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FG München, Urteil vom 13. Dezember 2010 - Az. 7 K 2662/09

Obsah (10)§ 8b§ 47§ 10d§ 175§ 44§ 8§ 6§ 26Art. 56Art. 43

Tatbestand Die Klägerin, eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der K-GmbH. Die K-GmbH wurde mit Wirkung zum 31. März 2005 auf die Klägerin verschmolzen; die Verschmelzung wurde am 19. August 2005 in das H

einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, die Teilwertabschreibung sei nicht anzuerkennen, da

§ 8bAbs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KSt

G 1999) ein Verlust, der bei der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung entstehe, nicht abziehbar sei. Außerdem behandelte das FA weiterhin - entgegen der nunmehr geänderten Auffassung der Klägerin - 5 % der Gewinnausschüttung (= 258.293 DM) gem. § 8b Abs. 7 KStG 1999 als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Dementsprechend änderte das FA mit Bescheiden vom

  1. August 2007 den Körperschaftsteuerbescheid für 2000 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
  2. Dezember 2000; die Bescheide ergingen gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der K-GmbH. Mit Schreiben vom
  3. September 2007 legte die Klägerin gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
  4. Dezember 2000 Einspruch ein und führte darin aus, der Einspruch richte sich insoweit gegen die Behandlung von 5 % der Ausschüttungen als nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung. Mit der Begründung des Einspruchs vom
  5. Oktober 2007 begehrte die Klägerin, den festgestellten Verlust um die entsprechenden Beträge zu erhöhen. Mit der Einspruchsentscheidung vom
  6. Juli 2009 änderte das FA u.a. den Körperschaftsteuerbescheid für 2000 sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum
  7. Dezember 2000 dahin, dass es keine

§ 8bAbs. 7 KSt

G 1999 fingierten, nicht abziehbaren Betriebsausgaben mehr berücksichtigte, und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Im Rubrum der Einspruchsentscheidung war der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum

  1. Dezember 2000 als angefochtener Bescheid bezeichnet. In den Gründen führte das FA aus, die Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheids sei verfahrensrechtlich die einzige Möglichkeit, das erstrebte Ziel zu erreichen. Die Klage richtet sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid für
  2. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, es sei ein ausschließlich währungsbedingter Verlust in Höhe von 1.131.378,65 DM angefallen, da der Buchwert der Beteiligung zum
  3. Dezember 1999 in Höhe von 2.497.239,15 DM die anteiligen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von 550.000 IEP zu den historischen Umrechnungskursen darstelle. § 8b KStG 1999 stehe einer solchen Teilwertabschreibung nicht entgegen. Eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung i.S. des § 8b Abs. 6 KStG 1999 liege nicht vor, da der innere Wert der Beteiligung an der K-Ltd. nicht durch eine Gewinnausschüttung gesunken sei. Auch sei der Verlust nicht bei einer Kapitalherabsetzung entstanden (vgl. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999), da die K-Ltd. den Nennbetrag, um den das Kapital herabgesetzt worden sei, zurückerhalten habe. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 solle nur verhindern, dass ein bei einer ausländischen Tochtergesellschaft entstandener Verlust durch eine Kapitalherabsetzung zu einer steuerlichen Entlastung im Inland führe. Der mit der Teilwertabschreibung entstandene Verlust sei nicht ein Verlust der Tochtergesellschaft, sondern das Ergebnis eines Wertverlusts des Irischen Pfunds. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 im Streitfall erfüllt wären, wäre die Vorschrift wegen Verstoßes gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 43 und 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom
  4. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EG - und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABIEG -1997 Nr. C 340, 1) nicht anwendbar, da sie die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gegenüber der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft benachteilige (vgl. EuGH-Urteile vom
  5. März 2007 C-347/04 „Rewe Zentralfinanz", Slg. 2007, I-2647 , vom
  6. Januar 2009 C-377/07 „STEKO Industriemontage GmbH", Slg. 2009, I-00299, und vom
  7. Februar 2008 C-293/06 „Deutsche Shell", Slg. 2008, I-1129 ). Die Klägerin beantragt , die Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom
  8. August 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
  9. Juli 2009 dahin zu ändern, dass das Einkommen mit ./. 4.758.749 DM festgestellt wird . Das FA beantragt . die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.Das FA ist der Auffassung, es liege eine stille Liquidation vor, bei der ein steuerfreier Liquidationserlös erzielt worden sei. Der Wertansatz der Beteiligung „erfolge hierbei bei der Berechnung des Gewinns und führe nicht zu einem isolierten Verlust". Soweit Dividende und Kapitalherbsetzung getrennt angesetzt werden müssten, sei ein niedrigerer Teilwert ausschüttungsbedingt und damit

§ 8bAbs. 6 KSt

G 1999 unbeachtlich. Die den von der Klägerin angeführten EuGH-Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom

  1. Dezember 2010 wird Bezug genommen. Gründe Die Klage ist begründet.
  2. Gegenstand der Klage ist die fingierte Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999). 16a)

§ 47Abs. 2 Nr. 3 KSt

G 1999 ist der Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung

§ 10dAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes (ESt

G) hinsichtlich des Einkommens. Die fingierte Feststellung des Einkommens gilt für sich betrachtet als Verwaltungsakt i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO), der mit der Festsetzung der Körperschaftsteuer und den anderen fingierten Feststellungen

§ 47Abs. 2 KSt

G 1999 nur äußerlich in einem Bescheid verbunden wird. Sie ist daher selbständig anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1989 I R 105/88 , BFHE 157, 72 , BStBl II 1989, 741 , m.w.N.). b) Die Klage ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen die fingierte Feststellung des Einkommens

§ 47Abs. 2 Nr. 3 KSt

G 1999 richtet. aa) Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom

  1. Juni 1996 IV R 61/95 , BFH/NV 1997, 232 , m.w.N.). An die Fassung des Klageantrags ist das Gericht nicht gebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO); das Wesen der Klage wird durch den begehrten richterlichen Ausspruch bestimmt (BFH-Urteil vom
  2. Juni 1997 I R 70/96 , BFHE 183, 465 , BStBI II 1998, 38).

dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BFH-Urteil vom

  1. Mai 2008 VI R 12/05 , BFHE 222, 196 , BStBI II 2009, 116). Dies gilt grundsätzlich auch für Schriftsätze von rechtskundigen Bevollmächtigten (vgl. BFH-Urteil vom
  2. April 2007 IV R 28/05 , BFHE 218, 75 , BStBI II 2007, 704). 19bb) Die Klageschrift ist auslegungsbedürftig und auslegbar. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom
  3. August 2009 lediglich ausgeführt, dass sich die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung richte, der indes - wie ausgeführt - mehrere selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthält. Die Klägerin will mit ihrer Klage erreichen, dass die vom FA nicht anerkannte Teilwertabschreibung steuerlich berücksichtigt wird. Die Teilwertabschreibung kann sich aber nur auf die Höhe des zum
  4. Dezember 2000 verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer (vgl. § 8 Abs. 1 KStG 1999 i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG) auswirken; denn die Körperschaftsteuer für 2000 beträgt ausweislich des Bescheids vom
  5. Juli 2009 Null und ist mit diesem Bescheid

Abzug des Körperschaftsteuer-Minderungsbetrags auf Ausschüttungen in Höhe von ./. 2.101.003 DM festgesetzt worden. Eine steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung kann die Klägerin verfahrensrechtlich daher nur dadurch erreichen, dass sie die Feststellung des Einkommens

§ 47Abs. 2 Nr. 3 KSt

G 1999 als fingierten Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer (vgl. § 8 Abs. 1 KStG 1999 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG) anficht. Wird die Feststellung des Einkommens

§ 47Abs. 2 Nr. 3 KSt

G 1999 geändert, so hat das FA den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2000

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. 2. Die Klage ist auch zulässig; insbesondere blieb das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch) ohne Erfolg (§ 44 Abs. 1 FGO). a) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage

§ 44Abs.

1 FGO - vorbehaltlich der, hier nicht einschlägigen, §§ 45 und 46 FGO - nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. 22b) Die Klägerin hat gegen die fingierte Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für 2000 Einspruch eingelegt. Zwar hat die Klägerin im Betreff ihres Einspruchschreibens vom

  1. September 2007 ausdrücklich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
  2. Dezember 2000 Einspruch eingelegt. Der Einspruch ist jedoch dahin auszulegen, dass auch die fingierte Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für 2000 angefochten wurde (zur Auslegung des Einspruchs vgl. z.B. BFH-Urteile vom
  3. Juni 2008 IX R 64/06 , BFH/NV 2008, 1676 , und in BFHE 222, 196 , BStBI II 2009, 116, jeweils m.w.N.). Denn aus dem Einspruchsschreiben vom
  4. September 2007 ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem Einspruch u.a. erreichen wollte, dass die Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der K-Ltd. berücksichtigt wird. Dieses Rechtsschutzziel konnte sie aber - wie ausgeführt - nur durch die Anfechtung der Feststellung des Einkommens

§ 47Abs. 2 Nr. 3 KSt

G 1999 erreichen. Daraus, dass die Klägerin ausdrücklich nur den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum

  1. Dezember 2000 als angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet hat, ist nicht zu folgern, dass allein dieser Bescheid angefochten werden sollte. Die Klägerin hat nämlich im Einspruchsschreiben vom
  2. September 2007 auch gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2001 Einspruch eingelegt. Es war damit - ohne eine materiell-rechtliche Prüfung - ohne weiteres das Rechtsschutzziel der Klägerin, die Herabsetzung des festzustellenden Einkommens auch im Jahr 2000, erkennbar. Der Umstand, dass der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 bzw. die damit verbundene Feststellung des Einkommens - offensichtlich versehentlich - nicht erwähnt wurde, ist daher unschädlich. Diese rechtsschutzgewährende Auslegung ist im Streitfall jedenfalls angesichts der Unübersichtlichkeit der verfahrensrechtlichen Lage geboten (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom
  3. August 2006 XI B 149/05 , BFH/NV 2006, 2035 ), die daraus resultiert, dass § 47 KStG 1999 durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom
  4. Oktober 2000 (BGBI I 2000, 1433, BStBI I 2000, 1428) aufgehoben wurde. c) Ebenso ist die Einspruchsentscheidung des FA dahin auszulegen, dass das FA über den Einspruch gegen die fingierte Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für 2000 entschieden hat, obschon es im Rubrum der Einspruchsentscheidung den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
  5. Dezember 2000 als angefochtenen Bescheid bezeichnet hat und

den Gründen offensichtlich von einer Anfechtung dieses Bescheids ausgegangen ist. Denn das FA hat mit seiner Einspruchsentscheidung über die steuerrechtliche Anerkennung der Teilwertabschreibung und damit über das Rechtsschutzbegehren der Klägerin entschieden. Damit war das Vorverfahren erfolglos abgeschlossen, da seine wesentlichen Zwecke, nämlich dem Steuerpflichtigen zusätzlichen Rechtsschutz zu gewähren und der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, erreicht worden sind (hierzu BFH-Urteil vom 8. Februar 1974 III R 140/70 , BFHE 112, 6 , BStBI II 1974, 417). Hinzu kommt, dass das FA mit der Einspruchsentscheidung die fingierte Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid für 2000 dahin geändert hat, dass es keine

§ 8bAbs. 7 KSt

G 1999 fingierten, nicht abziehbaren Betriebsausgaben mehr berücksichtigt hat.

  1. Das FA hat zu Unrecht die von der K-GmbH auf ihre Beteiligung an der K-Ltd. vorgenommene Teilwertabschreibung nicht anerkannt. a) Die K-GmbH durfte die Beteiligung an der K-Ltd. in der Steuerbilanz zum
  2. Dezember 2000 mit ihrem Teilwert in Höhe von 4,96 DM ansetzen. aa)

§ 8Abs. 1 KSt

G 1999 i.V.m. § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - wie im Streitfall die Beteiligung an der K-Ltd. - in der Steuerbilanz grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen.

§ 6Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ESt

G kann der Teilwert einer Beteiligung angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten ist. Teilwert der Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt danach voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. Für den Wert der Beteiligung sind die Ertragslage, die Ertragsaussichten sowie der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 104/84 , BFHE 155, 56 , BStBI II 1989, 274, unter II.2., m.w.N.). Der Teilwert kann auch dann durch eine Gewinnausschüttung unter den Buchwert sinken (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1969 I 189/65 , BFHE 97, 251 , BStBI II 1970, 107). bb)

diesen Maßstäben war die Teilwertabschreibung zulässig. Der Teilwert der Beteiligung an der K-Ltd. betrug zum

  1. Dezember 2000 - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - 4,96 DM, da die Ltd. im Streitjahr bereits ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte und sie - bis auf 2 IEP = 4.96 DM - kein Anlage- und Umlaufvermögen mehr besaß. Ein fiktiver Erwerber des ganzen Betriebs, der den Betrieb fortführt, wäre demzufolge nicht bereit gewesen, mehr als 4,96 DM für die Beteiligung im Rahmen des Gesamtkaufpreises anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betrugen demgegenüber zum
  2. Dezember 2000 (2.497.244,11 DM Anschaffungskosten ./. 1.365.860,50 DM Kapitalrückzahlung =) 1.131.383,61 DM; denn die Kapitalrückzahlung aufgrund einer wirksamen Kapitalherabsetzung - wovon im Streitfall auszugehen ist - mindert in voller Höhe die Anschaffungskosten der Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom
  3. Oktober 1992 I R 1/91 , BFHE 169, 213 , BStBI II 1993, 189). b) Der Teilwertabschreibung steht - entgegen der Auffassung des FA - nicht § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 entgegen. aa) Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 sind Verluste, die bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung

§ 8bAbs. 2 Satz 1 KSt

G 1999 entstehen, nicht abziehbar.

§ 8bAbs. 2 Satz 1 KSt

G 1999 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG 1999 Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft

einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder

§ 8bAbs. 5 KSt

G 1999 befreit oder

§ 26Abs. 2 oder 3 KSt

G 1999 begünstigt wären, soweit sich nicht in früheren Jahren eine bei der Gewinnermittlung berücksichtigte Gewinnminderung durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils ergeben hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist. 30bb) § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 ist im Streitfall nicht einschlägig, weil kein - im Streitfall allein in Betracht kommender - Verlust aus der Herabsetzung vom Nennkapital der K-Ltd. entstanden ist. Denn die Kapitalrückzahlung aufgrund einer wirksamen Kapitalherabsetzung mindert - wie ausgeführt - in nämlicher Höhe die Anschaffungskosten der Beteiligung, so dass weder ein Gewinn (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1994 I R 70/92 , BFHE 174, 155 , BStBI II 1994, 527, unter ll.2.

  1. a)noch ein Verlust entsteht. Das Entstehen eines Herabsetzungsverlusts ist folglich praktisch kaum vorstellbar (zutreffend Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG 1999 Rz 117). Im Übrigen erfasst das Abzugsverbot des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. nicht Teilwertabschreibungen (BFH-Beschluss vom 4. April 2007 I R 57/06 , BFHE 217, 541 , BStBI II 2007, 945, unter II.1.).
  2. c)Auch § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. schließt es nicht aus, die Teilwertabschreibung gewinnmindernd zu berücksichtigen.
  3. aa)Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, u.a.

einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer befreit, so sind

§ 8bAbs. 6 Nr. 1 KSt

G 1999 Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der ausländischen Gesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf die Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. bb) Im Streitfall sind zwar die Voraussetzungen des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 für eine Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung erfüllt. Die von der K-Ltd. am 30. Oktober 2000 ausgeschütteten Gewinne in Höhe von 5.165.865 DM sind

Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 i.V.m. Art. VI Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom

  1. Oktober 1962, BGBI II 1964, 267, BStBI I 1964, 320 (DBA-Irland) von der deutschen Körperschaftsteuer freizustellen; die K-Ltd. war eine i.S.v. Art. II Abs. 1 Buchst. d lit. iii DBA-Irland in Irland ansässige Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100 % der K-GmbH gehörten. Auch ist der Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf die Gewinnausschüttung vom
  2. Oktober 2000 zurückzuführen. Denn hätte die K-Ltd. nicht die Gewinne in Höhe von 5.165.865 DM ausgeschüttet, wäre der Teilwert der Beteiligung an der K-Ltd. infolge des dann noch in gleicher Höhe vorhandenen Umlaufvermögens zweifelsohne nicht niedriger als die - um die Kapitalrückzahlung geminderten - Anschaffungskosten in Höhe von 1.131.383,61 DM gewesen. 34cc) Jedoch ist das Abzugsverbot des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (hierzu BFH-Urteil vom
  3. April 2009 I R 57/06 , BFH/NV 2009, 1460 ) nicht anwendbar. Denn § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 verstößt in Fällen wie dem Streitfall sowohl gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) als auch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG).

(1)Betrifft eine Regelung eine Beteiligung, die - wie im Streitfall die Beteiligung der K-GmbH an der K-Ltd. - ihrem Inhaber einen sicheren Einfluss auf die Beschlüsse der betreffenden Gesellschaft verleiht und es ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, so ist sie nicht nur in Bezug auf Art. 43 EG, sondern auch in Bezug auf Art. 56 EG zu prüfen, wenn sie nicht nur für solche Beteiligungen gelten soll, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Beschlüsse einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil vom
  1. Mai 2009 C-531/06 Kommission/Italien, Slg. 2009, I-04103, unter Rz. 40, m.w.N.). Danach ist § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 sowohl in Bezug auf Art. 56 EG als auch in Bezug auf Art. 43 EG zu prüfen, da die Vorschrift auch Beteiligungen von nur 10 % erfasst (vgl. § 8b Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG 1999); eine Beteiligung von 10 % ist in der Regel nicht ausreichend, um einen sicheren Einfluss auf die Beschlüsse einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteil vom
  2. Dezember 2006 C-446/04 „Test Claimants in the FII Group Litigation“, Slg. 2006, I-11753 , unter Tz. 58).
(2)

Art. 56Abs.

1 EG sind - im Rahmen der Bestimmungen des 4. Kapitels (Art. 56 bis 60 EG) - alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. (a) Zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten. Die nationalen Maßnahmen, die als „Beschränkungen" i.S. des Art. 56 Abs. 1 EG eingestuft werden können, umfassen nicht nur Maßnahmen, die geeignet sind, den Erwerb von Anteilen in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken, sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zu behalten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-00299, m.w.N., unter Tz. 24 und 25).

§ 8bAbs. 6 Nr. 1 KSt

G 1999 befanden sich inländische Gesellschaften mit im Wert gesunkenen Anteilen an ausländischen Gesellschaften in einer ungünstigeren Lage als diejenigen, die solche Anteile an inländischen Gesellschaften hielten. Während ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen, die eine inländische Gesellschaft auf eine ausländische Beteiligung vornahm, gemäß § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 den Gewinn nicht mindern durften, minderten ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen einer inländischen Gesellschaft auf eine inländischen Beteiligung - unter sonst gleichen Bedingungen - grundsätzlich den Gewinn (vgl. BFH-Urteil in BFHE 97, 251 , BStBI II 1970, 107). Diese unterschiedliche Behandlung

Maßgabe des Kapitalanlageorts war geeignet, einen Kapitalanleger davon abzuhalten, sein Kapital in einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland anzulegen, und auch eine beschränkende Wirkung in Bezug auf Gesellschaften mit Sitz in anderen Staaten zu entfalten, da sie für sie ein Hindernis bei der Kapitalbeschaffung in Deutschland darstellte (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-00299, unter Tz. 27). (b) Eine nationale Steuerregelung, die - wie § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 - zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, ist nur dann mit den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-00299, m.w.N., unter Tz. 30). Die Anwendung unterschiedlicher Steuerregelungen auf eine inländische Gesellschaft je

dem, ob sie Beteiligungen an inländischen oder an ausländischen Gesellschaften hält, ist dabei kein zulässiges Kriterium für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit von Situationen und somit für die Feststellung eines objektiven Unterschieds zwischen den Situationen. Die Anwendung unterschiedlicher Steuerregelungen ist nämlich gerade der Grund für die unterschiedliche Behandlung, deren Rechtfertigung zu prüfen ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2009, 1-00299, unter Tz. 33). Inländische Gesellschaften befinden sich aber in Bezug auf Gewinnminderungen durch ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen in einer objektiv vergleichbaren Situation, unabhängig davon, ob es sich um Beteiligungen an in Deutschland oder an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften handelt. Zum einen sind in beiden Fällen die Verluste, deren Abzug begehrt wird, solche der Muttergesellschaften, und zum anderen werden die Gewinne der Tochtergesellschaften nicht bei den Muttergesellschaften besteuert, gleichviel, ob sie von in Deutschland oder von in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtigen Tochtergesellschaften stammen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-264, unter Tz. 34). Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Beteiligungen ist - zumindest in Fällen wie dem Streitfall - nicht deshalb unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz des nationalen Steuersystems gerechtfertigt, weil die Gewinnausschüttung, auf die Teilwertabschreibung zurückzuführen ist,

einem DBA - hier: DBA Irland - von der deutschen Körperschaftsteuer befreit ist. Denn dieser Rechtsfertigungsgrund kann nicht greifen, wenn die steuerliche Kohärenz auf der Grundlage eines mit einem anderen Mitgliedsstaat geschlossenen bilateralen Abkommens gewährleistet wird (vgl. EuGH-Urteile vom

  1. September 2009 C-269/07 Kommission / Deutschland, Slg 2009, I-07811, unter Tz. 63, und vom
  2. August 1995 C-80/94 Rs. Wielockx, Slg 1995, I-02493, unter Tz. 25). Andere Rechtsfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des FA nicht daraus, dass das EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-00299, zu einer Beteiligung von unter 10 % ergangen ist. Weder war die Beteiligungshöhe für die dort angenommene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit entscheidungserheblich noch ist ersichtlich, weshalb die Ungleichbehandlung von In- und Auslandsbeteiligungen bei Beteiligungen von über 10 % - wie im Streitfall - anders zu beurteilen sein sollte (vgl. BFH-Beschluss vom
  3. Juni 2010 I B 199/09 , BFH/NV 2010, 1863 , unter II.b, und Urteil des FG Köln vom
  4. Februar 2010 13 K 18/06 , EFG 2010, 1163 ). Gleiches gilt für den sinngemäßen Vortrag des FA, die Ungleichbehandlung habe in dem vom EuGH in Slg. 2009, I-00299 entschiedenen Sachverhalt nur während eines begrenzten Zeitraums bestanden. Vielmehr muss dies bei dauerhaften Ungleichbehandlungen erst Recht gelten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie das FA meint - der in § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 a.F. vorgesehene Ausschluss der Teilwertabschreibung die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 6 KStG 1999 a.F. rechtfertigen könnte. Der Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems kann nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (z.B. EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-00299, unter Tz. 52). Soweit das FA schließlich vorbringt, wenn ausländische Gewinne steuerfrei seien, seien auch Verluste im Inland nicht zu berücksichtigen, verkennt es, dass es sich bei einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung - wie ausgeführt - um einen Verlust der Muttergesellschaft (hier: der K GmbH) und nicht um einen Verlust der Tochtergesellschaft (hier: der K-Ltd.) handelt.

(3)

Art. 43Abs.

1 EG sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats -

Maßgabe der Art. 44 bis 48 EG - verboten; das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S. des Art. 48 Abs. 2 EG,

den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen (Art. 43 Abs. 2 EG). (

  1. a)In den sachlichen Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn - wie im Streitfall - ein Angehöriger eines Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (EuGH-Urteil vom 2. Oktober 2008 C-360/06 Rs. Heinrich Bauer Verlag , Slg 2008, I-07333, unter Rz. 27). (
  2. b)Steuerliche Regelungen, die eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft, die eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat, ungünstiger behandeln, als wenn die Tochtergesellschaft in Deutschland niedergelassen wäre, beschränken die Niederlassungsfreiheit (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-2647 , unter Tz. 30, 31). Die danach vorliegende Beschränkung durch § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 ist ebenso wie die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aus den vorgenannten Gründen nicht gerechtfertigt. 4. Die Revision war mangels eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da die Rechtsfrage, ob § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, ausgelaufenes Recht betrifft, und nicht ersichtlich ist - der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Beteiligungen in § 8b KStG inzwischen beseitigt -, dass sich diese Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann (zur grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99 , BFH/NV 2000, 748 , m.w.N.). Im Übrigen lässt sich diese Frage

der vorliegenden, in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des EuGH und des BFH beantworten (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom

  1. November 2007 XI B 101/06 , BFH/NV 2008, 396 , m.w.N.).
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/488526.html Kommentare

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