Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 30.07.2010, Az. 112 C 459/10 , wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.053,67 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, und zwar die in einem vorprozessual erholten Gutachten für die Reparatur des Fahrzeuges ausgewiesene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.053,67 EUR. Am 12.09.2009 ereignete sich in A. ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ausweislich des vorprozessual erholten Schadensgutachtens, der ... beliefen sich die Reparaturkosten bezüglich des beschädigten PKWs des Klägers auf 5.545,62 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 1.053,67 EUR, mithin auf 6.599,29 EUR brutto. Obwohl kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, sondern das Fahrzeug mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu reparieren gewesen wäre, veräußerte der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug unrepariert und erwarb einen Neuwagen zum Bruttopreis von 45.081,19 EUR, wobei darin Umsatzsteuer in Höhe von 7.197,84 EUR enthalten war. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er vom Schädiger die Erstattung der Mehrwertsteuer bis zu der Höhe verlangen könne, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeuges angefallen wäre. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 22.09.2009 (Az: VI ZR 312/08 ), aus der im Umkehrschluss zu folgern sei, dass ein Geschädigter, der sich trotz klaren Reparaturschadens für eine Ersatzbeschaffung entscheide und dabei nachweislich Umsatzsteuer zu zahlen habe, dann auch die auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer erstattet bekommen müsse. Entscheidend sei nur, dass Umsatzsteuer durch die Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen sei. Das Gesetz unterscheide nicht, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung stattgefunden habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.053,67 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei ... in Höhe von 155,30 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger fiktiv auf Gutachtensbasis abrechne und aufgrund der fiktiven Abrechnung ein Ersatz etwaiger Umsatzsteuer ausscheide. Der Umkehrschluss aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des BGH gehe fehl, weil es dort um den Ersatz bzw. die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gegangen sei. Hier habe der Kläger einen Neuwagen gekauft. Im Übrigen sei Umsatzsteuer nach dem Gesetzeswortlaut des § 249 BGB nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich auch angefallen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe sich für einen gänzlich anderen Weg der Wiederherstellung entschieden. Es sei nicht irrelevant, ob sich der Geschädigte für eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur entschließe, weil § 249 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag abstelle. Erforderlich sei die Anschaffung eines Neufahrzeuges jedoch zu keinem Zeitpunkt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.053,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 zu zahlen und den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei ... in Höhe von 155,30 EUR freizustellen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte die auf die Nettoreparaturkosten entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen habe, weil diese im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen sei. Den Bedenken der Beklagten, eine Neuanschaffung sei nicht erforderlich gewesen und es handele sich bei dem erworbenen Fahrzeug nicht um eine gleichwertige Sache, werde dadurch Rechnung getragen, dass die erstattungsfähige Umsatzsteuer auf denjenigen Betrag beschränkt sei, der auch bei der Reparatur des beschädigten PKW angefallen wäre. Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Beklagte weiter gegen die Zuerkennung der Mehrwertsteuer, die auf eine unstreitig nicht durchgeführte Reparatur entfallen würde. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag trägt die Beklagte vor, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Naturalrestitution, nämlich der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges oder der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges habe. Allerdings sei der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution gehalten, diejenige Art der Schadensbeseitigung zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Bereits dies habe der Kläger nicht getan. Tatsächlich gedeckt vom Wirtschaftlichkeitspostulat wäre lediglich eine Reparatur, unter keinen Umständen jedoch eine Ersatzbeschaffung gewesen. Zudem finde das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze in dem Verbot, sich durch den Schadensfall zu bereichern. Entscheide sich der Kläger, eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben, könne er gleichwohl lediglich auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Rechne der Geschädigte auf Basis eines vorgerichtlichen Gutachtens ab, handele es sich um eine fiktive Schadensberechnung, weil eine Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Dass der Kläger keine Umsatzsteuer für eine nicht durchgeführte Reparatur geltend machen könne, ergebe sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur erstattungsfähig sei, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger fiktiv abgerechnet habe. Eine fiktive Abrechnung liege immer dann vor, wenn eine konkrete Reparatur nicht durchgeführt worden sei. Der Umstand, dass der Kläger gleichwohl eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe, dürfe demgegenüber keine Berücksichtigung finden, da diese Art der Naturalrestitution nicht vom Wirtschaftlichkeitspostulat gedeckt gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 30.07.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Mehrwertsteuer bis zu der Höhe erstattungsfähig ist, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeuges angefallen wäre. 1. Die Frage, ob dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles, dessen PKW nach einem erholten Gutachten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu reparieren ist und der sich dennoch statt zur Reparatur unter Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Kauf eines Neuwagens entscheidet, neben dem Anspruch auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten auch ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer (in der Höhe, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeuges angefallen wäre) zusteht, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
- a)Der BGH (BGH NJW 2009, 3713 f.) war mit einem Fall befasst, in dem es zwar ebenfalls um einen Geschädigten ging, an dessen Fahrzeug ein eindeutiger Reparaturschaden weit entfernt vom Totalschaden entstanden war und der das Fahrzeug unrepariert veräußert und ein nicht gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Im Unterschied zum hier zu entscheidenden Fall wurde das Ersatzfahrzeug jedoch von Privat erworben, sodass keine Umsatzsteuer anfiel. Insoweit hat der BGH entschieden, dass, wenn ein Geschädigter den Weg der Ersatzbeschaffung wähle, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bestehe, ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zustehe, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stünden, nämlich die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dabei habe der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige Alternative zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Darüber hinaus finde das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch den Schadensfall zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen könne, solle der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen. Zwar verbleibe dem Geschädigten die Möglichkeit, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen und eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. Auch in diesem Fall könne er nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erfordere. Rechne der Geschädigte auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handele es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließe der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 eingeführten gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern wollen, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen sei. In diesen Fällen komme es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen sei, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe. Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen solle sich nach der Absicht des Gesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schaden entfalle. Umsatzsteuer solle nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfalle. Sie solle hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibe. Werde eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und falle dafür Umsatzsteuer an, so sei die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Falle für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, etwa beim Kauf von Privat, keine Umsatzsteuer an, sei sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall sei sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenze. Nach diesen Grundsätzen sei eine Erstattung der Umsatzsteuer schon deswegen nicht möglich, weil der Kläger weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur habe durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeuges von privat Umsatzsteuer angefallen sei. 20b) Für den hier zu entscheidenden Fall der Anschaffung einer nicht gleichwertigen Ersatzsache, bei der Umsatzsteuer angefallen ist, wird in der Rechtsprechung der Amts- (etwa AG Münster, Urteil vom 16.10.2006, Az: 6 C 3692/06 ) und Landgerichte (etwa LG Paderborn Schaden-Praxis 2008, 442 f.) verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass bei einer fiktiven Schadensberechnung auf Gutachtensbasis gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung der Umsatzsteuer generell nicht in Betracht komme. Dies gelte auch für die beim Kauf eines neuen Fahrzeuges anfallende Umsatzsteuer, da eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung nicht zulässig sei.
- c)Nach anderer Ansicht (LG Arnsberg NJW 2011, 158 ; LG Kassel, Urteil vom 26.02.2009, Az: 1 S 344/08 ; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.05.2010, Az: 13 S 5/10 ) kann der Geschädigte, der sich, wie hier, ein mehrwertsteuerpflichtiges Ersatzfahrzeug anschafft, ohne dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, vom Schädiger die Erstattung von Mehrwertsteuer bis zu der Höhe verlangen, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeuges angefallen wäre. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung liege nicht vor, da der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten habe und insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Der Anspruch setze (nur) voraus, dass der Geschädigte eine Sache erwerbe, die mit der beschädigten Sache wenigstens funktional vergleichbar sei (ähnlich auch Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 249 Rn. 26: Nach dem im Zusammenhang des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB weit auszulegenden Restitutionsbegriff sei anteilige Umsatzsteuer auch zu ersetzen, wenn der Geschädigte als Ersatz für die beschädigte Sache eine teurere Sache anschafft). 2. Die Kammer hält die zuletzt unter Ziffer 1c) dargestellte Auffassung für zutreffend, wobei dafür im Wesentlichen die folgenden Gründe entscheidend sind:
- a)Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.09.2009 ( NJW 2009, 3713 f.) die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht entschieden. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für die Lösung der hiesigen Fallgruppe nicht eindeutig.
- b)Deshalb kommt den Gesetzesmaterialien bei der Auslegung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgebliche Bedeutung zu (zutreffend Seibel, VersR 2010, 36 ff.). § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 01.08.2002 (BGBl. I 2002, 2674) eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 22 ff.) ist - soweit hier von Relevanz - u.a. folgendes ausgeführt: "Umsatzsteuer soll nur noch dann ersetzt verfangt werden können, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt (...). Angefallen ist die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet hat oder er sich hierzu verpflichtet hat. (...) Wenn für eine Reparatur des Schadens Umsatzsteuer anfällt, ist diese in vollem Umfang zu ersetzen. (...) Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung erfolgt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. (...) Nach der Neuregelung bleibt auch die Möglichkeit bestehen, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung zu wählen und auf der Basis der wirtschaftlich gebotenen Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. So kann der Geschädigte nach wie vor eine höherwertige Ersatzsache anschaffen. Er kann auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre: Fällt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (§ 10 Abs. 1 UstG), kann sie bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages verlangt werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre (...)". Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auch den hier zu entscheidenden Fall bedacht hat und und nach seinem Willen dahingehend lösen wollte, dass der Geschädigte auch dann, wenn er für die beschädigte Sache eine höherwertige Ersatzsache anschafft, Umsatzsteuer bis zu der Höhe verlangen kann, in der diese im Falle der Reparatur des Fahrzeuges angefallen wäre. Bei diesem klar und eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers bleibt für die unter Ziffer 1b) dargestellte Auffassung kein Raum (so richtig Seibel, VersR 2010, 36 ff.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem unter Ziffer 1a) in Bezug genommenen Urteil des BGH nichts anderes herleiten lässt, zumal auch der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung verwiesen hat. Nach alledem hat das Amtsgericht richtig entschieden, sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage nach wie vor unterschiedlich beantwortet wird und deren Auftreten über den konkreten Einzelfall hinaus auch in Zukunft in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erwartet werden kann (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/489709.html Kommentare
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