GBO 10. Aufl. § 27 Rn. 48; Schaal RNotZ 2008, 569/591), dient als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass der eingetragene Gläubiger nicht mehr der Berechtigte des Grundpfandrechts ist. Erforderlich sind insbesondere:
51); daraus ergibt sich, dass dieser nicht mehr Berechtigter der Hypothek und damit nicht mehr bewilligungsberechtigt ist ( BayObLGZ 1995, 103 /104; vgl. auch
Rpfleger 1982, 174/175);
55 und 66). c) Nach diesen Grundsätzen eignete sich die Quittung vom 17.2.2009 weder zum Nachweis, dass die Hypothek in ihrer Gesamtheit kraft Gesetzes auf den Beteiligten zu 1 (allein) übergegangen ist und als Grundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB) fortbesteht, noch gibt sie eine Grundlage für die nun begehrte Löschung ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 3. Erlischt die Forderung, steht die (Gesamt-) Hypothek den Eigentümern der belasteten Grundstücksteile gemeinschaftlich zu, wenn alle Eigentümer, die zugleich persönliche Schuldner sind, gemeinschaftlich befriedigen (§ 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1172 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge § 1172 Rn. 2). Befriedigt nur einer der (Mit-) Eigentümer oder leistet er nur im eigenen Namen Teilbeträge, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücksteil, und die Hypothek an dem anderen Grundstücksteil erlischt (vgl. § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB). Indes erbringt die dem Grundbuchamt vorgelegte Quittung vom 17.2.2009 nur den Nachweis, dass der Beteiligte zu 1 Zahlung in Höhe eines Teils der durch die Hypothek gesicherten Forderung erbracht hat. Deshalb verbleibt es bei dem Erfordernis der Löschungsbewilligung auch des Gläubigers der Resthypothek (vgl. Meikel/
RhNotK 1971, 605/613). Denn wegen des offenen Rests an Hauptsache und gestundetem Disagio steht die Hypothek kraft materiellen Rechts (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr der bisherigen Gläubigerin, sondern einer anderen Person zu (vgl. die zahlreichen Beispiele bei Meikel/
28 ff.; auch Staudinger/Wolfsteiner BGB Bearb. April 2009 § 1163 Rn. 87). Das kann insbesondere die Beteiligte zu 3 als frühere Eigentümerin sein. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist durch die Quittung auch nicht belegt, zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach dem Zuschlag - welche Beträge gezahlt wurden. Dies dürfte aber deshalb unentbehrlich sein, weil nur so hinreichend festgestellt werden kann, welche der unterschiedlichen Rechtsfolgen in § 1172 Abs. 1 BGB einerseits, § 1173 BGB andererseits, eintreten (vgl. Meikel/
55 und 66). 25d) Daran ändert sich auch nichts im Hinblick auf die vollständige Umschreibung der Hypothek als Grundschuld auf den Beteiligten zu 1. Der Rechtspfleger hat nämlich neben dem formellen Konsensprinzip das Legalitätsprinzip zu beachten. Er darf durch die nun begehrte Löschung nicht daran mitwirken, das Grundbuch wissentlich unrichtig zu machen (Meikel/
27). Ist ihm bekannt, dass der eingetragene Gläubiger nicht der wahre - oder hier: der einzige - Berechtigte ist, so muss auch der Mitberechtigte die Löschung bewilligen (vgl. BayObLGZ 1995, 103 ; OLG Hamm FGPrax 2005, 58 /59; Schöner/Stöber Rn. 2728). Die aus dem Eintrag vom 29.4.2009 sprechende Vermutung des § 891 BGB wird widerlegt durch die dem Grundbuchamt vorliegende Quittung vom 17.2.
17, § 22 Rn. 101). Dass die materielle Wirksamkeit der Grundschuldabtretung nicht infolge einer früheren, nicht verwendeten, Löschungsbewilligung der Zedentin in Frage stand, hat das Grundbuchamt zutreffend bejaht. Weil es sich um eine Gesamtgrundschuld handelt (s.o.), gilt die Regelung des § 1173 BGB. Nach § 1173 Abs. 1 Satz 2 BGB steht es der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer rechtsgeschäftlich übertragen wird (vgl. BGHZ 40, 115 /120). Auch in diesem Falle erwirbt der Eigentümer, auf den das Recht übertragen wird, das Grundpfandrecht an seinem Grundstücksanteil (§ 1173 Abs. 1 Satz 1
17). Diese ist aber nicht obligatorisch, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Demharter § 18 Rn. 21 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass Rangfragen nicht im Raum stehen, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan. III. Die Bestimmung des Gegenstandswerts anhand des Nennbetrags der Pfandrechte ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Die Kostenentscheidung ergibt sich - auch für die Anordnung der Auslagenerstattung - aus § 84 FamFG, wonach im Regelfall derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der das erfolglos gebliebene Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Abweichung von dieser Regel ("soll") hat die enge Ausnahme zu bleiben (Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 84 Rn. 13) und rechtfertigt sich auch hier allein unter dem einzig ersichtlichen Gesichtspunkt der schwierigen Sach- und Rechtslage nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht erfüllt. Permalink: https://openjur.de/u/489642.html ( https://oj.is/489642 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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