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AG Miesbach, Urteil vom 12. Januar 2011 - Az. 3 C 663/10

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.126,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.7.2009 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits, Az.: 1 C 4/09 , vor dem Amtsgericht Miesbach in Anspruch. Die hiesige Beklagte wurde im Vorverfahren mit Klageschrift vom 30.12.2008 durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Anspruch genommen mit der Begründung, eines der Tiere der Beklagten habe am 24.5.2005 die bei der Rechtsvorgängerin versicherte Geschädigte Frau K. H. verletzt. Es wurden im Vorverfahren Behandlungskosten in Höhe von 3.165,72 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung der Folgeschäden beantragt. Bereits mit Schreiben der Beauftragten der Rechtsvorgängerin vom 16.5.2006, 14.3.2007 und 18.7.2007 war die Beklagte um Mitteilung ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung unter Hinweis auf die beabsichtigte Schadensregulierung nach Teilungsabkommen aufgefordert worden. Die Beklagte verweigerte die Angabe ihrer Tierhalterhaftung. Mit Schreiben vom 30.12.2008 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Unkenntnis des Bestehens der Tierhalterhaftpflichtversicherung Klage gegen die Beklagte . Am 19.2.2009 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom Bestehen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der … Versicherung in Kenntnis gesetzt. Hierauf wurde mit Schreiben vom 19.2.2009 die Forderung bei der Versicherung unter Vorlage der Klageschrift angemeldet. Mit Schreiben vom 27.2.2009 teilte die Versicherung mit, dass man die Forderung nach Teilungsabkommen regulieren werde. Mit Schriftsatz vom 29.4.2009 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Vorverfahren die Klagerücknahme erklärt. Durch Beschluss des AG Miesbach vom 20.5.2009 wurde der damaligen Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es sind Gerichtskosten sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der damaligen Klägerin und der damaligen Beklagten in Höhe von 1.126,64 EUR angefallen. Mit Telefax vom 27.7.2009 wurde die Zahlung verweigert. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens verpflichtet sei. Es bestehe ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch, da die Beklagte im Vorverfahren trotz mehrfacher vorprozessualer Aufforderungen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mitgeteilt habe, dass sie eine Haftpflichtversicherung hatte. Wenn die Beklagte dies mitgeteilt hätte, wäre es nicht zum Gerichtsverfahren gekommen, sondern der Vorgang wäre nach dem Teilungsabkommen geregelt worden. Die Klage sei sofort zurückgenommen worden, als die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Haftpflichtversicherung erfahren hätte. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.126,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.7.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, dass ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch nicht bestehe. Es habe zu keiner Zeit ein Auskunftsanspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Beklagte bestanden, die Beklagte habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Reitunfall von ihr nicht zu vertreten war. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Daten ihrer Haftpflichtversicherung preiszugeben. Das Gesetz kenne keine allgemeine Auskunftspflicht, eine besondere Rechtsgrundlage für einen etwaigen Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Das Gericht hat am 24.11.2010 mündlich verhandelt. In diesem Termin wurde ein widerruflicher Vergleich geschlossen, welcher durch die Klagepartei fristgerecht widerrufen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Ferner wird auf die beigezogene Akte des Vorverfahrens 1 C 4/09 des AG Miesbach Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein gem. § 116 SGB X übergegangener materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten des Rechtsstreits, Az.: 1 C 4/09 vor dem Amtsgericht Miesbach zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist begründet, da die Beklagte im Rahmen des zwischen der Versicherten der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 24.5.2005 bestehenden gesetzlichen deliktischen Schuldverhältnisses trotz mehrfacher vorprozessualer Aufforderungen ihre Auskunftspflicht hinsichtlich des Bestehens einer Tierhalterhaftpflichtversicherung verletzt hat. Die Beklagte wurde durch Schreiben der Beauftragten der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16.5.2006, 14.3.2007 und 18.7.2007 unstreitig mehrfach zur Mitteilung ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung aufgefordert, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass sodann eine Schadensregulierung aufgrund Teilungsabkommens ohne Prüfung der Schuldfrage erfolgen wird und dass der Beklagten hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen werden. Es war daher kein rechtliches Interesse der Beklagten dahingehend erkennbar, warum diese vorprozessual das Bestehen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht mitgeteilt hat. Auf die Frage eines etwaigen Verschuldens der Beklagten hinsichtlich des Schadensfalls kam es angesichts des Hinweises auf das Teilungsabkommen gerade nicht an. Es war der Beklagten auch unschwer möglich, ihre Haftpflichtversicherungsverbindung mitzuteilen. Es handelt sich hierbei auch um ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, wenn sie erst nach Klageerhebung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens letztlich das Bestehen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung mitteilt. Die Beklagte hat dadurch der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung im Vorverfahren gegeben und war daher zur Tragung der unstreitig entstandenen Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 1.126,64 EUR zuzüglich Zinsen wie tenoriert zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/488943.html Kommentare

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