Tenor
- Die Erinnerung des Verteidigers Rechtsanwalt ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ansbach vom 28.12.2010 wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Dem Angeklagten, der sich in dieser Sache seit dem 26.07.2010 in Untersuchungshaft befand, wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 10.09.2010 unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 tatmehrheitlichen Fällen sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Mit Beschluss der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Ansbach vom 27.07.2010 wurde der Erinnerungsführer Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger des mittlerweile Verurteilten bestellt. Am 29.07.2010 fand ein Gespräch über die Sach- und Rechtslage zwischen dem zuständigen Staatsanwalt, dem Verteidiger Rechtsanwalt ... sowie dem Vorsitzenden der Großen Strafkammer statt. Zu diesem Zeitpunkt war Anklage noch nicht erhoben. Hinsichtlich des Gesprächsinhaltes wird auf den Vermerk des Staatsanwalts ... (Bl. 78 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 23.09.2010, eingegangen beim Landgericht Ansbach am gleichen Tag, beantragte der Erinnerungsführer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Noch am selben Tag wurde die Akteneinsicht bewilligt. Die Versendung erfolgte am 28.09.
- Zu diesem Zeitpunkt war die Akte 209 Blatt stark. Davon betrafen die Blätter 177 und 178 d.A. einen Schriftsatz des Verteidigers mit Bitte um Akteneinsicht, Bl. 189 d.A. einen Schriftsatz des Verteidigers mit der Bitte um Herausgabe eines Schlüssels zu treuen Händen des Verteidigers, auf Blättern 197 bis 198 d.A. einen Schriftsatz des Verteidigers mit dem Antrag auf Erweiterung der Besuchszeiten für den Verurteilten sowie Bl. 209 d.A. den Schriftsatz des Verteidigers mit erneuter Bitte um Akteneinsicht. Ferner enthält die Akte auf den Blättern 192 bis 196 d.A. und 201 bis 205 d.A. die Anklageschrift, die zunächst an das Schwurgericht erhoben wurde und sodann - im Übrigen identisch - zur Großen Strafkammer erneut erhoben wurde. Die Anklageschrift wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 14.09.2010 (Bl. 207 d.A.) zugestellt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.12.2010, abgeändert mit Schriftsatz vom 08.12.2010 (Bl. 314 bis 317 d.A.) hat der Verteidiger unter anderem beantragt, eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach RVG-VV 4103 für die Besprechung am 29.07.2010 festzusetzen sowie als Pauschale für 218 Seiten Ablichtung 50,20 EUR festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.12.2010 hat die zuständige Rechtspflegerin die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.627,56 EUR festgesetzt. Das Gericht folgte dabei dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers mit Ausnahme der Terminsgebühr nach RVG-VV 4103, die nicht erstattungsfähig sei. Ferner hat das Gericht die Auslagen für Fotokopien nur in Höhe von 47,50 EUR (entspricht 200 Seiten) festgesetzt. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss wird Bezug genommen. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 03.01.2011, eingegangen beim Landgericht Ansbach am 04.01.2011, Rechtsmittel eingelegt. Auf die Begründung des Rechtsmittels wird Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Entscheidung vom 24.01.2011 nicht abgeholfen. Auf die Gründe wird Bezug genommen (Bl. 328 d.A.). Der ebenfalls angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Ansbach hat sich der Nichtabhilfeentscheidung in der Sache angeschlossen und beantragt, die Erinnerung vom 03.01.2011 als unbegründet zurückzuweisen. II. Das zulässige als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel ist unbegründet.
- Dem Verteidiger steht eine Terminsgebühr nach RVG-VV 4103 nicht zu. Bei dem Gespräch vom 29.07.2010 zwischen der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Vorsitzenden des zum damaligen Zeitpunkt voraussichtlich zuständigen Gerichts handelt es sich um eine Erörterung des Verfahrensstandes zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens nach § 160 b StPO. Für die Teilnahme an einer derartigen Erörterung fällt eine Terminsgebühr nach RVG-VV 4102 nicht an. Nr. 4102 Ziffer 1 betrifft nur richterliche Vernehmungen und Augenscheinsnahmen, Nr. 2 Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Nr. 4 Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer -Ausgleichs und Nr. 5 Sühnetermine nach § 380 StPO. Keiner dieser Nummern unterfällt die Besprechung nach § 160 b StPO. Infrage kommt allenfalls Ziffer 3, die Termine außerhalb der Hauptverhandlung erfasst. Ziffer 3 beschränkt die Terminsgebühr allerdings auf solche Termine, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Besprechung nach § 160 b StPO erfolgte nicht im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Haftprüfung. Für die Teilnahme an einer Erörterung des Standes des Verfahrens nach § 160 b StPO fällt eine Terminsgebühr daher mangels Gebührentatbestandes nicht an. Eine analoge Anwendung der numerativ aufgeführten Gebührentatbestände in Nr. 4102 kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Regelung schon um eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle enthält. Derartige Ausnahmeregelungen sind der Analogie nicht zugänglich (Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Randnummer 45, KG RVGreport 2006 151 f., Beschluss vom 30.12.2005, 4 Ws 160/05 , juris). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2005, Qs 9/05 entgegen. Diese Entscheidung betraf Erörterungsgespräche des Verteidigers mit den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit einem Haftprüfungstermin. Das Landgericht Düsseldorf hat insoweit unter anderem ausgeführt: "Sinn der Vorschrift ist es, den Zeitaufwand des Anwalts zu vergüten, der anlässlich eines Haftprüfungstermins über diesen hinausgehende sachbezogene Stellungnahmen abgibt und hiermit zur Verfahrensförderung und Beschleunigung beiträgt." Das Landgericht Düsseldorf stellt in dieser Entscheidung auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Haftprüfungstermin ab, der eine Abrechnung nach Nr. 4102 Ziffer 3 rechtfertigt. Der Fall ist insoweit mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im vorliegenden Fall ein Haftprüfungstermin nicht stattgefunden hat und daher die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 4102 Ziffer 3 gar nicht erst eröffnet waren. Auch die Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 21.12.2010, 20 Ls 620 Js 8165/08 - AK 32/09 vermag dem Rechtsmittel des Erinnerungsführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist es bereits fraglich, ob dem Amtsgericht Freiburg insoweit gefolgt werden kann, dass eine analoge Anwendung der Gebührentatbestände nach Ziffer 4102 überhaupt möglich ist. Letztlich unterscheidet sich der Fall des Amtsgerichts Freiburg vom vorliegenden Fall aber auch insoweit erheblich, als dass es dort um eine Besprechung nach § 202 a Satz 1 StPO, also im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ging. Das Amtsgericht Freiburg stützt seine Analogieerwägungen auf die Tatsache, dass Nr. 4102 Ziffern 1 und 3 jeweils auf richterliche Termine abstellt. Ein richterlicher Termin liegt bei einer Besprechung nach § 160 b StPO allerdings gerade nicht vor. Da dem Erinnerungsführer kein Gebührentatbestand nach RVG-VV Nr. 4102 zur Seite steht, ist seine Erinnerung diesbezüglich unbegründet.
- Auch hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale für Kopien ist die Erinnerung unbegründet. Der Pflichtverteidiger hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die gesamte Ablichtung der Verfahrensakte, die er zur Ausübung seines Pflichtverteidigermandates gefertigt hat, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Die Beurteilung was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen sachgemäß ist, ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen. Er selbst ist nämlich für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Der Rechtsanwalt muss allerdings das ihm eingeräumte Ermessen ausüben und darf nicht den gesamten Akt kurzerhand ablichten lassen. Er hat nämlich in diesem Zusammenhang den allgemeinen Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jeder Prozessbeteiligte - auch der Verteidiger - die Kosten und die entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten hat (LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 11.06.2003, 4 Qs 28/03 , juris). Grundsätzlich obliegt der Staatskasse der Nachweis, dass die von dem Verteidiger geltend gemachten Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigerinteressen nicht erforderlich waren. Kopierkosten sind daher im Zweifel anzuerkennen. Dies gilt jedoch nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, dass einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und zur sachgemäßen Bearbeitung nicht erforderlich waren. Der Verteidiger muss dann die Erforderlichkeit der Auslagen belegen, wobei ihm ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dabei ist der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse aber stets zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2009, 2 Ws 526/09 , juris). 12Die Entscheidung der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss, dem Pflichtverteidiger (nur) Kopierkosten für 200 Blatt zu erstatten, ist nicht zu beanstanden. Der Akt war zum Zeitpunkt der Akteneinsicht 209 Blatt stark. Hiervon waren 7 Blatt Schriftsätze des Verteidigers selbst, die im Übrigen nicht die Sache betrafen, sondern formelle Anträge zur Akteneinsicht etc. beinhalteten. Weitere 5 Blatt umfasst die Anklageschrift, die dem Verteidiger zugestellt wurde. Jedenfalls diese Kopien waren nicht erforderlich. Dabei kann es dahinstehen, ob Aufwendungen für Fotokopien eigener Anträge und Schriftsätze, vom Gericht abschriftlich übersandter Schriftstücke, Vertretungsanzeigen und Aktenanforderungsanträgen, grundsätzlich nicht zu erstatten sind (so LG Osnabrück, Beschluss vom 16.12.1982, KLs 13 Js 604/81, juris). Die Ablichtung der oben genannten Aktenbestandteile war im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erforderlich. Das Kopieren eigener Schriftsätze und zugestellten Aktenbestandteilen ist regelmäßig nicht erforderlich, da der Verteidiger diese Schriftstücke bereits in seiner Akte hat. Hat er ein gesteigertes Bedürfnis daran, einen mit dem Gerichtsakt auch von den Blattzahlen her identischen Akt in Händen zu halten, steht es ihm frei, seine Ausfertigungen bzw. Schriftsatzabschriften aus der eigenen Handakte in den Akt an der Stelle einzuheften, an der sie sich auch im Gerichtsakt befinden. Schon aus diesem Grund kann der Entscheidung des Landgerichts Traunstein (Beschluss vom 29.09.1987, 6 Qs 171/87 , juris), wonach die komplette Kopie des Aktes grundsätzlich erforderlich ist, nicht gefolgt werden. In Einzelfallen mag es geboten sein, auch eigene Schriftsätze oder zugestellte Aktenteile zu kopieren, insbesondere wenn sich auf den im Gerichtsakt befindlichen Originalen Verfügungen, Bemerkungen oder Ähnliches befinden, die für die Verteidigung von Bedeutung sind. Hierfür ist der Verteidiger jedoch darlegungsbelastet, ohne dass entsprechende Darlegungen vorliegend getroffen wurden. Aus der Akte selbst ergibt sich auch nicht, dass sich für die Verteidigung wichtige oder erforderliche Verfügungen, Vermerke oder Ähnliches sich auf den entsprechenden Aktenbestandteilen befinden. Die Erinnerung war daher insgesamt zurückzuweisen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 RVG. Permalink: http://openjur.de/u/489705.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English