhandene Situation Rücksicht genommen wird. Allein die telefonische Zusage passiven Schallschutzes und die Forderung, gegenüber den emittierenden Betrieben immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu erlassen, genügen hierfür nicht.
(1)Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Bauplanungsrechtlich zulässig ist ein Vorhaben nach dieser Vorschrift dann, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das Verwaltungsgericht hat sich von den tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen einer Ortseinsicht Kenntnis verschafft und festgestellt, dass die nähere Umgebung als Gemengelage mit wesentlichen Elementen eines Mischgebiets einzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht orientierte sich deshalb ebenso wie die Beteiligten bei der Frage der Zumutbarkeit der Immissionen an den für Mischgebiete geltenden Richtwerten.
(2)Die geplanten Wohngebäude werden ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Das Baugrundstück ist durch Verkehrs- und Gewerbelärm erheblich vorbelastet. Im Süden liegt es an der Bahnstrecke Augsburg-Ulm. Die Bundesstraße B 16 verläuft in einem Abstand von 130 m bis 150 m zum klägerischen Grundstück. Nördlich grenzt ein holzverarbeitender Gewerbebetrieb an, der insbesondere durch lärmintensive Freifeldaktivitäten gekennzeichnet ist. Die vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom Januar 2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Wohnbebauung zur Nachtzeit erheblichen Verkehrslärmeinwirkungen ausgesetzt sein würde. Das Gutachten legt sowohl für den Straßen- als auch für den Schienenverkehrslärm die Verkehrsprognosen für das Jahr 2015 zugrunde. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Maß der gegenseitig zu übenden Rücksichtnahme richtet sich grundsätzlich nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Künftige Entwicklungen sind dabei insoweit zu berücksichtigen, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG vom 14.1.1993 DVBl 1993, 652 ). Dies gilt insbesondere, wenn die Grundstückssituation durch angrenzende, planfestgestellte Verkehrswege mitgeprägt wird. Diese Verkehrswege unterliegen der Fachplanung (§ 18 AEG, § 17 Abs. 1 FStrG), die sich nach § 38 Satz 1 BauGB gegenüber den bebauungsrechtlichen Anforderungen ebenso wie auch gegenüber einer gemeindlichen Bauleitplanung durchsetzt (BVerwG 12.12.1990 DVBl 1991, 810 ). Für im Bebauungsrecht wurzelnde Ansprüche auf gegenseitige Rücksichtnahme, etwa in Form nachträglicher Nutzungsbeschränkungen ist insoweit kein Raum. Die künftige Entwicklung der Verkehrswege ist bereits mit deren Planfeststellung angelegt und bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit heranrückender Wohnbebauung zu beachten. Ausgehend hiervon prognostiziert der Gutachter an den der Bahnstrecke Augsburg – Ulm zugewandten Südfassaden zur Nachtzeit im ersten Obergeschoss zwischen 60 und 64,4 dB(A). Gleiches gilt für das Erdgeschoss, wobei nur im IO 01 ein Wert unter 60 dB(A) an der lärmzugewandten Seite (59 dB(A)) erreicht wird. Damit liegen die errechneten Beurteilungspegel deutlich über den Immissionsrichtwerten für Dorf- und Mischgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3
- BImSchV), bei denen im Regelfall eine Wohnnutzung noch gesundheitlich unbedenklich erscheint (BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314 ). Angesichts der erheblichen Überschreitung der Richtwerte ist davon auszugehen, dass gesunde Schlafverhältnisse in diesem Bereich nicht gewährleistet werden können. Zwar kann der Innenpegel durch den Einbau von Schallschutzfenstern gesenkt werden. Eine optimale Dämmung setzt jedoch dauerhaft geschlossene Schallschutzfenster in den dem Schienenlärm zugewandten Räumen voraus. Den Bewohnern von Wohnhäusern kann aber nicht angesonnen werden, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten oder sich ausschließlich auf eine kurzzeitige Stoßlüftung zu beschränken (BVerwG vom 4.10.1991 BauR 1992, 45 ). Bei gelegentlich geöffneten Fenstern liegt die Dämmung nur noch bei etwa 15 dB(A) (Halama, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137 ff.). Damit sind nachts noch Lärmpegel über 40 dB(A) zu erwarten. Mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen ist aber bereits zu rechnen, wenn ein Pegel von 30 dB(A) in den Innenräumen überschritten wird (BVerwG vom 17.5.1995 DVBl 1995, 1010 ff.; VGH BW vom 11.10.2006 NVwZ-RR 2007, 168 ff.). Nach den Erkenntnissen der Lärmforschung, die nicht auf den äquivalenten Dauerschallpegel, sondern auf die Pegelspitzen abstellen, liegt die Aufweckschwelle bei 60 dB(A). Bereits bei einem Lärmpegel von 35 bis 40 dB(A) nachts findet in der Regel kein ungestörter Tiefschlaf mehr statt, nachtlärmbedingte Schlafstörungen sind die Folge (Halama, Lärmschutz in der Planung, a.a.O.; Ohms, Praxishandbuch des Immissionsschutzrechts,
- Auflage 2003, RdNr. 160). Um gesunde Schlafverhältnisse zu schaffen, müssen deshalb zusätzlich zum Einbau von Schallschutzfenstern Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe ergriffen werden. In gleicher Weise problematisch erweist sich die Immissionssituation an den Nordseiten der Wohngebäude. Sämtliche Gebäude sind an ihrer Nordfassade erheblichem Gewerbelärm durch den auf FlNr. 1151 angrenzenden holzverarbeitenden Betrieb ausgesetzt. In der schalltechnischen Untersuchung vom Januar 2008 wird festgestellt, dass die Pegelwerte an den Nordfassaden zur Tagzeit im Erdgeschoss zwischen 52 und 67 dB(A), im
- Obergeschoss zwischen 57 und 72 dB(A) betragen und damit teilweise ganz erheblich über den Richtwerten für Mischgebiete (Nr. 6.
- Buchstabe c der TA Lärm vom
- August 1998) liegen. Maßgeblich für die hohen Werte seien vor allem die Schallemissionen des Betriebes auf FlNr.
- Selbst bei einer Halbierung aller betrieblichen Aktivitäten reduzieren sich die Immissionspegel nach den Berechnungen des Gutachters nur um 3 dB(A). Auch hier können nur durch zusätzliche bauliche oder rechtliche Vorkehrungen (etwa in Form immissionsschutzrechtlicher Anordnungen) Beurteilungspegel erreicht werden, die die Richtwerte für Mischgebiete noch einhalten.
(3)Der Vorbescheidsantrag muss vor diesem Hintergrund die erforderlichen und baulicherseits geplanten Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen konkret darstellen. Es ist nicht allein Sache der emittierenden Betriebe oder Anlagen, auf die heranrückende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und immissionsschutzrechtliche Auflagen – deren Erfüllbarkeit unterstellt – hinzunehmen. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu Pflichten desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Wie diese Pflichten ausgestaltet sind, ist eine Frage des Einzelfalles (BVerwG vom 25.11.1985 NVwZ 1986, 469 ). Ist ein Gebiet, wie hier, durch Immissionen bereits erheblich vorbelastet, trifft den Bauwilligen jedenfalls die Obliegenheit, durch Plazierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt wird (BVerwG vom 23.9.1999 a.a.O. ; vom 29.3.2007 Az. 4 A 2003/07 <juris> RdNr. 3). Auch die Regelungen der Art. 75 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 Satz 1, Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 BayBO 1998 (entspricht Art. 71 Satz 4, Art. 64 Abs. 2 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Satz 2 2008 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BayBO 2008) betonen die Pflicht des Bauherrn, für die Vorlage eines vollständigen und brauchbaren Antrags zu sorgen. Brauchbar ist ein Entwurf nur dann, wenn er den tatsächlichen Gegebenheiten und öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die unabhängig von der Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren vom Bauherrn zu beachten sind, gehört auch das Bauplanungsrecht (Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., RdNr. 14 zu Art. 51 BayBO 2008). Aus den mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Unterlagen ergibt sich hierzu nichts. Bauliche Maßnahmen wie etwa eine Grundrissorientierung, die die sowohl von Norden als auch von Süden einwirkenden Immissionen berücksichtigt und sonstige konkrete Vorkehrungen des aktiven und passiven Schallschutzes sind nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Damit kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB nicht abschließend und verbindlich geprüft werden. Angesichts des Umfangs der zu erwartenden Schallschutzmaßnahmen, die – wie etwa eine Lärmschutzwand – ihrerseits einer Baugenehmigung bedürfen oder die – wie im Falle architektonischer Selbsthilfe – einen nicht unerheblichen planerischen Zusatzaufwand nach sich ziehen, ist es Sache des Bauherrn, eine Planung mit konkreten Vorgaben zur Überprüfung vorzulegen. Es überschreitet die Aufgabe einer Baugenehmigungsbehörde im Vorbescheidsverfahren, Lösungsvorschläge für Immissionskonflikte zu erarbeiten, die voraussichtlich allein durch Nebenbestimmungen nicht mehr geregelt werden können. Nebenbestimmungen sind unzulässig, wenn derart umfassende Änderungen notwendig sind, dass nicht sie, sondern nur neue Bauanträge in Frage kommen (BayVGH vom 20.5.1996 BayVBl 1997, 405; Koch/Molodovsky/Famers, a.a.O., RdNr. 89 zu Art. 68 BayBO 2008). Deshalb ist ein Vorbescheidsantrag nicht bescheidungsfähig, wenn mangels ausreichender Planunterlagen nicht beurteilt werden kann, wie baulicherseits auf eine vorhandene, erhebliche Immissionsvorbelastung Rücksicht genommen werden soll (siehe auch OVG NRW vom 20.2.2004 a.a.O.). Auf diesen Mangel hatte die Beklagte den zuständigen Planer bereits im Vorbescheidsverfahren hingewiesen. Ihre Auffassung hat sie in der mündlichen Verhandlung am
- April 2008 nochmals bekräftigt. Auch das Landratsamt stellte in der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung vom
- Mai 2006 fest, dass die Bauvoranfrage keine Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung aufzeige. c) Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage nach Art. 75 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1998 als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen oder ob sie gehalten gewesen wäre, vom Kläger eine Ergänzung der Bauvorlagen zu fordern, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der vom Kläger gestellten Bauvoranfrage würde eine solche Verpflichtung der Beklagten, sollte sie bestanden haben, nichts ändern. Im fraglichen Zeitraum bestand kein Anspruch auf einen positiven Vorbescheid.
- Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat hierzu nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte hinaus vorgetragen. Besondere Schwierigkeiten haben sich nicht ergeben. Insbesondere ist aus dem Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung nicht auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zu schließen. Der Aufwand orientiert sich vielmehr an der Vielzahl aufgeworfener tatsächlicher und rechtlicher Fragen.
- Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutert, warum diese Frage klärungsbedürftig ist und darlegt, weshalb diese Frage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2010, RdNr. 72 zu § 124 a). Daran fehlt es hier. Der Kläger bezeichnet die Frage als streitentscheidend, ob bei der Genehmigung eines Bauvorhabens bezüglich der Lärmimmissionen auf den Ist-Zustand oder einen Prognosezeitpunkt abzustellen ist. Diese Frage ist bereits grundsätzlich geklärt. Künftige Entwicklungen können demnach nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG vom 14.1.1993 a.a.O. ). Wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach dem unter
- Aufgeführten kommt es auf die Frage, ob an der vorhandenen Wohnbebauung die Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten werden, ob die vorhandenen Betriebe nach dem Stand der Technik arbeiten und ob durch bauliche Veränderungen deren Emissionen gesenkt werden könnten, nicht entscheidungserheblich an. Eine Verletzung des gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 und 2 VwGO und des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch eine unterbliebene weitere Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung kann dahingestellt bleiben (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. Eyermann, a.a.O., RdNr. 51 zu § 124).
- Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/488499.html Kommentare
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