Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Durch Bescheid vom
- Dezember 2010 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und gab ihm auf, seinen näher bezeichneten französischen Führerschein vorzulegen. Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall der unterbleibenden Vorlage des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen ab Bescheidszustellung wurde dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am
- Dezember 2010 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg. Ebenfalls am
- Dezember 2010 beantragte er beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Bescheids vom
- Dezember
- Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
- Januar 2011 ab. Die dem Antragsteller durch Postzustellungsauftrag übermittelte Entscheidung wurde ihm am
- Januar 2011 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Mit einem am
- Februar 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten legte der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe Deutschland am
- Januar 2011 zum Zwecke der Eheschließung in Moldawien verlassen und sei erst am
- Februar 2011 zurückgekehrt. Von dem angefochtenen Beschluss habe er deshalb erst am
- Februar 2011 Kenntnis nehmen können. Auf die zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und die in diesem Zusammenhang in Ablichtung vorlegten Dokumente (Bl. 7 bis 9 der Akte des Verwaltungsgerichtshofs) wird verwiesen. Die Antragsgegnerin erachtet eine Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet für geboten. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO nicht innerhalb offener Beschwerdefrist entweder beim Verwaltungsgericht oder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt wurde. Der Beschluss vom
- Januar 2011 wurde dem Antragsteller am
- Januar 2011 frei von Formfehlern zugestellt. Da die Entscheidung mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, betrug die Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen; sie endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO und § 57 Abs. 2 VwGO mit dem Ablauf des
- Februar
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, da er entgegen § 60 Abs. 1 VwGO die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden versäumt hat. Da er damit rechnen musste, dass ihm während der einmonatigen Abwesenheit von seiner Wohnung in dem von ihm eingeleiteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Entscheidung zugestellt werden könnte, verstieß er gegen wohlverstandene eigene Interessen, wenn er keine Vorkehrungen traf, um zu verhindern, dass ein solcher Beschluss in Rechtskraft erwächst. In der Entscheidung vom
- August 2007 ( NJW 2007, 3486 /3487 f.) hat das Bundesverfassungsgericht zu der Frage, was von einer Person erwartet werden kann, die sich - wie der Antragsteller - vorübergehend nicht in ihrer ständigen Wohnung aufhält, ausgeführt: "Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (vgl. BVerfGE 41, 332 [336] = NJW 1976, 1537 ; BVerfG [
- Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, 847 ). Anders verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (vgl. BVerfGE 25, 158 [166] = NJW 1969, 1103 ; BVerfGE 26, 315 [319] = NJW 1969, 1531 ; BVerfGE 34, 154 [156] = NJW 1973, 187 ; BVerfGE 41, 332 [336] = NJW 1976, 1537 ). Ist er an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihn beginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (vgl. BGH, NJW 2000, 3143 ; VersR 1995, 810 [811]; VersR 1992, 1373 ; NJW 1986, 2958 )." Ausgehend von diesen Erwägungen hat es das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom
- August 2007 ( a.a.O. ) zu Lasten des dortigen Beschwerdeführers, der knapp einen Monat lang von seiner Wohnung abwesend gewesen war, gewertet, dass er keine Vorsorge zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ergriffen hatte, obwohl er davon ausgehen musste, mit einer zivilgerichtlichen Klage überzogen zu werden, da ihm ein Dritter diesen Schritt angekündigt hatte und außergerichtliche Verhandlungen gescheitert waren. Erst recht muss sich vor diesem Hintergrund eine Person die schuldhafte Vernachlässigung wohlverstandener eigener Belange entgegenhalten lassen, die nicht nur - wie in dem vom Bundesverfassungsgericht am
- August 2007 ( a.a.O. ) entschiedenen Fall - passiv mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen wird, sondern die - wie der Antragsteller - selbst einen Rechtsstreit eingeleitet hat. In nochmals gesteigertem Maß gilt das dann, wenn es sich hierbei nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt, sondern der Betroffene vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat. Denn in derartigen Streitsachen sind die Gerichte im Lichte des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, ehestmöglich zu entscheiden. Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Beschluss vom 12.11.1974 NJW 1975, 1295 /1296) deshalb davon aus, dass, "wer durch Stellung eines Antrags ein - zumal eilbedürftiges - verwaltungsgerichtliches Rechtsschutzverfahren in Gang bringt, … grundsätzlich im eigenen Interesse Vorsorge wegen der Zustellung von Entscheidungen während seines Urlaubs treffen" muss. Auch im Schrifttum (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2009, RdNr. 10 zu § 60; Saurenhaus in Wysk, VwGO, 2011, RdNr. 11 zu § 60) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, wonach bei einer nicht länger als ca. sechs Wochen dauernden Abwesenheit (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG vom 11.2.1976 BVerfGE 41, 332 /336) grundsätzlich keine Vorkehrungen im Hinblick auf während dieser Zeitspanne ggf. erfolgende Zustellungen ergriffen werden müssen, u. a. dann nicht gilt, wenn mit der Bekanntgabe einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerechnet werden muss (vgl. allgemein zu dem Gebot, auch bei nur kürzerer Abwesenheit dann Vorsorge treffen zu müssen, dass man von Zustellungen Kenntnis erlangt, wenn mit derartigen Maßnahmen zu rechnen ist, BVerwG vom 25.4.1975 DÖV 1976, 167; vom 1.9.1988 Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 54; BSG vom 14.11.2008 Az. B 12 KR 82/07 B <juris> RdNr. 5; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 30 zu § 60). Dass die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern über Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO, die auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts eingereicht werden, innerhalb von weniger als einem Monat befinden, ist nicht ungewöhnlich. Besondere Umstände, aufgrund derer der Antragsteller darauf vertrauen durfte, während seiner Abwesenheit werde keine Entscheidung über das von ihm eingereichte Gesuch um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehen, hat er weder vorgetragen noch sind sie unabhängig hiervon ersichtlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von der Sachverhaltsgestaltung, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom
- September 1979 (BayVBl 1980, 183) zu befinden hatte. In jenem Verfahren brauchte die Antragstellerin während einer 16-tägigen, urlaubsbedingten Abwesenheit deshalb nicht mit der Zustellung einer Entscheidung über ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rechnen, weil das Verwaltungsgericht sie elf Tage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgefordert hatte, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen und sich darüber zu erklären, ob sie in eigenem Namen handele. Dem Antragsteller wäre es im Übrigen ohne weiteres möglich gewesen, den Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergehenden erstinstanzlichen Entscheidung zu vermeiden. Denn er hätte das Verwaltungsgericht bitten können, während seines Auslandsaufenthalts keine Entscheidung zu treffen oder bekanntzugeben. Alternativ dazu wäre in Betracht gekommen, eine Person seines Vertrauens zu beauftragen, ihm den Beschluss zur Kenntnis zu bringen oder die (vorsorgliche) Einlegung einer Beschwerde durch eine nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigte Person zu veranlassen (vgl. zu diesen drei Möglichkeiten BVerwG vom 25.4.1975, a.a.O.; VGH BW vom 12.11.1974, a.a.O. ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Darlegungen im letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/490033.html Kommentare
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