Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 473.909,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenen Recht ihres Ehemannes Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenem Immobilienfonds geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Klägerin und ihrem Ehemann handelt es sich um erfolgreiche und vermögende Geschäftsleute, die ein Reisebüro betrieben und sich mittlerweile zur Ruhe gesetzt haben. Sie verfügen über ein größeres Immobilienvermögen und erhebliche Depotwerte und leben im wesentlichen von den Erträgen dieses Vermögens. Die Eheleute sind seit 20 Jahren Kunden der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Seit dem Jahr 2003 ließen sie sich von deren Vermögensberater, Herrn M B bei ihren Vermögensanlagen beraten. Die Eheleute unterhielten bei der Beklagten ein sogenanntes Exklusivdepot, in dem sich zum 31.12.2005 Werte in einer Gesamthöhe von über 700.000,00 EUR befanden und das sich aus Aktien, Aktienfonds, Aktienzertifikaten, Rentenpapieren, Rentenfonds, Spezialwerten, u. a. auch dem offenen Immobilienfonds D Europa, und Geldmarkfonds zusammensetzte. Der Ehemann der Klägerin verfolgte regelmäßig die Entwicklung dieses Depots und hielt engen Kontakt mit dem Zeugen B mit dem er alle Anlageideen und -entscheidungen durchsprach. Ende September 2006 informierte der Ehemann der Klägerin den Zeugen B, dass die Eheleute eine größere Anlagesumme aus der Veräußerung einer Immobilie erwarteten und bat um Anlagevorschläge, die der Zeuge B in der Folgezeit in zahlreichen Gesprächen und schriftlichen Empfehlungen unterbreitete. Der streitgegenständliche Fonds war dabei nur eine von mehreren besprochenen Optionen im Rahmen der anlagestrategischen Überlegungen, die der Zeuge B zusammen mit dem Ehemann der Klägerin anstellte. Bei einem ausführlichen Gespräch am 08.03.2007 stellte der Zeuge B den Eheleuten sodann das Konzept des streitgegenständlichen offenen Immobilienfonds D Global Business substantiiert vor. Dabei ging er unstreitig auf die Bewertung dieses Fonds ausführlich ein, wobei er sämtliche von der Fondsgesellschaft gehaltenen Immobilien im In- und Ausland und deren Werthaltigkeit anhand der Lage und Nutzung, der Vermietungssituation und insbesondere auch der Dauer der Mietverträge und Bonität der Mieter darstellte. Weiter ging er ausführlich auf die Entwicklung des Fonds seit dem Jahr 1972 sowie die durchschnittlichen Renditen ein und stellte die Fondsgesellschafter und das Fondsmanagement sowie die Gebührenstruktur des Fonds ausführlich dar. Er ging sowohl auf das Factsheets des Fonds, Anlage K7, als auch den Halbjahresbericht Dezember 2006, Anlage K9, ein, die bei dem Beratungsgespräch vorlagen und die er den Eheleuten aushändigte. Das Factsheet enthält auf der ersten Seite folgenden Hinweis: "Auswählte Chancen und Risiken Immobilienanlagen liefern grundsätzlich relativ stete Erträge. Dennoch kann ihr Wert konjunktur- und objektbedingt schwanken. Die internationale Ausrichtung ermöglicht eine besonders breite Streuung der Anlagen, birgt jedoch auch Wechselkursrisiken, die nur zum Teil abgesichert werden." Als Risikoklasse ist auf Seite 1 des Factsheets durch Balkendiagramm "sicherheitsorientiert" markiert. Die Klägerin und ihr Ehemann entschlossen sich aufgrund der Beratung des Zeugen B zum Kauf von 4.735,643 Stück Fondsanteilen des D Global Business zu einem Kaufpreis von 500.000,00 EUR. Am 01.10.2007 legten sie zudem 115,836 Stück Fondsanteile anstelle einer Ausschüttung neu an. Mit Wertstellung zum 01.10.2008 erhielten die Eheleute eine Gutschrift aus Investmenterträgen in Höhe von 13.446,52 EUR und zum 01.10.2009 eine solche von 13.644,35 EUR. Zum 11.11.2009 setzte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile aus. Am 08.02.2010 kam es zu einer drastischen Wertberichtigung der Fondsanteile. Der Nettoinventarwert fiel um 21,6 %. Die Klägerin behauptet, dass sie und ihr Ehemann dem Zeugen B erklärt hätten, dass 500.000,00 EUR aus dem Erlös der Immobilienveräußerung als Grundstock und Eckpfeiler ihrer Altersvorsorge absolut sicher angelegt werden sollten. Ihr Ehemann habe erklärt, dass sie eine "absolut werthaltige Investition mit 0,0 Risiko" wollten. Der Zeuge B habe ihnen gegenüber in der Beratung fälschlich erklärt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um eine sichere Geldanlage handele, die diese Voraussetzungen erfülle. Deshalb hätten sie sich mit einer prognostizierten Rendite von 5% zufrieden gegeben. Über die. Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme von Fondanteilen und einer drastischen Wertberichtigung habe sie der Zeuge B nicht aufgeklärt. Diese Risiken seien ihr und ihrem Ehemann auch nicht bekannt gewesen. Sie meint, dass sie der Zeuge B fehlerhaft beraten habe, da das empfohlene Wertpapier nicht ihren Anlagenzielen einer sicheren Altersvorsorge entspräche und das eingezahlte Kapital nicht erhalten bleibe. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472.909,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% p. a. aus 500.000,00 EUR für die Zeit vom 30.04.2007 bis 30.09.2008 aus 486.553,48 EUR vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 sowie 472.909,13 EUR vom 01.10.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 472,909,13 EUR seit 11.05.2010 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 4.852,479 Stück D Global Business Anteile, WP-Kenn-Nr.: ..., zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter I. genannten Wertpapiers in Verzug befindet. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.728,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz seit 11.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, dass es nicht richtig sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann dem Zeugen B erklärt hätten, dass gerade der Erlös aus der Grundstücksveräußerung als Grundstock und Eckpfeiler der Altersvorsorge absolut sicher anzulegen sei. Der gesamte Liquiditätszufluss der Eheleute habe Ende 2006/Anfang 2007 insgesamt ca. 1,5 Mio EUR betragen, wovon ca. 680.000.– EUR aus der Grundstücksveräußerung und ca. 725.000,00 EUR aus fälligen Lebensversicherungen stammten. Die Wiederanlage der freien Liquidität von über 1 Million EUR in einer gemischt strukturierten Anlage habe sich über 10 Monate hingezogen; nach den streitgegenständlichen Fondsanteilen seien später u. a. auch Rentenpapiere erworben worden. Der Zeuge B habe dem Ehemann der Klägerin neben dem streitgegenständlichen Fonds weitere Anlagemöglichkeiten, u. a. auch Festgeldanlagen, vorgestellt, die der Ehemann der Klägerin jedoch wegen der zu geringen Renditen ausschlug. Beim Ehemann der Klägerin handele es sich um einen erfahrenen Anleger, dem die Risiken des streitgegenständlichen Fonds, insbesondere das Risiko von Kursschwankungen, sowie die Kriterien der Fondsbewertung nicht nur bekannt gewesen seien, sondern darüber hinaus vom Zeugen B im Rahmen der Beratung auch zutreffend und umfassend dargestellt worden seien. Auch das übergebene Factsheet weise auf dieses Risiko hin. Die Eheleute hätten die streitgegenständliche Anlage über längere Zeit und sorgfältig bedacht und sich erst dann zum Kauf entschlossen. Bei dem streitgegenständlichen Immobilienfonds handele es sich um eine sicherheitsorientierte Geldanlage. Mit den jetzt eingetretenen Buchverlusten habe zum Anlagezeitpunkt niemand gerechnet. Den Klägern sei aber als erfahrenen Immobilieneigentümern bekannt gewesen, dass auch Immobilien Wertverluste, insbesondere durch den Ausfall von Mietern, erleiden können. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin wurde zur Ergänzung ihres Parteivortrages angehört. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W W und M B Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.12.2010 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Der Klägerin steht weder aus eigenem, noch abgetretenem Recht ihres Ehemannes ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, da der Beklagten kein Beratungsfehler zur Last fällt; §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 675 , 278 , 398 BGB. I. Zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der Beklagten ist ein Beratungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zustande gekommen. Dies steht aufgrund des im Termin vom 12.01.2011 übergebenen schriftlichen Beratungsvertrages vom 21.08.1998 nebst den Entgeltabrechnungen über ein Beraterhonorar für das erste Halbjahr 2007 (Anlagenheft Klagepartei) zur Überzeugung der Kammer fest. Zudem hat der Ehemann der Klägerin als Anlageinteressent bei der streitgegenständlichen Anlage die Beratung der Beklagten durch ihren Vermögensberater, Herrn M B unzweifelhaft in Anspruch genommen (BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 ). 25Aufgrund dieses Beratungsvertrages war die Beklagte als Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung der Kläger als ihren Kunden verpflichtet ( BGHZ 123, 126 , 128). 26Die Beratung hat sich einerseits am Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden und andererseits an den allgemeinen Risiken, wie etwa der Konjunkturlage und der Entwicklung des Kapitalmarktes sowie den speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, zu orientieren. Hierbei muss die Beratung der Bank richtig und sorgfältig und für den Kunden verständlich und vollständig sein ( BGHZ 123, 126 , 128; BGH, Urteile vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 ; vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 ). Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten muss ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 ). Ausgehend von diesen Maßstäben war die Beratung und Empfehlung des streitgegenständlichen offenen Immobilienfonds D Global Business anleger- und objektgerecht. 1) Die Beratung erfolgte anlegergerecht, denn sie entsprach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und den Anlagezielen der Eheleute.
- a)Bei der Klägerin und ihrem Ehemann handelte es sich um anlage- und immobilienerfahrene Geschäftsleute. Die Eheleute unterhielten bis zur streitgegenständlichen Transaktion bereits seit über 20 Jahren bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, in dem sich u. a. Aktien, Aktienfonds, Aktienzertifikate, Rentenfonds, alternative Investments, Geldmarktfonds sowie der offene Immobilienfonds D Europa befunden hatten, den die Kläger wegen nicht zufriedenstellender Rendite im Jahr 2006 veräußert hatten. Weiter verfügten die Eheleute über größeres vermietetes Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungen und Festgeldanlagen. Dies steht fest aufgrund der vorgelegten Depotübersicht zum 31.12.2005 (Anlage B 9) und den Kontoauszügen für November 2006 und Mai 2007 (Anlagen B 3 und B 4) sowie den übereinstimmenden Angaben der Zeugen W und B, an deren Richtigkeit für die Kammer keinerlei Zweifel bestehen. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten Anfang 2007 über eine freie Liquidität von über einer Million EUR, zuzüglich Festanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge W W verfolgte die Entwicklung des Depots wöchentlich und hielt regen Kontakt zum Vermögensberater der Beklagten dem Zeugen B mit dem er in gemeinsamer Absprache eine Anlagestrategie entwickelte und sämtliche Anlageentscheidungen absprach. Auch insoweit decken sich die Angaben der Zeugen W und B. Zwar gab der Zeuge W bei seiner Vernehmung an, dass in 90% der Fälle die Anlageempfehlungen vom Zeugen B als Vermögensberater ausgingen. Dieser Umstand spricht jedoch nicht dagegen, den Ehemann der Klägerin als anlage- und immobilienerfahrenen Anleger einzustufen, denn er war nach den überzeugenden Angaben des Zeugen B gut in der Lage, den Ausführungen des Vermögensberaters zu folgen und sie eigenständig zu bewerten. Dies zeigte sich auch darin, dass der Ehemann der Klägerin durchaus nicht allen Empfehlungen des Vermögensberaters folgte. Der Ehemann der Klägerin hatte einen guten Überblick über seine Geldanlagen, über die er auch im Rahmen seiner Vernehmung präzise und spezifizierte Angaben machen konnte. Die Eheleute kannten insbesondere auch die Risiken des Kapitalmarktes, denn sie hatten nach ihren Angaben in der Vergangenheit mit ihren Vermögensanlagen auch schon erhebliche Verluste im Aktiengeschäft hinnehmen müssen. Ebenso kannten sie die Nachteile des Immobilienmarktes insbesondere durch schlechte Mieter bzw. Mietleerstand. Beides räumte der Zeuge W bei seiner Vernehmung unumwunden ein.
- b)Zu der zwischen den Parteien strittigen Frage des von den Eheleuten mit der streitgegenständlichen Anlage verfolgten Anlagezieles hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Eheleute das von der Klägerin behauptete Ziel einer nominalen Kapitalsicherheit mit 0,0 % Risiko als Grundstock und Eckpfeiler ihrer Altersvorsorge verfolgten. Der Vortrag der Beklagten, dass die Eheleute eine relativ sichere, mittel- bis langfristige Geldanlage mit grundsätzlich relativ stetigen, über der Verzinsung einer Sparanlage liegenden Erträgen wünschten, wurde von der für das behauptete Anlageziel beweispflichtigen Klägerin nicht widerlegt und der volle Nachweis des Anlageziels einer nominalen Kapitalsicherheit nicht geführt. Zwar gab der Ehemann der Klägerin, der Zeuge W, bei seiner Zeugenvernehmung an, er habe dem Zeugen B explizit gesagt, dass es sich "bei der Anlage um den Eckpfeiler unserer Altersversorgung handeln sollte und dass ich 0,0% Risiko eingehen wollte". Die Kammer ist jedoch von der Richtigkeit dieser Zeugenangabe nicht überzeugt. Zum einen hat der absolut besonnen, seriös, unparteiisch und ehrlich wirkende Zeuge B auch auf wiederholten Vorhalt des Klägervertreters eine solche Vorgabe absoluter Nominalsicherheit seitens des Zeugen W nicht bestätigt. Er räumte aber ein, den streitgegenständlichen Fonds im ausführlichen Beratungsgespräch als "sichere Anlage" empfohlen zu haben, weil diese Bewertung der Anlage der damaligen Information der Beklagten entsprach. Er habe den Eheleuten sämtliche Kriterien für die Bewertung des Fonds als sichere Anlage im Beratungsgespräch ausführlich dargestellt. So habe er die Bewertung der einzelnen vom Fonds gehaltenen Immobilien genau und spezifiziert erörtert, sei dabei neben der Lage der Immobilien auch auf die Nutzung, die Mietauslastung, die Nettokaltmieten, auf die lange Laufzeit der Mietverträge und die exzellente Bonität der einzelnen Mieter eingegangen. Er habe den seit 1972 positiven Fondsverlauf und den Kursverlauf dargestellt und habe auf kleinere Schwankungen und Schwankungen in den Ausschüttungen hingewiesen. Er sei auf die Qualität der Fondsgesellschafter, nämlich zu 94 % die eigene Bank und im übrigen die ... und auf die Fondsverwaltung sowie die günstige Gebührenstruktur des Fonds eingegangen. Er habe dargestellt, dass die Fondsanteile nur von einem exklusiven Kundenkreis und nur nach Warteliste zur Vermeidung von zu viel freier Liquidität erworben werden konnten. Einige Amtsgerichte hätten den Fond als "mündelsichere Anlage" anerkannt. Er habe im Rahmen der Beratung sowohl das Factsheet, als auch den Halbjahresbericht übergeben, woran er sich deshalb besonders sicher erinnere, weil dieser erst noch kopiert und durch eine Spirale gebunden werden musste. Sämtliche Unterlagen hätten die Eheleute vor der dann noch bis zum Erwerb am 30.04.2007 verbliebenen Überlegungszeit zur Verfügung gehabt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser klaren, widerspruchsfreien und detailreichen Angaben des Zeugen, die sich im übrigen im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen W zum Verlauf des Beratungsgesprächs decken. Die Kammer glaubt in vollem Umfang dem Zeugen B der ungeschönt dargestellt hat, dass er selbst von der negativen Entwicklung und Neubewertung der Fonds überrascht und betroffen ist und der uneingeschränkt dazu steht, den Fonds für eine "sichere Anlage" gehalten und den Fonds im Beratungsgespräch auch von sich aus so bezeichnet zu haben. Die Angaben des Zeugen W, er habe erklärt, "0,0% Risiko" eingehen zu wollen, stehen aber nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen B, der diese Vorgabe eben nicht bestätigte, sondern auch im Widerspruch dazu, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere schriftliche Anlageempfehlungen übermittelte, in denen sie die Kerninhalte aus den bisherigen Beratungsgesprächen jeweils zusammengefasste; als Risikotoleranz der Anleger ist dort jeweils "gering bis mittel" aufgenommen worden (Anlage B 5 umfassend drei schriftliche Anlageempfehlungen der Beklagten). Weiter spricht gegen die Richtigkeit der Angabe des Zeugen W er habe dem Zeugen B als Anlageziel "0,0 % Risiko" erklärt, dass die Eheleute Festgeldanlagen wegen zu geringer Renditen ablehnten sowie Anlagen mit Nominalsicherheit im streitgegenständlichen Zeitraum wegen zu geringer Renditen auflösten und den Erlös auf einem Cashkonto und später teilweise in riskanteren Anlageformen wie Aktien und Unternehmensbeteiligungen anlegten, was der Zeuge B absolut glaubhaft und von den Eheleuten unwidersprochen bekundet hat. Die Kammer ist daher aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Zeuge W dem Zeugen B tatsächlich erklärt hat, dass die Eheleute mit der Anlage gerade der 500.000.– EUR, die in den streitgegenständlichen Fonds geflossen sind, das Anlageziel einer absoluten Nominalsicherheit verfolgten, während sie die übrigen liquiden Vermögenswerte in riskantere Anlageformen investierten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Eigeninteressen des Zeugen W am Ausgang des Verfahrens dessen Aussage beeinflusst haben bzw. seine Erinnerung trüben. Bei dieser Beweislage ist der Nachweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Anlageziel die nominale Kapitalsicherheit gefordert hatten bzw. die Beklagte den streitgegenständlichen Fonds als absolut sichere und nicht lediglich relativ sichere Geldanlage in der Beratung dargestellt hat, nicht erbracht. Die verbliebenen Zweifel gehen unter Berücksichtigung der Beweislast zu Lasten der Klägerin. Die Beratung der Beklagten war nach dem unstreitigen Anlageziel einer relativ sicheren, mittel- bis langfristigen Geldanlage mit relativ stetigen Erträgen anlegergerecht, denn der streitgegenständliche Immobilienfonds erfüllte im Anlagezeitpunkt diese Voraussetzungen, so dass die Empfehlung der Anlage auch zur Altersvorsorge aus damaliger Sicht vertretbar war. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nicht generell lediglich Anlagen mit Nominalsicherheit zur Altersvorsorge geeignet, sondern hierfür kommen nach der Überzeugung der Kammer abhängig von den persönlichen Verhältnissen, dem Vermögen und den weiteren Versorgungsansprüchen eines Kunden verschiedene Anlageformen in Betracht. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute durch ihr erhebliches, diversifiziertes Vermögen nicht ausschließlich auf den streitgegenständlichen Anlagebetrag und dessen "Verzehr" angewiesen waren, sondern von den Erträgen ihres Vermögens leben wollten und können. Der streitgegenständliche, als relativ sicher bewertete offene Immobilienfonds mit langjährig stetig gewesenen Erträgen war daher ex ante betrachtet zur Altersvorsorge geeignet. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 , geht ebenfalls nicht von generellen Vorgaben für eine zur Altersvorsorge geeigneten Vermögensanlage aus, sondern lässt die Entscheidung hierzu offen. 2) Die Beratung durch die Beklagte ist auch objektgerecht erfolgt, denn der Zeuge B hat im Rahmen der Beratung sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Faktoren der streitgegenständlichen Anlage verständlich und zutreffend dargestellt. Die für einen Beratungsfehler beweispflichtige Klägerin hat auch insoweit keinen Nachweis erbracht. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge B im Rahmen der Beratung nicht fehlerhaft eine Nominalsicherheit der streitgegenständlichen Geldanlage darstellte im Sinne eine Zusage, dass das eingezahlte Kapital auf jeden Fall erhalten bliebe, sondern dass er anhand unmissverständlich offengelegter Bewertungskriterien aufzeigte, dass es sich bei der Geldanlage um eine von Wertkriterien und dem Börsenkurs abhängige, von der Beklagten als relativ sicher eingestufte Geldanlage handelte. Diese Umstände sind im übrigen auch in dem den Eheleuten übergebenen Factsheet auf der ersten Seite unmissverständlich zutreffend dargestellt. Die Eheleute wussten bereits aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen als Kapitalanleger, aber auch aufgrund der mündlichen Beratung durch den Zeugen B und durch die schriftlichen, ihnen übergebenen Unterlagen, dass sie mit ihrer Geldanlage keinen Sparbrief mit garantierter Nominalsicherheit, sondern börsennotierte Wertpapiere, nämlich Anteile eines offenen Immobilienfonds erwarben, deren Wert nicht garantiert ist, sondern von zahlreichen Wertkriterien wie dem Objektwert, dem Schuldenstand, der Effizienz der Fondsverwaltung, der Konjunkturlage und den Wechselkursen abhängt. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen W und B steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge B im Beratungsgespräch nicht nur den bisherigen Kursverlauf und die bisherigen Renditen des streitgegenständlichen Fonds anhand des Factsheets und der Halbjahresberichte zutreffend dargestellt hat, sondern auch auf sämtliche Bewertungskriterien des Fonds eingegangen ist. Er hat auf Kursschwankungen und Schwankungen in der Rendite ausdrücklich hingewiesen. Darauf, dass der Anteilswert konjunktur- und objektbedingt schwanken kann und die internationale Ausrichtung des Fonds Wechselkursrisiken bietet, wird zudem in Factsheet unmissverständlich hingewiesen. Der Klägerin und ihrem Ehemann war die Tatsache der Kursschwankungen eines offenen Immobilienfonds aus ihren Erfahrungen mit dem D Europa Fonds bekannt, auch wenn es im Anlagezeitraum dort lediglich zu geringen Schwankungen und verringerten Erträgen gekommen war. Auf die Möglichkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme und einer Neubewertung des Fonds musste die Beklagte im Beratungszeitpunkt schon deshalb nicht ungefragt und gesondert hinweisen, weil es aus der Historie des Fonds und in der damaligen wirtschaftlichen Lage keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass ein solcher Fall eintreten würde. Durch die gesamte Beratung war klar, dass es sich bei der Einstufung als "sichere Anlage" lediglich um eine relative Bewertung und nicht um die Zusicherung von Nominalsicherheit handelte. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2009, XI ZR 152/08 , zugrunde liegt, in dem der Kunde bei der Bank eine Spareinlage tätigte, die regelmäßig Nominalsicherheit bietet, bei der aber im entschiedenen Fall die Ausnahmesituation gegeben war, dass die Bank nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angeschlossen war. Nachdem sich die Beklagte keines Beratungsfehlers schuldig gemacht hat, hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung erübrigen sich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 BGB. 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