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VG Regensburg, Urteil vom 2. Dezember 2010 - Az. RO 5 K 09.1350

Obsah (12)§ 27Art. 1Art. 267Art. 93§ 43Art. 30Art. 100Art. 19Art. 11Art. 26Art. 2Art. 59

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes bezüglich der im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen – eingetragen beim Amtsgericht T… im Grundbuch von O…

dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Tschechoslowakei „wiederhergestellt“. Zu diesem Zweck wurden von der provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung am 28.3.1946 die sogenannten Beneš-Dekrete, die von der tschechoslowakischen Exilregierung in London während und in Folge des Zweiten Weltkrieges und der deutschen Besetzung des Landes erlassen wurden, gebilligt. Aufgrund dieser Dekrete wurde die deutschstämmige Bevölkerung enteignet und ausgebürgert. Im Potsdamer Abkommen vom 2.8.1945 beschlossen die Siegermächte USA, Sowjetunion und Großbritannien „die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben

Deutschland in ordnungsgemäßer und humaner Weise“. Dies führte dazu, dass die Stadt C…/E… fast 90 % ihrer Bevölkerung verlor, da diese zum überwiegenden Teil deutschstämmig war. Wegen dieser geschichtlichen Situation wurden die Eigentumsverhältnisse am E… Stadtwald in der Folgezeit kontrovers diskutiert. Zum Teil wurde vertreten, dass die Gemeinde E… als Rechtspersönlichkeit untergegangen sei, und zwar entweder aufgrund fehlender Kontinuität wegen der neuen sozialistischen Gemeindeordnung oder wegen des Austausches der ursprünglich deutschen Bevölkerung, weshalb die Klägerin nicht die Rechtsnachfolgerin der Stadt E… sei und das Eigentum nicht erlangt haben könne.

anderer Auffassung seien E… und C… identisch, weshalb die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Waldbesitzes sei. Im Jahr 1957 beantragten 9 ehemalige E… Bürger, die

dem 2. Weltkrieg vertrieben wurden und an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland wohnten, beim Amtsgericht W… für die sogenannte „Fortsetzungskörperschaft E… Bürger“ die Bestellung eines Notvorstands, hilfsweise eines Abwesenheitspflegers. Aufgrund der Vertreibung der deutschen Bevölkerung existiere die Stadtgemeinde E… nicht mehr. Sie sei in die „Fortsetzungskörperschaft E… Bürger“ übergegangen. Der zu bestellende Notvorstand müsse eine entsprechende Grundbuchberichtigung herbei führen. Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte diesen Antrag in letzter Instanz ab (Beschluss vom 3.11.1959, BayObLGZ 9, 408). Bei Gemeinden werde im Allgemeinen Identität der lokalen Gebietskörperschaft angenommen, wenn ihr Gebiet unter eine andere Staatshoheit gelange; es wechsele lediglich die Staatsgewalt (Staatsangehörigkeit) und die Rechtsordnung (Personalstatut), wenn die territoriale und die personale Grundlage der Gemeinde durch die Veränderung der Staatsgrenzen nicht beeinträchtigt werde; die Vermögensrechte der Gemeinde würden im Völkerrecht der Staatensukzession nicht wie fiskalische Vermögen des Staates, sondern wie Vermögensrechte von Privatpersonen behandelt, auch wenn sie in Folge der Veränderung der Staatsgrenzen nunmehr im fremden Staatsgebiet liegen. Dies gelte auch dann, wenn die in dem Gemeindegebiet ansässige Bevölkerung vollkommen wechsele und so zwar die territoriale, nicht aber die personale Grundlage der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts unberührt bleibe. Das Wesen der gemeindlichen Gebietskörperschaft sei unlöslich verknüpft mit der Vorstellung eines bestimmten räumlichen Gebietes. Der Sitz der Gemeinde könne nicht ohne staatlich anerkannte organisatorische Maßnahmen verlegt werden. Im Jahr 1965 bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht diese Rechtsauffassung (Beschluss vom 23.3.1965, BayObLGZ 1965, 108). Die Klägerin hatte im Jahr 1963 eine etwa 500 qm große Teilfläche des E… Stadtwaldes an die Stadt W… verkauft, welche die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch beantragt hatte.

dem Beschluss stehe die Identität der tschechoslowakischen Stadt C… mit der im Grundbuch eingetragenen Stadtgemeinde E… fest, weshalb zu ihren Gunsten gemäß § 891 Abs. 1 BGB vermutet werde, dass ihr das für sie eingetragene Eigentum am „E… Stadtwald“ zustehe. Auch die Bundesregierung lasse offenbar die auf nunmehr fremdem Staatsgebiet liegenden Gebietskörperschaften als handlungsfähige Rechtsträger auch ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens gelten. Dies folge aus dem Entwurf des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz – RTrAbwG).

§ 27Abs.

2 des Entwurfs solle nur das im Bundesgebiet belegene Vermögen von Gebietskörperschaften des Deutschen Reiches

dem Gebietsstand vom 31.12.1937 zwecks Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensrechte in die Verwaltung des Bundes übergehen. Für im Bundesgebiet belegenes Vermögen von Gebietskörperschaften außerhalb dieser Grenzen sehe der Entwurf eine treuhänderische Verwaltung durch den Bund nicht vor. Es gehe schließlich nicht an, dass Eigentum der Stadt E… (C…) am E… Stadtwald oder ihre Verfügungsbefugnis darüber aus dem Gesichtspunkt der Retorsion zu leugnen. Dem Richter sei es verwehrt, Vergeltung zu üben. Er sei dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG). Das Recht aber sei unteilbar. Es könne der jetzt tschechoslowakischen Stadt E… (C…) nicht deshalb verkürzt werden, weil ihre früheren deutschen Einwohner aus ihr vertrieben worden seien oder weil die CSSR die Sudetendeutschen enteignet habe. Wegen dieser Rechtsprechung wurde § 27 Abs. 5 während der abschließenden Ausschussberatungen eigens für den E… Stadtwald in den Entwurf des RTrAbwG eingefügt. Im Mai 1965 hatte der Vorstand der Sudetendeutschen Landsmannschaft beantragt, auch den E… Stadtwald der Verwaltung des Bundes zu unterstellen. Der Vertriebenenausschuss des Deutschen Bundestages war einstimmig der Auffassung, dass der Antrag berechtigt sei; die Grenzregulierungen im Jahre 1945 hätten zu Ungerechtigkeiten geführt, die nicht Bestand haben könnten (Kurzprotokoll Nr. 57 des Bundestagsausschusses für Heimatvertriebene vom 25.5.1965). Im Rechtsausschuss (vgl. Protokoll Nr. 137 vom 15.6.1965, S. 7) führte der Berichterstatter, der Abgeordnete H… (SPD) unter anderem aus: „Diese Angelegenheit habe bei den früheren E…n sehr viel Unruhe verursacht, da diese die Ansicht verträten, dass es ungerecht sei, dass ihnen ihr gesamtes Eigentum weggenommen worden sei, während die Tschechen mit ihrem auf deutschen Gebiet belegenem Eigentum weiterhin Geschäfte machen könnten... So sehr das Anliegen der früheren Einwohner von E… verständlich sei, müsse man doch zu dem Schluss kommen, dass eine Enteignung zu Gunsten der Bundesrepublik

deutschem Recht nicht möglich sei. Man sollte jedoch eigentlich eine Möglichkeit finden, das fragliche Gebiet wenigstens ordnungsgemäß zu verwalten und klarzustellen, dass die deutsche Seite nicht ohne Weiteres den Anspruch der jetzigen Stadt C… anerkenne, die sich ihrerseits bayerischen Grundbesitz, der in der Tschechoslowakei gelegen sei, angeeignet habe.“ In der 140. Sitzung des Rechtsausschusses am 1.7.1965 (Protokoll Nr. 140, S. 3) wurde daher im Gesetzesentwurf in § 27 ein Absatz 3 b eingefügt, dessen Fassung aufgrund einer interfraktionellen Vereinbarung zustande gekommen war und die dem § 27 Abs. 5 RTrAbwG in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung ( BGBl. 1965 I, 1065 ) weitestgehend entspricht.

§ 27Abs. 5 Satz 1 RTr

AbwG ging der „E… Stadtwald“ mit dem Inkrafttreten des RTrAbwG zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Mit Inkrafttreten des RTrAbwG übernahm das Bundesministerium des Innern am 1.11.1965 die Verwaltung des E… Stadtwaldes. Dieses beauftragte die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) mit der treuhänderischen Verwaltung. Die laufende Verwaltung der Grundstücke hat die Lastenausgleichsbank, deren Rechtsnachfolgerin zunächst die Deutsche Ausgleichsbank und dann die KfW-Bankengruppe wurde, der Bundesvermögensverwaltung, die am 1.1.2005 in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben überführt wurde, übertragen. Gleichwohl stand das RTrAbwG der Bestellung einer Grundschuld durch die Klägerin am „E… Stadtwald“ zu Gunsten der Investitionsbank in P… am 19.10.1965 nicht entgegen. Zwar wurde die dingliche Einigungserklärung der Stadt C… zur Grundbuchbestellung durch das Bundesministerium des Innern als Verwalter

dem RTrAbwG widerrufen. Da jedoch die dingliche Einigung vor Inkrafttreten des RTrAbwG (1.11.1965) erfolgte, war sie bereits bindend geworden. In dem über diesen Streitgegenstand geführten Rechtsstreit bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 20.6.1972 (BayObLGZ 1972, 204) nochmals die Eigentümerstellung der Klägerin. Die Ausübung eines Vergeltungsrechts billigende Auslegung bezüglich der Eigentümerstellung lasse die geltende Rechtslage nicht zu. Dabei sei es gleichgültig, ob die Bundesrepublik die Folgen des Zweiten Weltkrieges als rechtmäßig anerkenne (was niemals geschehen sei) oder lediglich verpflichtet sei, diese „hinzunehmen“ und künftig keine Einwendungen hiergegen zu erheben. Aus dem gleichen Grund entfalle auch die Anwendung des ordre public gegenüber der Anerkennung der Stadt C… als Eigentümerin ihres in Deutschland belegenen Grundstücks, zumal die Stadt C… für Maßnahmen der CSSR gegenüber den Sudetendeutschen ohnedies nicht verantwortlich zu machen wäre. Ab dem Jahr 1997 bemühte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, die vollen Rechte eines Eigentümers zurückzuerhalten. Auf Verwaltungsebene fanden diese Bemühungen Zustimmung. In einer Ministervorlage des zuständigen Referates im Bundesministerium des Innern vom 20.8.1997 (Bl. 685 ff. der Behördenakten) ist ausgeführt: „Der Zweck des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes hat sich weitgehend erledigt. Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in Folge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches im Jahre 1945 ihre Tätigkeit eingestellt hatten, sind aufgelöst. Das treuhänderisch verwaltete Vermögen juristischer Personen auf dem Gebiet der DDR wurde – bis auf wenige noch ungeklärte Fälle – an die Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger übergeben (Anlage III Nr. 12 zum Einigungsvertrag). Lediglich die Vermögen von Rechtsträgern jenseits von Oder und Neiße sowie das gemäß § 27 Abs. 5 dem RTrAbwG unterstellte Vermögen werden noch treuhänderisch verwaltet... Die Rückübertragung passt hervorragend in die Zeit. Die Einsetzung der Stadt C… in die vollen Rechte eines Eigentümers entspricht dem Geist der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21.1.1997, die auf Verständigung und Versöhnung zwischen beiden Völkern ausgerichtet ist. Die Beendigung der Treuhandverwaltung kann ein deutliches Zeichen setzen für die Entwicklung guter

barschaftlicher Beziehungen. Insbesondere auf der regionalen Ebene im Rahmen der Euregio E… trägt sie zur gewollten gemeinsamen Gestaltung der Zukunft bei.“ Zu einer förmlichen Rückübertragung der Verfügungsbefugnis kam es in der Folgezeit mit Rücksicht auf die Vertriebenenverbände nicht. Diese würden das im Bundesgebiet belegene Vermögen tschechischer und polnischer Rechtsträger als „Faustpfand“ für durch die Vertreibung erlittene Schäden ansehen. Zur Vermeidung von Kontroversen und Emotionen wurde daher von einer Rückübertragung abgesehen (vgl. Bl. 766 der Behördenakten). Mit Schreiben vom 14.10.2004 beantragte die Klägerin beim Grundbuchamt des Amtsgerichts T… eine Grundbuchberichtigung. In die den „E… Stadtwald“ betreffenden Grundbuchblätter sollte die Eintragung des Eigentümers von „Stadt E…“ in „Stadt C…“ umgeändert werden. Zu diesem Antrag hörte das Grundbuchamt die Beklagte an. Diese teilte mit Schreiben vom 30.12.2004 mit, dass die treuhänderische Verwaltung

dem RTrAbwG fortbestehe.

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG ende sie erst mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen. Mit Schreiben vom 27.10.2004 an das Bundesvermögensamt A… beantragte die Klägerin die Beendigung der Verwaltungstätigkeit und die Überführung des E… Stadtwaldes in die Verwaltung des Eigentümers. Vom Bundesvermögensamt wurde der Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Mit Antwortschreiben vom 30.12.2004 teilte die Beklagte folgendes mit: „Aus Gesprächen, die in den Jahren 1999 und 2000 im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer „Kulturstiftung E…“ geführt worden sind, wird Ihnen bekannt sein, dass das Vermögen des Rechtsträgers Stadt E… den Vorschriften des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes vom

  1. September 1965 ( BGBl. 1965 I S. 1065 f.) unterliegt. Einschlägig ist § 27 Abs. 5 RTrAbwG. Zwar ist das Vermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der DDR inzwischen an die Berechtigten bzw. Rechtsnachfolger aufgrund des Einigungsvertrages vom
  2. August 1990 zurückgegeben worden. Auf die Rechtsverhältnisse, die Rechtsträger in Tschechien betreffen, hat dies jedoch keinen Einfluss. Vielmehr ist § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG weiterhin geltendes Recht. Danach endet die Verwaltung erst „mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung des Rechtsverhältnisses an dem Vermögensgegenstand“. Eine derartige Regelung ist bislang nicht zustande gekommen. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung. In gleicher Weise habe ich mich gegenüber dem Amtsgericht T… geäußert, das über den Antrag der Stadt C… auf Grundbuchberichtigung entscheiden wird.“ Mit Beschluss vom 19.1.2005 hat der Rechtspfleger des Amtgerichts T… den Grundbuchberichtigungsantrag abgelehnt, da das Bundesvermögensamt als Treuhänder in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern den Antrag nicht genehmigt habe. Am 23.3.2005 ließ die Klägerin aufgrund des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 30.12.2004 Klage erheben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: - § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG könne nicht (mehr) als Rechtsgrundlage für die treuhänderische Verwaltung des Bundes herangezogen werden.

dem Wortlaut der Vorschrift sei lediglich eine „vorläufige“ treuhänderische Verwaltung des Bundes bezüglich des Eigentums der Klägerin möglich. Die Vorschrift setze unter anderem voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland zum Staat des Sitzes der betroffenen Körperschaft keine diplomatischen Beziehungen unterhalte. Mit der Tschechischen Republik würden jedoch bereits seit über 30 Jahren derartige Beziehungen bestehen. Die Situation seit Erlass des RTrAbwG habe sich grundlegend geändert. Diplomatische Beziehungen seien bereits mit Abschluss des Prager Vertrages vom 11.12.1973 aufgenommen worden. Die kommunistische Diktatur in der CSSR gehöre längst der Vergangenheit an. Die demokratisch verfasste Tschechische Republik sei Mitglied der NATO und seit dem 1.5.2004 auch Vollmitglied der Europäischen Union. Bei dem RTrAbwG handele es sich um ein Gesetz aus dem „Kalten Krieg“. Die streitgegenständliche Norm sei veraltet und obsolet. Es sei nicht

vollziehbar und einsehbar, weshalb die Beklagte weiterhin das Eigentum der Klägerin treuhänderisch verwalten solle, obwohl die Klägerin dies selbst überhaupt nicht mehr wünsche. Eine treuhänderische Verwaltung gegen den Willen des Treugebers führe sich selbst ad absurdum. - Die Tschechische Republik sei Unterzeichnerstaat der europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 (EMRK).

Art. 1des 1.

Zusatzprotokolls vom 20.3.1952 (ZP 1 EMRK) sei jede natürliche oder juristische Person berechtigt, ihr Eigentum selbst frei zu nutzen. Niemand könne seines Eigentums entledigt werden, mit Ausnahme übergeordneter öffentlicher Interessen sowie entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, die einen Enteignungsakt zulassen. Wegen der treuhänderischen Verwaltung habe die Klägerin keinen Zugriff und keine Einflussmöglichkeiten auf die Nutzung ihres Eigentums. Dies führe zu einer faktischen Enteignung in Form eines Entzugs der Dispositionsfreiheit als Grundbestandteil der Eigentumsfreiheit. Auch auf die Erlöse, die bei der Verwaltung der Liegenschaften erwirtschaftet würden, habe die Klägerin keinen Zugriff. Auch sie würden weiterhin in der Verwaltung der Beklagten verbleiben. Wegen der enteignenden Wirkung der fortbestehenden treuhänderischen Verwaltung sei eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht mehr notwendig, um der Klägerin die vollen Rechte eines Eigentümers einzuräumen. - Darüber hinaus könnten die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen zur Tschechischen Republik, der Prager Vertrag, die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention nebst Zusatzprotokoll sowie insbesondere auch der Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union und die Deutsch-Tschechische Erklärung eine solche übergeordnete, endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse darstellen. - Schließlich ergebe sich auch aus europäischem Recht ein umfassender Eigentumsschutz einschließlich der Achtung und Respektierung der Eigentumsfreiheit durch die Mitgliedstaaten. - Selbst wenn man § 27 Abs. 5 RTrAbwG noch für anwendbar halte, so sei die Beklagte aufgrund der dargestellten Situation jedenfalls verpflichtet, eine entsprechende endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG herbei zu führen. Die Beklagte trägt vor, eine Klage, welche das Schreiben vom 30.12.2004 zum Gegenstand habe, sei nicht zulässig. Bei dem Schreiben handele es sich nicht um einen ablehnenden Verwaltungsakt, sondern um eine Stellungnahme zum Antrag auf Grundbuchberichtigung vom 19.10.2004. Diesen habe das Amtsgericht T… – Grundbuchamt – mit Beschluss vom 19.1.2005 abgelehnt. Hiergegen sei der Zivilrechtsweg eröffnet. Die begehrte Verpflichtung zur Aufgabe und Übertragung der Verwaltung könne nicht Gegenstand eines Verwaltungsaktes sein. Es handele sich vielmehr um einen Realakt, so dass allenfalls die allgemeine Leistungsklage statthaft sei. Das RTrAbwG sehe jedoch eine einseitige Aufgabe und Übertragung der Verwaltung durch die Beklagte an die Klägerin nicht vor. Erforderlich sei

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG eine zwischenstaatliche Regelung, die bislang nicht erfolgt sei. Soweit man das Klagebegehren durch Auslegung als Begehren auf Ungültigkeitserklärung des RTrAbwG ansehe, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. In diesem Fall würde eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegen. In der Folgezeit haben die Beteiligten das Verfahren, das unter dem Az. RO 5 K 05.442 geführt worden ist, nicht mehr weiter betrieben, weshalb es am 3.4.2006 für statistisch erledigt erklärt worden ist. Auf Betreiben der Klägerin wurde es am 28.3.2008 wieder aufgenommen und unter dem Az. RO 5 K 08.564 fortgeführt. Da auch dieses Verfahren von den Beteiligten nicht weiter betrieben worden ist, wurde es am 29.12.2008 erneut für statistisch erledigt erklärt. Am 24.7.2009 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin zum zweiten Mal aufgenommen und unter dem nunmehrigen Aktenzeichen fortgeführt. Aus dem Wiederaufnahmeantrag der Klägerin ergibt sich, dass es außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben hat, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben. Die Klägerin trägt weiter vor, das Eigentumsrecht der Klägerin werde von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt. Sie ziehe sich auf das formal juristische Argument zurück, dass das RTrAbwG einer Freigabe der Verfügungsbefugnis zugunsten der Klägerin entgegen stehe. Dies sei mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EGV (seit 1.12.2009: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) nicht vereinbar. Art. 12 EGV (jetzt Art. 18 AEUV) verbiete jede Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund der Nationalität. Dieses Diskriminierungsverbot gelte auch für öffentlich-rechtliche Eigentümer. Darüber hinaus würden die Art. 56 ff. EGV (jetzt Art. 63 ff. AEUV), die den freien Kapital- und Zahlungsverkehr regeln, Einschränkungen bei der Verfügungsberechtigung über das Eigentum in anderen EU-Staaten verbieten. Da auch diese Grundfreiheit für private und öffentlich-rechtliche Rechtsträger gleichermaßen gelte, könne sich die Klägerin hierauf berufen. Bei der Klägerin handele es sich zwar um eine Körperschaft des tschechischen öffentlichen Rechts. Da sie jedoch lediglich auf dem Territorium der Tschechischen Republik über hoheitliche Befugnisse verfüge, könne sie sich sowohl auf die Grundfreiheiten des AEUV berufen als auch auf die grundgesetzlich gewährleistete Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Wegen der europarechtlichen Problematik sei das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des RTrAbwG mit dem Gemeinschaftsrecht

Art. 267AEUV i.V.m.

Art. 103 ff. der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs diesem zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Klägerin beantragt, Es wird festgestellt, dass die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes bezüglich der im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen – eingetragen beim Amtsgericht T… im Grundbuch von O… in Band 9, Bl. 282, im Grundbuch von N… in Band 18, Bl. 598 sowie im Grundbuch von M… in Band 14, Bl. 436 und im Grundbuch von Q… in Band 8, Bl. 268 –, die als „E… Stadtwald“ bezeichnet werden, beendet ist. Hilfsweise beantragt sie: Der Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 30.12.2004, zugegangen am 22.2.2005, wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die treuhänderische Verwaltung der im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen, eingetragen im Grundbuch von O… in Band 9, Bl. 282, im Grundbuch von N… in Band 18, Bl. 598 sowie im Grundbuch von M… in Band 14, Bl. 436, und im Grundbuch von Q… in Band 8, Bl. 268, auf dem Gebiet der Beklagten aufzugeben und die Verwaltung über die vorgenannten Liegenschaften auf die Klägerin zurück zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Regelung in § 27 Abs. 5 RTrAbwG. Die europarechtlichen Einwände der Klägerin würden nicht durchgreifen. Als Gebietskörperschaft und Trägerin von Hoheitsgewalt könne sich die Klägerin weder auf Grundrechte, noch auf die Grundfreiheiten des AEUV oder auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot berufen. Der Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen sei für Hoheitsträger nicht eröffnet. Gleiches gelte für die EMRK und ihre Zusatzprotokolle. Die Beklagte hat darüber hinaus einen Beschluss des Landgerichts We… vom 3.8.2010 (Az. 22 T 135/09) vorgelegt, mit dem die Beschwerde der Klägerin als Eigentümerin des „E… Stadtwaldes“ gegen einen Beschluss des Amtsgerichts T… vom 28.9.2009 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hatte mit Kaufvertrag vom 27.7.2009 eine Teilfläche des „E… Stadtwaldes“, auf der sich das „E… Waldhäusl“ befindet, an die derzeitige Pächterfamilie dieser Gaststätte veräußert. Das Grundbuchamt hatte die Eintragung mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin mit Beschluss vom 28.9.2009 abgelehnt. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht T… nicht ab. Auch im Verfahren vor dem Landgericht We… machte die Klägerin europarechtliche Bedenken gegen die im RTrAbwG angeordnete treuhänderische Verwaltung durch den Bund geltend, die vom Landgericht nicht geteilt wurden. Die Klägerin könne sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Grundfreiheiten des AEUV berufen. Einzig in die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) seien gemäß Art. 54 AEUV juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche einen Erwerbszweck verfolgen, ausdrücklich einbezogen. Aus einem Umkehrschluss folge, dass dies für die übrigen Grundfreiheiten gerade nicht gelte. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.12.2010 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. RO 5 K 09.1350 , RO 5 K 08.564 und RO 5 K 05.442) sowie auf die umfangreichen Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Gründe Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die treuhänderische Verwaltung bezüglich des „E… Stadtwaldes“ durch den Bund ist beendet, weshalb die beantragte Feststellung zu treffen war. A. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die durch § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG angeordnete treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ durch den Bund noch besteht oder ob diese bereits beendet ist.

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG endet die Verwaltung mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen. Anknüpfungspunkt des Rechtsstreits ist damit die Frage, ob die im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Norm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Beendigung der treuhänderischen Verwaltung knüpft. Mithin geht es um die Frage der Anwendbarkeit bzw. Auslegung dieser öffentlich-rechtlichen Norm, so dass ohne Zweifel eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Diese ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, gehören zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommen sind, nur solche Prozesse, die die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen, nicht hingegen Streitigkeiten zwischen dem Bürger – bzw. wie hier einer ausländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Staat (BVerwG, Urteile vom 28.10.1970, BVerwGE 36, 218 , vom 28.11.1975, NJW 1976, 637 sowie vom 2.7.1976, BVerwGE 51, 69 ). Die Klage ist ferner auch nicht auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 5 RTrAbwG gerichtet. Wäre dies der Fall, so läge im Ergebnis ein prinzipales Normenkontrollverfahren vor, mit dessen Entscheidung

Art. 93Abs.

1 Nr. 4 a GG ausschließlich das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde befasst werden könnte (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 40, RdNr. 32 f). Auch wenn die Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit von § 27 Abs. 5 RTrAbwG mit höherrangigem Recht vorgetragen hat, so zielt ihr Rechtsschutzziel nicht darauf ab, die streitgegenständliche Norm für verfassungswidrig erklären zu lassen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die treuhänderische Verwaltung angesichts der veränderten Umstände in erweiterter Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG bereits beendet sei (Hauptantrag) bzw. dass die Beklagte zu verurteilen sei, eine Beendigung durch einseitigen (Real)-Akt – also ohne Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit der Tschechischen Republik – herbei zu führen (Hilfsantrag). Hier zeigt sich deutlich, dass die Klägerin von der grundsätzlichen Anwendbarkeit und damit von der Verfassungskonformität der Norm ausgeht. Streit besteht allerdings darüber, ob die bestehenden und gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Voraussetzungen für die Beendigung der treuhänderischen Verwaltung eingetreten oder von der Beklagten herbei zu führen sind. Soweit hierbei auch völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stehen, ist darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten, die auf die Feststellung derartiger Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten gerichtet sind, gleichfalls als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen sind (BGH, Urteile vom 29.5.1967, WM 1967, 632 sowie vom 9.3.1961, BGHZ 34, 349 ). II. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO.

§ 43Abs. 1 Vw

GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). 1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung des "Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses"; denn sie begehrt die Feststellung, dass die treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ durch den Bund beendet ist und folglich nicht mehr fortbesteht. Grundlage einer derartigen Feststellung kann einerseits sein, dass die treuhänderische Verwaltung kraft Gesetzes beendet ist, da die – gegebenenfalls durch Auslegung näher zu präzisierenden – Voraussetzungen des in § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG enthaltenen Beendigungstatbestands bereits erfüllt sind. Andererseits wäre es aber auch denkbar, dass die Anordnung der treuhänderischen Verwaltung in § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG aufgrund der seit Erlass des RTrAbwG eingetretenen tiefgreifenden Umwälzungen in den Beziehungen zur Tschechischen Republik gegen höherrangiges Recht verstößt und die treuhänderische Verwaltung deshalb obsolet ist.

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtswirksamkeit der Verpackungsverordnung bzw. deren Nichtanwendbarkeit wegen entgegenstehendem Europarecht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2007, BVerwGE 129, 199 ) ist die (zulässige) Feststellungsklage von einer Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm abzugrenzen. Letztere Klage kann nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, denn sie würde kein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, sondern sie würde auf eine prinzipale Normenkontrolle hinauslaufen, die bei

konstitutionellen Gesetzen im formellen Sinn dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (BVerfG, Urteil vom 20.03.1952, BVerfGE 1, 184 ; Beschluss vom 12.12.1994, BVerfGE 68, 319 ; Nichtannahmebeschluss vom 18.8.2000, NVwZ 2000, 1407 ; st. Rspr.). Dasselbe gilt

dem Bundesverwaltungsgericht für eine Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm wegen eines Verstoßes gegen Europarecht. Im Rahmen einer Klage

§ 43Vw

GO kann allerdings die Feststellung begehrt werden, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zum Normanwender (Vollzugsbehörde) begründet ist. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urteile vom 23.1.1992, BVerwGE 89, 327 und vom 26.1.1996, BVerwGE 100, 262 ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43, RdNr. 11). Als Bezugspersonen kommen dabei in Betracht der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in der bereits zitierten Entscheidung zur Verpackungsverordnung ausgeführt: „Da zum einen

Art. 30

GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist, und zum anderen Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen ( BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 - BVerfGE 11, 6 <15>), eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, hier somit zwischen den Klägerinnen (Unternehmen) und dem Beklagten (Bundesland). Dagegen besteht im Regelfall kein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normgeber, da letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Dies gilt ebenso für sog. "self-executing" Normen wie die Verpackungsverordnung in ihrer jetzigen Fassung, soweit dort Verwaltungsvollzug möglich ist. Auch hier stehen sich im Regelfall als alleinige Zuordnungssubjekte der Normadressat und der Normanwender gegenüber; denn auf der einen Seite findet sich die normbetroffene Person, der auf der anderen Seite das Bundesland bzw. dessen vollziehende Behörde gegenüber steht, die die Regelungen durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat (Siemer, Rechtsschutz im Spannungsfeld zwischen Normenkontrolle und Feststellungsklage, Festschrift für Menger, 1985, S. 501 <513 f.>; ders. Normenkontrolle durch Feststellungsklage?, 1971, S. 53 ff.; vgl. auch Kuntz, Der Rechtschutz gegen unmittelbar wirkende Rechtsverordnungen des Bundes, 2001, S. 124 f.).“ Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall dadurch, dass die streitgegenständliche bundesrechtliche Norm (§ 27 Abs. 5 RTrAbwG) nicht von den Ländern vollzogen wird, sondern wiederum vom Bund durch das Bundesministerium des Innern. Darüber hinaus handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn, das vom Deutschen Bundestag erlassen worden ist und bezüglich dessen dem Verwaltungsgericht keine Verwerfungskompetenz zusteht. Gleichwohl ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Auffassung der entscheidenden Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar. Soweit es um die Frage geht, ob die treuhänderische Verwaltung durch den Bund bereits

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG beendet ist, liegt es auf der Hand, dass ein Rechtsverhältnis im oben beschriebenen Sinn gegeben ist. Bei dieser Frage geht es nämlich von vorne herein nicht um die Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Norm, sondern vielmehr um das Vorliegen der normierten Voraussetzungen, durch die die treuhänderische Verwaltung Kraft Gesetzes beendet wird. Sofern dagegen die Frage im Raum steht, ob die

§ 27Abs. 5 Satz 1 RTr

AbwG angeordnete treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ durch die Veränderungen der letzten 45 Jahre nunmehr gegen höherrangiges Recht verstößt, ist die Sachverhaltskonstellation mit der vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Konstellation vergleichbar. Auch wenn der Bund vorliegend sowohl Normgeber als auch Normanwender ist, kann

Auffassung der Kammer nicht außer Acht gelassen werden, dass die streitgegenständliche Norm von einem Legislativorgan – dem Deutschen Bundestag – erlassen worden ist, während sie von einer Behörde als Teil der Exekutive – nämlich dem Bundesministerium des Innern – vollzogen wird. Letzteres gilt, obwohl es sich bei § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG um eine „self-executing“ Norm handelt, die bezüglich ihres eigentlichen Regelungsgehalts – der Anordnung der treuhänderischen Verwaltung – keines Vollzugsaktes bedarf. Auch wenn die treuhänderische Verwaltung nämlich mit Inkrafttreten des RTrAbwG wirksam geworden ist, so bedarf sie gleichwohl der Umsetzung durch das Bundesministerium des Innern bzw. durch die von diesem

§ 27Abs. 5 Satz 6, Abs. 1 Satz 2 RTr

AbwG beauftragte Stelle. Der Deutsche Bundestag als Gesetzgebungsorgan hat auf die konkrete Umsetzung und Auslegung des RTrAbwG durch das Bundesministerium des Innern keinen Einfluss. Die Ausgangssituation ist damit vergleichbar, weshalb die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Dass dem Verwaltungsgericht bezüglich der streitgegenständlichen Norm keine Verwerfungskompetenz zusteht, ändert an diesem Ergebnis

Auffassung der entscheidenden Kammer nichts. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) muss ein Normadressat

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich um fachgerichtlichen Rechtsschutz

suchen, und zwar auch dann, wenn kein fachgerichtlicher Rechtsweg unmittelbar gegen die Norm selbst eröffnet ist. Dadurch soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2009, GRUR 2010, 332 sowie Beschlüsse vom 12.5.2009, BVerfGE 123, 148 und vom 11.10.1988, BVerfGE 79, 1 ). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es angesichts der Besonderheiten des Falles zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geradezu geboten erscheint, der Klägerin fachgerichtlichen Rechtsschutz zu Teil werden zu lassen. Im Hinblick auf die fehlende Grundrechtsfähigkeit der Klägerin (näher dazu unten B. I. 2.) dürfte es ihr nämlich – unabhängig von der Frage der Einhaltung der Einlegungsfrist des § 98 Abs. 3 BVerfGG – grundsätzlich nicht möglich sein, eine Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise zu erheben. Würde man ihr darüber hinaus auch noch den fachgerichtlichen Rechtsschutz versagen, so würde ihr eine Rechtsschutzmöglichkeit überhaupt nicht offen stehen. Für das gefundene Ergebnis spricht ferner, dass es den Fachgerichten möglich ist, verfassungswidrige Folgen einer Norm ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch eine verfassungskonforme Auslegung zu verhindern, wodurch die durch den Subsidiaritätsgrundsatz angestrebte Entlastung des Bundesverfassungsgerichts ebenso erreicht wird. Lassen nämlich der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, so ist diese geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.3.1993, BVerfGE 88, 145 ). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut gehört ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschlüsse vom 6.4.2000, NVwZ 2000, 910 sowie vom 30.3.1993, BVerfGE 88, 145 ). Nur wenn eine verfassungskonforme Auslegung unter keinen Umständen möglich ist, ist somit das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts berührt. In einem derartigen Fall darf das Verwaltungsgericht die Norm nicht von sich aus unangewendet lassen, sondern es hat

Art. 100Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerf

GG das Bundesverfassungsgericht im Wege der Richtervorlage anzurufen.

  1. Das in Frage stehende Rechtsverhältnis ist zwischen den Beteiligten auch streitig. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin und vor allem auch gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt immer wieder darauf hingewiesen, dass die treuhänderische Verwaltung am „E… Stadtwald“ noch fortbestehe und nicht beendet sei. Zuletzt hat deshalb das Landgericht We… mit Beschluss vom 3.8.2010 (Az. 22 T 135/09) die Beschwerde der Klägerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts T… zurückgewiesen, mit dem die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers eines Grundstücks im Bereich des „E… Stadtwaldes“ abgelehnt worden ist, weil die Stadt C… als Verkäuferin nicht verfügungsbefugt sei.
  2. Der Klägerin steht auch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zu. Sie ist Eigentümerin des „E… Stadtwaldes“ und durch die treuhänderische Verwaltung in ihren Eigentumsrechten berührt. a) Die Stadt C… (E…) ist trotz der Ereignisse vor, im und

dem Zweiten Weltkrieg Eigentümerin des „E… Stadtwaldes“ geblieben, was das Bayerische Oberste Landesgericht bereits im Jahr 1965 ausführlich dargestellt hat (Beschluss vom 23.3.1965, BayObLGZ 1965, 108). Unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 3.11.1959 (BayObLGZ 9, 408) hat das Gericht seine Feststellung wiederholt, wonach die Stadt E… durch die Vertreibung der deutschen Bevölkerung nicht untergegangen, sondern mit der Stadt C… identisch ist. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass im Aufbau und in der Gliederung des tschechoslowakischen Staates zwar bereits vor dem Zweiten Weltkrieg ein innerstaatlicher Strukturwandel begonnen habe, der die „Verstaatlichung der Lokalverwaltung“ zur Folge gehabt habe. Gleichwohl habe die Stadt E… (C…) ihr Eigentum an ihrem Grundbesitz

dem Zweiten Weltkrieg nicht im Wege der Enteignung oder der Rechtsnachfolge an die Tschechoslowakische Republik verloren. Es sei zwar eine Annäherung der Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltung an bloße Träger staatlicher Hoheitsmacht erfolgt und die bisherigen Organe der Gebietskörperschaften seien durch die Nationalausschüsse ersetzt worden. Gleichwohl sei eine unmittelbare Einwirkung dieser Vorgänge auf das Grundeigentum nicht ersichtlich. Hand in Hand mit dieser Entwicklung habe eine weitgehende Verstaatlichung („Nationalisierung“) auf vielen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens stattgefunden. Gleichwohl hätten die Nationalausschüsse als Organe ihrer Gemeinden, Bezirke oder Kreise über die notwendigen materiellen und finanziellen Mittel zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügt. Insbesondere den Bezirksnationalausschüssen seien

wie vor Teile ihres Nationalvermögens zur Verwaltung überlassen gewesen. Die in § 891 BGB enthaltene Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs sei damit nicht widerlegt. Im Jahr 1972 hat das Bayerische Oberste Landesgericht diese Erwägungen nochmals ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 20.6.1972, BayObLGZ 1972, 204). Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin auch

Beendigung des kommunistischen Regimes in der Tschechoslowakei und der Bildung zweier unabhängiger Staaten am 1.1.1993 (Tschechische Republik und Slowakei) Eigentümerin des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundbesitzes geblieben ist. Bereits

der Wende 1989 wurden in der Tschechoslowakei Forderungen

einer Dezentralisierung der Staatsverwaltung laut. Das hierarchisch gestaffelte dreistufige Gefüge der Nationalausschüsse wurde

wenigen Monaten aufgelöst und durch Gemeinden als Selbstverwaltungssubjekte sowie durch Bezirksämter als Organe der Staatsverwaltung ersetzt. Das eingleisige Staatsverwaltungssystem wurde durch das Verfassungsgesetz 294/1990, das die kommunale Selbstverwaltung und die Staatsverwaltung wieder trennte, abgeschafft. Das Verfassungsgesetz 294/1990 hob das Kapitel 7 des Verfassungsgesetzes 100/1960 über die Nationalausschüsse auf und machte die Gemeinde als selbstverwaltende Gemeinschaft der Bürger zum Grundstein der kommunalen Selbstverwaltung. Die neue Verwaltungsstruktur der Tschechischen Republik, damals noch im Rahmen der föderativen CSSR, lag in der Kompetenz der nationalen Teilrepubliken und wurde durch mehrere Gesetze des Tschechischen Nationalrates festgelegt. Die Rechtsgrundlage der kommunalen Selbstverwaltung und der Staatsverwaltung wurde insbesondere durch das Gesetz des Tschechischen Nationalrates 367/1990 über Gemeinden sowie durch das Gesetz des Tschechischen Nationalrates 425/1990 über Bezirksämter geschaffen. Die zuständigen Staatsorgane übertrugen im Jahre 1991 im Zuge des Privatisierungs- und Dezentralisierungsprozesses umfangreiche Vermögenswerte, die einen kommunalen Charakter trugen (z. B. Aktienanteile an Gas- und Wasserwerken), aus dem Staatseigentum der Tschechoslowakischen Republik an die Gemeinden. Sie bilden den Grundstein des kommunalen Selbstverwaltungssystems. Die Gemeinde verfügt über eigene Rechtssubjektivität und kann Eigentum besitzen. Mit ihren Finanzmitteln wirtschaftet die Gemeinde selbstständig, die Regeln des Wirtschaftens werden durch ein Gesetz festgelegt. Die Gemeinden verfügen

ihrem Ermessen über ihr Vermögen und können auf Vertragsgrundlage auch mit den Vermögenswerten anderer juristischer oder natürlicher Personen wirtschaften. Sie sind dabei nur an Gesetze und allgemein verbindliche Rechtsvorschriften, die zur Durchführung dieser Gesetze erlassen worden sind, gebunden (ausführlich zur Verwaltungsreform und zu den Verwaltungsstrukturen in Tschechien

1990: Karel Vodika, Verw Bd. 30

(1997), 97 ff.). Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass die Selbstverwaltungskompetenzen, die

Ende des Zweiten Weltkrieges zwar formal erhalten geblieben waren, aber in der Praxis lediglich eine marginale Rolle spielten, zwischenzeitlich wieder gestärkt worden sind und die Gemeinden ihr Selbstverwaltungsrecht wieder vollumfänglich zurückerhalten haben. Die Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geblieben, wobei ihre Rechtsstellung noch gestärkt worden ist. Sie verfügt nunmehr über eine weitgehend von staatlicher Einflussnahme freie Befugnis, über ihr Eigentum zu verfügen und dieses zu verwalten. Dementsprechend kann sie auch uneingeschränkt die aus dem Eigentum folgenden Rechte gegenüber der Beklagten geltend machen. b) Angesichts der in § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG angeordneten treuhänderischen Verwaltung ist die Klägerin jedoch nicht in der Lage, die einem Grundeigentümer zustehenden Rechten auszuüben. Sie kann weder Verfügungen über ihr Eigentum treffen, was der jüngste Beschluss des Landgerichts We… vom 3.8.2010 (Az. 22 T 135/09) zeigt, noch kann sie ihre Grundstücke selbst bewirtschaften oder die Erlöse aus einer Bewirtschaftung für sich vereinnahmen. Ist die treuhänderische Verwaltung dagegen beendet so kann Sie ihre Eigentümerrechte ohne Einschränkungen ausüben. Das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liegt somit vor. B. Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Die treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ durch den Bund ist beendet. Da die Anordnung der treuhänderischen Verwaltung von Vermögensgegenständen tschechischer Rechtsträger durch § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG

Auffassung der Kammer auf keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken stößt, sind die Sätze 1 und 7 des § 27 Abs. 5 RTrAbwG für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblich.

§ 27Abs. 5 Satz 1 RTr

AbwG gehen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände, die von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Bereich von Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am

  1. Juli 1965 weder diplomatische noch konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem
  2. Mai 1945 entstandenen Rechten beansprucht werden unbeschadet des Abs. 1 dieser Vorschrift, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über.

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG endet die Verwaltung mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen. Gegen die Überführung von Vermögensgegenständen ausländischer Rechtsträger in die treuhänderische Verwaltung des Bundes

§ 27Abs. 5 Satz 1 RTr

AbwG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. B. I.). Die Klage kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn bezüglich des gesetzlichen Treuhandsverhältnisses ein Beendigungstatbestand eingetreten ist. Nimmt man hinsichtlich der in Frage kommenden Beendigungsgründe eine rein am Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG orientierte Auslegung vor, so lässt sich eine Beendigung der treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ nicht herleiten. Eine ausdrückliche zwischenstaatliche Regelung, die sich konkret auf die Grundstücke der Klägerin bezieht oder die allgemein darauf gerichtet ist, tschechischen Rechtsträgern die vollumfängliche Verfügungsbefugnis über ihr in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Grundeigentums einzuräumen und die vom Wortlaut der Vorschrift geboten scheint, liegt nicht vor (vgl. B. II.). Allerdings ergibt eine am Sinn und Zweck der Sätze 1 und 7 des § 27 Abs. 5 RTrAbwG orientierte und gebotene Auslegung unter Berücksichtigung von Verfassungs- und Völkerrecht und insbesondere der Deutsch-Tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21.1.1997 (im Folgenden: Deutsch-Tschechische Erklärung, abrufbar unter: www.bundestag.de/kul-turundgeschichte/geschichte/gastredner/havel/havel2.html), dass die treuhänderische Verwaltung beendet ist (vgl. B. III.). I. Die Anordnung der treuhänderischen Verwaltung in § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG begegnet unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung (vgl. B. I. 1.) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. B. I. 2.), so dass diese mit dem Inkrafttreten des RTrAbwG wirksam geworden ist. 1. Das RTrAbwG regelt in erster Linie die Abwicklung handlungsunfähiger öffentlicher Rechtsträger (zum Begriff der öffentlichen Rechtsträger: vgl. § 1 Abs. 1 RTrAbwG). Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz für vor dem 9.5.1945 errichtete und nicht mehr bestehende Rechtsträger sowie für

dem 8.5.1945 errichtete und nicht mehr bestehende Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich des RTrAbwG einen Abwickler, der deren Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten hat (vgl. §§ 2, 3, 4,25 i.V.m. den Anlagen I und II RTrAbwG). Der dritte Abschnitt des RTrAbwG enthält weitere Bestimmungen (Übergangs- und Schlussbestimmungen), die eine treuhänderische Verwaltung für bestimmte Vermögensgegenstände anordnen. Für öffentliche Rechtsträger – mit Ausnahme von Gebietskörperschaften –, die ihren letzten Sitz nicht im Geltungsbereich des RTrAbwG hatten und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, ist § 27 Abs. 1 RTrAbwG einschlägig. Deren Vermögen ging „zur Sicherstellung und Erhaltung“ mit Inkrafttreten des RTrAbwG in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Wie bei den von den Anlagen I und II RTrAbwG erfassten Rechtsträgern stand für den Gesetzgeber damit offensichtlich deren Abwicklung sowie die Substanzerhaltung der Vermögensgegenstände im Vordergrund. Für Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des RTrAbwG, aber innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs

dem Gebietsstand vom 31.12.1937, ordnet § 27 Abs. 3 Satz 1 RTrAbwG für deren innerhalb des Geltungsbereichs des RTrAbwG belegenen Vermögensgegenstände zur „Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände“ die treuhänderische Verwaltung durch den Bund an. Von dieser Vorschrift sind bzw. waren Vermögensgegenstände von Gebietskörperschaften auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und dem ehemaligen Ostpreußen betroffen.

§ 27Abs. 3 Satz 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RTr

AbwG endet die treuhänderische Verwaltung mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne von Artikel 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom

  1. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 1955 ( BGBl. 1955 II, S. 301 , 305). Für Vermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erfolgte eine derartige endgültige Regelung im Rahmen der Anlage III Nr. 12 zum Einigungsvertrag. Der Gesetzgeber sah die betroffenen Gebietskörperschaften somit einerseits als handlungsfähig an. Die Anordnung der treuhänderischen Verwaltung war deshalb aus Gründen der Substanzerhaltung wohl nicht erforderlich. Andererseits ergaben sich als Folge des Zweiten Weltkrieges unzählige komplexe und klärungsbedürftige Fragen vermögensrechtlicher Natur, die

Auffassung des Gesetzgebers im Rahmen einer völkerrechtlichen Regelung gelöst werden sollten. Durch die Anordnung der treuhänderischen Verwaltung machte der Bund damit faktisch eine Art „Zurückbehaltungsrecht“ an in der Bundesrepublik Deutschland belegenem Vermögen geltend. Mit § 27 Abs. 5 RTrAbwG wurde im Gesetzgebungsverfahren auf Betreiben der Sudetendeutschen Landsmannschaft eine entsprechende Regelung für Vermögensgegenstände von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs

dem Gebietsstand vom 31.12.1937 geschaffen. Faktisch betrifft die Regelung öffentliche Rechtsträger mit Sitz in der heutigen Tschechischen Republik. In Anlehnung an § 27 Abs. 3 Satz 1 RTrAbwG dient auch diese Regelung der „Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände“ bis zu einer „endgültigen zwischenstaatlichen Regelung an den Vermögensgegenständen“ (vgl. Art. 27 Abs. 5 Sätze 1 und 7 RTrAbwG). Im Gesetzgebungsverfahren wurde es als ungerecht empfunden, dass die ehemaligen deutschstämmigen E… aufgrund der Beneš-Dekrete enteignet und vertrieben wurden, während die Tschechen mit ihrem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenem Eigentum weiterhin Geschäfte machen könnten (vgl. Rechtsausschussprotokoll Nr. 137 vom 15.6.1965, S. 7). Auch diese Regelung wurde also nicht in erster Linie geschaffen, um das Vermögen tschechischer Rechtsträger in seiner Substanz zu erhalten und zu sichern. Vielmehr stand hier die Geltendmachung eines im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden „Zurückbehaltungsrechts“ in der Art eines „Faustpfands“ im Vordergrund. 2. Verfassungsrechtlich ist diese am Gegenseitigkeitsprinzip orientierte Zielsetzung

Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, weshalb die treuhänderische Verwaltung mit dem Inkrafttreten des RTrAbwG am 1.11.1965 wirksam geworden ist. Das völkerrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip dient der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten. Es findet auf dem Gebiet des allgemeinen Völkerrechts, des Völkervertragsrechts, aber auch des innerstaatlichen Rechtes Anwendung. Es entspricht einem legitimen Anliegen des Staates, zu dessen traditionellen Aufgaben es gehört, auch außerhalb seiner Grenzen den Schutz der eigenen Staatsbürger

Möglichkeit zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist es dem Staat nicht verwehrt, Ausländern nur dann Rechte oder Vergünstigungen einzuräumen, wenn diese von dem ausländischen Staat auch deutschen Staatsangehörigen eingeräumt werden. Die Anwendung dieses Prinzips wird von der Rechtsprechung und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich anerkannt (BVerfG, Urteil vom 23.10.1952, BVerfGE 1, 14 ; Beschluss vom 23.3.1971, BVerfGE 30, 409 ; Beschluss vom 20.3.1979, BVerfGE 51,1 ; Urteil vom 3.11.1982, BVerfGE 62, 169 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Für den vorliegenden Fall kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetzen nutzbar gemacht werden (BVerfG, Urteil vom 3.11.1982, BVerfGE 62, 169 ).

dem Gesetz Nr. 53 der amerikanischen und der britischen Militärregierung über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in der am 19.9.1949 in Kraft getretenen Fassung - im folgenden MRG 53 – war der Zahlungsverkehr gewissen Beschränkungen unterworfen. Für Bewohner der DDR bestand hiernach hinsichtlich ihrer im Bundesgebiet belegenen Vermögenswerte eine unter Genehmigungsvorbehalt stehende Verfügungssperre. Die Deutsche Bundesbank genehmigte Verfügungen über Sperrguthaben nur unter engen Voraussetzungen.

dem Bundesverfassungsgericht sollte die Regelung unter anderem dazu dienen, die Wahrung des Gegenseitigkeitsprinzips im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur DDR zu ermöglichen und zu sichern. Die Durchsetzung dieses Prinzips im Interesse von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland mit Guthaben in der DDR werde auch in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als wesentlicher Zweck des MRG 53 anerkannt. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren einer in der DDR lebenden Privatperson hat das Bundesverfassungsgericht das Gegenseitigkeitsprinzip begrenzt. Die Durchsetzung dieses Prinzips dürfe nicht zur Verletzung grundrechtlich gesicherter Positionen der betroffenen Person führen. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht folgendes aus: „ Es verstößt jedoch gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn mit der Anwendung des MRG 53 das Ziel verfolgt wird, dem Prinzip der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur DDR zum Durchbruch zu verhelfen. Das Gegenseitigkeitsprinzip selbst ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 1, 14

(52); 30, 409 (413 f.); 51, 1
(24); st. Rspr.). Die Folgen, zu denen die Verfolgung einer solchen Zielsetzung führt, lassen sich aber nur rechtfertigen, wenn auch die hierfür eingesetzten Mittel angemessen sind (vgl. BVerfGE 51, 1
(24)). Soweit die Regelung auf den Zweck gestützt wird, Gegenseitigkeit zu erreichen, wird das Eigentumsrecht der Bürger der DDR als Druckmittel dazu benutzt, dass Bürger der Bundesrepublik Deutschland über ihre Guthaben in der DDR verfügen können... Das Eigentumsrecht ( Art. 14 Abs. 1 GG) darf jedoch nicht als "Faustpfand" für die berechtigten Anliegen anderer verwendet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon dort festgestellt, wo außenpolitische Erwägungen die Regelungen auf einem Gebiet beeinflussen, auf welchem dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsraum zukommt ( BVerfGE 51, 1
(25)). Der Grundrechtsschutz kann in nicht geringerem Maße dort gelten, wo es um die Grundrechte deutscher Staatsangehöriger geht (vgl. BVerfGE 36, 1 (31 f.)) und wo es sich nicht um den Bereich gewährender Staatstätigkeit, sondern um einen Eingriff in bestehende grundrechtlich gesicherte Position handelt...“ Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die treuhänderische Verwaltung keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der betroffenen Rechtsträger bewirkt. Das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum ist von der treuhänderischen Verwaltung nicht berührt; denn die davon betroffenen tschechischen Rechtsträger (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) sind nicht grundrechtsfähig. Zwar gelten die Grundrechte auch für juristische Personen, wenn sie ihrem Wesen

auf diese anwendbar sind. Allerdings gilt dies

Art. 19Abs.

3 GG nur für inländische juristische Personen. Zwar wird im Schrifttum die Frage diskutiert, ob aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots (vgl. Art. 18 AEUV) – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen – bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung von Art. 19 Abs. 3 GG eine Gleichstellung im Inland ansässiger juristischer Personen und solcher, die nur einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweisen, geboten erscheint (vgl. etwa: Zuck, EuGRZ 2008, 680; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 19, RdNr. 21 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Problematik bereits aufgeworfen. Es hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob eine derartige Auslegung geboten ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, NVwZ 2008, 670 ). Auch im hier zu entscheidenden Fall stellt sich diese Problematik nicht; denn eine aus Gründen des Diskriminierungsverbots gebotene Gleichstellung in- und ausländischer juristischer Personen kann nur bei juristischen Personen des Privatrechts geboten sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nämlich von vorne herein nicht grundrechtsfähig und werden von Art. 19 Abs. 3 GG nicht erfasst. Das Bundesverfassungsgericht geht hiervon in ständiger Rechtsprechung aus, wenn ein Bereich betroffen ist, in dem die juristische Person öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2.5.1967, BVerfGE 21, 362 und vom 7.6.1977, BVerfGE 45, 63 ). Aber auch dann, wenn eine Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig wird, befindet sie sich grundsätzlich nicht ein einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“, weshalb sie sich

dem Bundesverfassungsgericht im Regelfall nicht auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann (vgl. mit ausführlicher Begründung: BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982, BVerfGE 61,82 sowie Nichtannahmebeschluss vom 23.7.2002, NVwZ 2002, 1366 ). Dementsprechend werden die von § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG betroffenen tschechischen Rechtsträger durch Art. 19 Abs. 3 GG nicht schlechter gestellt als die inländischen. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips gegenüber einer in der DDR gelegenen Stadt als verfassungsrechtlich unproblematisch angesehen hat, weil sich die Stadt als administrativer Teil der DDR – ebenso wenig wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts – auf das Eigentumsgrundrecht berufen könne. Die Stadt hatte ein D-Mark-Sperrkonto bei einer Deutschen Bank geerbt. Die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung für eine Verfügung über das Vermögen wurde von der Deutschen Bundesbank mit der Begründung versagt, Verfügungen über Sperrguthaben juristischer Personen der DDR würden nur dann genehmigt, wenn dadurch Warenkäufe im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) finanziert würden, die für kirchliche Zwecke in der DDR bestimmt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Forderung auf die Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips für verfassungsgemäß erachtet, da die Stadt nicht grundrechtsfähig sei und das Sperrkonto demgemäß keine vom Eigentumsgrundrecht geschützte Rechtsposition darstelle (BVerwG, Urteil vom 10.11.1988, BVerwGE 81, 1 ). II. Eine rein am Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG orientierte Auslegung ergibt nicht, dass die treuhänderische Verwaltung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke bereits beendet ist.

dem Wortlaut der Vorschrift ist eine konkrete Regelung zu fordern, welche die Rechtsverhältnisse der betroffenen Vermögensgegenstände unter Aufhebung des Treuhandverhältnisses „neu“ festschreibt. Nur in diesem Fall kann von einer Regelung der Rechtsverhältnisse „an den Vermögensgegenständen“ gesprochen werden. Eine derartige Regelung liegt nicht vor. So beinhalten weder der Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11.12.1973 – „Prager Vertrag“ – (BGBl. 1974 II, S. 990) noch der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute

barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27.2.1992 (BGBl. 1992 II, S. 463 ff) Regelungen über Vermögensfragen. Bezüglich des letzteren Vertrages wurde dies im zwischen den Außenministern der CSFR und der Bundesrepublik Deutschland geführten Briefwechsel (BGBl. 1992 II, S. 472) ausdrücklich klar gestellt. Ferner kann auch der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21.1.1997 keine ausdrückliche Regelung zur Beendigung der treuhänderischen Verwaltung im obigen Sinn entnommen werden (näher zur Bedeutung dieser Erklärung: unten B. III. 5.). III.

Auffassung der Kammer ist jedoch bei der Anwendung des in § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG enthaltenen Beendigungstatbestandes eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung (teleologische Auslegung) vorzunehmen, die darüber hinaus im Lichte geltenden Verfassungs- und Völkerrechts zu erfolgen hat. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die Unterstellung des „E… Stadtwaldes“ in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes vor allem aus Gründen des Gegenseitigkeitsprinzips und weniger zur Substanzerhaltung. Die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Grundstücke sollte der Klägerin solange vorenthalten werden, bis die sich aus der Vertreibung und Enteignung der deutschstämmigen Bevölkerung aus dem Sudetenland ergebenden (vermögensrechtlichen) Fragen im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gelöst sind (vgl. oben B. I. 1.). Eine Analyse der mittlerweile ergangenen verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsprechung zeigt, dass die Aufrechterhaltung der treuhänderischen Verwaltung bezüglich des „E… Stadtwaldes“ nicht mehr möglich ist. Die Fortgeltung der Beneš-Dekrete (vgl. zum hier interessierenden Inhalt: B. III. 1.) in der tschechischen Rechtsordnung ist – soweit sie Grundlage der Enteignung der deutschstämmigen Bevölkerung waren –

geltendem Völkerrecht nicht zu beanstanden, wobei dahin stehen kann, ob die Dekrete selbst oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen völkerrechtswidrig waren (vgl. B. III. 2.). Dies hat auch die dem EU-Beitritt Tschechiens zugrunde gelegte Überprüfung der Dekrete durch die Gutachter F…, B… sowie K… ergeben (vgl. das Arbeitsdokument Nr. PE323.934 der Generaldirektion Wissenschaft vom September/Oktober

  1. Darin enthalten sind: Gutachten von Prof. F… betreffend Beneš-Dekrete und damit verbundenen Fragen vom 12.9.2002; Gutachten von Prof. Dr. B… zur Studie von Prof. F… vom 30.9.2002; Gutachten von The Rt. Hon. K… Q.C. zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1.10.2002; Gemeinsame Schlussfolgerungen von Prof. B…, Prof. F… und K… Q.C. vom 2.10.2002; das Arbeitsdokument ist abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu). Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, dass die Fortgeltung der Dekrete weder völkerrechtlich zu beanstanden ist noch gegen das geschriebene und ungeschriebene Gemeinschaftsrecht (acquis communautaire) verstößt (vgl. B. III. 3.). Eine Aufhebung der Beneš-Dekrete und damit verbunden eine Rückgängigmachung der durch sie angeordneten Konfiskationen kann damit völkerrechtlich nicht gefordert werden. Deshalb ist es nicht möglich, das Festhalten der Tschechischen Republik an den Dekreten und den durch sie hervorgerufenen Eigentumsveränderungen als Grund für die Aufrechterhaltung der treuhänderischen Verwaltung im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips heran zu ziehen. 106Völkerrechtliche Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der tschechischen Restitutionsregelungen aus dem Jahr
  2. Von ihnen geht

neueren Beschwerdeentscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses eine diskriminierende Wirkung aus, da sie Erstattungsansprüche an die tschechische Staatsbürgerschaft knüpfen (vgl. B. III. 4.). Gleichwohl können damit im Zusammenhang stehende Fragen der Konfiskationen aufgrund der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21.1.1997 seitens der Beklagten nicht mehr zur Rechtfertigung der treuhänderischen Verwaltung am „E… Stadtwald“ dienen. Das oben beschriebene Gegenseitigkeitsprinzip wurde mit der Deutsch-Tschechischen Erklärung aufgegeben, weshalb diese Erklärung als „endgültige zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen“ im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG anzusehen ist (vgl. B. III. 5). 1. Die Bezeichnung Beneš-Dekrete bezieht sich auf Gesetze des Präsidenten Edvard Beneš, der –

dem er das Hoheitsgebiet der Tschechoslowakei verlassen hatte – auf der Grundlage eines Verfassungsdekrets vom 15.10.1940 von London aus außerordentliche Befugnisse ausübte. Diese Befugnisse besaß er auch

seiner Rückkehr in die Tschechoslowakei.

dem die gesetzgebende Gewalt für die Tschechoslowakei am 28.10.1945 an die provisorische Nationalversammlung übertragen worden war, wurde mit einem speziellen Verfassungsgesetz vom 28.3.1946 rückwirkend die Rechtsgültigkeit aller 143 Beneš-Dekrete bestätigt (vgl. dazu: F…, a.a.O.; eine inoffizielle deutsche Übersetzung von einigen der wichtigsten Dekrete findet sich unter www.mitteleuropa.de/benesch-d01.htm). In Bezug auf die Enteignungen der deutschstämmigen Bevölkerung ist das Dekret Nr. 12 vom 21.6.1945 über die entschädigungslose Konfiskation von Eigentum insbesondere von Angehörigen der deutschen und ungarischen Volksgruppen einschlägig. Ergänzt wird es durch das Dekret Nr. 108 vom 25.10.1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung, mit dem sämtliche Vermögensrechte von Personen deutscher oder ungarischer Nationalität mit Ausnahme der Personen, die der Tschechoslowakei treu geblieben waren, konfisziert wurden. Die Dekrete wurden nicht aufgehoben und sind heute noch Bestandteil der Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Eine Restitutionsmöglichkeit wurde erst

Beendigung des kommunistischen Regimes geschaffen. Mit dem Gesetz Nr. 243/1992 vom 15.4.1992 wurde für bestimmte Personen, die ihr Eigentum aufgrund der oben bezeichneten Dekrete verloren hatten, die Möglichkeit der Restitution eingeführt. Diese war allerdings auf Staatsbürger der Tschechischen Republik beschränkt.

Art. 11a Abs.

3 des Gesetzes Nr. 243/1992 konnten „gemäß Art. 2 Abs. 2 berechtigte Personen bis spätestens 30.6.2001 Ansprüche auf Rückerstattung unbeweglichen Eigentums im Sinne dieses Gesetzes geltend machen“. Für die aus ihrer Heimat vertriebenen deutschen Staatsangehörigen bedeutet dies, dass sie

tschechischem Recht

wie vor keinen Entschädigungsanspruch wegen der Konfiskationen geltend machen können. 2. Die auf der Basis der Beneš-Dekrete erfolgten Konfiskationen des Vermögens der deutschstämmigen E… Bevölkerung sind völkerrechtlich hinzunehmen.

  1. a)Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Enteignungen gab es keine zwingende Norm des Völkerrechts, die eine Gewährleistung des Eigentums vorsieht und gegen die seitens der Tschechoslowakei verstoßen wurde. Da eine ausdrückliche vertragliche Unterschutzstellung des Eigentums zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben war, kommt allenfalls ein zwingender Rechtssatz des ius cogens in Betracht. Dabei handelt es sich um die in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten (ungeschriebenen) Rechtssätze, die für den Bestand des Völkerrechts unerlässlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können (BVerfG, Beschluss vom 7.4.1965, BVerfGE 18, 441 ). Eine allgemeine Rechtsüberzeugung, dass der Schutz des Eigentums Teil des universell geltenden Völkerrechts im Sinne des ius cogens sei, existiert jedoch nicht. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss über die Folgen von Enteignungen durch die besatzungsrechtliche Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone folgendes aus (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 112, 1 ): „Das universelle Völkerrecht kannte und kennt eine Gewährleistung des Eigentums der eigenen Staatsangehörigen als menschenrechtlichen Schutzstandard nicht. Zwar wurde im Jahr 1948 in Art. 17 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 217 A <III> der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948, zitiert in der Fassung des deutschen Übersetzungsdienstes) festgelegt, dass …p "[n]iemand [...] …pe willkürlich seines Eigentums beraubt werden" darf, doch stellt die Allgemeine Erklärung kein verbindliches Völkerrecht dar. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen West und Ost fand das Eigentum auch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ( BGBl. 1973 II S. 1534) keine Erwähnung. Angesichts dieses Zögerns der Internationalen Gemeinschaft, eine vertragliche Bindung einzugehen, kann von einer weltweit geltenden gewohnheitsrechtlichen Norm menschenrechtlichen Eigentumsschutzes, also zu Gunsten nicht nur fremder Staatsangehöriger, sondern auch der eigenen Bürger, nicht gesprochen werden. Die Bedeutung des Eigentums für die Würde und die Freiheit des Menschen - als Bestandteil des menschenrechtlichen Mindestschutzes - ist erst später erkannt worden; der Diskussionsprozess auf der völkerrechtlichen Ebene ist auch heute nicht abgeschlossen (vgl. etwa Tomuschat, Die Vertreibung der Sudetendeutschen, ZaöRV 56 <1996>, S. 1 <29>).“
  2. b)Die Enteignungen stehen auch nicht im Widerspruch zur EMRK, die in Tschechien am 18.3.1992 in Kraft getreten ist. Die einschlägige Vorschrift zum Schutze des Eigentums findet sich in Art. 1 ZP 1 EMRK. Danach hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die aufgrund der Beneš-Dekrete erfolgten Konfiskationen dürften bei Anwendbarkeit der EMRK ohne Zweifel einen nicht zu rechtfertigenden Eigentumseingriff darstellen. Allerdings kann Art. 1 ZP 1 EMRK nicht rückwirkend angewendet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vereinbarkeit der Enteignungen in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 mit dem Völkerrecht unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausführlich dargestellt (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, BVerfGE 112, 1 ).

der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schütze Art. 1 ZP 1 EMRK nicht nur

nationalem Recht bereits vorhandene Eigentumspositionen (existing possessions), sondern auch erworbene Ansprüche, auf deren Realisierung der Anspruchsinhaber berechtigterweise vertrauen durfte (legitimate expectations) (EGMR, Nr. 39794/98 , Urteil vom

  1. Juli 2002 – G… gegen Tschechische Republik; Nr. 40057/98 , Urteil vom
  2. März 2003 – Wa… gegen Tschechische Republik). Von diesem Eigentumsbegriff ausgeschlossen werde das Vertrauen auf das Weiterbestehen früherer Eigentumsrechte, die über einen langen Zeitraum nicht wirksam ausgeübt werden konnten (Europäische Kommission für Menschenrechte, Nr. 18890/91 , 19048/91 , 19049/91 , 19342/92 und Nr. 19549/92 , Beschluss vom
  3. März 1996 – Wei… u.a. gegen Deutschland, NJW 1996, S. 2291 ). Zur Vereinbarkeit von Konfiskationen und Enteignungen in Folge des Zweiten Weltkrieges mit Art. 1 ZP 1 EMRK hätten die Europäische Kommission für Menschenrechte und der Gerichtshof bereits mehrfach Stellung bezogen. Im Ergebnis sei entschieden worden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle auf Eigentumsentziehungen vor dem Inkrafttreten der Konvention ratione temporis nicht anwendbar seien, wobei es für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung sei, dass die Wirkung einer rechtswidrigen Enteignung auch noch

dem Inkrafttreten der Konvention bestehe. Die Eigentumsentziehung werde als einmalige Handlung ohne Dauerwirkung im Rechtssinne bewertet (Europäische Kommission für Menschenrechte, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits mehrfach die Auffassung geäußert, dass in der unmittelbaren

kriegszeit als Folge des Zweiten Weltkrieges entzogene Eigentumsrechte regelmäßig keine von Art. 1 ZP 1 EMRK geschützten "berechtigten Erwartungen" (legitimate expectations) bei den ehemaligen Rechteinhabern begründen würden (vgl. EGMR, Nr. 42527/98 , Urteil vom

  1. Juli 2001 – Prinz … II von L… gegen Deutschland). In drei neueren Entscheidungen, auf die sich das Bundesverfassungsgericht gleichfalls bezieht, wurde die dargestellte Rechtslage bestätigt. In den Fällen Wa… (EGMR, Nr. 40057/98 , Urteil vom
  2. März 2003) und Ha… (EGMR, Nr. 77532/01 , Beschluss vom
  3. Mai 2003) ging es um Grundstücke ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, die auf der Grundlage der Beneš-Dekrete enteignet wurden. Im Fall G… (EGMR, Nr. 39794/98 , Urteil vom
  4. Juli 2002) war die Enteignung eines aus der Tschechoslowakei geflohenen Ehepaars Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführer hatten sich erfolglos um ihre Restituierung auf der Grundlage einschlägiger Gesetzgebung der Tschechischen Republik aus dem Jahr 1992 bemüht. Die Rüge einer Verletzung von Art. 1 ZP 1 EMRK wurde jeweils mit dem Argument zurückgewiesen, die Beschwerdeführer hätten nicht mehr über eine Rechtsposition verfügt, die ihnen "berechtigte Erwartungen" auf eine Wiedereinsetzung in ihr ehemaliges Eigentum hätte geben können. Aufgrund dessen gelangte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26.10.2004 ( BVerfGE 112, 1 ) zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland, der mit der deutschen Vereinigung die souveräne Kompetenz über die Rückgängigmachung der besatzungshoheitlichen Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zukam, völkerrechtlich nicht zur Restitution der von den Eigentumsentziehungen Betroffenen verpflichtet ist. Auf mögliche Ansprüche gegenüber der sowjetischen Besatzungsmacht habe die Bundesrepublik Im Rahmen der Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen verzichtet (vgl. ferner zu den Folgen besatzungsrechtlichen Enteignungen: BVerfG, Urteil vom 23.4.1991, BVerfGE 84, 90 sowie Beschluss vom 18.4.1996, BVerfGE 94, 12 ). Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Tschechische Republik – unabhängig davon, ob die Konfiskationen und die ihnen zu Grunde liegenden Beneš-Dekrete gegen Völkerrecht verstoßen haben – nicht völkerrechtswidrig verhält, wenn sie an der durch die Beneš-Dekrete hervorgerufenen Eigentumsordnung festhält.
  5. Dass die Fortgeltung der Beneš-Dekrete mit dem Völkerrecht vereinbar ist sowie mit dem acquis communautaire, also dem Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist, war im Übrigen auch eine maßgebliche Voraussetzung für den EU-Beitritt der Tschechischen Republik. Art. 49 EUV in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung bestimmte, dass jeder europäische Staat, der die in Art. 6 Abs. 1 (jetzt Art. 2 EUV) genannten Grundsätze achtet, beantragen kann, Mitglied der Union zu werden. Art. 6 Abs. 1 EUV a.F. lautete: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“ Deshalb war seitens der Institutionen der EU zu prüfen, ob Tschechien diese Kriterien erfüllt, wobei insbesondere die Beneš-Dekrete als problematisch erachtet wurden. a) Zur Überprüfung der Frage, ob die Dekrete einem EU-Beitritt entgegenstehen bzw. vor einem Beitritt aufgehoben werden müssen, vergab das Europäische Parlament Gutachtenaufträge an die Völkerrechtler F…, B… und K…. Sämtliche Gutachter kamen dabei zum Ergebnis, dass die Fortgeltung der Beneš-Dekrete nicht im Widerspruch zum Völkerrecht und zur Rechtsordnung der EU stehe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Konfiskationen im Rahmen einer Zwangsaussiedlung von Bevölkerungsgruppen 1945 oder 1946 völkerrechtlich zu rechtfertigen gewesen seien; denn die Konfiskationen hätten nichts mit den Bestimmungen der Art. 46 und 6 EUV a.F. zu tun. Die genannten Vorschriften würden sich nicht auf die Vergangenheit beziehen und könnten Eigentumsfragen nicht neu aufrollen. Darüber hinaus wird in den Gutachten dargestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall des Fürsten von L… ausgeführt habe, die Enteignungen aufgrund der Beneš-Dekrete seien nicht an Art. 1 ZP 1 EMRK zu messen, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien (EGMR, Nr. 42527/98 , Urteil vom
  6. Juli 2001, – Prinz … II von L… gegen Deutschland). Die Nichtaufhebung der Dekrete stelle damit kein Hindernis für den EU-Beitritt Tschechiens dar (vgl. Arbeitsdokument Nr. PE323.934 der Generaldirektion Wissenschaft vom September/Oktober 2002, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu). b) Unterschiedlicher Auffassung sind die Gutachter jedoch hinsichtlich der Frage, ob den Konfiskations-Dekreten i.V.m. den tschechischen Restitutionsregelungen aus dem Jahr 1992 eine diskriminierende Wirkung zukommt, weil das Restitutionsgesetz keine Entschädigung für Personen vorsieht, die heute die deutsche, ungarische oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen. F… vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dem Restitutionsgesetz keine diskriminierende Wirkung zukomme, da die Unterscheidung hinsichtlich der Anspruchsberechtigten auf „

vollziehbaren Gründen“ beruhe. Außerdem könne das europarechtliche Diskriminierungsverbot für die Tschechische Republik erst ab dem Zeitpunkt des Beitritts gelten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Restitution jedoch bereits abgeschlossen, da die Antragsfrist für Entschädigungsleistungen bereits am 30.6.2001 abgelaufen sei. B… will diese weitreichende Schlussfolgerung jedoch nicht ziehen. Er ist der Ansicht, die harte und rücksichtslose Durchsetzung der Beneš-Dekrete habe sehr wahrscheinlich dazu geführt, dass Personen, die den in den Dekreten genannten Voraussetzungen nicht entsprochen hätten, ebenfalls von Enteignung und Vertreibung betroffen gewesen seien. Das EU-Recht fuße auf dem Rechtsstaatsprinzip, der Achtung des Einzelnen und seiner Rechte sowie den Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung. Es sei jedoch nicht geklärt, ob und – wenn ja – in welchem Umfang in der Tschechischen Republik angemessene Möglichkeiten geschaffen worden seien, damit Einzelpersonen, die der Meinung seien, die Dekrete hätten in ihrem Falle nicht angewendet werden dürfen, ihre Angelegenheit unvoreingenommen (möglichst gerichtlich) prüfen lassen können. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass Restitutionsansprüche auch auf der Basis von Menschenrechtsgrundsätzen möglich seien, wie sie im UN-System sowie in der gemeinsamen Rechtstradition der europäischen Staaten enthalten seien. Mögliche Ansprüche der dargestellten Art würden einem EU-Beitritt Tschechiens jedoch nicht entgegenstehen, da der Beitritt nicht mit Restitutionsfragen verknüpft sei. c) Insbesondere von Bl… wird hinsichtlich der Auswirkungen der Beneš-Dekrete eine von den Gutachtern des Europaparlaments abweichende Auffassung vertreten (Bl…, Entfalten die Beneš-Dekrete und das Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 (Straffreiheitsgesetz) noch heute eine diskriminierende Wirkung, die dem Völkerrecht und dem Recht der Europäischen Union entgegensteht?, Gutachten vom 7.10.2002; ders., Stellungnahme zu den Gutachten von F…, B… und K… vom 21.10.2002; Links zu beiden Gutachten finden sich unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Blumenwitz). Er ist der Auffassung, die aus der L…-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezogene Schlussfolgerung, wonach die Enteignungen und ihre Folgen generell dem Anwendungsbereich der EMRK entzogen seien, gehe zu weit. Das Verfahren habe einen besonderen Einzelfall betroffen. Außerdem sei es in dem Urteil nicht um die Rechtfertigung von Konfiskationsmaßnahmen in der zwischenstaatlichen Rechtsordnung gegangen, sondern es habe sich um die Klage einer Privatperson gehandelt. Der in diesem Zusammenhang bestehende zeitlich und gegenständlich beschränkte Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs sei in keiner Weise präjudiziell hinsichtlich der Staatenhaftung. Im Übrigen seien alle völkerrechtlichen Vorfragen, auf denen die Entscheidung des Gerichtshofs beruhe,

wie vor offen und Gegenstand einer Klage L…s vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. d) Trotz des im Vorfeld des EU-Beitritts entbrannten „Gutachterstreits“ (vgl. dazu: Salzborn, Die Beneš-Dekrete und die EU-Osterweiterung, in: Vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 2/2003, abrufbar unter: http://www.salzborn.de/txt/vorg0203.pdf) zeigt der am 1.5.2004 erfolgte Beitritt Tschechiens, dass die verantwortlichen EU-Organe entsprechend den Darlegungen der vom Europäischen Parlament beauftragten Gutachter die Beneš-Dekrete nicht als Hinderungsgrund für einen EU-Beitritts Tschechiens angesehen haben.

Auffassung der Kammer vermögen auch die Ausführungen von Bl… das gefundene Ergebnis nicht zu erschüttern. Soweit er in seiner Stellungnahme zu den Gutachten von F…, B… und K… darauf verweist, dass noch eine Klärung der entscheidenden völkerrechtlichen Vorfragen durch den Internationalen Gerichtshof erfolgen müsse, da die L…-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs diese Fragen offen gelassen habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der Internationale Gerichtshof zwischenzeitlich eine Entscheidung getroffen hat. Diese hat jedoch keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Mit Urteil vom 10.2.2005 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei dem Streit zwischen Deutschland und L… über die Herausgabe von

dem Zweiten Weltkrieg durch tschechoslowakische Behörden konfisziertem Eigentum des Fürsten von L… um eine völkerrechtliche Streitigkeit handele. Diese liege jedoch in zeitlicher Hinsicht außerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs, da sie ihren wirklichen Grund in der Anwendung des deutsch-tschechoslowakischen Überleitungsvertrags von 1954 auf L…isches Vermögen habe. Ferner wurde die Argumentation von Bl…, wonach die L…-Entscheidung aufgrund ihrer besonderen Fallkonstellation nicht auf andere Fallgruppen übertragbar sei, zwischenzeitlich durch weitere Judikate des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte widerlegt; denn der Gerichtshof hat in weiteren Fällen entschieden, dass von den Konfiskationen Betroffene nicht mehr über eine Rechtsposition verfügen würden, die dem Schutzbereich des Art. 1 ZP 1 EMRK unterfalle. (EGMR, Nr. 40057/98 , Urteil vom

  1. März 2003 – Wa…; EGMR, Nr. 77532/01 , Beschluss vom
  2. Mai 2003 – Ha… sowie EGMR, Nr. 39794/98 , Urteil vom
  3. Juli 2002 – G…; vgl. ferner den bereits oben (B. III. 2.) dargestellten Beschluss des BVerfG vom 26.10.2004 zu den Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone, BVerfGE 112, 1 ). Dementsprechend bleibt festzuhalten, dass die aufgrund der Beneš-Dekrete erfolgten Konfiskationen völker- und europarechtlich Bestand haben. Sie sind hinzunehmen, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem das betroffene Eigentum keinen völkerrechtlichen Schutz genoss. Entsprechendes gilt unter europarechtlichem Blickwinkel. Die Frage des Fortbestands der

dem Zweiten Weltkrieg in Tschechien entstandenen Eigentumsordnung kann deshalb nicht mehr als „offene Frage“ angesehen werden, die im Rahmen des Gegenseitigkeitsprinzips die Aufrechterhaltung der treuhänderischen Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ rechtfertigen könnte. 4. Davon zu trennen ist die Frage, ob das tschechische Restitutionsgesetz aus dem Jahr 1992 eine diskriminierende Wirkung entfaltet. Zu dieser Frage liegen mehrere Äußerungen des UN-Menschenrechtsauschusses vor. In den Individualbeschwerdesachen Wa… (UN-Dok. CCPR/C/73/D/747/1997 – deutsche Version: http://www.menschenrechte.ac.at/docs/01_6/01_6_12), P1… und P2… (UN-Dok. CCPR/C/90/D/1445/2006), G… (UN-Dok. CCPR/C/91/D/1463/2006) sowie Z… und On… (UN-Dok. CCPR/C/91/D/1533/2006) stellte der Ausschuss fest, dass die tschechischen Entschädigungsregelungen gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) verstoßen. Das Argument der fehlenden tschechischen Staatsbürgerschaft für die Verwehrung der Rückerstattung oder der Entschädigung sei unangemessen (vgl. auch: Meyer, MenschenRechtsMagazin (MRM), Heft 2/2008, 263). Die zitierten Fälle zeigen, dass den Heimatvertriebenen trotz der

der EMRK nicht angreifbaren Konfiskationen gleichwohl Ansprüche gegen die Tschechische Republik zustehen können. Anknüpfungspunkte sind dann allerdings nicht unmittelbar die Enteignungen in den Jahren 1945/46, sondern die gesetzlichen Regelungen aus dem Jahr 1992, die freilich an die Enteignungen

dem Zeiten Weltkrieg anknüpfen. Im Hinblick auf Art. 26 IPbpR könnte die Tschechische Republik daher trotz der völkerrechtlich hinzunehmenden Konfiskationen gleichwohl verpflichtet sein, den vertriebenen Sudetendeutschen einen Anspruch einzuräumen. 1305. Trotz der

Art. 26IPbp

R bestehenden Bedenken in Bezug auf das tschechische Restitutionsgesetz aus dem Jahr 1992, ist es der Beklagten aufgrund der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21.1.1997 gleichwohl verwehrt, das Gegenseitigkeitsprinzip weiterhin als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ heran zu ziehen. Mit der Annahme dieser Erklärung durch den Deutschen Bundestag wurde

Auffassung der Kammer ein völkerrechtlicher Vertrauenstatbestand geschaffen, der es der Beklagten

dem völkerrechtlichen Estoppel-Prinzip („venire contra factum proprium“) verbietet, die Verwirklichung von Rechten tschechischer Rechtsträger von einer Lösung der umstrittenen Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Vertreibung und Enteignung der sudetendeutschen Bevölkerung abhängig zu machen. Deshalb ist die Deutsch-Tschechische Erklärung als endgültige zwischenstaatliche Regelung im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG anzusehen, durch welche die treuhänderische Verwaltung bezüglich des „E… Stadtwaldes“ beendet wurde. a) Die Deutsch-Tschechische Erklärung wurde von den Regierungschefs beider Staaten (Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und dem Vorsitzenden der tschechischen Regierung Václav Klaus) sowie den beiden Außenministern (Dr. Klaus Kinkel und Josef Zieleniec) unterzeichnet. Ihr stimmten der Deutsche Bundestag (am 30.1.1997) sowie das tschechische Parlament (am 14.2.1997) zu. Die Erklärung knüpft an den Vertrag über gute

barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27.2.1992 (BGBl. 1992 II, S. 463 ff) an. Sie erfolgte nicht zuletzt im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union und stellt ein in die Zukunft gerichtetes Dokument dar (vgl. dazu die Präambel der Deutsch-Tschechischen Erklärung). In Bezug auf die Vermögensrechtlichen Fragen zwischen beiden Staaten sind die Nrn. III und IV der Erklärung maßgeblich. Sie lauten: „III Die tschechische Seite bedauert, dass durch die

dem Kriegsende erfolgte Vertreibung sowie zwangsweise Aussiedlung der Sudetendeutschen aus der damaligen Tschechoslowakei, die Enteignung und Ausbürgerung unschuldigen Menschen viel Leid und Unrecht zugefügt wurde, und dies auch angesichts des kollektiven Charakters der Schuldzuweisung. Sie bedauert insbesondere die Exzesse, die im Widerspruch zu elementaren humanitären Grundsätzen und auch den damals geltenden rechtlichen Normen gestanden haben, und bedauert darüber hinaus, dass es aufgrund des Gesetzes Nr. 115 vom 8. Mai 1946 ermöglicht wurde, diese Exzesse als nicht widerrechtlich anzusehen, und dass infolge dessen diese Taten nicht bestraft wurden. IV Beide Seiten stimmen darin überein, dass das begangene Unrecht der Vergangenheit angehört und werden daher ihre Beziehungen auf die Zukunft ausrichten. Gerade deshalb, weil sie sich der tragischen Kapitel ihrer Geschichte bewusst bleiben, sind sie entschlossen, in der Gestaltung ihrer Beziehungen weiterhin der Verständigung und dem gegenseitigen Einvernehmen Vorrang einzuräumen, wobei jede Seite ihrer Rechtsordnung verpflichtet bleibt und respektiert, dass die andere Seite eine andere Rechtsauffassung hat. Beide Seiten erklären deshalb, dass sie ihre Beziehungen nicht mit aus der Vergangenheit herrührenden politischen und rechtlichen Fragen belasten werden.“

ihrem Wortlaut bezieht sich die Deutsch-Tschechische Erklärung auch auf Vermögensfragen; denn in der Nr. III ist die Enteignung der sudetendeutschen Bevölkerung ausdrücklich angesprochen. Wenn in Nr. IV ausgeführt ist, dass die Beziehungen beider Staaten nicht mit aus der Vergangenheit herrührenden politischen und rechtlichen Fragen belastet werden sollen, so sind damit auch die zwischen beiden Staaten strittigen vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Enteignungen aufgrund der Beneš-Dekrete und damit zusammenhängend Fragen der Restitution angesprochen. Insoweit bezieht sich die Nr. IV auf die Nr. III. Im Verhältnis beider Staaten kommt der Erklärung eine herausragende Bedeutung zu. Sie entspricht der Begriffsbestimmung eines Vertrages im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention – WVK).

Art. 2Nr.

1 Buchst. a WVK bedeutet „Vertrag“ eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammenhängenden Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat. Dem Völkerrecht liegt somit ein weites Verständnis dessen zu Grunde, was als Vertrag zu bezeichnen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sichtweise übernommen. Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG sind damit alle Übereinkünfte zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten, durch welche die zwischen ihnen bestehende Rechtslage verändert werden soll (BVerfG, Urteil vom 12.7.1994, BVerfGE 90, 286 , vgl. dazu auch: Nettesheim in: Maunz/Dürig, Art. 59 GG, RdNr. 63). F… führt in seinem bereits zitierten EU-Gutachten über die Beneš-Dekrete aus, die Erklärung sei zwar kein Vertrag. Als sorgfältig formulierter, detailliert ausgehandelter Text sei sie jedoch auf der Basis der völkerrechtlichen Grundsätze Treu und Glauben sowie Estoppel (venire contra factum proprium) für die deutsch-tschechischen Beziehungen von Bedeutung (vgl. dazu F… sowie K… a.a.O.). Bl… qualifiziert sie dagegen lediglich als nichtrechtliche, keine völkervertraglichen Verpflichtungen begründende Vereinbarung (Bl…, AVR 36, 19).

Auffassung der Kammer ist die Deutsch-Tschechische Erklärung zwar kein völkerrechtlicher Vertrag im engeren Sinne, der ein Vertragsgesetz erfordert hätte, aber gleichwohl eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung, die der Begriffsbestimmung des WVK entspricht. Auf die Bezeichnung als „Vertrag“ kommt es nicht an; denn ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist auch eine Willenserklärung über bestimmte völkerrechtliche Rechtsfolgen (vgl. Nettesheim in: Maunz/Dürig, Art. 59 GG, RdNr. 42). Die besondere Bedeutung der Erklärung ergibt sich

Auffassung der Kammer jedenfalls aus der Tatsache, dass sich die Parlamente der erklärenden Staaten mit ihr befasst und ihr ausdrücklich zugestimmt haben. Die herausragende Bedeutung des Dokuments hat darüber hinaus auch Bundeskanzler Helmut Kohl in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am 30.1.1997 betont (Bulletin der Bundesregierung Nr. 11 vom 4. Februar 1997; der vollständige Text ist ferner abrufbar unter: http://www.bundeskanzler-helmut-kohl.de). Er hat unter anderem ausgeführt: „Die Erklärung kann die noch fortbestehenden Wunden aus der Vergangenheit bei den Betroffenen nicht aus der Welt schaffen; sie kann die Geschichte auch nicht in allen ihren Einzelheiten erfassen und bewerten. Die Erklärung soll jedoch - bei allem Respekt für die verletzten Gefühle - einen Beitrag zur Aussöhnung leisten. Sie soll uns helfen, gemeinsam den Teufelskreis gegenseitiger Aufrechnung und Schuldzuweisung zu durchbrechen. ... Der Text der gemeinsamen Deutsch-Tschechischen Erklärung geht klar und auch mutig auf strittige Abschnitte unserer gemeinsamen Geschichte ein. Dies - und das will ich betonen - hat es zwischen unseren Völkern in dieser Form noch nicht gegeben. Es ist

meiner Überzeugung ein guter Text, der den festen Willen auf beiden Seiten zum Ausdruck bringt, gemeinsam in eine bessere, in eine europäische Zukunft zu gehen. ... Unsere gemeinsame Erklärung dient deshalb nicht nur dem bilateralen Verhältnis. Sie ebnet zugleich den Weg für unsere gemeinsame europäische Zukunft. Ein vereintes Europa wird es nur geben, wenn dieses Europa von den Menschen getragen wird. Nationale Institutionen - Regierungen und Parlamente - und zwischenstaatliche Einrichtungen können ihren Beitrag leisten, um den Frieden zu sichern. ...“ Maßgeblich ist

Auffassung des Gerichts, dass sich die beiden Unterzeichnerstaaten in der Erklärung geeinigt haben, die zwischen beiden Staaten bestehenden und aus der Vergangenheit herrührenden Differenzen auf sich beruhen zu lassen, zu akzeptieren, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu bestehen und den Blick hinsichtlich der gegenseitigen Beziehungen in die Zukunft zu richten. Die beiden Staaten haben damit einen verbindlichen Schlussstrich gezogen, auch wenn sie die bestehenden Meinungsverschiedenheiten weiterhin als ungelöst betrachten. Diese sollen jedenfalls für das gegenwärtige und künftige Verhältnis beider Staaten zueinander keine Auswirkungen haben und die Beziehungen beider Staaten nicht belasten. Insbesondere aus der ausdrücklichen Zustimmung der Gesetzgebungsorgane beider vertragsschließender Staaten folgt, dass der Deutsch-Tschechischen Erklärung eine Bedeutung beigemessen werden muss, die über eine rechtlich irrelevante Absichtserklärung hinaus geht. Zwar erfolgte die Zustimmung nicht in der Form eines Bundesgesetzes, wie dies

Art. 59Abs.

2 Satz 1 GG für Staatsverträge vorgesehen ist, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln. Dies war auch nicht erforderlich; denn die Vereinbarung regelt keine politischen Beziehungen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.

dem Bundesverfassungsgericht ist dies nämlich dann nicht der Fall, wenn sich der Vertrag nur ganz allgemein mit öffentlichen Angelegenheiten, dem Gemeinwohl oder den Staatsgeschäften befasst. Hinzu kommen muss vielmehr, dass er wesentlich und unmittelbar die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung oder sein Gewicht unter den Staaten oder die Ordnung der Staatengemeinschaft betrifft (vgl. ausführlich und grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 29.7.1952, BVerfGE 1, 372 sowie BVerfG, Urteil vom 12.7.1994, BVerfGE 90, 286 ). Mit seiner Zustimmung zur Deutsch-Tschechischen Erklärung hat der Deutsche Bundestag als Gesetzgebungsorgan jedenfalls seinen festen Willen zum Ausdruck gebracht, die Erklärung zu befolgen und im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu beachten, so dass jedenfalls ein Vertrauenstatbestand im Sinne des Estoppel-Prinzips geschaffen worden ist. Für die Exekutive und auch die nationalen Gerichte bedeutet dies, dass die Deutsch-Tschechische Erklärung bei der Auslegung von bestehenden Gesetzen zu beachten ist und diejenige Auslegung zu wählen ist, die der Ratio der Deutsch-Tschechischen Erklärung am ehesten gerecht wird (vgl. zum Estoppel-Prinzip im Zusammenhang mit der Deutsch-Tschechischen Erklärung: F… sowie K… a.a.O.). Ergänzend sei dazu bemerkt, dass dies freilich nicht bedeutet, dass die Beklagte mit der Deutsch-Tschechischen Erklärung für die von den Konfiskationen aufgrund der Beneš-Dekrete Betroffenen auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet hat. Die Erklärung bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen beiden Staaten. Den von den Enteignungen Betroffenen bleibt es damit weiterhin unbenommen, Rechtsansprüche – etwa wegen einer diskriminierenden Wirkung der tschechischen Restitutionsgesetzgebung – gegenüber der Tschechischen Republik geltend zu machen. b) Die dargestellte Bedeutung der Deutsch-Tschechischen Erklärung muss auch bei der Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG Berücksichtigung finden. Bereits oben wurde dargestellt, dass die Unterstellung des „E… Stadtwaldes“ unter die treuhänderische Verwaltung des Bundes in erster Linie Ausdruck des Gegenseitigkeitsprinzips war. Die streitgegenständlichen Grundstücke sollten als „Faustpfand“ bis zu einer endgültigen zwischenstaatlichen Lösung der Vermögensfragen vorläufig zurückgehalten werden und wurden deshalb unter treuhänderische Verwaltung gestellt (vgl. oben B. I. 1. und 2.). Das Festhalten an diesem „Faustpfand“ widerspricht jedoch dem Umstand, dass die durch die Konfiskationen aufgrund der Beneš-Dekrete hervorgerufenen Eigentumsverhältnisse völker- sowie europarechtlich Bestand haben (vgl. B. III. 2. und 3.). Insbesondere aber widerspricht es dem Geist der Deutsch-Tschechischen Erklärung. 149§ 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG ist daher völkerrechtsfreundlich dahingehend auszulegen, dass die treuhänderische Verwaltung durch die Deutsch-Tschechische Erklärung beendet worden ist. Sie ist als endgültige zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse an den streitgegenständlichen Grundstücken im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG anzusehen. Insbesondere setzt § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG nicht voraus, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne eines völkerrechtlichen Vertrages

Art. 59Abs.

2 Satz 1 GG geschlossen werden muss, welcher der Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines Bundesgesetzes bedarf. Bereits oben (B. III. 5. a) wurde ausgeführt, dass diese besondere Form der Zustimmung nur bei besonders bedeutsamen Verträgen erforderlich ist, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln, die wesentlich und unmittelbar die Existenz des Staates, seiner territorialen Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung oder sein Gewicht unter den Staaten oder die Ordnung der Staatengemeinschaft betreffen. Im vorliegenden Fall sind jedoch lediglich der Inhalt und die Schranken zivilrechtlichen Eigentums in einem unbedeutenden Umfang betroffen. Deshalb und weil die innerstaatliche „Erfüllung“ der zu treffenden zwischenstaatlichen Vereinbarung keines Gesetzes bedarf (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), geht schließlich auch die Beklagte zu Recht davon aus, dass die treuhänderische Verwaltung durch ein Ressortabkommen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG hätte beendet werden können (vgl. Bl. 710 f. der Behördenakten).

dem die Deutsch-Tschechische Erklärung von den Regierungschefs und den beiden Außenministern unterzeichnet wurde und darüber hinaus die Zustimmung des Deutschen Bundestages erfahren hat, kommt ihr jedenfalls in formeller Hinsicht eine größere Bedeutung zu, als einem reinen Verwaltungsabkommen. Die Deutsch-Tschechische Erklärung ist schließlich auch dahingehend auszulegen, dass sie eine „endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse“ an den unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 7 RTrAbwG enthält. Die tschechische Auffassung zu den Beneš-Dekreten und den daraus zu ziehenden Rechtsfolgen wird respektiert, auch wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass die Bundesrepublik Deutschland dazu anderer Auffassung ist. Da ferner erklärt wird, dass weder die deutsche noch die tschechische Seite ihre Beziehungen mit den offenen Fragen aus der Vergangenheit belasten wollen, wird ein Schlussstrich unter diese Fragen gezogen, auch wenn es hingenommen wird, dass diese (auf unbestimmte Zeit) ungelöst bleiben. Die treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ ist damit obsolet geworden. Ein in das Eigentumsrecht der Klägerin am „E… Stadtwald“ eingreifendes Zurückbehaltungsrecht kann nicht mehr geltend gemacht werden.

alledem muss die treuhänderische Verwaltung durch die Deutsch-Tschechische Erklärung

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG als beendet angesehen werden. Eines darüber hinaus gehenden „Vollzugsaktes“ im Sinne eines Ressortabkommens bedarf es nicht mehr, auch wenn es für die Gesamtabwicklung der Rückgabe zweckmäßig sein mag. So wie es sich bei der Anordnung der treuhänderischen Verwaltung in § 27 Abs. 5 Satz 1 RTrAbwG um eine self-executing Norm handelt, so handelt es sich auch bei deren Beendigung durch eine zwischenstaatliche Regelung um einen Akt, der keiner weiteren Maßnahmen zur Umsetzung bedarf. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Klägerin jedenfalls im Zuge der tschechischen Verwaltungsreform eine uneingeschränkt handlungsfähige Selbstverwaltungskörperschaft geworden ist, die ihre Vermögensangelegenheiten selbst regeln kann (vgl. dazu oben A. II. 3. a). Auch aus Gründen der Substanzerhaltung ist damit eine Aufrechterhaltung der treuhänderischen Verwaltung nicht geboten. Da die treuhänderische Verwaltung des „E… Stadtwaldes“ durch die Beklagte im Wege einer zwischenstaatlichen Regelung

§ 27Abs. 5 Satz 7 RTr

AbwG beendet worden ist, kommt es auf die von Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der treuhänderischen Verwaltung mit Europarecht nicht entscheidungserheblich an, weshalb die damit im Zusammenhang stehenden Fragen keiner Erörterung bedürfen. Die von der Klägerin im Hauptantrag beantragte Feststellung war deshalb zu treffen. Über den Hilfsantrag war somit nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Berufung war

den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, die Sprungrevision

den §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Aktenlage ist zwar nur noch eine weitere tschechische Gemeinde mit ihrem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Grundbesitz von der Regelung des § 27 Abs. 5 RTrAbwG betroffen. Gleichwohl hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, und zwar insbesondere in Bezug auf die Tragweite der Deutsch-Tschechischen Erklärung. Beschluss Der Streitwert wird auf 500.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken geht, sondern lediglich um die Frage der Beendigung der treuhänderischen Verwaltung, muss der Streitwert

Auffassung der Kammer deutlich niedriger als der Grundstückswert bemessen werden. Die Parteien gehen von einem Wert des „E… Stadtwaldes“ von ca. 5,4 Mio. Euro aus. In Anbetracht dieses Werts hält das Gericht den festgesetzten Streitwert für angemessen. Permalink: http://openjur.de/u/488511.html Kommentare

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