Mitt 2007, Nr. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2007 – 3 Ss OWi 338/07 <bei Juris>; OLG Celle VRS 112, 363 ff. = NJW 2007, 2505 = NZV 2007, 532 f. und KG, Beschluss vom 17.07.2000 – 2 Ss 142/00 <bei Juris>; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer § 23 StVO Rn. 15 sowie Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht
5 = VRR 2006, 431 f.; vgl. ferner OLG Bamberg NJW 2008, 599 f. = DAR 2008, 217 f. = VRR 2008, 35 f. und OLG Bamberg VerkMitt 2007, Nr. 62 =
7, jeweils m.w.N.). Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt ( BVerfGE 71, 108 /114; 87, 363 /391; BVerfG NJW 2005, 349 ff.), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten muss dann – jedenfalls im Regelfall – wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 64, 389 /393 f.; 71, 108 /114 ff.; 87, 209 /224; 105, 135 /152 f.; BVerfG NJW 1998, 2589 /2590 und BVerfG NJW 2005, 349 , jeweils m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab kann hier von einer aus Sicht des Bürgers den möglichen Wortsinn sprengenden oder gar von einer - wie die Verteidigung meint - absurden Normauslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Rede sein. III. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG zu verwerfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG). IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Permalink: http://openjur.de/u/488980.html Kommentare
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