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OLG Bamberg, Beschluss vom 22.02.2011 - 3 Ss 136/10

Tenor I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen. II. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltsc

§ 267Abs. 5 Freispruch 2 bis 8 , 10 und 13 ; BGH, Urteile vom 01.02.2007 - 4 St

R 474/06 ; vom 04.02.2010 - 4 StR 487/09 <beide bei juris> und vom 11.02.2010 - 4 StR 433/09 = wistra 2010, 219 f. sowie zuletzt eingehend Senatsurteil vom 30.03.2010 – 3 Ss 100/09 = OLGSt StPO § 261 Nr. 19 = DAR 2011, 147 ff.). Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl.

§ 261Beweiswürdigung 16 sowie zuletzt BGH, Urteil vom 14.01.2009 - 2 St

R 516/08 = NStZ-RR 2009, 210 ff. und OLG Bamberg aaO., jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen ( BGHSt 29, 18 /19 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (

§ 261

Beweiswürdigung 11 und 27 sowie

§ 267Abs. 5 Freispruch 15; BGHSt 37, 21 /22; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 St

R 474/06 und OLG Bamberg aaO.). Rechtsfehlerhaft in diesem Sinne ist die Beweiswürdigung deshalb auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte bzw. übertriebene Anforderungen gestellt sind (OLG Bamberg aaO.; BGHSt 10, 208 /209 ff.;

§ 261

Beweiswürdigung 16 ,

§ 261

Überzeugungsbildung 7, 22 und 25 und

§ 267Abs. 5 Freispruch 6 , 13 ; BGH NJW 1988, 3273 f.; BGH NSt

Z 2004, 35 f.; BGH, Urteil vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06 sowie zuletzt BGH NStZ 2010, 407 ff.; BGH NJW 2010, 1087 ff. = JR 2010, 353 ff. und Urteil vom 13.01.2010 - 1 StR 247/09 , jeweils m.w.N.; vgl. auch KK/Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 4 und 51 sowie Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 261 Rn. 3, 26 und 38). Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ 2004, 35 , 36). Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit (BGH VRS 49, 429 f.). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts gerecht. 1. Nach § 183 Abs. 1 StGB macht sich „ein Mann“ strafbar, „der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“.

  1. a)Bereits aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Tatbestandes ergibt sich, dass die exhibitionistische Handlung nicht allein eine sexuelle Handlung (vgl. § 184 g StGB) als einen äußeren Vorgang darstellt, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation voraussetzt, weshalb die Handlungsmotivation des Beschuldigten in keinem Fall offen bleiben darf (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 ; Fischer StGB 58. Aufl. <2011> § 183 Rn. 5). Denn eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen - regelmäßig einer Frau, einem Kind oder einem Jugendlichen - ohne dessen Einverständnis und häufig überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil in der Absicht vorweist, sich selbst allein dadurch oder zusätzlich durch die beobachtete (und vom Täter erhoffte) Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder - in der Regel durch Masturbation - zu befriedigen; unerheblich ist demgegenüber, ob die Handlungsmotivation des Täters (zugleich) auf eine sexuelle Erregung des Opfers abzielt ( BayObLGSt 1998, 89 ff. = NJW 1999, 72 f.; BGHR § 183 Abs. 1 StGB Exhibitionistische Handlung 1; Fischer § 183 Rn. 5; Schönke/Schröder-Perron/Eisele StGB 28. Aufl. <2010> § 183 Rn. 3; MüKo/Hörnle StGB <2005> § 183 Rn. 6; LK-Laufhütte/Roggenbuck StGB 12. Aufl. <2008> § 183 Rn. 2, 3 und SK-Wolters StGB 8. Aufl. <Stand: 124. Ergänzungs-Lfg. September 2010> § 183 Rn. 2, jeweils m.w.N.). 22b) Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 183 Abs. 1 StGB ist allerdings die allgemeine und fast immer ohne weiteres zu treffende Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den erforderlichen tatbestandsmäßigen Belästigungserfolg bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nach zutreffender und - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 ; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1991, 93 f.; im Ergebnis jeweils ebenso Fischer § 183 Rn. 7; Schönke/Schröder-Perron/Eisele § 183 Rn. 3 a.E., 5; MüKo/Hörnle § 183 Rn. 7, 12; LK-Laufhütte/Roggenbuck § 183 Rn. 2: „Das bloße Inkaufnehmen der Möglichkeit, dass andere die sexuelle Manipulation am Geschlechtsteil sehen, reicht nicht aus“ und SK-Wolters § 183 Rn. 2).
  2. c)Die erkennbar eng an diesen allgemein anerkannten materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Strafbewehrung nach § 183 Abs. 1 StGB orientierte Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Dies gilt auch, soweit das Amtsgericht aufgrund seiner Feststellungen keine hinreichend sichere Überzeugung für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, nämlich für den notwendigen direkten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch (irgend-)eine andere Person hat gewinnen können. Anhaltspunkte dafür, das Amtsgericht habe in Anbetracht seiner eigenen Tatfeststellungen die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung hier rechtsfehlerhaft überspannt, sind für den Senat nicht erkennbar geworden und werden auch von der Revision nicht stichhaltig aufgezeigt. Denn das Amtsgericht hat sich insoweit gerade nicht mit der Einlassung des Angeklagten begnügt, während der Vornahme der sexuell intendierten Entblößungshandlung am geöffneten Fenster nicht bemerkt zu haben, dass ihn die beiden Frauen vom Fenster ihrer schräg gegenüber liegenden Wohnung aus gesehen hätten, wenn er auch - krankheitsbedingt – darauf gehofft habe, dass ihn jemand beobachte. Vielmehr hat das Amtsgericht alle nach Sachlage erkennbaren und gegen diese Einlassung sprechenden Umstände in seine Überlegungen einbezogen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung erschöpfend gewürdigt. Da die beiden alleinigen Tatzeuginnen keine verlässliche Aussage dazu treffen konnten, ob der Angeklagte ihre Anwesenheit tatsächlich bemerkt hatte oder aufgrund des zur Tatzeit geschlossenen Fensters der Zeuginnen diese überhaupt hätte bemerken können, versteht sich die Annahme eines direkten Tatvorsatzes des Angeklagten auch nicht etwa aus den übrigen festgestellten Umständen von selbst. Dies gilt auch, soweit das Amtsgericht nach dem Ergebnis der insoweit unergiebigen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte habe jedenfalls mit direktem Vorsatz hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch Passanten gehandelt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts liefe ein hierauf gestützter Schuldspruch vielmehr auf eine mit dem Zweifelssatz kaum vereinbare Spekulation hinaus. 2. Rechtsfehler zeigt die Revision schließlich auch nicht auf, soweit sie sich mit der Begründung gegen das freisprechende Urteil wendet, der Angeklagte hätte nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) verurteilt werden müssen. Nach der gegenüber § 183 Abs. 1 StGB ausdrücklich subsidiären Vorschrift des § 183 a StGB macht sich strafbar, „wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt“. 26a) In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, also als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es auch im Rahmen des § 183 a StGB nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt (Fischer § 183 a Rn. 6; Schönke/Schröder-Perron/Eisele § 183 a Rn. 6; MüKo/Hörnle § 183 a Rn. 9 und LK-Laufhütte/Roggenbuck § 183 a Rn. 6 unter Hinweis auf BTDrucks. VI/3521 S. 57 ; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 1997, 104 f.).
  3. b)Die vor diesem Hintergrund aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnene und nachvollziehbar begründete Überzeugung des Amtsgerichts, dass dem Angeklagten weder Absicht noch Wissentlichkeit nachzuweisen ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, ohne dass es darauf ankommt, dass der Angeklagte, wie die Revision hier als Argument ins Feld führt, „keine Vorsichtmaßnahmen gegen Beobachtungen getroffen“ hat. Denn auch insoweit kann aufgrund der festgestellten und schon oben im Zusammenhang mit § 183 StGB eingehend erörterten Tatumstände nicht festgestellt werden, dass das Amtsgericht zugunsten des Angeklagten an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte bzw. übertrieben hohe Anforderungen gestellt hat. Der Angriff der Revision erschöpft sich hier letztlich in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichterin durch ihre eigene zu ersetzen, ohne zugleich revisible Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder aber Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze aufzuzeigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/489647.html ( https://oj.is/489647 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 30 Zitiert 4 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.