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AG Altötting, Beschluss vom 10. Februar 2011 - Az. 001 F 483/10, 1 F 483/10

Tenor

  1. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Die Beteiligten haben am 03.11.1990 die Ehe miteinander geschlossen und wurden am 29.11.2006 geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 29.11.2006, Aktenzeichen 1 F 280/84 wurde der Antragsteller verurteilt an die Antragsgegnerin zeitlich unbegrenzt einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 196,00 EUR zu bezahlen. Diese zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zu nachehelichem Ehegattenunterhalt wurde durch Vergleich des Amtsgerichts Altötting vom 29.01.2009, Aktenzeichen 1 F 551/08 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt nur noch zeitlich befristet bis einschließlich September 2013 zu bezahlen hat. Gleichzeitig wurde unter Ziffer 2 des Vergleichs vereinbart, dass die Vereinbarung bis einschließlich September 2013 unabänderlich ist. Zu dem Vergleichsabschluss ist es gekommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass der Antragsteller mit seinem Abänderungsbegehren präkludiert ist und die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie trotzdem mit einer nachträglichen zeitlichen Begrenzung des Unterhalts einverstanden sei, wenn sichergestellt sei, dass sie für die Dauer der Befristung endgültig Ruhe habe und sich auf den Unterhalt verlassen könne. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Abänderung dieses Vergleichs dahingehend, dass er seit November 2009 nicht mehr verpflichtet sei, nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen und trägt vor, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nur der Antragsgegnerin zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, während er nunmehr seit 23.11.2009 Vater des Kindes V. Y. sei. Die Vaterschaftsanerkennung sei seit 12.05.2010 rechtlich wirksam. Der Unterhalt für das minderjährige Kind V., geboren 23.11.2009 und der Unterhalt der nichtehelichen Mutter, Frau G. Y. gehe dem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin vor. Mit seinem Einkommen von rund 1.666,00 EUR sei er nicht in der Lage, weiterhin den Unterhalt für die Antragsgegnerin zu begleichen. Bei Abschluss des Vergleichs am 29.01.2009 sei nicht absehbar gewesen, dass er für die am 23.11.2009 geborene V. S. unterhaltspflichtig werden würde. Der Antragsteller beantragt: Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kulmbach, vom 09.11.2006, Aktenzeichen 1 F 280/09, konkretisiert durch den Vergleich vor dem Amtsgericht Altötting vom 29.01.2009 zum Aktenzeichen 1 F 551/08 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin seit November 2009 keinen Unterhalt mehr schuldet. Die Antragsgegnerin beantragt: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Sie bestreitet, dass der Antragsteller gesetzlich als Vater des Kindes gilt und ist der Meinung, dass nach wie vor Herr J. S. rechtlich der Vater des Kindes ist. Sie bestreitet weiterhin, dass die Kindesmutter bedürftig ist und dass der Antragsteller tatsächlich Kindesunterhalt und/oder Unterhalt für die nichteheliche Mutter bezahlt. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass der Vergleich, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt ausdrücklich unabänderlich vereinbart wurde. Gerade wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass der Antragsteller Vater eines Kindes wird, habe sie sich auf die Abänderung des Urteils eingelassen, um sicherzustellen, dass sie sich durch die vereinbarte Unabänderlichkeit darauf verlassen konnte für die Dauer der Befristung den Unterhalt zu erhalten. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Unterhaltsvergleiche können nach § 239 FamFG i. V. m. § 313 BGB abgeändert werden. Der BGH hat in einer Reihe von Entscheidungen sich grundlegend zur Abänderung von Vergleichen geäußert: BGH FamRZ 2010, 111 ; 192; 1238; 1316; 1884; in FamRZ 2010, 2059 auch zur Abänderung eines Urteils. Danach ist grundsätzlich von einer Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen nach § 313 BGB auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die dem Vergleich zugrundeliegen. Die Abänderbarkeit unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer Zeitschranke. Es gibt auch keine Präklusion sondern die Abänderung richtet sich ausschließlich nach materiellem Recht. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Titels nicht den Regelfall darstellt. Das gilt allerdings nicht, soweit die Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen haben und damit eine spätere Abänderung wegen nichtvorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben (BGH FamRZ 2010, 192 ). Der BGH hat aber in allen seinen oben erwähnten Entscheidungen auch klargestellt, dass - ausnahmsweise - ein Unterhaltsvergleich unabänderbar sein kann:
  3. Vertragsinhalt ist bewusst eine restlose und endgültige Regelung: 17Haben die Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine spätere Änderung wegen nichtvorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen, kommt eine Abänderung nicht in Betracht. Die abschließende Einigung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur dessen Geschäftsgrundlage. Die hier getroffene Regelung ist vergleichbar dem Fall, dass die Beteiligten mit einer Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollten, auch wenn der Betrag in künftigen Raten zu zahlen ist. (Vgl. BGH FamRZ 2010, 192 ). Es wurde in dem Vergleich, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, zwar kein Abfindungsbetrag vereinbart, aber aus dem Inhalt des Vergleichs ergibt sich eindeutig, dass beide Beteiligten eine abschließende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollten. Auch der Vergleichsvorschlag des Gerichts, der dann zu dem Vergleichsabschluss führte, beruhte auf der mit den Beteiligten und ihren Vertreter besprochenen Erwägung, dass beide Beteiligten sich verlässlich in ihrer künftigen Lebensplanung auf den festgesetzten Unterhalt einrichten konnten.
  4. Ausschluss der Abänderbarkeit bei späteren Änderungen ist Teil der Vereinbarung: 19Der BGH betont (FamRZ 2010, 193 Tz 23), dass derjenige die Darlegungs- und Beweis last trägt, der sich auf einen Ausschluss der Abänderbarkeit beruft. Dass der Ausschluss der Abänderbarkeit Teil der Vereinbarung und nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage war, ergibt sich aus Ziffer 2 des Vergleichs. Damit hat die Antragsgegnerin nachgewiesen, dass die Beteiligten in ihrem Vergleich ausdrücklich auch die Abänderbarkeit für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen haben. Die spätere Entwicklung, nämlich dass der Antragsteller Vater eines Kindes geworden ist kann daher nicht mehr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Anpassung bzw. Abänderung des vereinbarten Unterhalts führen. Der BGH weist in seiner grundlegenden Entscheidung ( FamRZ 2010, 192 Tz 29) darauf hin, dass bei einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse möglich ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordert, dass zumindest im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung der Unabänderlichkeit auch im Unterhaltsrecht der ewige Grundsatz "pacta sunt servanda" Gültigkeit behält. Wer ausdrücklich vereinbart, dass eine Vereinbarung unabänderlich ist, muss sich auf die Unabänderlichkeit auch verlassen können. Da die Beteiligten die Unabänderlichkeit des Vergleichs zum Vertragsinhalt gemacht haben, besteht eine Bindungswirkung an die Vereinbarung mit der Folge, dass der abgeschlossene Vergleich weiterhin trotz Eintritt eines Abänderungsgrundes Bestand hat.
  5. Berufung auf die Unabänderlichkeit verstößt nicht gegen Treu und Glauben: Hätte sich die Antragsgegnerin wegen der damals bestehenden Präklusion des Antragstellers nicht auf die Abänderung des Urteils vom 29.11.2006 eingelassen, wäre der Antragsteller aufgrund des Urteils verpflichtet gewesen zeitlich unbegrenzt nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, wenn nicht - was damals nicht absehbar war - weitere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen hinzugekommen wären. Dieses Risiko hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Bereitschaft zum Vergleichsabschluss abgenommen. Es ist daher angemessen, wenn nunmehr das Risiko, das der Antragsteller durch den Vergleichsabschluss bezüglich der Unabänderbarkeit eingegangen ist, auch von diesem zu tragen ist. Hinzu kommt, dass der für die Antragsgegnerin festgesetzte Unterhalt in Höhe von monatlich 196,00 EUR sich in einer Größenordnung bewegt, die ohne weiteres zumutbar durch eine Nebenerwerbstätigkeit erzielt werden kann. Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist Insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat (vgl. BGH FamRZ 2010, 2059 Tz 38; 1414 Tz 34, 32). Entscheidend ist dabei die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltstitel verlassen darf. Wenn - wie hier - die Unabänderbarkeit ausdrücklicher Vertragsinhalt ist, ist dieser Vertrag wegen des eindeutigen Wortlautes einer Auslegung nicht zugänglich, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, man könne sich auf den Fortbestand der Regelung nicht verlassen. Das Vertrauen in den Fortbestand ist dann in höchstem Maße schutzwürdig. Ein Abänderungsantrag ist treuwidrig. Die Berufung auf die Unabänderlichkeit verstößt damit nicht gegen Treu und Glauben. Insbesondere kann dem Antragsteller nicht dahingehend gefolgt werden, dass seine weitere Existenz durch den Fortbestand des Vergleichs gefährdet wäre. Es darf nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin mit einer zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts bis September 2013 einverstanden war und der Unterhalt in Höhe von monatlich 196,00 EUR auch durch das Ruhenlassen des Bausparvertrages und eine geringfügige Nebentätigkeit finanziert werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Permalink: http://openjur.de/u/489572.html Kommentare

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