Aktenlage ordnungsgemäß geladen worden ist, beriet der Antragsteller über den Ausschluss der Beteiligten zu 1 bis 6 aus dem Personalrat des Universitätsklinikums E…. Dabei wurde unter Tagesordnungspunkt 9.1 bis 9.6 jeweils festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 bis 6 durch die Veröffentlichung unter „PE # 599-10“ (es handelt sich hierbei um die sogenannte Mitarbeiterinformation zu AZEA-ASS Nr. 3 vom 23.3.2010) gegen Art. 10 BayPVG verstoßen haben könnten. Ferner fasste der Personalrat unter den genannten Tagesordnungspunkten den Beschluss, ein Ausschlussverfahren bezüglich der Beteiligten 1 bis 6 zum Verwaltungsgericht Ansbach einzuleiten und die Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung zu beauftragen. Die Beteiligten zu 1 bis 6 wirkten an diesen Beschlüssen, soweit sie jeweils selbst betroffen waren, nicht mit. Mit dem am
außen kundzutun. Die Mitteilungen seien zudem sachlich gewesen. Es habe sich um keine Personalangelegenheiten gehandelt. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, die aus dem Jahr 2008 datierten, lägen neben der Sache. Die Vorlage einer Tagesordnung im Verfahren AN 8 P 10.660 könne den Beteiligten zu 2 und 5 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liege keine Pflichtverletzung vor; aber selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, dann handle es sich jedenfalls um keine grobe Pflichtverletzung. Schließlich sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil die Herausgabe der Mitarbeiterinformationen erst erfolgt sei,
dem sich die Beteiligten zu 1 bis 6 anwaltschaftlich versichert hätten, dass die Veröffentlichung rechtlich zulässig ist. Das Verwaltungsgericht Ansbach hörte die Beteiligten am 10. August 2010 an. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, es könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die Beteiligten zu 1 bis 6 mit ihrem Vorgehen gegen die gesetzlich normierte Schweigepflicht grob verstoßen hätten. Einzelnen Gruppierungen innerhalb des Personalrats und einzelnen Personaltsmitgliedern müsse es gestattet sein,
außen darzustellen, für welche Maßnahmen und Interessen sie sich gegenüber der Dienststelle und auch innerhalb des Personalratsgremiums einsetzten. Trete der gewünschte Erfolg dieses Einsatzes dann nicht ein bzw. werde im Personalrat mit Mehrheit dagegen gestimmt, würden dies die Beschäftigten sowieso bemerken bzw. erfahren. Aus diesem Grund sei es auch noch hinnehmbar, wenn der Initiator oder die Initiatorin
außen kundtäte, dass sie nicht durchgedrungen sei. Dies sei im vorliegenden Fall auch deshalb gerade noch hinnehmbar und nicht unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht geschehen, weil weder das Abstimmungsverhalten einzelner Personalratsmitglieder
außen getragen noch verbreitet worden sei, mit welchem Verhältnis innerhalb des 21-köpfigen Gremiums abgestimmt worden ist. Gegen den seinen Bevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am
außen durchaus das Abstimmungsverhalten im Gremium mitgeteilt, da deutlich werde, dass die Mehrheit des Gremiums dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 6 nicht gefolgt sei. Damit sei die freie und unabhängige Willensbildung im Personalrat tangiert, da hierdurch ein unangemessener Druck von außen auf das Gremium entstehe. Dieses Verhalten führe zu einer ernstlichen Gefährdung des Arbeitsfriedens innerhalb der Dienststelle und könne diesen
haltig stören. Auch die bewusste und gewollte Umgehung des Gremiums könne einen Vertrauensbruch darstellen, der zum Ausschluss führen könne. Insoweit werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2001 verwiesen. Im Übrigen sei ein weiterer Ausschlussgrund deshalb gegeben, weil von den Beteiligten zu 2 und 5 eine nicht geschwärzte Tagesordnung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach weitergegeben worden sei. Die Beteiligten zu 2 und 5 hätten die Unterlagen aber nur geschwärzt weitergeben dürfen; das sei nicht erfolgt. Das Ausschlussverfahren sei wegen der beiden Mitarbeiterinformationen eingeleitet worden. Hierin sehe der Antragsteller eine Verletzung des Arbeitsfriedens. Die Flugblätter würden eine konstruktive Zusammenarbeit
haltig stören. Die Verschwiegenheitspflichtverletzung sei auch schuldhaft erfolgt. Dies belege zuletzt auch das neueste Mitarbeiterinformationsblatt vom
dem sich die Beteiligten zu 1 bis 6 über die Zulässigkeit dieser Schreiben anwaltschaftlichen Rates versichert hätten. Der Beteiligte zu 7 äußerte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 dahingehend, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vollziehen könne; einen Antrag stellte er nicht. Der Beteiligte zu 8 hat sich nicht geäußert. Der Senat hat die Beteiligten am
PVG kann der Personalrat den Ausschluss eines Mitglieds u.a. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Antrag des Personalrats setzt einen ordnungsmäßigen Beschluss voraus, den das gesamte Personalratsgremium jedoch ohne die Mitwirkung des auszuschließenden und mithin rechtlich verhinderten Mitglieds zu fassen hat (vgl. Ballerstedt/-Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 39 zu Art. 28). Anstelle des letzteren ist ein Ersatzmitglied zu beteiligen. Ein grober Pflichtverstoß kommt regelmäßig bei einer Verletzung der in Art. 10 BayPVG normierten Schweigepflicht in Betracht, der vor allem darin liegen kann, dass Vorgänge aus einer Sitzung des Personalrats an Außenstehende weitergegeben werden (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 28 zu Art. 10 m.w.N. sowie RdNr. 21 zu Art. 28). Im Übrigen muss eine grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich sein, insbesondere den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährden oder
haltig stören und darüber hinaus ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitglieds erkennen lassen, d.h. auch verschuldet sein (BayVGH vom 30.4.2009 Az. 17 P 08.2381 ; BayVGH vom 14.2.2001 ZfPR 2002, 3 = PersV 2003, 27; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 7 c zu Art. 28). Dies voraus geschickt ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes:
PVG sind allein die konkreten Handlungen oder Unterlassungen des betroffenen Personalrates, die das Personalratsgremium dazu bewogen haben, das konkrete Ausschlussverfahren beim Verwaltungsgericht anzustrengen (BVerwG vom 18.1.1990 PersR 1990, 108 = ZfPR 1990, 113 = PersV 1990, 348 ; BVerwG v. 24.10.1975 BVerwGE 49, 259 ). Auch aus dem Grundsatz der Amtsermittlung ergibt sich nicht, dass das Gericht die gesamte Tätigkeit des Personalratsmitglieds im Einzelnen von Amts wegen aufzuklären und auf eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten zu überprüfen hätte (grundlegend: BayVGH vom 26.4.2010 Az. 17 P 09.3079 ; siehe auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 24a zu Art. 28). Da vorliegend der Antragsteller das Ausschlussbegehren gegen die Beteiligten zu 1) bis 6), ausweislich des vorgelegten Auszugs über die in der Sitzung vom
PVG haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse
dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Bei der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um eine Hauptpflicht des Personalvertretungsrechts (vgl. BayVGH vom 26.4.2010 a.a.O. ; siehe auch OVG RhPf vom 5.8.2005 PersR 2006, 80 m.w.N.). Sie bezweckt den Schutz verschiedener Interessen: Zum einen geht es um die Vertraulichkeit der dem Personalrat mitgeteilten oder bekannt gewordenen Informationen über Beschäftigte oder über die Dienststelle. Daneben dient die Verschwiegenheitspflicht aber auch dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des Personalrats selbst zu gewährleisten. Um eine offene Diskussion innerhalb der Personalvertretung zu ermöglichen, muss unter den Mitgliedern die Gewissheit herrschen, dass Inhalt und Ablauf der Personalratssitzungen nicht
außen getragen werden (vgl. Bieler, ZfPR 1995, 62/63). Von daher bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. z.B. BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333 ; BayVGH vom 26.4.2010 a.a.O. ; BayVGH vom 30.4.2009 Az. 17 P 08.2381 ; BayVGH vom 14.2.2001 a.a.O.; OVG RhPf vom 5.8.2005 PersR 2006, 80; NdsOVG vom 15.12.1997 ZfPR 1998, 122 /124 f.). Dies versteht sich mit Blick auf die Regelung in Art. 35 Satz 1 BayPVG von selbst, wonach die Sitzungen des Personalrats nicht öffentlich sind. Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden (BVerwG vom 11.1.2006 a.a.O. ), denn Äußerungen im Personalrat verlangen strengste Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten (vgl. BayVGH vom 14.11.2001 ZfPR 2002, 172; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 1 zu Art. 10). Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann. Ausnahmen enthält Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayPVG (BayVGH vom 30.4.2009 a.a.O. ). Begrifflich setzt eine grobe Pflichtverletzung einen Verstoß voraus, der von solchem Gewicht ist, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (BVerwG vom 14.4.2004 PersR 2004, 268 ; BayVGH vom 14.11.2001 Az. 17 P 00.3124 ) und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen (BVerwG vom 22.8.1991 PersR 1991, 417). D.h., der Verstoß muss den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährdet oder
haltig gestört haben (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 7 zu Art. 28). Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 27 zu Art. 10 und RdNr. 21 zu Art. 28); dennoch bedarf dies im Einzelfall der genauen Prüfung (BayVGH vom 30.4.2009 Az. 17 P 08.2381 ). Vorgenannte Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben ihre Pflichten als Personalratsmitglieder durch die Herausgabe der Mitarbeiterinformationen vom
außen zu tragen, d.h. den Mitarbeitern des Universitätsklinikums E… bekannt zu geben. Das ist allein Sache des Personalrats, der gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung (vgl. Art. 42 BayPVG) hierfür eine entsprechende Regelung vorsehen sollte. Waren die Beteiligten zu 1) bis 6) daher nicht befugt, die Ablehnung ihres Antrages durch den Personalrat in der Sitzung vom 17. März 2010
außen bekannt zu machen, so ist hierin ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
PVG zu sehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der Ausnahmetatbestände des Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayPVG zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) eingreift. Das ist vorliegend der Fall.
PVG, der wortgleich ist zu § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bzw. zu § 39 Abs. 1 Satz 2 BRRG, weshalb auch auf die zu diesen Normen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, besteht die Schweigepflicht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung
keiner Geheimhaltung bedürfen. Das ist dann der Fall, wenn das Bekanntwerden der Angelegenheit oder der Tatsache unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt – im Zeitpunkt des Bekanntwerdens oder aber später – private oder öffentliche Belange beeinträchtigen kann. Oder anders ausgedrückt: die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG liegen dann nicht vor, wenn die Angelegenheit oder Tatsache unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder später Bedeutung gewinnen kann (vgl. OVG Münster vom 5.8.1960 OVGE MüLü 16, 56; BGH vom 23.2.2001 BGHSt 46, 339 ). Ihrer Bedeutung
nicht geheimhaltungsbedürftig sind daher nur Angelegenheiten oder Tatsachen, an deren Geheimhaltung weder ein (betroffener) Beschäftigter noch die Personalvertretung noch die Dienststelle ein Interesse haben können (Reich, BayPVG, 1. Auflage 2002, RdNr. 8 zu Art. 10). Ob eine Angelegenheit oder Tatsache in diesem Sinne von so geringer Bedeutung ist, dass sie keiner Geheimhaltung bedarf, richtet sich
den Einzelheiten des zur Beurteilung stehenden Falls (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 25 zu Art. 10; siehe auch Faber/Härtl, PersV 1994, 105/ 112). Als Ausnahmevorschrift zur Verschwiegenheitspflicht des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG ist Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG dabei restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass Angelegenheiten oder Tatsachen, die personelle oder finanzielle Fragen der Dienststelle betreffen, die also individuellen oder fiskalischen Charakter haben, nie unter Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG fallen können.
PVG ausnahmsweise keiner Geheimhaltung bedurfte. Insofern ist ganz wesentlich zu berücksichtigen, dass die in Mitten stehende Thematik (Änderung der Zeiterfassung über AZEA-ASS) im Universitätsklinikum E… allgemein bekannt war, es sich mithin um eine offenkundige Angelegenheit handelte (vgl. Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 BayPVG). Das gilt in gleicher Weise für den Umstand, dass die „ÖTV“ diesbezüglich einen entsprechenden Antrag in den Personalrat eingebracht hatte (siehe Mitarbeiterinformation vom
Ansicht des Personalratsvorsitzenden kam dem Beschluss daher nur geringe Bedeutung zu. Dem entsprechend liegt in der Mitteilung des (bloßen) Ergebnisses der Beschlussfassung (Erfolglosigkeit des Antrages des „ÖTV“) kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, weil jedenfalls das bloße Ergebnis nicht der Schweigepflicht unterfiel (Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG).
alledem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
PVG endgültig. Permalink: https://openjur.de/u/489363.html ( https://oj.is/489363 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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