← Deutschland

VG München, Beschluss vom 18. Januar 2011 - Az. M 25 S 10.3067

Obsah (10)§ 12Art. 5§ 80Art. 42Art. 3§ 5§ 22Art. 1Art. 68§ 11

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Am 24. März 2005 erhielt der am 21. März 19

weis der Führungsberechtigung des Doktortitels die Promotionsurkunde sowie den Personalausweis vorzulegen. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht

kam, erfolgte eine zweite Aufforderung mit Schreiben vom

  1. Februar
  2. Am
  3. März 2010 erschien der Antragsteller bei der Antragsgegnerin und legte eine von der McKenzie International Business School MBS in Luzern/Schweiz ausgestellte Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Doctor of Business Administration“ vor. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin zur Prüfung der Führungsberechtigung eines ausländischen akademischen Grades die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit Schreiben vom
  4. März 2010 auf, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Diese antwortete mit Schreiben vom
  5. März 2010, dass eine Führung des streitgegenständlichen Titels in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht komme, da die MBS nicht auf der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) verzeichnet sei. Die Antragsgegnerin ordnete daraufhin mit Bescheid vom
  6. Juni 2010 an, dass die Eintragung des im Ausland erworbenen akademischen Grades des Antragsstellers im Melde- und Passregister der Antragsgegnerin von Amts wegen gelöscht werde (Ziffer 1). In Ziffer 2 ordnete sie die Einziehung des Personalausweises sowie des Reisepasses des Antragstellers an und forderte diesen auf, die Ausweisdokumente bis zum
  7. Juli 2010 vorzulegen. In Ziffer 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Doktortitel allein aufgrund der Eintragung im Personalausweis, ausgestellt am
  8. Juni 2005 von der Gemeinde …, in das Melde- und Passregister der Antragsgegnerin übernommen wurde. Durch die Information der Staatsanwaltschaft … vom
  9. Januar 2010 sei die Antragsgegnerin darauf aufmerksam geworden, dass bei der Anmeldung des Wohnsitzes in der Gemeinde … am
  10. Mai 2005 der Doktortitel erstmals verwendet worden sei, ohne dass eine entsprechende Promotionsurkunde vorgelegt worden sei. Die Prüfung der am
  11. März 2010 vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegten Promotionsurkunde habe daraufhin ergeben, dass der Antragsgegner nicht zum Führen des Doktortitels berechtigt sei. Die Antragsgegnerin habe deswegen das Melde- und Passregister gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 MeldeG i.V.m. § 22 Abs. 4 PassG zu berichtigen. Ferner sei der Reisepass und der Personalausweis

§ 12Abs. 1 i.V.m. § 11 Nr. 2 Pass

G und Art. 8 i.V.m. Art. 6 Nr. 3 AGPersPassG einzuziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3 des Bescheides wurde damit begründet, dass der Ausweisinhaber im öffentlichen Verkehr nicht mehr mit ungültigen bzw. fehlerhaften Ausweispapieren auftreten solle und Dritte nicht durch die Angabe eines Doktortitels beeinflusst und gegebenenfalls geschädigt werden sollen. Hieraus ergebe sich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Der Antragsteller hat am

  1. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen Bescheid ( M 25 K 10.3314 ) erhoben, mit dem Antrag, diesen aufzuheben. Zuvor beantragte der Beklagte am
  2. Juni 2010 bei diesem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom
  3. Juni 2010, Aktenzeichen 1/150-1/3 L wiederherzustellen. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller unter anderem an, die Antragsgegnerin habe kein Recht, diesbezüglich eigenständig

forschungen anzustellen. Die Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder sei falsch; eine Genehmigung zur Führung eines Titels sei nicht mehr erforderlich. Zudem liege sowohl ein Verstoß gegen die europarechtliche Personenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit vor als auch eine Ungleichbehandlung. Ein Grund für ein überwiegendes Vollzugsinteresse sei nicht gegeben, der Antragsteller habe einen Anspruch

Art. 5des Äquivalenz-Abkommens Schweiz-Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ist der Antrag

§ 80Abs. 5 S. 1 Vw

GO statthaft, da eine Anfechtungsklage in der Hauptsache wegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides keine aufschiebende Wirkung hätte. Der Bescheid vom 17. Juni 2010 ist auch nicht bestandskräftig geworden, da die Klage in der Hauptsache innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO erhoben wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheides ist formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere ist die

§ 80Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Vw

GO erforderliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ordnungsgemäß. Die Begründung muss das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erkennen lassen und eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung der Gründe hierfür enthalten (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 84ff.). Die auf Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheids angegebenen Gründe entsprechen diesen Anforderungen, weil auf den konkreten Fall bezogen dargelegt wird, warum eine Löschung des akademischen Grades im Melde- und Passregister erforderlich ist und die entsprechenden Ausweisdokumente einzuziehen sind. Zwar heißt es im Bescheid, dass die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeordnet wird. Die Anordnung kann jedoch nur

§ 80Abs. 2 Nr. 4 Vw

GO erfolgen, da Nr. 2 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um einen

Art. 42S. 1 Vw

VfG unbeachtlichen Schreibfehler. Durch die ausdrücklich Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides, sowie durch die

§ 80Abs. 3 S. 1 Vw

GO gegebene Begründung ist es offensichtlich, dass die Antragsgegnerin von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung

§ 80Abs. 2 Nr. 4 Vw

GO ausgeht und nicht von einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes

§ 80Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage

§ 80Abs. 5 Vw

GO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, dann tritt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

diesen Maßstäben ist der Antrag

§ 80Abs.

5 abzulehnen, da die erhobene Klage voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein wird.

  1. Ziffer 1 des Bescheides vom
  2. Juni 2010 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 MeldeG i.V.m. § 22 Abs. 4 PassG vorliegen. Hiernach hat die Antragsgegnerin das Melde- und Passregister bei Unrichtigkeiten von Amts wegen zu berichtigen.

Art. 3Abs. 1 Nr. 4 Melde

G ist der Doktorgrad Teil der Daten, die im Melderegister gespeichert werden. Für im Ausland erworbene Doktortitel kann dieser Titel

Anl. 1b Nr. 2 DVMeldeG nur in das Melderegister eingetragen werden, wenn der Titelinhaber auch in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen des Titel „Dr.“ berechtigt ist. Entsprechendes gilt auch für das Passregister.

§ 5Abs. 2 Nr. 3 PAusw

G enthält der Pass auch die Angaben über den Doktorgrad.

Nr. 4.1.3 der PassVwV darf als akademischer Grad nur der Doktorgrad eingetragen werden, wenn der Inhaber des Titels diesen ohne weiteren Zusatz zu führen berechtigt ist.

§ 22Abs. 4 Pass

G können die Daten des Melde- und Passregisters jeweils wechselseitig verwandt werden. Im hier vorliegenden Fall besitzt der Antragsteller jedoch nicht die Befugnis, den Titel „Dr.“ in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. a) Aus Art. 68 Abs. 4 BayHSchG in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 ergibt sich kein Anspruch auf Führung des streitgegenständlichen Doktortitels durch den Antragsteller.

Auffassung des Gerichts definiert Art. 1 dieses Abkommens den Anwendungsbereich. Somit finden alle

folgenden Artikel nur Anwendung, wenn es um die Anerkennung von Titeln im Hochschulbereich geht, wie im Übrigen auch schon der Titel des Abkommens nahelegt. Somit ergibt sich eine etwaige Führungsberechtigung aus Art. 5 des Abkommens lediglich nur bei Titeln von Hochschulen

Art. 1

des Abkommens.

Art. 1Abs.

2 des Abkommens sind nur solche Hochschulen davon umfasst, die in den entsprechenden Listen aufgeführt sind. Dass die Listen nicht Teil des Abkommens sind, ist unerheblich, da dies keinen Einfluss auf deren Rechtsverbindlichkeit hat, sondern hiermit nur sichergestellt wird, dass eine Änderung der Listen keine Änderung des Abkommens bedeutet. Die McKenzie International Business School ist jedoch in der Schweizer Liste der Hochschulen im Sinne des Abkommens nicht aufgeführt. b) Auch aus Art. 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juli 1999 ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers zum Führen des begehrten Titels im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hieraus lässt sich kein unmittelbarer Anerkennungsanspruch des Antragstellers ableiten, da der Art. 9 seinem Wortlaut

schon keinen Anspruch gewährt, sondern lediglich die Vertragsparteien verpflichtet, den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und sowie zur Erbringung von Dienstleistungen durch entsprechende Maßnahmen zu erleichtern. c) Somit richtet sich die Befugnis, einen ausländischen Doktortitel führen zu dürfen, allein

Art. 68Bay

HSchG. Hieraus ergibt sich jedoch, dass der Antragsteller zum Führen des Titels „Dr.“ nicht berechtigt ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayHSchG sind nicht erfüllt. Der akademische Grad wurde nicht von einer in der Schweiz anerkannten Hochschule verliehen. Welche Hochschulen in der Schweiz anerkannt sind, lässt sich der Hochschulliste der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) entnehmen. In dieser Liste ist die McKenzie International Business School nicht enthalten (vgl. www.crus.ch, Stand: 18.01.2011). Ferner wurde der Titel auch nicht

Art. 68Abs. 1 S. 1 Bay

HSchG von einer anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, verliehen. Die vom Antragsteller als Anlagen A6 und A7 vorgelegten Dokumente enthalten keine Aussage darüber, dass die McKenzie International Business School zur Verleihung des streitgegenständlichen Doktortitels berechtigt ist. Die als Legalitätsbescheinigung betitelte, vom Schweizer Kanton Luzern ausgestellte Bescheinigung besagt nur, dass die Errichtung von Privatschulen grundsätzlich zugelassen ist und der Betrieb der Einrichtung keiner besonderen Bewilligung des Departments Hochschulen des Kantons Luzern bedarf (Anlage A6). Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass die McKenzie International Business School berechtigt ist, akademische Grade zu verleihen. Für diese Auslegung spricht auch die vom Antragsteller als Anlage A14 vorgelegte Bestätigung des Kantons Uri für die „Universität Educatis“, die jedoch das vorliegende Verfahren nicht betrifft. Aus dieser Bestätigung geht ausdrücklich hervor, dass die „Universität Educatis“ vom Kanton Uri anerkannt ist und sie zum Verleihen der in diesem Schreiben genannten akademischen Titel berechtigt ist. Eine solche ausdrückliche Anerkennung durch den Kanton Luzern, verbunden mit der Befugnis verschiedene akademische Grade zu verleihen, fehlt bezüglich der McKenzie International Business School. Aus dem als Anlage A6 vorgelegten Schriftstück ergeben sich diese Punkte gerade nicht. Auch die als Anlage A7 vorgelegte „Bestätigung über den rechtlichen Status“ der McKenzie International Business School vermag keinen

weis dafür zu erbringen, dass diese zur Verleihung des Doktorgrades berechtigt ist. Hierin wird lediglich bescheinigt, dass die McKenzie International Business School bei „verschiedenen Organisationen akkreditiert“ ist und es sich um eine „virtuelle Web-Institution mit dem Status einer privaten Fernuniversität“ handelt. Ferner wird bestätigt, dass die Einrichtung legitimiert ist, Studiengänge auf dem Gebiet der post-sekundären Bildung durchzuführen. Die Tatsache, dass die Einrichtung legitimiert ist, bedeutet aber nicht, dass es sich um eine staatlich anerkannte Einrichtung handelt. Legitimiert bedeutet, dass sich die Einrichtung im Rahmen der Gesetze hält, dass ihr Betrieb in der Schweiz also nicht illegal ist. Mit Blick auf die vom Antragsteller vorgelegten Auszüge aus der Staatsverfassung des Kantons Luzern (Anlage A8) und dem Erziehungsgesetz des Kantons Luzern (Anlage A9) ergibt sich, dass Privatschulen, welche nicht das Gebiet der Volksschulen betreffen, grundsätzlich zugelassen sind. Eine staatliche Anerkennung als Hochschule oder Stelle, welche zur Verleihung akademischer Grade berechtigt ist, ist hiermit gerade nicht verbunden. Weitere Dokumente hat der Antragsteller bezüglich dieser Frage nicht vorgelegt. Im Übrigen spricht die Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 26. März 2010 für die eben dargelegte Begründung. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller einen Titel führen möchte, der schon keine eidgenössische Anerkennung im Hochschulbereich in der Schweiz hat. 2. Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 17.06.2010 angeordnete Einziehung verbunden mit der Vorlageverpflichtung ist rechtmäßig. Die Einziehung der Ausweisdokumente richtet sich

§ 12Abs. 1 S. 1 Pass

G i.V.m. Art. 8 AGPersPassG. Hiernach kann ein

§ 11Pass

G ungültiger Pass eingezogen werden. Aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG i.V.m. Art. 6 Nr. 3 AGPersPassG ergibt sich, dass ein Pass ungültig ist, wenn er Eintragungen

dem PassG enthält, die unzutreffend sind. Wie schon dargelegt, hat der Antragsteller keine Berechtigung zum Führen des begehrten Titels „Doctor of Business Administration“. Die Prüfung durch die Antragsgegnerin ist auch nicht zu beanstanden, da diese gemäß Art. 24 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Da der Antragsteller nicht zum Führen des Doktorgrades befugt ist, ist die Eintragung eines solchen Titels in den Reisepass bzw. Personalausweis

§ 11Abs. 1 Nr. 2 Pass

G bzw. Art. 6 Nr. 3 AGPersPassG unzutreffend mit der Folge der Einziehbarkeit der Dokumente. Die Vorlagepflicht bezüglich der Ausweisdokumente gegenüber der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 15 Nr. 1 PassG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 AGPersPassG. Die Einziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Mit einem in den Ausweispapieren eingetragenem Dr.-Titel gehen Dritte bei Vorlage der Papiere in der Regel davon aus, dass diese Eintragung richtig ist, und werden davon möglicherweise beeinflusst. Die Anordnung der Einziehung ist daher das einzig wirksame Mittel, dieser Gefahr zu begegnen. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt auch nicht darin, dass der Antragsteller dann ohne Ausweisdokumente wäre, da jederzeit ein neuer Reisepass, sowie Personalausweis ohne den eingetragenen Doktorgrad beantragt werden kann. 3. Die streitentscheidenden pass- und ausweisrechtlichen Regelungen verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, sowie gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Art. 45f f., 49f f., 56 ff. AEUV liegt nicht vor, da der Antragsteller keinen

weise erbracht hat, dass er in der Schweiz zum Führen des Doktorgrades berechtigt wäre. Weil diese Führungsbefugnis schon für das Staatsgebiet der Schweiz nicht

gewiesen werden konnte, kommt eine Führungsbefugnis im Rahmen einer Gleichstellung ausländischer mit inländischen akademischen Graden schon nicht in Betracht. Die Tatsache, dass bisher der Titel des „Dr.“ in den Ausweispapieren eingetragen war, ändert nichts daran. Personalausweis und Reisepass dienen nicht dem

weise des Erwerbs akademischer Grade oder der Darstellung erworbener akademischer Auszeichnungen, sondern allein dem

weis der Identität des Passinhabers (so BVerwG, Beschl. vom 29.06.1992, Az. 1 B 113/92 ), so dass sich hieraus keine irgendwie geartete Führungsbefugnis ableiten ließe. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt insoweit der Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin vom

  1. Juni 2010 entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO.
  2. Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
  3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink: http://openjur.de/u/488789.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.