S. (Chefarzt am Krankenhaus M.) ist mit Gutachten vom 24.06.2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger unfallbedingt eine Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter (komplette Supraspinatusruptur, Teilruptur M. Subscapularis, Teilruptur lange Bizepssehne) eingetreten sei. Es bestehe ein Zustand nach Tenotomie der langen Bizepssehne. Aufgrund der aktiven Bewegungseinschränkung für Abduktion unter 120 Grad mit deutlicher Bewegungsschmerzhaftigkeit, geringer Minderung der Schultergürtelmuskulatur und erheblicher Kraftminderung sei eine MdE von 20 v.H. angemessen. Sollte aufgrund eines Fortschreitens der Defektarthropathie der rechten Schulter eine Zunahme des Funktionsverlustes an der rechten Schulter eintreten, sei eine neuerliche Bewertung erforderlich. Dr. K. hat mit ergänzender Stellungnahme vom 17.08.2003 erwidert, unter besonderer Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der vorbestehenden Degenerationszeichen habe der Unfall vom 03.11.1999 lediglich zu einer Zerrung des vorgeschädigten degenerativ veränderten Schultergelenkes geführt. Auf Hinweis des Sozialgerichts München in der öffentlichen Sitzung vom 21.04.2008 ist die Klage in dem Verfahren S 9 U 301/02 zurückgenommen worden. Die Bevollmächtigten des Klägers haben sich mit Schriftsatz vom 02.03.2005 an die Beklagte gewandt und beantragt, den Bescheid vom 19.04.2001 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Nachdem sich die Beschwerden an der rechten Schulter in letzter Zeit erneut verschlechtert hätten, habe sich der Kläger in ärztliche Behandlung zu Dr. D. begeben müssen. Dieser verwies mit Befundbericht vom 27.12.2004 auf die gutachterlichen Ausführungen des Dr. S. und betonte, dass die an der rechten Schulter bestehenden Defekte allein auf das Unfallgeschehen vom 03.11.1999 zurückzuführen seien. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 29.04.2005 abgelehnt, den Bescheid vom 19.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Zur Begründung ist sinngemäß auf das Verfahren vor dem Sozialgericht München S 9 U 301/02 Bezug genommen worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 zurückgewiesen worden. Die Ausführungen des Dr. D. mit Attest vom 27.12.2004 seien nicht geeignet, das Ergebnis des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sowie des nachfolgenden Sozialgerichtsverfahrens zu revidieren. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 41 U 664/05 hat das Sozialgericht München die Unfallakten der Beklagten, die bisherigen Streitakten sowie die Unterlagen des nunmehr behandelnden Orthopäden Dr. D. beigezogen.
G. ist mit fachorthopädischem Gutachten vom 17.05.2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei dem Kläger vorliegende Rotatorenmanschettenschädigung unfallbedingt sei und eine MdE von 20 v.H. bedinge. Der Kläger habe gegenüber den Vorgutachtern und auch ihm gegenüber übereinstimmend einen geeigneten Unfallmechanismus geschildert: Bei dem Sturz über den Hubwagen bzw. die Gabel des Hubwagens sei der Kläger auf die rechte Körperseite und den angelegten rechten Ellenbogen gefallen; hierbei sei der rechte Ellenbogen mit dem rechten Oberarm nach innen gerissen bzw. kraftvoll vor den Körper geführt worden, wobei es zu einer Auswärtsdrehung im Schultergelenk gekommen sei. Außerdem habe Dr. K. mit ärztlicher Unfallmeldung vom 04.11.1999 ein Trop-Arm-Syndrom mit frischer Supraspinatusteilruptur und Erguss diagnostiziert. Nachdem auch die Voranamnese leer sei und sich im Übrigen keine degenerativen Veränderungen an den übrigen Rotatorenmanschetten-anteilen gefunden hätten, spräche auch die vier Wochen nach dem Ereignis durchgeführte Kernspintomographie dafür, dass die gefundenen Veränderungen als traumatisch zu interpretieren seien (Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter mit komplettem Riss der Supraspinatussehne, Teilruptur des Muskulus subscapularis und Teilruptur der langen Bizepssehne; Zustand nach Arthroskopie der rechten Schulter vom 01.08.2000 mit Debridement der Rupturen und Tenotomie der langen Bizepssehne bei nicht rekonstruierbarem Rotatorenmanschettendefekt; Schwäche und Behinderung bei Überkopftätigkeit, deutlichem Kraftverlust im Bereich der Rotatorenmanschette und ungenügender Kompensation durch die schulterumgreifende Muskulatur; aktive deutliche Bewegungseinschränkung). Dr. K. hat mit beratungsärztlicher Stellungnahme ausgeführt, dass auch nach seiner Erfahrung das Ereignis vom 03.11.1999 eine frische traumatische Schädigung der rechten Rotatorenmanschette verursacht habe. Insoweit sei den gutachterlichen Ausführungen des Dr. G. zu folgen. Allerdings werde eine rentenberechtigende MdE nicht erreicht. Dementsprechend hat die Beklagte unter dem 26.10.2006 ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, als Unfallfolgen anzuerkennen: "Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Rotatorenmanschettenverletzung mit komplettem Riss der Obergrätensehne, Teilriss des Unterschulterblattmuskels sowie Teilriss der langen Oberarmmuskelsehne." Dr. G. hat mit Stellungnahme vom 07.03.2007 erwidert, dass eine MdE von 20 v.H. neben den üblichen Bewegungseinschränkungen (aktive Beweglichkeit von bis 120 Grad Flexion bzw. Elevation) vor allem an folgenden morphologischen und funktionellen Diagnosen festgemacht werde: Rotatorenmanschettenschädigung ohne Cuff-Tear, Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit ungünstigem Verlauf bei Muskelminderung des Schultergürtels sowie begleitender Kraftminderung; noch ohne periphere Atrophie/Dystrophie. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.04.2007 entgegnet, dass die von Dr. G. im Rahmen seiner Untersuchung gemessenen Befunde deutlich besser seien. Auch die Prüfung der groben Kraft an den oberen Extremitäten habe lediglich eine leichte Linksbetonung ergeben. Ebenso hätten sich keine Instabilitätszeichen an der rechten Schulter gefunden. Eine MdE von 20 v.H. werde somit nicht erreicht. In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2008 hat die Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: Die Beklagte erklärt sich bereit, den Bescheid vom 29.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte Folgen des Unfalles vom 03.11.1999 entsprechend Ziffer 1 des Vergleichsangebots vom 26.10.2006 anerkennt. Die Beklagte ändert insoweit den Bescheid vom 19.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002. Die Beklagte wertet den Antrag vom 02.03.2005 zugleich als Verschlimmerungsantrag. Die Beteiligten sind sich einig, dass im anhängigen Verfahren auch über eine Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 03.11.1999 zu entscheiden ist; insbesondere gehen die Beteiligten davon aus, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 auch einen Verschlimmerungsantrag ablehnend verbeschieden hat. Im Folgenden hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 20.06.2008 ausgesprochen: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 und unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 19.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 03.11.1999 für die Zeit ab 01.01.2005 eine Teilrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Hierbei hat sich das Sozialgericht München auf das Gutachten des Dr. G. vom 17.05.2006 mit seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19.07.2006 und 07.03.2007 gestützt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 26.02.2009 ging am 27.02.2009 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung hob die Beklagte hervor, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.06.2008 sei bereits deshalb aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen sei (§ 134 SGG). Der Vorsitzende der 41. Kammer des Sozialgerichts München habe das schriftliche und unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle erst am 20.01.2009 übergeben. In der Sache werde auf die Ausführungen des Dr. K. vom 11.10.2006 Bezug genommen, nach welchen eine MdE von 20 v.H. nicht gerechtfertigt sei. Von Seiten des Senats wurden die Unfall-Akten der Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten S 9 U 301/02 sowie S 41 U 664/05 beigezogen.
C. bestätigte mit orthopädisch-chirurgischem Gutachten vom 06.08.2009, dass das Unfallereignis vom 03.11.1999 unfallbedingt eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts zur Folge gehabt habe. Es finde sich eine Periarthropathie des rechten Schultergelenkes bei endgradiger Bewegungseinschränkung mit Nachweis eines schmerzhaften Bogens (ab 110 Grad) und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden. Dies bedinge eine MdE von 15 v.H. zumal keine Schulterinstabilität bestehe. Die Beklagte billigte mit Schriftsatz vom 25.08.2009 die Ausführungen des Dr. C. und ersuchte gleichzeitig um Nachfrage, von welcher konkreten zeitlichen Begrenzung der Verschlimmerung Dr. C. ausgehe. - Die Bevollmächtigten des Klägers rügten mit Schriftsatz vom 15.09.2009, dass Dr. C. das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 26.10.2006 und die dort anerkannten Unfallfolgen nicht ausreichend beachtet habe. In Berücksichtigung der auch von Dr. C. beschriebenen Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ab 110 Grad sei eine MdE von 20 v.H. angemessen wie bereits folgerichtig von Dr. G. befürwortet. Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 06.10.2009 darauf hin, dass es nicht zu einer Rottorenmanschettenkonstruktion oder zu einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion gekommen sei, sondern zu einer Rotatorenmanschettenverletzung. Nachdem jedoch die Armseitwärtsbewegung bei dem Kläger bis 120 Grad rechts ausführbar sei, sei eine MdE von 15 v.H. unter Berücksichtigung aller Unfallfolgen zuzustimmen. Um Stellungnahme gebeten präzisierte Dr. C. unter dem 13.10.2009, dass seinerzeit eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung von acht Wochen eines zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vorschadens, nicht jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung aufgeführt worden sei. In einem nachträglich geführten Telefonat am 16.10.2009 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten sei nochmals eine rentenwirksame MdE im Hinblick auf eine zu diskutierende Verschlimmerung ab 01.01.2005 ausgeschlossen worden. - Während die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.11.2009 an ihrer Auffassung festhielt, dass eine MdE von 20 v.H. nicht erreicht werde, rügten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16.11.2009, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. C. mit einer Mitarbeiterin der Beklagten den Ausgang des Verfahrens diskutiert habe (ohne allerdings förmlich einen Befangenheitsantrag zu stellen). Mit weiterem Schriftsatz vom 30.11.2009 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, der Stellungnahme des Dr. C. vom 13.10.2009 sei zu entnehmen, dass dieser die ohne durch die Rotatorenmanschettenverletzung verursachten Funktionsausfälle mit einer MdE von 15 v.H. eingeschätzt habe. Dies könne nur bedeuten, dass die MdE mit Berücksichtigung dieser Verletzung mindestens 20 v.H. betrage. In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 stellt der Bevollmächtigte der Beklagten die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.02.2009:
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