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VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2011 - AN 15 K 10.00567

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbescheid des Landratsamts ... vom
  3. Februar 2010 zum Hochwasserschutz für die beigeladene Gemeinde ... Die Planfeststellung in Nr. I des Bescheids umfasst unter anderem die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens an der ... oberhalb (westlich) von ... und die naturnahe Umgestaltung der ... auf einer Länge von 400 m unter Einbeziehung des Grundsees im vorgesehenen Staubereich. Weiter wurde unter Nr. II des Bescheids eine beschränkte Erlaubnis zum Aufstauen und Absenken der ... wegen des Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens zum Hochwasserschutz der Beigeladenen erteilt. Unter Nr. III genehmigte das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb von zwei Fußgängerbrücken. Für seinen Fischereibetrieb züchtet der Kläger auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Spiegelkarpfen. Das Grundstück Fl.Nr. ... wird unter anderem noch zur Getreide- und Grünfuttererzeugung genutzt. Sämtliche Grundstücke liegen nach dem Planfeststellungsbeschluss im Staubereich des Hochwasserrückhaltebeckens und sind bei einem hundertjährlichen Hochwasser vollständig überflutet. Nach Zugang des mit Antrag des Wasserwirtschaftsamts ... vom
  4. April 2008 überarbeiteten vollständigen Plans am
  5. Mai 2008 forderte das Landratsamt am
  6. Mai 2008 die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasste am selben Tag die Beigeladene, dass der Plan öffentlich ausgelegt wird. Die Auslegung ab
  7. September 2008 machte die Beigeladene im Mitteilungsblatt Nr. ... vom
  8. August ... bekannt, wobei auf die Planfeststellung für die Herstellung eines Hochwasserrückhaltebeckens westlich von ... und für den Ausbau der ... im Ortsbereich von ... und darauf hingewiesen wurde, wo und in welchem Zeitraum (8.9.2008 bis einschließlich 8.10.2008) der Plan zur Einsicht ausgelegt wird. Weiter wies die Beigeladene darauf hin, dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen danach schriftlich oder zur Niederschrift bei der Beigeladenen oder beim Landratsamt erhoben werden können. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Verspätet eingegangene Einwendungen würden demnach nicht mehr berücksichtigt. Ab
  9. September 2008 bis
  10. Oktober 2008 legte die Beigeladene den Plan zur Einsicht aus. Die ausgelegten Unterlagen umfassten unter anderem zeichnerische Darstellungen im Maßstab 1:2500 (Lageplan mit Überschwemmungsgebiet), 1:500 (Hochwasserrückhaltebecken) jeweils mit Flurnummern sowie im Maßstab 1:1000 (unter anderem den Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Abbildung der bestehenden und geplanten Einrichtungen). Am
  11. August 2008 verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz von ... nach ... Innerhalb der Einwendungsfrist erhob der Kläger keine Einwendungen. Am
  12. Mai 2009 fand der am
  13. März 2009 öffentlich bekannt gemachte Erörterungstermin statt. Auf Grund des Erörterungstermins ergänzte der Beklagte teilweise die ausgelegten Erläuterungen und Planzeichnungen. Es handelt sich dabei um die Aktualisierung der nachrichtlichen Wiedergabe der Gewässergüteklasse für die ..., um die ergänzende Überprüfung der Rückstauklappen an den Abwassereinleitungsstellen im Ortsbereich, das druckwasserdichte Verschließen der neuen Grabenverrohrung am ...weg, die Verbreiterung der Dammkrone und des Dammwegs, die Gestaltung des Grundablasses sowie einen 2,10 Meter langen Hochwasserschutzdeich entlang der Staatsstraße ... zusätzlich zum Dammbauwerk. Ferner wurden nachrichtliche Verweise bei Nrn. 5.3 und 5.6 auf schon vorhandene Erläuterungen in Nrn. 5.4 und 5.10 aufgenommen. Den in der Folge am
  14. Februar 2010 ergangenen Planfeststellungsbescheid stellte der Beklagte den Einwendungsführern zu und machte seine Auslegung vom
  15. März 2010 bis
  16. März 2010 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt der Beigeladenen vom
  17. März 2010 öffentlich bekannt. Mit einem am
  18. März 2010 beim Wasserwirtschaftsamt eingegangenen Schreiben vom
  19. März 2010 wies der Kläger auf seine am
  20. März 2010 vorgenommene Einsicht in die Unterlagen für die Planfeststellung hin und äußerte, dass hiervon auch sein Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... betroffen sei. Bisher hätten keine Gespräche über einen Einbezug dieses Grundstücks in die Planungen, auch auf wiederholte Anfragen seinerseits, stattgefunden. Er müsse gegen die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommenen Planungen, Veränderungen und Nutzungseinschränkungen hiermit Einspruch erheben. Eventuellen Einschränkungen der teichwirtschaftlichen und freien Nutzung der übrigen Fläche, die sich mit der Anlage des Stauweihers, der Erhöhung des Überschwemmungsniveaus oder der Einstufung als Naturschutzgebiet ergeben würden, könne er nicht zustimmen. Weiter äußerte sich der Kläger noch in Bezug auf die Fl.Nr. ... und einen dort freizuhaltenden Zufahrtsweg, der ebenso berücksichtigt werden müsse wie die Eintragung des Mönchs und des von ihm aus zur ... führenden Wasserablaufs. Sollten für den Einspruch bzw. die Klage weitere Beweismittel erforderlich sein, bitte er um Angabe. „Die juristische Einspruchsfrist in ...“ laufe für ihn am
  21. April 2010 aus. Das Wasserwirtschaftsamt erwiderte hierauf in der Sache mit Schreiben vom
  22. April
  23. Mit Schriftsatz vom
  24. März 2010 erhob der Kläger am selben Tag Klage mit Vorbehalt einer späteren Klagebegründung. Mit einer am
  25. April 2010 eingegangenen Stellungnahme vom
  26. April 2010 wies der Beklagte auf die materielle Präklusion, die sich auch auf das gerichtliche Verfahren erstrecke, hin. Mit den Klagebegründungen vom
  27. November 2010,
  28. Dezember 2010 und
  29. Januar 2011 machte der Kläger in formeller Hinsicht geltend, die in den Antragsunterlagen enthaltene integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung entspreche nicht den Vorgaben des UVPG, für den Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens sei kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden und der Kläger sei als nicht ortsansässiger Beteiligter trotz Hinweis des Landratsamtes gegenüber der Beigeladenen nicht gesondert von der Auslegung der Pläne benachrichtigt worden. Das Vorhaben sei am ... im Amtsblatt bekannt gemacht worden. Ausweislich des Grundstücksverzeichnisses zum Hochwasserschutz von ... sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in ... gehabt habe. Dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei, zeige auch der zahlreiche Schriftverkehr mit dem Kläger unter seiner Adresse in ... Als Nachweis dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Plans am ... nicht in ..., sondern in ... polizeilich gemeldet gewesen sei, werde die Einwohnermeldebescheinigung des Klägers vom
  30. August 2008 der Verwaltungsgemeinschaft ... (Mitgliedsgemeinde unter anderem die Beigeladene) vom
  31. August 2008 vorgelegt. Mangels formell ordnungsgemäßer Benachrichtigung des Klägers trete die materielle Präklusion nicht ein. Der Kläger habe das fragliche Mitteilungsblatt Nr. ... nicht erhalten und bei den Gesprächen vor dessen Erscheinungstermin sei zu keinem Zeitpunkt über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit dessen einschneidenden Folgen gesprochen worden. In der Gemeinderatssitzung vom
  32. Oktober 2008 sei er zu der Zeit, als über das Vorhaben diskutiert worden sei, nicht anwesend gewesen. Weil der Kläger nicht gesondert über die Auslegung des Plans und das Anhörungsverfahren unterrichtet worden sei, habe er erstmals am
  33. März 2010 davon erfahren, dass die Planungen seine Grundstücke in ... betreffen würden. Mit Schreiben vom
  34. März 2010 habe er sofort Einwendungen gegen die Planungen erhoben. In diesem Schreiben liege ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem der Beklagte mit Schreiben vom
  35. April 2010 auch konkludent stattgegeben habe. Denn die Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG lägen vor. Infolge der fehlenden Unterrichtung des Klägers habe er seine Einwendungen nicht rechtzeitig geltend machen können und sei daher ohne Verschulden verhindert gewesen, die Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen sei eingehalten, weil er erstmalig am
  36. März 2010 von der Auslegung der Planungsunterlagen erfahren habe und sich am
  37. März 2010 mit seinen Einwendungen an den Beklagten gewandt habe, so dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden sei. Daher habe auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden können. Im Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom
  38. April 2010 liege eine konkludente und formlose Gewährung der Wiedereinsetzung, weil dem Kläger in diesem Schreiben bestätigt worden sei, dass seine Einwendungen und Bedenken zur Kenntnis genommen worden seien. Weiter habe der Beklagte mit Schreiben vom
  39. April 2010 einen Lageplan übersandt und dem Kläger mitgeteilt, dass die teichwirtschaftliche und landwirtschaftliche Nutzung durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens nicht in Frage gestellt werde. In dem Schreiben seien noch weitere detaillierte Aspekte der Planung mitgeteilt und dem Kläger zum Schluss des Schreibens ausdrücklich eingeräumt worden, bei Erörterung weiterer Fragen zur Verfügung zu stehen. Von einer Berufung auf Präklusionsvorschriften sei in diesem Schreiben keine Rede, obwohl der Beklagte bereits am
  40. April 2010 intern vermerkt gehabt habe, dass der Kläger mit seinen Einwendungen präkludiert sein müsse. In Kenntnis einer möglichen Präklusion habe der Beklagte sich trotzdem auf die Einwendungen eingelassen und mit diesem Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Einwendungen des Klägers berücksichtige und daher einem schlüssigen Wiedereinsetzungsantrag durch ebenfalls konkludentes Verhalten stattgebe. Im Übrigen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen. Der Kläger stellt den Antrag, den Planfeststellungsbescheid des Beklagten vom
  41. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht, das Vorhaben sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen einen Monat vom
  42. September 2008 bis
  43. Oktober 2008 bei der Gemeinde ... und im Landratsamt zur Einsicht ausgelegt gewesen. Die Auslegung sei eine Woche vorher ortsüblich im Mitteilungsblatt der Gemeinde ... vom
  44. August 2008 öffentlich bekannt gemacht worden. Dabei sei auf die Einwendungsfrist und auf den Ablauf verspätet erhobener Einwendungen hingewiesen worden. Gemäß der beigefügten Stellungnahme der Beigeladenen vom
  45. November 2010 und dem Meldestammblatt sei zu entnehmen, dass der Kläger seit
  46. August 2008 in ... mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Das entsprechende Mitteilungsblatt vom
  47. August 2008 habe der Kläger am selben Tag erhalten, was durch den Austräger des Mitteilungsblatts gegenüber der Beigeladenen bestätigt worden sei. Die öffentliche Bekanntmachung sei daher am
  48. August 2008 und nicht, wie vom Kläger behauptet, am ... erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits seinen Hauptwohnsitz angemeldet gehabt. Selbst ohne Anmeldung des Hauptwohnsitzes sei die Präklusionswirkung ohne gesonderte Mitteilung des Klägers eingetreten, weil dieser ausweislich des Kaufgesuchs vom
  49. August 2008 bereits zu diesem Zeitpunkt über die Existenz der Hochwasserschutzplanung informiert gewesen sei und als Wohnsitz eine Adresse in ... im Gebiet der Beigeladenen angegeben habe. Eine konkludent gewährte Wiedereinsetzung sei in der Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten des Klägers keinesfalls zu sehen, vielmehr folge dies schlicht dem Grundsatz der Bürgerfreundlichkeit. Ferner wäre das Gericht hierdurch auch nicht gebunden. Eine entsprechende Anwendung des Art. 32 BayVwVfG mit der Folge der Unwirksamkeit der Präklusion scheitere schließlich aber auch am Verschulden des Klägers. Aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung der Beigeladenen vom
  50. Oktober 2008 gehe hervor, dass der Kläger in der Gemeinderatssitzung anwesend gewesen sei, in der das Vorhaben und die Einwendungen diskutiert worden seien. Erst recht gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, warum er nach seiner Verlegung des Hauptwohnsitzes am
  51. August 2010 nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen zu erheben. Angesichts der gemeindlichen Unterlagen erscheine die wechselnde Darstellung des Klägers, er habe erst am
  52. März 2010 von den Planungen erfahren, mehr als unglaubwürdig. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger u. a. noch geltend, Blatt 67 der Verfahrensakte weise auf ein Erscheinen des Mitteilungsblattes schon am ... hin. Es habe inoffizielle Anfragen von ihm an die Gemeinde gegeben, ohne dass auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, von der Gemeinde hingewiesen worden sei. Er bezog sich in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch seines Bruders mit dem Bürgermeister der Beigeladenen am
  53. August
  54. Weiter stellte der Kläger einen Beweisantrag in der Sache. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (zwei Aktenordner) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer von Grundstücken im Bereich des festgestellten Plans, der hier keine Vorwirkung für ein Enteignungsverfahren zur Inanspruchnahme des Grundeigentums hat, in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange verletzt zu sein ( BVerwGE 48, 56 , 66; 67, 74 , 76). Ob dies zutrifft oder ob er mit diesen Einwendungen ausgeschlossen ist, ist eine Frage der Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 VwGO und damit der Begründetheit (vgl. BVerwG Urteil vom 23.4.1997 NVwZ 1998, 847 ). Weiter kann der Kläger im Hinblick auf die beschränkte Erlaubnis eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtsnahmegebots und in Bezug auf die Anlagegenehmigung eine Verletzung seines Eigentums geltend machen. Die Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
  55. Februar 2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Die naturnahe Umgestaltung der ... auf 400 m Länge mit Anbindung des Grundsees im vorgesehenen Staubereich stellt einen Ausbau im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der hier heranzuziehenden, bis
  56. Februar 2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden: WHG) dar und die Errichtung der Dammbauten gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG als Ausbau, so dass der Beklagte zu Recht insoweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat. Im Hinblick auf die in Nr. I des Bescheids enthaltene Planfeststellung ist der Bescheid nicht in einer Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte des Klägers verletzt worden wären. Der Kläger ist aber mit seinen Einwendungen, die er gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses anführt, nach Art. 83 Abs. 1 BayWG in der hier (wegen der Einleitung des Verfahrens vor dem 1.3.2010) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom
  57. Juli 1994 GVBl S. 822, zuletzt geändert mit Gesetz vom
  58. Juli 2009 GVBl S. 376 - im Folgenden: BayWG - (vgl. Art. 81 BayWG in der ab 1.3.2010 geltenden Fassung, GVBl S. 66) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen. I.1.Verfahrensfehler im Planfeststellungsverfahren, die es rechtfertigen könnten, der Anfechtungsklage stattzugeben, sind nicht ersichtlich. Nach Zugang des mit Antrag vom
  59. April 2008 überarbeiteten vollständigen Plans am
  60. Mai 2008 hat das Landratsamt als Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nämlich am
  61. Mai 2008 die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme aufgefordert. Weiter hat es am
  62. Mai 2008 die Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, veranlasst, dass der Plan ausgelegt wird. Unschädlich ist, dass nicht alle Behörden innerhalb der Monatsfrist des Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG zur Stellungnahme aufgefordert wurden, das Amt für Ländliche Entwicklung vielmehr erst im Oktober. Dass die Verletzung der der Verfahrensbeschleunigung dienenden Regelung kausal für eine Rechtsverletzung des Klägers geworden sein könnte, ist nicht erkennbar. Weil Verfahrensvorschriften keine selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen gewähren (Art. 72 Abs.1 i. V. m. Art. 46 BayVwVfG), bleibt bei einer solcherart fehlenden Kausalität ein Verstoß folgenlos (BVerwG Beschluss vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207 , 209; BayVGH Urteil vom 3.4.2007 8 B 05.304 <Juris>; ebenso zur entsprechenden Frist nach § 73 Abs. 2 VwVfG Stelkens-Bonk-Sachs, Kommentar zum VwVfG
  63. Aufl. § 73 RdNr. 31). Die Auslegung ab
  64. September 2008 machte die Gemeinde im Mitteilungsblatt Nr. 35/2008 vom 2 9 . August 2008 (nicht wie vom Kläger behauptet vom 2 8 .8.2008) eine Woche vorher unter Beachtung des Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG bekannt, wobei sie darauf hinwies, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist, dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der, entsprechend Art. 73 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten, Einwendungsfrist vorzubringen sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und wie bei mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen verfahren werden kann. Weiter wies sie nach Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG darauf hin, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Soweit der Kläger vorbringt, das Erscheinungsdatum des Amtsblatts sei zweifelhaft, weil nach Blatt 67 der Akten die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vom ... verfügt worden sei, kann dem nicht beigetreten werden. Zum einen ist diese Verfügung nicht unterzeichnet. Zum anderen ergibt sich das Erscheinungsdatum eindeutig aus dem in den Akten befindlichen Mitteilungsblatt. Ferner hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass Erscheinungstag des Mitteilungsblattes schon immer am Freitag gewesen sei und dass das Mitteilungsblatt Nr. ... am Freitag, dem ... erschienen sei. Die Art und Weise der Bekanntmachung erfüllt auch die mit ihr verfolgte Anstoßfunktion. Sowohl das Vorhaben als solches als auch die Bereiche, in denen es verwirklicht werden soll, sind so deutlich angesprochen, dass es den möglicherweise Betroffenen Anlass zur Prüfung gibt, ob ihre Belange betroffen sind. So wurde etwa auf die Lage des Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich der ... westlich von ..., wo sich die Fischteiche des Klägers befinden, hingewiesen. Die Gemeinde hat den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang ab
  65. August 2008, nämlich am
  66. September 2008, für die Dauer eines Monats, bis
  67. Oktober 2008 zur Einsicht ausgelegt. Die nach Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG auszulegenden Unterlagen erfüllten im konkreten Fall das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, den potentiell Betroffenen die Feststellung zu ermöglichen, ob und in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können. Die zeichnerischen Darstellungen im Maßstab 1:2500 (Lageplan mit Überschwemmungsgebiet) 1:500 (Hochwasserrückhaltebecken), jeweils mit Flurnummern und im Maßstab 1:1000 (Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Abbildung der bestehenden und geplanten Einrichtungen) sind im Zusammenhang mit den beigefügten Erläuterungen des Vorhabens hinreichend konkret, um das Vorhaben und die von ihm betroffenen Grundstücke zu erkennen und etwaige Auswirkungen zu beurteilen. Entgegen seiner Behauptungen war der Kläger nicht als nicht ortsansässiger Betroffener gesondert nach Art. 73 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 zu benachrichtigen. Mit dem Merkmal „ortsansässig“ wird nämlich auf den Wohnsitz oder Sitz abgestellt (BVerwG Urteil vom 16.8.1995 NVwZ 1996, 267 ). Ausweislich der Meldeunterlagen der Beigeladenen war der Kläger aber ab dem Erscheinungstag des Mitteilungsblatts der Gemeinde, nämlich ab
  68. August 2008, in ... mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es genügt dabei, dass er sich noch am selben Tag anmeldete, als das Mitteilungsblatt erschien. Ob es schon vor der Anmeldung oder erst danach verteilt wurde, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob er das Mitteilungsblatt nach den von ihm bestrittenen Ausführungen des Beklagten auch am selben Tag erhalten hat oder nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die im Bekanntmachungsort Gemeldeten das Mitteilungsblatt als amtliches Veröffentlichungsorgan halten oder lesen (vgl. BVerwG Urteil vom 23.4.1997 NVwZ 1998, 848 ). Der Kläger war daher am Tag der Bekanntmachung der Auslegung im Mitteilungsblatt vom
  69. August 2008 aus dem Kreis der „nicht ortsansässigen Betroffenen“ ausgeschieden, weil sich sein Wohnsitz bereits in der bekanntmachungspflichtigen Gemeinde ... befand (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 16.8.1995 a.a.O. ) und er somit von der Anstoßwirkung der Bekanntmachung über die ausgelegten Planunterlagen erfasst wurde. Ob er aufgrund des Umzugstermins sich faktisch erst später nach ... begeben hat, ist für die Frage der Ortsansässigkeit ebenso unerheblich, wie es etwa die Abwesenheit aufgrund eines Urlaubs gewesen wäre. Im Übrigen hat der damals schon vom Kläger bevollmächtigte Bruder jedenfalls am
  70. August 2008 von den Plänen erfahren, aber kein großes Interesse an der ihm vom Bürgermeister der Beigeladenen angebotenen Akteneinsicht gehabt. Seine Kenntnis muss sich der Kläger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Soweit die ausgelegten Erläuterungen als Bestandteil des Plans (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) vom
  71. April 2007 am
  72. Juli 2009 und teilweise die Planzeichnungen ergänzt wurden (vgl. amtliches Gutachten S. 2), ist dies eine Überarbeitung auf Grund des Erörterungstermins. Es handelt sich um die Aktualisierung der nachrichtlichen Wiedergabe der Gewässergüteklasse für die ..., um die ergänzende Überprüfung der Rückstauklappen an den Abwassereinleitungsstellen im Ortsbereich, das druckwasserdichte Verschließen der neuen Grabenverrohrung am ...weg, die Verbreiterung der Dammkrone und des Dammwegs, die Gestaltung des Grundablasses, einen 2,10 m langen Hochwasserschutzdeich entlang der Staatsstraße ... zusätzlich zum Dammbauwerk. Ferner sind nur nachrichtliche Verweise bei Nr. 5.
  73. und 5.6 auf schon vorhandene Erläuterungen in Nr. 5.
  74. und 5.10 aufgenommen worden. Dadurch wird das Gesamtkonzept, das bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwasserabflusses ein Hochwasserrückhaltebecken und die Errichtung von Mauern und Deichen im Ortsbereich mit einer naturnahen Umgestaltung der ... ober- und unterhalb des Hochwasserrückhaltbeckens auf einer Länge von insgesamt 400 m vorsieht, nicht berührt, vielmehr bleibt die Identität des Vorhabens gewahrt, so dass kein neues Anhörungsverfahren durchzuführen war ( BVerwGE 112, 140 , 145). Aufgrund der genannten Ergänzungen werden ferner die Belange des Klägers nicht erstmalig oder stärker als bisher im Sinn von Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG berührt. Vielmehr war die Situation auch ohne diese nur geringfügigen Änderungen zuvor schon so, dass die im Stauraum befindlichen Fischweiher im Hochwasserfall überströmt werden, wie sich aus der unverändert gebliebenen Nr. 5.10 der Erläuterungen zum Vorhaben ergibt. I.
  75. Weil das Anhörungsverfahren gegenüber dem Kläger damit ordnungsgemäß durchgeführt wurde, steht seinen Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Präklusionswirkung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG entgegen. Danach sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, unzulässig. Dabei handelt es sich um eine materielle Präklusion, durch die die im Verwaltungsverfahren verspätet vorgebrachten Einwendungen auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 23.4.1997 a.a.O. ; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.3.1996 BT-Drs 13/3995 10 zur Einführung des gleichlautenden § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Diese Regelung dient der Straffung des Anhörungsverfahrens und der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen durch späteres erneutes Vorbringen (vgl. BT-Drs. 13/3995 a.a.O.). Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG können Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden. Die Auslegungsfrist von einem Monat (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG) begann am
  76. September 2008 (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB) und lief mit Ablauf des
  77. Oktober 2008 ab (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 2.Alt. BGB), so dass die zweiwöchige Einwendungsfrist, die nach Art. 31 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB mit Beginn des
  78. Oktober 2008 anlief, nach § 188 Abs. 2
  79. Alt. BGB mit Ablauf des
  80. Oktober 2008 endete (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG
  81. Aufl. § 73 RdNr. 63, 79). Der Kläger hat innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen den Plan erhoben, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Erst mit einem am
  82. März 2010 eingegangen Schreiben erhob der Kläger gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Einwände wegen befürchteter Auswirkungen auf die in seinem Eigentum stehenden und auch gepachteten Flächen. Hiermit ist er wegen Ablaufs der Einwendungsfrist daher auch im gerichtlichen Verfahren nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, dass bei entsprechenden Hinweisen anlässlich inoffizieller Gespräche mit dem Bürgermeister der Beigeladenen, die Möglichkeit bestanden hätte, Einwendungen vor der Planauslegung niederschriftlich bei der Beigeladenen zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung können Einwendungen nämlich nur ab dem Beginn der Auslegung und innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Für verfrüht erhobene Einwendungen gilt dasselbe wie für verspätet erhobene (BVerwG Beschluss vom 29.9.1972 DVBl 1973, 645 ). Sie müssen wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung eindeutig unterschieden werden können von sonstigen kommentierenden oder kritischen Eingaben (vgl. Stelkens-Bonk-Sachs § 73 VwVfG a.a.O. RdNr. 78). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hier nicht in Betracht. Gemäß Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist eine Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nachgeholt werden, außer, wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Auf den Wegfall des Hindernisses kommt es daher nach dem eindeutigen Wortlaut für den Lauf der Jahresfrist nicht an. Im vorliegenden Fall war die Jahresfrist bereits mit Ablauf des
  83. Oktober 2009 abgelaufen und ein Fall höherer Gewalt ist nicht ersichtlich. Dazu zählt nur ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG Urteil vom 30.10.1997 NVwZ 1998, 1292 ). Dies ist bereits aufgrund des Umstands, dass der Kläger ab der Bekanntmachung der Planauslegung in ... dort seinen Wohnsitz hatte, nach der Wertung des Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG auszuschließen, der für diesen Fall von einer hinreichenden Anstoßwirkung ohne gesonderte Benachrichtigung ausgeht. Im Übrigen haben Betroffene, die im Bekanntmachungsgebiet ansässig sind, regelmäßig keine Aussichten schon einen normalen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, erst recht gilt dies für höhere Gewalt. Denn ihnen ist es zumutbar, sich um die amtlichen Bekanntmachungen an ihrem Wohnsitz zu kümmern (BVerwG Urteil vom 16.8.1995 NVwZ 1996, 267 ,268). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Sichtweise nahelegen könnten, sind nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar. Dem würde zusätzlich zur Ortsansässigkeit auch entgegenstehen, dass nochmals mit öffentlicher Bekanntmachung vom
  84. März 2009 und damit vor Ablauf der Jahresfrist im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Erörterungstermin auf die Planfeststellung und das in diesem Zusammenhang vorgesehene Hochwasserrückhaltebecken westlich von ... hingewiesen worden war. Schließlich würde einer solchen Ausnahme entgegenstehen, dass der Bruder des Klägers am
  85. August 2008 den Bürgermeister der Beigeladenen aufsuchte und von diesem auf die gerade im Hause befindlichen Pläne hingewiesen wurde, in die er Einsicht nehmen könne. Der Bruder des Klägers hatte zu dieser Zeit, wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, vom Kläger dessen Vollmacht, hatte aber kein großes Interesse und erklärte, sie hätten keine Einwendungen. Dieses Verhalten des Bevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Unabhängig davon, dass die Jahresfrist für eine Wiedereinsetzung bereits am
  86. Oktober 2009 abgelaufen und ein Wiedereinsetzungsantrag deshalb bereits unzulässig war, hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom
  87. April 2010 einem angeblich konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Auffassung des Klägers nicht konkludent stattgegeben. Er hat lediglich in der Sache zu den nachträglich erhobenen Einwendungen Stellung genommen. Dies stellt keine konkludente Gewährung von Wiedereinsetzung dar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  88. Aufl. § 32 RdNr. 44; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2006, 136 , 137), zumal der Kläger zuvor keinerlei Begründung für die verspätet erhobenen Einwendungen gegeben hatte und sich der Beklagte zur Zeit seines Schreibens vom
  89. April 2010 der Existenz von Wiedereinsetzungsgründen auf Grund des Schreibens des Klägers vom
  90. März 2010 nicht bewusst sein konnte. Ferner hatte sich der Kläger an das Wasserwirtschaftsamt, das für den Beklagten als Antragsteller im Verfahren handelte und nicht an das Landratsamt als Planfeststellungsbehörde gewandt, und das Schreiben vom
  91. April 2010 wurde vom Wasserwirtschaftsamt verfasst. Im Übrigen hätte auch die Planfeststellungsbehörde nicht die Rechtsmacht, eine bereits eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder zu beseitigen, wenn keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, so dass das Gericht an eine Wiedereinsetzung nicht gebunden ist (BVerwG Urteil vom 17.7.1980 DÖV 1981, 262, 267). Erst recht gilt dies, wenn nicht nur Wiedereinsetzungsgründe fehlten, sondern der Antrag wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG bereits unzulässig war. Entgegen den Behauptungen im Schriftsatz vom
  92. Januar 2011 und Schriftsatz vom 14/15.
  93. 2010 hat der Kläger mit seinem dort lediglich angeführten Schreiben vom
  94. März 2010 auch keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan. Er hat nur darauf hingewiesen, dass er erstmals am
  95. März 2010 von der Planung erfahren habe, aber keine konkreten Ausführungen dazu gemacht, inwiefern dies, trotz Wohnsitz in ... ab
  96. August 2010 unverschuldet gewesen sein soll. Aufgrund der danach abgelaufenen Ausschlussfrist, die materiellrechtliche Wirkungen hat, indem sie den Anspruch zum Erlöschen bringt, kam es auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausschlussfrist mit materiellrechtlicher Wirkung verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 61, 82 , 114 zur materiellen Präklusion von Einwendungen bei Nichteinhaltung einer Monatsfrist; ferner BVerwG, Urteil vom 23.4.1997 NVwZ 1998, 847 , 849 zur materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren auch in Bezug auf grundrechtsrelevante Einwendungen nach Fristablauf gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG). I.
  97. Weil der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen ist, könnte auch eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Vorschriften vermitteln einem von dem Vorhaben Betroffenen keine selbständig durchsetzbaren Verfahrenspositionen. Ein Verstoß gegen sie wäre deshalb nur dann im vorliegenden Verfahren erheblich, wenn er sich auf eine nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtsposition des Klägers ausgewirkt haben könnte. Genau dies ist jedoch wegen der Präklusionswirkung des Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG ausgeschlossen (vgl. BVerwG Gerichtsbescheid vom 3.7.1996 NVwZ 1997, 391 , 393). Dies gilt auch, wenn das Verfahrensrecht, wie die UVP-Prüfung, auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht (BVerwG Beschluss vom 5.11.2002 NVwZ 2003, 207 , 209). In Bezug auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, der nach Nr. 3 des Planfeststellungsbescheids (als Teil der mit dem Prüfvermerk vom 27.11.2009 versehenen Planunterlagen) dessen Bestandteil ist und von dem die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke ohnehin nicht betroffen werden (die Fl.Nr. 121 steht im Eigentum der Beigeladenen) sowie in Bezug auf ein vom Kläger vor einer Planfeststellung für erforderlich gehaltenes Verfahren auf Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets gilt dasselbe wie für die UVP-Prüfung. Im Übrigen trifft die Auffassung des Klägers zur erforderlichen vorherigen Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets vor dem Hintergrund des Art. 61 g Abs. 1 Satz 3 BayWG, der eine Sicherung als Vorrangfläche im Regionalplan als eine gleichwertige vorläufige Sicherung bewertet (ebenso Art. 47 Abs.1 Satz 3 BayWG in der ab 1.3.2010 geltenden Fassung) nicht zu. Vielmehr genügt, dass dieses vorläufig durch Ausweisung als Vorrangfläche im Regionalplan gesichert ist, womit nach § 31 b Abs. 5 WHG die Rechtwirkungen eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets erreicht werden. Weiter war die Frist des § 31 b Abs. 2 Satz 4 WHG (10.5.2010) zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids nicht abgelaufen und wurde für Risikogebiete mit Wirkung ab
  98. März 2010 durch § 76 Abs. 2 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom
  99. Juli 2009 ( BGBl I S. 2585 ) bis
  100. Dezember 2013 verlängert (vgl. zur Absicht der Verlängerung der nach altem Recht geltenden Fristen den Gesetzentwurf zum Wasserrechtsneuregelungsgesetz vom 17.3.2009, BT-Drs. 16/12275 S.75 sowie zu einer möglichen Planfeststellung wegen eines Hochwasserschutzdeichs ohne förmliche Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets und vor Ablauf der gesetzlichen Fristen: BayVGH Beschluss vom 31.8.2009 8 ZB 09.1618 <Juris>). II. Im Hinblick auf die im Bescheid unter Nr. II erteilte jederzeit widerrufliche beschränkte Erlaubnis nach § 7 WHG zum Aufstauen und Absenken der ... (Benutzungstatbestände nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG) für den Betrieb des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens kann sich der Kläger wegen der vorgesehenen Stauhöhen aus rechtlichen Gründen zwar nicht auf die drittschützenden Regelungen nach §§ 8 Abs. 3 und 10 WHG sowie Art. 18 BayWG berufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayWG) jedoch nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayWG und § 4 WHG auf das aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 1 a Abs. 1 WHG abgeleitete Rücksichtnahmegebot, das auch bei der beschränkten Erlaubnis gilt (BayVGH Urteile vom 22.5.1990 NVwZ-RR 1991, 22 und vom 14.9.2006 BayVBl 2007, 119 ). Im vorliegenden Erlaubnisverfahren ist der Kläger mit der Beachtung seiner Belange jedoch gleichfalls aus den oben dargelegten Gründen nach Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG präkludiert. Eine wasserrechtliche Gestattung war neben der Planfeststellung erforderlich für das mit dem Betrieb des herzustellenden Hochwasserrückhaltebeckens auf Dauer verbundene Aufstauen und Absenken, weil insoweit § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht anwendbar ist. Danach sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, keine Benutzungen. Dem liegt die Unterscheidung zugrunde, dass der Ausbau und die hierfür erforderliche Planfeststellung die Gestaltung eines neuen Dauerzustandes im Gewässersystem zum Gegenstand hat ( BVerwGE 55, 220 , 223) und sich als Maßnahme einer raumbedeutsamen Zustandsveränderung in deren Herbeiführung erschöpft, während die Benutzung und die hierfür in § 2 Abs.1 WHG genannten Gestattungen eine gewässerbezogene Tätigkeit in Bezug auf ein in seinem Bestand vorausgesetztes Gewässer regeln und ein prinzipiell auf Wiederholung angelegtes Handeln zum Gegenstand haben. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG hat erkennbar nur den Zweck, Maßnahmen, die an sich Benutzungen wären oder als solche gelten würden von diesen auszunehmen, wenn sie zugleich Ausbaumaßnahmen darstellen. Das bedeutet, dass im Falle eines Ausbaus alle bei seiner plangemäßen Verwirklichung zwangsläufig anfallenden Benutzungen keiner zusätzlichen Gestattung bedürfen (vgl. zu allem Drost Das Wasserrecht in Bayern § 31 WHG RdNr. 25). Demzufolge kommen die in der Folgezeit vorgesehenen Absenkungen und Aufstauungen im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht als dem Ausbau dienend im Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG in Betracht. Wenn durch die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 14 WHG zu entscheiden ist, so sind nach Art. 84 BayWG für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung geltenden Vorschriften anzuwenden mit der Folge, dass nach Art. 83 Abs. 1 BayWG auch Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG anwendbar ist. Art. 84 BayWG, der eine Verfahrenskonzentration in den Fällen bezweckt, dass für ein Vorhaben, mit dem eine Gewässerbenutzung verbunden ist, eine Planfeststellung durchgeführt wird, gilt auch für die wasserrechtliche Planfeststellung (Sieder/Zeitler Art. 84 RdNr. 4). Dem steht nicht entgegen, dass in dieser Bestimmung auf eine Entscheidung nach § 14 WHG verwiesen wird. Nach § 14 Abs. 1 WHG entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Zweck der Regelung ist es, ein Tätigwerden der Behörden in zwei getrennten Verfahren zu vermeiden, aber die Beachtung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Wasserrechts sicherzustellen. Von diesem Zweck ist es auch umfasst, wenn eine Planfeststellung nach Wasserrecht durchgeführt wird und mit diesem Vorhaben, wie hier mit der Gewässerumgestaltung und dem Dammbau, in Bezug auf das entstehende Hochwasserrückhaltebecken eine Benutzung verbunden ist, die dem Ausbau nicht lediglich „dient“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, die zugleich aber wegen der mit ihr bewirkten Absenkung der Hochwasserspitzen und Aufhöhung des Niedrigwassers Bestandteil des geplanten Gesamtvorhabens ist (vgl. Drost a.a.O. § 14 WHG RdNr. 5). Da somit nach Art. 84 BayWG die Vorschriften für die Planfeststellung auch für die Erteilung der Erlaubnis gelten, erfasst gemäß Art. 83 BayWG die materielle Präklusion nach Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG auch die erteilte beschränkte Erlaubnis. III. Im Hinblick auf die nur bei Gelegenheit des Ausbaus errichteten beiden Fußgängerbrücken über die ... hat der Beklagte Genehmigungen nach Art. 59 BayWG erteilt. Insoweit macht der Kläger keine konkreten Beeinträchtigungen seiner flussaufwärts gelegenen Grundstücke geltend. Derartige Beeinträchtigungen durch die beiden Brücken sind auch sonst nicht ersichtlich, so dass auch insoweit die Klage jedenfalls nicht begründet ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz wurde in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten des Beklagten abgesehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2). Permalink: https://openjur.de/u/488707.html ( https://oj.is/488707 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 3 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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