Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag des Klägers auf Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle positiv zu bescheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …. Mit Antrag vom
- September 2010, eingegangen bei der Beklagten am
- September 2010, beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur Nutzungsänderung von einer Gaststätte in eine Spielhalle mit der Fragstellung: Ist die Nutzungsänderung von Gaststätte in eine Spielhalle zulässig? Die Spielstätte soll mischgebietstypischer Art sein (kleiner 100 m²). Höchstzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:
- Baugebiet: Kerngebiet. Im Gebäude befindet sich eine Spielhalle, die ebenfalls im Rahmen des gültigen Bebauungsplanes genehmigt wurde. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers klar, dass die Frage bezüglich der Stellplätze nicht mehr Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Das Vorhabensgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Am …“ vom
- Oktober 1984 (Datum des Stadtratsbeschlusses). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst neben den öffentlichen Verkehrsflächen an der … Straße und der …straße alleine das Grundstück Fl.Nr. … und setzt als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest. Nutzungsbegrenzungen sind dahingehend festgesetzt, dass für den südlichen Gebäudeschenkel an der … Straße über dem
- OG nur Wohnungen zulässig sind und der östliche Gebäudeschenkel an der …straße nur hotelgastronomisch genutzt werden darf. Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet unzulässig (§ 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen). Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am
- November 1984, die Ausfertigung am
- November
- Das Stadtplanungsamt (Schreiben v. 21.September 2010) und das Bauordnungsamt (Schreiben v. 11.Obtober 2010) der Beklagten äußerten in ihren Stellungnahmen, dass die beantragte Nutzung nicht den zulässigen Nutzungen gemäß § 2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt seien. Die Ausweisung als Kerngebiet sei vor allen Dingen erfolgt, um dort neben einem Hotel auch großflächigen Einzelhandel ansiedeln zu können. Ansonsten sei der Standort geprägt durch die Randlage abseits der Hauptfußgängerzone im Übergang zu einem Mischgebiet und daher als Einzelhandelsstandort für einen „Trading-Down-Effekt“ besonders anfällig. Es sei zum Strukturerhalt unbedingt erforderlich, dass gut situierte Betriebe mit „Magnetfunktion“ die schwache Lagegunst des Einzelhandelstandortes stärkten. In der Vergangenheit sei eine Einzelbefreiung für eine Spielhalle mit 10 Geldspielautomaten erteilt worden, da die Ansiedelung dieser Einheit innerhalb der umgebenden Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen aufgrund der geringen Größe gerade noch als vertretbar beurteilt worden sei. Die Zulassung der beantragten zusätzlichen Spielhalle im gleichen Gebäude würde jedoch in Bezug auf das kleine Plangebiet eine signifikante Steigerung des Spielhallenangebotes darstellen und die Bedeutung des Vergnügungsstättenstandortes deutlich stärken. Die beantragte Spielhalle würde einen „Trading-Down-Effekt“ somit deutlich vorantreiben und den Standort für die hochwertigen Einzelhandels-, Hotel- und Bankennutzungen im direkten Umfeld gefährden. Mit Bescheid vom
- Oktober 2010 wurde die Frage nach der Zulässigkeit des Bauvorhabens - Nutzungsänderung von einer Gaststätte in eine Spielhalle - im Anwesen …str. 1 in … (Fl.Nr. …, Gemarkung …) dahingehend beantwortet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Zur Begründung wird sinngemäß auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 43 „Am …“ und die Stellungnahme des Bauordnungsamtes verwiesen. Am
- November 2010 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben; er beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
- Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger auf seine Voranfrage einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung von Gaststätte in Spielhalle auf dem Grundstück …str. 1 zu erteilen. Zur Begründung brachten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
- November 2010 vor, dass die Festsetzung, wonach Vergnügungsstätten „aus stadtstrukturellen und städtebaulichen Gründen“ ausgeschlossen seien, nichtig sei. Die Gemeinde könne nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässig seien, nicht zulässig sind. Eine solche Ausschlussregelung dürfe jedoch nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Zudem müssten die für und gegen eine solche Regelung sprechenden öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. 6 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Unabdingbare Voraussetzung für eine solche Abwägung sei, dass die für einen solchen Ausschluss maßgebenden Erwägungen in der Begründung des Bebauungsplanes in nachvollziehbarer Weise dargelegt seien. Die bloße schlagwortartige Umschreibung, dass der Ausschluss aus „stadtstrukturellen und städtebaulichen Gründen“ erfolgt sei, ersetze diese Begründung nicht. Ergänzend führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom
- Dezember 2010 aus, dem Verwaltungsgericht müsse eine Prüfung möglich sein, dass die gesetzlichen Anforderungen an einen Nutzungsausschluss erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden seien. Die Formulierung im Bebauungsplan stelle keine Begründung für den erfolgten Ausschluss dar, sondern wiederhole lediglich dessen gesetzliche Voraussetzung. Die Begründung des Bebauungsplans, die mit keinem Wort auf die Ausschlussregelung eingehe, ermögliche somit noch nicht einmal die Prüfung, aus welchen Gründen der Ausschluss erfolgt und überhaupt städtebaulich motiviert sei. Der Geltendmachung dieser Rechtsverletzung stehe § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegen. Zugleich offenbare sich ein wesentlicher Abwägungsmangel. Den vorliegenden Unterlagen lasse sich noch nicht einmal entnehmen, dass hinsichtlich der Ausschlussregelung überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe, geschweige denn, was in diese Abwägung an Belangen eingestellt worden sei. Schließlich dürfte die textliche Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten dadurch funktionslos geworden sein, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit über diese Festsetzung hinweggesetzt und in dem Gebäude eine Spielhalle zugelassen habe. Angesichts des sehr kleinen Baugebietes stelle die in der Vergangenheit erfolgte Zulassung einer Spielhalle einen so offenkundigen Widerspruch zu der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes über die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten dar, das angesichts der tatsächlichen Verhältnisse von einer Fortgeltung dieser Festsetzung nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom
- Dezember 2010 dahingehend, dass die Unvollständigkeit der Begründung zum Bebauungsplan nach § 155b BBauG 1976 sowie nach dem aktuellen BauGB (§ 214 Abs. 1 Nr. 3) einen unbeachtlichen Mangel darstelle. Eine Nichtigkeit der Festsetzung lasse sich dadurch nicht ableiten. Die Relevanz des Abwägungsgebotes sei im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, da der Bebauungsplan aufgrund einer abgestimmten Planung eines Investors erstellt worden sei und die beabsichtigten Nutzungen in Abstimmung mit den städtebaulichen Zielen festgesetzt worden seien. Aufgrund der festgesetzten Hotel- und Wohnnutzung sei der Ausschluss von Vergnügungsstätten folgerichtig, logisch und ohne weitere Erläuterungen verständlich, um Störungen des Wohnens und der Hotelnutzung zu vermeiden. Da der Bebauungsplan nur ein Baugrundstück mit einer Fläche von weniger als 0,6 ha und einen einheitlichen Gebäudekomplex umfasse, sei es nicht möglich gewesen, den Ausschluss von Vergnügungsstätten auf einen Teilbereich zu beschränken. Als stadtstrukturelle und städtebauliche Gründe seien die Wahrnehmung von oberzentralen Versorgungsaufgaben und die Unterversorgung mit Hotels für den Kongress- und Tagungsbetrieb samt Mantelnutzung sowie die Bereitstellung anderer Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zu nennen. Vergnügungsstätten seien im Gegensatz zu den übrigen Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht aufgeführt, so dass ohne weitere Begründung nachvollziehbar sei, dass zur Sicherung der beabsichtigten Flächennutzung Vergnügungsstätten ausgeschlossen seien. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2011 stellten die Parteien klar, dass sich der Vorbescheidsantrag auf die Räumlichkeiten des bisherigen Restaurants „Bosporus“ beziehe. Die Räumlichkeiten lägen im rückwärtigen Teil des Gebäudeteils an der …str. 1 in Richtung Innenhof im Untergeschoss. Die Beklagte führte weiterhin aus, dass sich in dem Gebäudekomplex neben dem Hotel ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Drogeriemarkt Müller mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 m²) sowie diverse Einzelhandelsgeschäfte befänden. In den Obergeschossen seien Kanzleiräume und Arztpraxen untergebracht. Die im südlichen Gebäudeschenkel ursprünglich vorhandenen Wohnungen seien zwischenzeitlich in Büro- bzw. Praxisräume umgewandelt. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Parteien ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 71 BayBO 2008 ist vor Einreichung des Bauantrages auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach Sinn und Zweck des Vorbescheides handelt es sich hierbei bei einzelnen Fragen des Bauvorhabens um solche, über die in einer Baugenehmigung zu entscheiden ist (BayVGH v. 14.2.2008, Az. 15 B 06.3463 - juris). Ein Vorbescheid darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben, auf das sich der Vorbescheidsantrag bezieht, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Gegenstand der Frage des Klägers ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO 1990 bzw. nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 43 „Am …“ der Beklagten ist unwirksam (1.). Das Vorhabensgrundstück liegt in einem faktischen Kerngebiet bzw. in einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB und hält sich im Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung
(2). § 15 Abs. 1 BauNVO steht einem positiven Vorbescheid nicht entgegen (3.).
- Der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Vorhabensgrundstück liegt, ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem Ausfertigungsmangel. Bebauungspläne sind Satzungen und als solche auszufertigen, bevor sie in Kraft gesetzt werden. Das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes erfolgte nach der vom
- August 1976 bis
- Juni 1987 gültigen Fassung des Baugesetzbuches laut § 12 BauGB dadurch, dass die Genehmigung zum Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht wurde und der Bebauungsplan spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben war. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderates übereinstimmt (BVerwG v. 27.1.1998, NVwZ 1998, 1067 ). Durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters wird die Originalurkunde, die der Verkündung der Norm zugrunde zu legen ist, hergestellt. Im Allgemeinen erfolgt die Ausfertigung durch Unterzeichnung des entsprechenden Vermerks direkt auf der Planurkunde. In den Verfahrensvermerken auf dem Bebauungsplan Nr. 43 „Am …“ ist festgehalten, dass die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes am
- November 1984 erfolgte. Der maßgebliche Stadtratsbeschluss, durch den die Auflagen der Regierung von Oberbayern in der Genehmigung vom
- August 1984 in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden, datiert vom
- Oktober
- Der Ausfertigungsvermerk auf dem Bebauungsplan unter dem Satzungsbeschluss vom
- Oktober 1984 wurde erst am
- November 1984 vom Vertreter des Bürgermeisters unterzeichnet. Damit wurde der Bebauungsplan in Kraft gesetzt, bevor die Ausfertigung des Änderungssatzungsbeschlusses erfolgt war. Die Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung ist somit nicht eingehalten. Hierbei handelt es sich um einen nicht heilbaren Ausfertigungsmangel. Eine wirksame Ausfertigung eines Bebauungsplanes ist weder durch die Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift noch durch die Unterschrift auf dem Bekanntmachungsvermerk nachholbar, weil auf diese Weise der Zweck der Ausfertigung, die Satzung als Originalurkunde herzustellen und zu beglaubigen, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist, nicht erreicht werden kann (BayVGH v. 4.4.2003, Az. 1 N 01.2240 , juris; a.A.
- Senat BayVGH v. 2.5.2007, Az. 25 N 04.777, juris). Unabhängig vom Ausfertigungsmangel sieht das Gericht den Bebauungsplan Nr. 43 „Am …“ bezüglich des generellen Ausschlusses von Vergnügungsstätten auch materiell-rechtlich als unwirksam an. Die die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten einschränkende Festsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO
- § 1 Abs. 5 BauNVO ermöglicht es, legitime Nutzungen in einem Kerngebiet auszuschließen, soweit die Zweckbestimmung des Kerngebietes gewahrt bleibt und städtebauliche Gründe hierfür vorliegen (keine besonderen städtebaulichen Gründe wie in § 1 Abs. 9 BauNVO). Dies bedeutet, dass die Festsetzung einen städtebaulichen Bezug haben muss. Die Regelung muss mit Argumenten belegt werden können, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in §§ 2 - 14 BauNVO vorgesehenen Gebietstypen zu rechtfertigen (BVerwG v. 22.5.1987, Az. 4 C 77, 84, juris; OVG Schleswig-Holstein v. 26.10.1994, Az. 1 L 145/93, juris). Solche städtebaulichen Gründe lassen sich vorliegend weder aus dem gesamten Planungsvorgang noch aus der Begründung zum Bebauungsplan erkennen. In der Begründung des Bebauungsplans ist lediglich die Nutzungsbeschränkung für die einzelnen Gebäudeteile des Stadtzentrums beschrieben (die Nutzungsbeschränkung bezüglich der Nutzung des Eckgebäudes für Büros findet sich im Übrigen nicht in den textlichen Festsetzungen). Auch aus dem übrigen Planungsvorgang lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass aus städtebaulichen Gründen der Ausschluss von Vergnügungsstätten erforderlich war. Die im Rahmen des Klageverfahrens dargestellte Unverträglichkeit von Hotel- und Wohnnutzung mit Vergnügungsstätten stellt gerade keinen städtebaulichen Grund dar, wenn als Art der Nutzung ein Kerngebiet festgesetzt wird, weil das Typische eines Kerngebietes gerade das Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen, auch Hotelnutzungen und gegebenenfalls, wenn dies im Bebauungsplan ausdrücklich so vorgesehen ist, Wohnnutzung und Vergnügungsstätten ist. Für einen so genannten „Trading-Down-Effekt“ ergeben sich angesichts der geringen Flächen, die neben der festgesetzten Hotel- und Wohnnutzung noch für die sonstigen kerngebietstypischen Nutzungen verbleiben, keine Anhaltspunkte. Der Bebauungsplan leidet insofern an einem Mangel nach § 155b Abs. 1 Nr. 3 BBauG in der Fassung der Novelle von 1979, weil eine Begründung für den Ausschluss von Vergnügungsstätten in der Begründung des Bebauungsplanes fehlt. Dieser Mangel ist nicht unbeachtlich, weil die Anforderungen an die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB nicht gewahrt sind. Vergnügungsstätten sind ohne Einschränkungen nur in Kerngebieten nach § 7 BauNVO allgemein zulässig. Die Belange potentieller Vergnügungsstättenbetreiber wurden bei der Abwägung offensichtlich nicht berücksichtigt. Im Übrigen ergeben sich Zweifel, ob bei der starken Einschränkung der grundsätzlich in einem Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen auf Hotel-, Wohn-, Einzelhandelsnutzung und Büros die Zweckbestimmung eines Kerngebietes gewahrt ist.
- Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Spielhalle am beantragten Standort kann offenbleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem faktischen Kerngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO 1990) oder einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB entspricht. In einem Kerngebiet ist eine Spielhalle nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Handelt es sich um eine Gemengelage, so fügt sich die geplante Spielhalle nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei der Eingrenzung der prägenden Umgebungsbebauung stellt das Gericht auf den Geltungsbereich des unwirksamen Bebauungsplans ab. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn in die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks miteinbezogen wird. Die unmittelbare Umgebung des Gebäudeteils, in dem die Spielhalle errichtet werden soll, setzt sich aus einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb, verschiedenen kleineren Einzelhandelsbetrieben, freiberuflichen Nutzungen (Praxen und Kanzleiräume), einem Beherbergungsbetrieb und Gaststätten, die nähere Umgebung des Vorhabensgrundstücks aus Bürogebäuden, einer Tiefgarage und einer zentralen kulturellen Einrichtung („Lokschuppen“) zusammen. In der …straße befindet sich im Gebäudekomplex „Stadtcenter“ eine Spielhalle mit ca. 140 m², die von der Beklagten im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 „Am …“ nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen wurde. Die im „Stadtcenter“ früher vorhandene Wohnnutzung wurde nach Angaben der Beklagten in Büros und Praxen umgewandelt. Die aufgezählte Nutzungsmischung entspricht den in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO genannten allgemein zulässigen Nutzungen für ein Kerngebiet. Allerdings fehlt es diesem Kerngebiet an zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung, so dass im Hinblick auf den sich aus § 7 Abs. 1 BauNVO ergebenden Gebietscharakter auch eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht auszuschließen ist. Die Einordnung der Bebauung im Bereich des Stadtcenters als Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO mit der Folge, dass Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), kommt nicht in Betracht. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Solche Gewerbebetriebe befinden sich im Bereich des Stadtcenters gerade nicht. Wie der Beklagte dargelegt hat, handelt es sich überwiegend um freiberufliche bzw. Einzelhandelsnutzung sowie den Beherbergungsbetrieb. Gegen ein Gewerbegebiet spricht auch der im Stadtcenter vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel - außer in Kerngebieten - nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierende Nutzungsarten abzustellen. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden (BVerwG v. 15.12.1994, Az. 4 C 13/93 , juris). Geht man vom Vorliegen eines Kerngebiets aus, so ist eine Spielhalle als Vergnügungsstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Liegt eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB vor, hält sich das geplante Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung. Neben gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen gehört auch eine Vergnügungsstätte zu der den Rahmen bildenden Umgebungsbebauung mit der Folge, dass sich die geplante Spielhalle bezüglich der Art der baulichen Nutzung im vorgegebenen Rahmen hält. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die bereits vorhandene Spielhalle größer ist als die vom Kläger geplante.
- Der Erteilung eines positiven Vorbescheides stehen auch nicht § 15 Abs. 1 BauNVO, der über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO direkt zur Anwendung kommt, als auch das Rücksichtnahmegebot, das bei einer Beurteilung des Baugebiets nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten wäre, entgegen. Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen; sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dieselbe Korrekturfunktion kommt dem in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot zu (VGH Kassel v. 25.8.2008, Az. 3 OZ 2566/07, juris). Die Beklagte hat nicht überzeugend dargelegt, dass die Zulassung einer zweiten Vergnügungsstätte im Bereich des Stadtcenters zu einer Verfestigung derartiger Nutzungen und zu einer Störung der dort im Übrigen festgestellten zulässigen kerngebietstypischen Nutzungsarten führen würde. Eine Verdrängung anderer gewerblicher Nutzungen - wie des Hotel- und Gaststättenbetriebes sowie der Einzelhandelsnutzung, der Büro- und Praxisräume - ist angesichts des Umfangs der im Vergleich zur Fläche der geplanten Spielhalle anderweitig gewerblich genutzten Flächen nicht zu befürchten. Bei Geschossflächen von nahezu 12.500 m², die für sonstige gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen, kann von einer Verdrängung anderer Nutzungen nicht gesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn man nur die zur Verfügung stehenden Einzelhandelsflächen bzw. die Flächen für Restaurants und Gaststätten betrachtet. Für die Einzelhandelsnutzung stehen das gesamte EG 1, das EG 2 sowie Teile des OG 1 zur Verfügung. Eine Fläche von 100 m² fällt hier sowohl unter dem Gesichtspunkt eines „Trading-Down-Effektes“ bzw. einer Verdrängung zu Lasten des hochwertigen Einzelhandels nicht ins Gewicht. Eine nennenswerte Wohnnutzung, die durch die Einrichtung einer weiteren Spielhalle gestört werden könnte, ist weder im Stadtcenter noch in der näheren Umgebung vorhanden. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: http://openjur.de/u/489376.html Kommentare
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