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Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Az. 20 BV 11.173

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom

  1. September 2006 ist unwirksam geworden. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  2. September 2006 unwirksam geworden und das Verfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Eyermann, VwGO,
  3. Aufl., § 161 RNrn. 16 und 18). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Denn folgte man ihrer Argumentation, die Kostengrundlagen in Form der Gebührenregelungen wären rechtswidrig gewesen - in Betracht käme nur eine (Teil-)Nichtigkeit der ElektroGKostV vom
  4. Juli 2005 (BGBl 2005, 2020) in § 1 Abs. 1, die sich auch auf § 2 auswirkte -, hätte die Beklagte mangels wirksamer Gebührentatbestände keine Gebühren erheben und damit diese weder ermäßigen noch von deren Erhebung absehen können. Ginge man aber insoweit von einer Wirksamkeit der Norm aus, wäre die Klage nach dem Stande der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze - weitere Sachverhaltsaufklärungen sind dem Gericht verwehrt (vgl. BayVGH vom 16.11.2010 Az. 20 BV 10.2072 m.w.N.; s. auch BVerwG vom 31.5.1979 BVerwGE 63, 234 /237, vom 7.1.1974 BVerwGE 46, 215 /218) - sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ebenso erfolglos geblieben. Wegen nicht ausreichender Angaben zu den vier Tatbestandsmerkmalen des § 2 ElektroGKostV wäre ein strikter Befreiungsanspruch ausgeschieden. Zum hilfsweise geltend gemachten Ermessensanspruch fehlte es an konkreten Angaben der Klägerin zu den Aspekten des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung und der abfallwirtschaftlichen Relevanz. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde bereits am
  5. Juli 2007 festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/489124.html Kommentare

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