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VG Bayreuth, Urteil vom 22.03.2011 - B 2 K 10.1027

Obsah (13)§ 4§ 5§ 44§ 113§ 6§ 9§ 35Art. 10Art. 45§ 7§ 29§ 154§ 167

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

reichung der Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung gebeten. Auch wurde um die Vorlage eines amtlichen Lageplans im Maßstab 1:5000 gebeten. Am 12.07.2010 fand im Landratsamt Kronach eine Besprechung über das Vorhaben statt. Zum Ergebnis ist festgehalten, dass der Anlagenstandort im Regionalplan weder als Vorbehaltsgebiet noch als Vorrangfläche ausgewiesen ist und außerdem im Landschaftsschutzgebiet liegt. Das Vorhaben sei daher nicht genehmigungsfähig. Der Klägerin wurde empfohlen, den Antrag zurückzunehmen oder ruhen zu lassen, bis die planungs- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen seien. Mit Schreiben vom 31.08.2010 hörte das Landratsamt Kronach die Klägerin hinsichtlich einer Antragsablehnung an und erklärte mit Bescheid vom 26.10.2010 die Errichtung von drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 E 2 auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 643 und 644 der Gemarkung Lauenhain für unzulässig. Zur Begründung ist ausgeführt, die Standorte lägen im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Frankenwald“. Zweck der Unterschutzstellung sei es, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Erholungseignung der Landschaft zu gewährleisten. Deshalb seien im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder den besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Das Landratsamt habe darauf hingewiesen, dass die Errichtung der aus Gründen der Flugsicherheit auffällig zu haltenden Windenergieanlagen den Blick über die Frankenwaldhöhen industriell überprägen würde. Die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes und die Erholungseignung der Landschaft gingen verloren. Aufgrund der enormen Fernwirkung sei das Vorhaben mit dem Schutzzweck nicht zu vereinbaren und deshalb

§ 4der Landschaftsschutzgebietsverordnung verboten.

Eine Befreiung komme mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Windkraftanlagen seien nicht aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig und das Verbot führe nicht zu einer unzumutbaren Belastung. Eine Abweichung wäre mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28.10.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2010, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Klage erheben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 12.01.2011 vortragen lassen, der Vorhabensstandort sei durch eine bestehende Windkraftanlage und eine Stromtrasse bereits vorgeprägt. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und diese sei zu bejahen.

§ 5Abs.

1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfe die Errichtung einer baulichen Anlage einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis und diese sei zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 4 der Verordnung genannten Wirkungen hervorrufen könne, oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten.

§ 4

seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck des § 3 zuwiderlaufen könnten. Schutzzweck der Verordnung sei die Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes, die Erhaltung der den Landschaftscharakter in besonderem Maß prägenden Wiesenwälder und die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen werde zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Trotz ihrer Lage im Landschaftsschutzgebiet erwiesen sich die Anlagenstandorte nicht als besonders schutzwürdig, denn die nähere Umgebung werde durch ein bereits vorhandenes Windrad und eine Freileitungstrasse mit großen Stahl- und Gittermasten geprägt. Drei weitere Windkraftanlagen würden zu keiner Verschlechterung der bereits bestehenden Situation mehr führen. Angesichts der Situierung im Wald handele es sich um keine exponierte Lage und ein Großteil der Türme werde durch die Bewaldung verdeckt. Außerdem gelte es zu bedenken, dass in Oberfranken Windenergieanlagen bereits in erheblicher Zahl errichtet seien. Sie gehörten quasi zur Landschaft. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sei nicht zu besorgen. Jedenfalls müsse eine Befreiung erteilt werden, denn der Errichtung von Windenergieanlagen sei im Außenbereich substantieller Raum zu schaffen. Eine Gemeinde müsse die Möglichkeit haben, auf ihrem Gebiet der Windkraftnutzung Raum einzuräumen. Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, denn der Regionalplan Oberfranken-West entfalte keine Ausschlusswirkung. Zwar seien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen, doch werde hierdurch der Windkraft nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt. Der Regionalplan Oberfranken-West könne deshalb dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, zumal außerdem die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorlägen. Der konkrete Standort sei bereits erheblich vorbelastet. Belange des Naturschutzes stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die weitere Umgebung habe zwar durchaus ihren Reiz, jedoch handele es sich keineswegs mehr um unberührte Natur. Sie werde vielmehr durch zahlreiche Siedlungen und Ortschaften samt zugehöriger Infrastruktur durchsetzt. Es handele sich um eine durch landwirtschaftliche Flächen und Waldgebiete geprägte Kulturlandschaft. In der

bargemeinde Steinbach gebe es drei Windenergieanlagen, die mitten im Landschaftsschutzgebiet Frankenwald lägen. Sämtliche Vorranggebiete für Windenergieanlagen des Regionalplans Oberfranken-West befänden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Man müsse deshalb davon ausgehen, dass Windenergieanlagen nicht als Beeinträchtigung des Gebietscharakters zu beurteilen seien. Die Wirkung dreier Windkraftanlagen auf den Frankenwald sei mehr als gering und vernachlässigbar. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft sei nicht zu besorgen. Die Klägerin beantragte zunächst, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2010 zur Erteilung des beantragten Vorbescheides zu verpflichten, und hilfsweise, den Beklagten zu einer erneuten Verbescheidung zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Kronach vom 26.10.2010 zu verpflichten, über den Vorbescheidsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kronach, die Klage abzuweisen. Aus Sicht des Landratsamtes steht die Landschaftsschutzverordnung der Erteilung des beantragten Vorbescheides entgegen. Das von der Regierung von Oberfranken in Auftrag gegebene und im Jahr 2005 fertig gestellte Landschaftsentwicklungskonzept für die Region Oberfranken-West bezeichne die kulturhistorische Bedeutung des betroffenen Landschaftsraums als sehr hoch. Die optische Wirkung der außerhalb des Landschaftsschutzgebietes errichteten Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 100,00 m halte sich noch in Grenzen, ebenso die der 30 m hohen Freileitungstrasse. Die vorhandene Windkraftanlage könne jedoch mit den geplanten nicht verglichen werden, denn die Turmhöhe betrage bereits 138 m. Der umliegende Wald sei wegen seiner begrenzten Höhe nicht geeignet, die optischen Wirkungen zu dämpfen. Die Windkraftanlagen hätten sechsfache Baumhöhe. Es sei nicht das einzelne Grundstück zu betrachten, sondern der Landschaftsteil, in dem das Baugrundstück eingebettet sei. Der Naturpark „Frankenwald“ stelle zusammen mit dem anschließenden Naturpark „Thüringer Schiefergebirge“ ein überregional bedeutsames Erholungsgebiet dar. Die Erholungsfunktion der Landschaft hänge nicht zuletzt vom Landschaftsbild ab. Es würden zwar nur wenige Waldbesucher gestört, doch könne eine kilometerweite Fernwirkung der Anlagen nicht in Abrede gestellt werden. Von den optischen Auswirkungen würden mehr als 46 % des Landschaftsschutzgebietes und etwa 62 % des Naturparks Frankenwald betroffen sein. Dabei gehe es nicht um eine entfernte Silhouette am Horizont, sondern um eine bei Tag und

t deutlich hervortretende technische Anlage. Die Nutzung der Windenergie stehe zwar im öffentlichen Interesse, doch folge daraus nicht zwingend, dass Windkraftanlagen an jedem beliebigen Standort zuzulassen seien. Voraussetzung des Landschaftsschutzes sei nicht, dass es sich um unberührte Natur handeln müsse. Denn entsprechende Landschaftsräume seien in Deutschland, wenn überhaupt nur äußerst selten anzutreffen. In einem großflächigen Landschaftsschutzgebiet sei die Integration der Kulturlandschaft nicht ausgeschlossen. Die von der Klägerin benannten Windkraftanlagen bei Hirschfeld lägen nicht im Landschaftsschutzgebiet. Das Landschaftsentwicklungskonzept sei geeignet, die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsraums zu bewerten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.12.2010 die Stadt Ludwigsstadt zum Verfahren beigeladen. Diese hat sich mit Schreiben vom 26.01.2011 geäußert und keinen Sachantrag gestellt. Das Gericht hat am 07.06.2011 die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Zu den Feststellungen wird auf die Niederschrift und auf die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2011 verwies die Klägerin noch einmal auf den im Regionalplan Oberfranken-West vorgesehenen Ausnahmetatbestand, wonach eine Ausnahme dann gegeben ist, wenn die ausreichende Windhöffigkeit festgestellt und die ökonomische und ökologische Eignung der Fläche

gewiesen ist. Laut einer vorgelegten Ertragswertberechnung beträgt die Windgeschwindigkeit an den geplanten Standorten in einer Höhe von 140 m 7,5 m/s. Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 erwiderte das Landratsamt Kronach, die für die Anlagen vorgesehenen Standorte lägen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Frankenwald“, welches die Kernzone des Naturparks „Frankenwald“ darstelle. Auf Thüringer Seite schließe sich unmittelbar das Landschaftsschutzgebiet „Thüringer Schiefergebirge“ als Kernzone des Naturparks „Thüringer Schiefergebirge“ an. Vor Ort gingen die Naturparke und Schutzgebiete nahtlos ineinander über. Großflächige Waldbereiche und offene Ortslagen würden sich zu einer historisch geprägten, naturnahen Kulturlandschaft verbinden, die sich aufgrund ihrer ruhigen Strukturvielfalt sowohl für die Erholung als auch als Lebensraum für anspruchsvolle Wildtierarten anbiete. Die Schutzwürdigkeit des Landschaftsraumes sei im Gutachten des Regierungsbeauftragten für Naturschutz in Oberfranken vom 17.12.1970 ausführlich dargestellt.

Ziffer 4 des Gutachtens werde das großflächig bewaldete und im Kern noch wenig veränderte Mittelgebirgsgebiet mit einem typischen und markanten Landschaftsbild als sehr schutzwürdig bezeichnet. Auf die große Bedeutung als ruhiges Erholungsgebiet sei ebenfalls hinzuweisen. Zweck der Landschaftsschutzgebietsverordnungen sei die Bewahrung des reizvollen und charakteristischen Landschaftsbildes und des daraus resultierenden intakten Naturhaushalts. Der Standort der geplanten Windkraftanlagen liege somit inmitten einer Landschaft, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und von unterschiedlichen Gremien aufgrund ihrer ökologischen und touristischen Bedeutung unter Schutz gestellt worden sei. Die geplanten ca. 180 m hohen Anlagen würden sich weit über ihre direkte Umgebung hinaus auswirken. Das Bundesamt für Naturschutz erkläre in seinem Positionspapier „Windkraft über Wald“ vom Juli 2011, dass eine Anlagenhöhe von bis zu 200 m zu deutlich störenden Effekten bei der Landschaftswahrnehmung führe. Das Bayerische Landesamt für Umwelt habe im Jahr 2004 in „Windenergieanlagen und Landschaftsbild“ die seinerzeit nur etwa 120 m hohen Anlagen als technische Überprägung und Maßstabsverlust durch neue Dimensionen, Entwertung naturnaher, bisher von technischen Anlagen unberührter Landschaftsräume, Beeinträchtigung historischer Kulturlandschaften und Aufhebung landschaftsprägender Horizontalstrukturen bezeichnet. Anlagen der neuen Generation seien wegen ihrer noch größeren Höhen noch kritischer anzusehen. Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Landschaft könnten im Raum Hof

vollzogen werden. Der Wald-Windpark „Fasanerie“ dominiere neben weiteren Windparks den Horizont über der Stadt noch in einem geschätzten Abstand von fast 15 km deutlich. Das ursprüngliche Landschaftsrelief löse sich unter der gigantischen Technik weitgehend auf und es werde nicht mehr wahrgenommen. In einem besiedelten Mittelgebirge wie dem Frankenwald seien wegen der zahlreichen Offenflächen, der reizvollen Aussichtspunkte und des bewegten Reliefs die hohen, auffallend markierten Rotoren auf 140 m Nabenhöhe noch wesentlich stärker als im Hofer Land wahrnehmbar. Der Charakter des Gebietes würde unweigerlich in einem weiten Umkreis verändert und damit der ursprüngliche Zweck des Landschaftsschutzgebietes unterlaufen. Die typischen Strukturen des Frankenwaldes mit Höhenzügen und tief eingeschnittenen Tälern seien beim Augenschein des Gerichts gut erkennbar gewesen. Beim Blick von der „Thüringer Warte“ sei deutlich geworden, dass die Windkraftanlagen das Landschaftsbild stark dominieren und den Blick auf sich ziehen würden. Der Bereich der „Thüringer Warte“ sei nicht zuletzt wegen der in unmittelbarer Nähe befindlichen mittelalterlichen Burg Lauenstein als Fremdenverkehrs- und Naherholungsgebiet anzusehen, welches durch die Anlagen stark in Mitleidenschaft gezogen würde. Ein ähnliches Phänomen würde der auf dem in Thüringen befindliche „Wetzstein“ befindliche Bereich erfahren. Die Windkraftanlagen seien wegen ihrer exponierten Lage sowohl in der Nah- als auch in der Ferndistanz weiträumig sichtbar und sie würden wegen der Rotordynamik einen Unruheherd in der ansonsten weitgehend naturbelassenen und beruhigten Umgebung darstellen. Dieser Effekt werde durch die Signalbefeuerung und die optische Markierung der Rotoren verstärkt. Die Errichtung der Windkraftanlagen führe zu einer Beeinträchtigung des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes und beeinträchtige deren Wert als grenzüberschreitenden Lebensraum für geschützte Arten. Die Maßnahme laufe deshalb dem Zweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung zuwider und sei mit § 4 unvereinbar. Im Fall einer Genehmigung käme dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung zu und es sei mit weiteren Anträgen zu rechnen. Das bestehende Windrad bei Lauenhain mit seiner Höhe von 101 m stelle wegen seiner Singularität eine noch hinnehmbare Vorbelastung dar. Deshalb könne weder eine Ausnahme noch eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ausgesprochen werden. Der fragliche Bereich sei dem ungestörten Naturgenuss und der Erholung vorbehalten. Würden der Charakter und das Landschaftsbild dieser reizvollen Mittelgebirgsregion beeinträchtigt, würden die landschaftlichen Voraussetzungen hierfür massiv verringert. Angesichts der Höhe der drei Windräder von 180 m sei mit einer weiträumigen Landschaftsveränderung zu rechnen. Zum Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde darauf hingewiesen, dass die grenznahe Lage des Anlagenstandortes zu Thüringen eine länderübergreifende Bewertung erfordere. Der Standort befinde sich in der Umgebung zweier FFH-Gebiete, und zwar dem Vogelschutzgebiet „Schieferbrüche um Lehesten“ und dem FFH-Gebiet „Schieferbrüche um Lehesten“. Beide Gebiete seien im Gutachten nicht einmal erwähnt. Andernfalls hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Im Bereich der beiden Schutzgebiete sei eine sehr oberflächliche Bestandserfassung erfolgt. Auch inhaltlich weise das Gutachten einen gravierenden Fehler auf, weil der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlene Mindestabstand zwischen Brutplätzen des Schwarzstorches und den Windkraftanlagen mit 1.000 m angegeben worden sei. Tatsächlich betrage der Abstand 3.000 m. Nur so habe die falsche Schlussfolgerung gezogen werden können, dass keine bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen von Arten festzustellen sei, die dem Schädigungs- oder Störungsverbot

§ 44Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNat

SchG – unterliegen würden. Im vorliegenden Fall seien die Nordfledermaus, der Uhu, der Schwarzstorch und das Haselhuhn einer naturschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Nordfledermaus sei auf Thüringer Seite kartiert und im Oberen Frankenwald verbreitet. In einem Radius von 10 Kilometern seien bisher elf

weise der Nordfledermaus erbracht worden. Auf dem Gelände des Schieferbruchs in Lehesten befinde sich ein Uhu-Horst in einer Entfernung von 1,5 bis 2 km zum Anlagenstandort. Für diese Vogelart würden Abstände von 1.000 bis 3.000 m gefordert, denn Uhus würden in der Regel unterschiedlichste Waldstrukturen besiedeln. Dies könnten Flächen in einer Entfernung bis zu 5 km vom Horst sein. Der Uhu sei bei der Jagd in hohem Maße auf sein Gehör angewiesen und Windenergieanlagen würden durch ihre Geräuschemissionen Jagdhabitate entwerten. Außerdem bestehe eine erhöhte Kollisionsgefahr und entsprechende Funde an Windenergieanlagen seien bekannt. Auch das Bayerische Landesamt für Umwelt fordere einen Untersuchungsradius von 6.000 m. Für den extrem störungsempfindlichen und streng geschützten Schwarzstorch werde ein Mindestabstand von 3.000 m gefordert. In ca. 2.000 m Entfernung vom Anlagenstandort sei östlich von Reichenbach ein derzeit nicht besetzter Horst vorhanden. Auf Thüringer Seite befinde sich keine 800 m von den geplanten Anlagen entfernt ein Brutplatz, der auch 2011 erfolgreich besetzt gewesen sei. Während der nicht besetzte Brutplatz im Gutachten mit einer falschen Mindestabstandsangabe als nicht relevant abgetan worden sei, werde auf den 800 m entfernten Horst gar nicht eingegangen. Auf dessen Lage im „Natura 2000-Gebiet“ werde ausdrücklich hingewiesen. Auch für den Schwarzstorch gelte ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko. Schwarzstörche seien in der Nähe ihres Horst-Standortes außerordentlich störungsempfindlich. In Hessen habe die Errichtung eines Windparks in einer Entfernung von 1 bis 1,5 km zur Aufgabe eines Schwarzstorch-Brutplatzes geführt. Durch den Bau einer Windkraftanlage in einem Abstand von ca. 800 m vom nächstgelegenen Schwarzstorch-Horst werde das „Natura 2000-Gebiet“ in seiner Funktion als Lebensraum stark entwertet. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 3.000 m müsse zur Ablehnung des Vorhabens führen. Im Thüringer Bereich und im Bereich des „Grünen Bandes“ befinde sich ein Vorkommen des vom Aussterben bedrohten und extrem störempfindlichen Haselhuhns. Die Verträglichkeit der Anlagen mit dem Lebensraum des Haselhuhns seien nicht untersucht worden. Das vorgelegte Gutachten weise deshalb erhebliche Mängel auf und sei wegen der Defizite bei den Untersuchungen zum Uhu und zum Haselhuhn zu beanstanden. Mit den Brutplätzen des Schwarzstorches sei der Anlagenstandort unvereinbar. Der vorgesehene Standort liege außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten

dem Regionalplan Oberfranken-West. Die ökonomische Eignung des Standortes werde bezweifelt, da lediglich mit einer Windhöffigkeit von 5,0 bis 5,5 m/s zu rechnen sei. Mit Beschluss vom 09.11.2011 hat das Gericht den Regionalen Planungsverband Oberfranken-West zum Verfahren beigeladen. Dieser weist im Schriftsatz vom 09.01.2012 darauf hin, dass die Anlagen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten errichtet werden sollten. Das Ziel B V 2.5.2 des Regionalplans bestimme, dass Windenergieanlagen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten errichtet werden sollten. In den übrigen Gebieten der Region seien überörtlich raumbedeutsame Vorhaben zur Windenergienutzung in der Regel ausgeschlossen. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn eine ausreichende Windhöffigkeit festgestellt und die ökonomische und ökologische Eignung der Fläche

gewiesen sei. Dem Regionalplan liege ein schlüssiges Konzept zur Steuerung der Windenergienutzung zugrunde und dadurch sei eine Konzentration von Anlagenstandorten erfolgt. Dass der Regionalplan Oberfranken-West schlichtweg keine Flächen für die Windenergienutzung enthalte, sei unzutreffend. Zwar lägen drei der Vorranggebiete im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, doch führe dies keineswegs zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen. Eine Nutzung für Windkraftanlagen sei möglich, wenn dies mit dem Landschaftsschutz vereinbar sei. Innerhalb des Vorranggebietes Nr. 4 seien südlich von Hirschfeld drei Windkraftanlagen bereits genehmigt worden. Auch für das Landschaftsschutzgebiet „Frankenwald“ sei im Vorfeld der Ausweisung geprüft worden, ob eine Vereinbarkeit mit dem Landschaftsschutz herbeigeführt werden könne. Im Geltungsbereich des Regionalplans Oberfranken-West sei eine erhebliche Anzahl von Windkraftanlagen genehmigt und in Betrieb. Für eine Ausnahme mangele es an einer ökologischen Eignung der Fläche. Von dem Vorhaben seien verschiedene Vogelarten und die Nordfledermaus tangiert. Außerdem stehe die Landschaftsschutzverordnung dem Vorhaben entgegen. Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West habe in seiner Sitzung vom 07.12.2010 die Fortschreibung der Ziele zur Windenergienutzung beschlossen. Die Fortschreibung erfolge weiterhin mit dem Ziel, Windenergieanlagen an hierfür geeigneten Standorten zu konzentrieren. Für die Festlegung der Vorranggebiete habe der Planungsausschuss bereits im Jahr 2010 einen Kriterienkatalog beschlossen, mit dessen Hilfe zurzeit ein Entwurf für die Fortschreibung des Regionalplans erstellt werde. In den Entwurf würden ca. 40 bis 50 Vorranggebiete aufgenommen. Der Beschluss zur Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung werde voraussichtlich im März oder April 2012 gefasst. Der verfahrensgegenständliche Standort werde

derzeitigem Stand nicht ausgewiesen, denn er liege innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Frankenwald“ und es bestünden erhebliche artenschutzrechtliche Bedenken. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 ergänzte die Klagepartei ihren Vortrag und machte deutlich, dass das Landschaftsschutzgebiet „Frankenwald“ eine Fläche von 44.000 ha umfasse und dass die Landschaft um die Anlagenstandorte durchaus ihren Reiz habe. Trotzdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Umgebung angesichts der vorhandenen Siedlungen, Straßen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen besonders einzigartig sein solle. Weder die optischen Wirkungen noch die erzeugten Geräusche hätten relevanten Einfluss auf die Erholungsfunktion der Umgebung. Im Bereich des Tourismus empfinde allenfalls ein Anteil zwischen 22 und 45 % der Befragten die Windenergienutzung als störend. Eine ausreichende Windhöffigkeit sei festgestellt und die ökonomische und ökologische Eignung der Flächen

gewiesen. Es würden weder das benachbarte Vogelschutzgebiet noch das benachbarte FFH-Gebiet beeinträchtigt. Die zu schützenden Tiere würden von dem Gebiet weder abgeschnitten noch von seiner Benutzung ausgeschlossen. Das Vogelschutzgebiet weise eine Größe von 7.282 ha auf und dehne sich bezogen auf den Anlagenstandort sowohl

Norden als auch

Süden weiträumig aus. Eine empfohlene Pufferzone von ca. 300 m werde eingehalten. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien nur einschlägig, wenn das Tötungs- oder Verletzungsrisiko für die geschützte Tierart signifikant erhöht werde. Dies lasse sich reinen Abstandsangaben nicht entnehmen. Für die Nordfledermaus ergebe sich kein erhöhtes Kollisionsrisiko. Die Rotorunterkanten lägen bei 97,8 m über Grund und für derartige Verhältnisse seien keine getöteten Nordfledermäuse bekannt. Auch für den Uhu bestehe ein solches nicht. Innerhalb eines 1 km-Radius seien keine Brutvorkommen bekannt. Der benannte Brutplatz befinde sich 1,5 bis 2 km vom Vorhabensstandort entfernt. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger habe innerhalb eines Umfeldes von 6 km die regelmäßig aufgesuchten Nahrungshabitate analysiert und sei zu dem Schluss gekommen, dass ein Überfliegen der Anlagenstandorte nicht anzunehmen sei. Ein signifikantes Tötungsrisiko bestehe für den Uhu nicht. Für den Schwarzstorch fehle es an einer genauen Positionsangabe zu Horst-Standorten. Sollte sich tatsächlich in einem Umfeld von 800 m um die Anlage 3 ein Horst befinden, so leite sich daraus nicht automatisch ein erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko ab. Es sei maßgeblich auf die Flugrouten und die Hauptnahrungshabitate abzustellen. Hierzu lägen keine belastbaren Angaben vor. Diese Situation könne einer privilegierten Nutzung der Windenergie nicht entgegengehalten werden. Vielmehr müsse die artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren vertieft werden.

Einschätzung des beauftragten Sachverständigen sei ein signifikantes Verletzungs- oder Tötungsrisiko nicht erkennbar. Ein Vorkommen des Haselhuhns im Vogelschutzgebiet sei sehr unwahrscheinlich bzw. auszuschließen. Deshalb müsse keine Beeinträchtigung des Haselhuhns befürchtet werden. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 stellte der Beigeladene zu 2. noch einmal klar, dass der Anlagenstandort Teil eines großen Waldgebietes ist und dass die Gebietsbeschreibung des östlich angrenzenden Vogelschutzgebietes dieses als großflächige, unzerschnittene und störungsarme Waldlandschaft des Frankenwaldes und Schiefergebirges mit naturnahen Bergmischwäldern, Nadelholzforsten, ehemaligen Schieferbrüchen und –halden sowie naturnahen Bergbachsystemen mit Feuchtbiotopen und eingestreuten Bergmähwiesen beschreibe. Aus touristischer Sicht handele es sich um eine außerordentlich hochwertige Region. Der Anlagenstandort liege unmittelbar am Rennsteig, einem historischen Grenzweg, der als der älteste und meist begangene Wanderweg Deutschlands gelte. Beeinträchtigungen von Uhu und Schwarzstorch könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, denn detaillierte Erhebungen über Flugaktivitäten lägen nicht vor. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Windkraftanlagen bei den Revier- und Nahrungsflügen der Schwarzstörche ein Hindernis darstellen würden. Die Nordfledermaus fliege auch in Höhen über 100 m und Todfunde unter Windkraftanlagen seien bekannt. Auch beim Uhu sei ein signifikantes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen. Auch der Beklagte vertiefte mit Schriftsatz vom 05.03.2012 noch einmal seine Ausführungen zur ökologischen Eignung der Flächen. Er wies darauf hin, dass der Abstand der Windkraftanlagen zum Vogelschutzgebiet lediglich 100, 220 und 270 m betrage. Wechselwirkungen seien folglich keineswegs auszuschließen.

dem Windkraftanlagen über Wald relativ neu seien, lägen keine diesbezüglichen Gutachten vor. Die Nordfledermaus jage auch über Freiflächen im Wald und müsse zur Überwindung der Baumwipfel in die Nähe der Rotoren. Der Obere Frankenwald gehöre zum Verbreitungsgebiet, weshalb ein signifikantes Kollisionsrisiko bestehe. Bei Jagdgebieten von 10 km kämen sowohl Ludwigsstädter als auch Teuschnitzer Fledermausvorkommen als gefährdete Populationen in Betracht. Für den Uhu seien erreichbare und attraktive Jagdgebiete auch südlich des Anlagenstandortes vorhanden und zwar in der Flur um Haßlach, in der nördlichen Teuschnitzer bzw. Reichenbacher Flur sowie im FFH-Gebiet „Bastelsmühle“. Diese Bereiche seien im Gutachten der Klägerin nicht genannt. Eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das benachbarte Vogelschutzgebiet und das benachbarte FFH-Gebiet würden fehlen und das Gutachten zum Artenschutz weise erhebliche Mängel auf. Für die Nordfledermaus, den Uhu und den Schwarzstorch seien weitere Untersuchungen erforderlich.

dem das Vorbescheidsverfahren bereits Bindungswirkung für einzelne Prüfungsgegenstände erzeuge, sei eine Vertiefung im anschließenden Genehmigungsverfahren nicht möglich. Die Prüfung sei im Rahmen der Bindungswirkung des Vorbescheides vielmehr abgeschlossen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Niederschriften über den Augenschein vom 06.07.2011 und die mündliche Verhandlung vom 23.03.2012 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen (Standort-) Vorbescheides

§ 113Abs. 5 Satz 1 Vw

GO hat, erweist sich der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes Kronach vom 26.10.2010 im Ergebnis als rechtmäßig.

§ 4Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BIm

SchG – bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die

barschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung.

Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV – rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit ihrer Nabenhöhe von jeweils 138,38 m sind die drei Windkraftanlagen der Klägerin entsprechend genehmigungspflichtig.

§ 6Abs. 1 BIm

SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

§ 5Abs. 1 BIm

SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die

barschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

teile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen

§ 9Abs. 1 BIm

SchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Mit Schreiben vom 12.05.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Standortvorbescheides für drei Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E-82 E2. An der Bescheidung dieses Antrages hat die Klägerin auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse, denn der Beklagte ist zwar Eigentümer der Baugrundstücke, doch hat er durch den Abschluss des vorgelegten Standortsicherungsvertrages vom Juli 2007 der Klägerin mangels „Ausstiegsklausel“ die Möglichkeit eröffnet, den Beklagten im Verwaltungsrechtsweg auf Erteilung des von ihm abgelehnten Vorbescheides zu verklagen. Den beantragten Vorbescheid kann die Klägerin jedoch nur beanspruchen, wenn sich die wegen ihrer Höhe naturgemäß bodenrechtlich relevanten drei Windkraftanlagen

Maßgabe der §§ 29 , 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – im Außenbereich als bauplanungsrechtlich zulässig erweisen.

§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau

GB i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB sind Windkraftanlagen dort zulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Genehmigung des Vorhabens stehen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, weil die Errichtung der drei Windkraftanlagen den Regelungen den Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Frankenwald“ im Gebiet der Landkreise Hof, Kronach und Kulmbach vom 27.07.1984 widerspricht.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 104.99 ) stehen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einem Vorhaben dann entgegen, wenn es in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung steht. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Windkraftanlagen würden den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern und sie wären geeignet, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.

Art. 10Abs.

1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.1982 (GVBl. S. 874) können von den

Art. 45Abs. 2 Satz 3 Bay

NatSchG 82 zuständigen Bezirken Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen (1.) zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind. In der Rechtsverordnung können unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten werden, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

dem sich der Geltungsbereich der Verordnung über Gebiete in den Landkreisen Hof, Kronach und Kulmbach erstreckt, war der Bezirk Oberfranken für den Erlass einer solchen Verordnung zuständig und er hat von dieser Befugnis mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Frankenwald“ im Gebiet der Landkreise Hof, Kronach und Kulmbach vom 27.07.1984 (

folgend: LSV) Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind weder in formeller noch in materieller Hinsicht für das Gericht ersichtlich und solche werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere der Geltungsbereich der Verordnung wird durch die Regelungen in § 2 LSV hinreichend bestimmt und der geplante Standort der Windkraftanlagen liegt unstreitig im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. In enger Anlehnung an die gesetzliche Ermächtigung ist in § 4 LSV geregelt, dass im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen. Als Schutzzweck bezeichnet § 3 LSV unter anderem, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Erholungseigenschaft der Landschaft zu gewährleisten. Die Errichtung baulicher Anlagen wie der geplanten Windenergieanlagen unterliegt keiner Ausnahme von den Beschränkungen

§ 6

LSV und bedarf

§ 5

LSV einer Erlaubnis, welche zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine der in § 4 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmung ausgeglichen werden können. Befreiungen können gemäß Art. 49 BayNatSchG nur erteilt werden, wenn (1.) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls eine Befreiung erfordern, (2.) wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde … oder

(3)wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Die Errichtung der drei Windkraftanlagen ist geeignet, diesem Schutzzweck zuwider das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Das optische Erscheinungsbild der für den Frankenwald typischen Mittelgebirgslandschaft würde durch die drei ca. 138 m hohen Türme mit ihren dreiflügligen Rotoren mit einer Länge von 82 m

haltig verändert (Friedlein/Weidinger/Graß, Bayerisches Naturschutzgesetz, 2. Auflage, Erl. Art. 10 BayNatSchG, Nr. 6). Diese Überzeugung hat das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, insbesondere aus dem Vortrag der Beteiligten, den vorliegenden Lageplänen und Karten, dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins sowie der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit den dabei gefertigten Lichtbildern. Auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an, weil die einschlägige Verordnung daraufhin ausgelegt ist, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Frankenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren. Dass drei Windkraftanlagen mit einer Turmhöhe von ca. 138 m zu einer erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, lässt sich nicht ernsthaft in Zweifel ziehen (OVG Lüneburg vom 16.12.2009 – 4 LC 730/07 ). Eine solche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als

teilig empfunden wird. Die Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 bestehen aus einem Turm in Betonbauweise, welcher eine Höhe von ca. 138 m aufweist. Der Durchmesser des Turms beträgt am Fuß ca. 7,5 m. Die Flügellänge des dreiflügligen Rotors beträgt 82 m. Die Windenergieanlagen sollen südöstlich des Ortsteils Lauenhain der Beigeladenen zu 1 in einem bewaldeten Gebiet errichtet werden. Dieses ist Bestandteil eines weitläufigen zusammenhängenden Waldgebietes, welches sich über die in unmittelbarer

barschaft zum Anlagenstandort verlaufende Grenze zwischen Bayern und Thüringen hinweg erstreckt. Der Ortsteil Lauenhain liegt in einer Art Rodungsinsel, die sich nordöstlich in Richtung Lehesten und südlich in Richtung Steinbach und Reichenbach fortsetzt. Relativ waldfreie Siedlungsachsen finden sich nördlich des Anlagenstandorts auf der Achse Ludwigstadt, Lehesten, Bad Lobenstein und im Süden auf der Achse Buchbach, Windheim, Steinbach, Reichenbach. Die insgesamt von einem relativ hohen Waldanteil geprägte weitere Umgebung liegt bei großräumiger Betrachtung in einem Landschaftsraum, in dem das Thüringer Schiefergebirge und der Frankenwald nahtlos ineinander übergehen. Das vorgelegte Gutachten des Regierungsbeauftragten für Naturschutz vom 17.12.1970 (Bl. 253 – 255 der Gerichtsakte) charakterisiert den Frankenwald, auch heute noch zutreffend, als „weitgehend bewaldeten Mittelgebirgszug, der von Tälern zerschnitten wird. Das große Waldgebiet wird aufgelockert durch zahlreiche Täler mit Wiesen sowie durch kleine landwirtschaftlich genutzte Gebiete um die Orte auf den Hochflächen. Der Mittelgebirgszug mit seiner Höhenlage zwischen 500 und 750 m wird durch die zahlreichen Täler nicht in seinem Zusammenhang gestört, sondern durch das Gelände reizvoll modelliert und abwechslungsreich gestaltet Die Täler sind teilweise recht tief eingeschnitten mit Höhenunterschieden von vielfach über 100 m, wobei die Talhänge meist sehr steil sind. Als markante Erhebung ist nur der Döbraberg vorhanden, der mit 795 m der höchste Berg des Frankenwaldes ist. Die übrigen Erhebungen heben sich nur unwesentlich voneinander ab, so dass ein ausgeglichenes Bild einer Mittelgebirgslandschaft entsteht. Von zahlreichen Höhen und Punkten auf den Hochflächen sind Fernblicke über den Frankenwald bis zum Erzgebirge und Fichtelgebirge möglich“. Der gerichtliche Augenschein hat gezeigt, dass es sich um eine eher dünn besiedelte Kulturlandschaft handelt, zu deren Ausstattung Siedlungen und Infrastruktureinrichtungen wie Straßen, Stromleitungen, Telefonleitungen und Funkmasten zwangsläufig gehören. Es kann letztlich dahinstehen, ob sämtliche vorhanden Einrichtungen zum für den Frankenwald typischen und von der LSV geschützten Landschaftsbild gehören oder nicht, denn sie sind jedenfalls in ihrer Wirkungsintensität mit den beantragten Windkraftanlagen nicht im Ansatz vergleichbar. Abweichend vom herkömmlichen Siedlungsgeschehen im ländlichen Raum dringen die Windenergieanlagen zweckbedingt in Höhen vor, die, im maßgeblichen Umfeld des Anlagenstandortes von menschlichem Baugeschehen weitgehend frei und unbelastet sind. Zwar sind die geplanten Standorte der Windkraftanlagen weitgehend von Waldstrukturen umgeben, doch überragen die stromerzeugenden Anlagenteile der Windkraftanlagen die Wipfelhöhe des umliegenden Waldes. Die Windenergieanlagen bewegen sich also im Gegensatz zu der in Standortnähe verlaufenden Starkstromleitung nicht auf relativer Waldhöhe, sondern sie überragen diese um ein Vielfaches. Im Gegensatz zur Starkstromtrasse gehen die Windkraftanlagen optisch nicht in ihrer Umgebung auf sondern sie treten, die Waldkulisse weit überragend, dominierend in den Vordergrund, wobei dieser Effekt durch die sich drehenden Rotoren noch verstärkt wird. Die bereits beschriebene spezifische Topographie des Frankenwaldes bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Windkraftanlagen angesichts ihrer Dimensionen in dieser Form in einem weiten Umfeld in Erscheinung treten. Trotz der Standorte in bewaldeter Umgebung, sind die drei Windkraftanlagen angesichts ihrer Höhe und Dimension geeignet, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Im Nahbereich würde, verstärkt durch die drehenden Rotoren und deren Farbgebung, eine dem Landschaftsbild des Frankenwalds fremde optische Dominante geschaffen, die angesichts der Mehrzahl der Anlagen auch bei der Fernwirkung ein landschaftsbildfremdes Element begründen würde. Die gesteigerte Empfindlichkeit des umliegenden Landschaftsraums resultiert aus seiner weitläufigen Einsehbarkeit. Die drei Windkraftanlagen würden das charakteristische Relief der Landschaft überformen und verfremden. Hiervon konnte sich das Gericht beim Augenschein anhand bereits vorhandener, außerhalb des Landschaftsschutzgebietes stehender Windkraftanlagen ein Bild machen. Die außerhalb des Landschaftsschutzgebietes stehenden Windkraftanlagen (Einzelanlage bei Lauenhain, mehrere Anlagen bei Steinach) wirken auf den geplanten Standort aber nicht in einer Art und Weise ein, dass dieser als im Landschaftsbild bereits erheblich beeinträchtigt angesehen werden müsste. An den auf Vorschlag der Verfahrensbeteiligten aufgesuchten Standorten boten sich vielmehr weitläufige Horizontbilder, die nur mit einer vernachlässigbaren vertikalen Strukturierung durch vergleichbare Bauwerke vorbelastet sind. Die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild können auch nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden. Landschaftsgestaltende Maßnahmen zur Einbindung des Baukörpers kommen nicht in Betracht. Solche werden von der Klägerin weder in den Raum gestellt noch sind vernünftige Ansatzpunkte hierfür erkennbar. Soweit ersichtlich, wird der mit Windkraftanlagen verbundene Eingriff in das Landschaftsbild stets durch Zahlungen ausgeglichen. Darüber hinaus hätte das Vorhaben im Falle der Gestattung eine weitreichende und unübersehbare Vorbildwirkung. Anlagen von vergleichbarer Dimension und mit vergleichbarer Nah- und Fernwirkung sind bis auf wenige Ausnahmen praktisch nicht vorhanden. Die bereits bestehende Windkraftanlage ist ein außerhalb des Landschaftsschutzgebietes stehender Ausreißer. Wären außerhalb von Landschaftsschutzgebieten errichtete Windkraftanlagen geeignet, durch ihren weiträumigen Wirkungsbereich Standorte innerhalb des Landschaftsschutzgebietes im Hinblick auf weitere Anlagen zu belasten, so wäre eine „schleichende Eroberung“ von Landschaftsschutzgebieten durch Windkraftanlagen von außerhalb programmiert und der Schutzzweck der Verordnung würde auf lange Sicht unterlaufen. Unabweisbare Konsequenz der Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlagen dürfte sein, dass in nicht eingrenzbarer Weise in der näheren wie ferneren Umgebung vergleichbare Windkraftanlagen hinzutreten. Dadurch würde eine optische Veränderung nicht lediglich in einem Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes Einzug halten, sondern der Charakter des Frankenwaldes würde allgemein verändert. Diese Gefahr besteht angesichts der sogen. Energiewende konkret (BayVGH vom 25.03.1996 – 14 B 94.119 ).

§ 7Abs.

1 LSV kann von dem Verbot, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen, im Einzelfall Befreiung erteilt werden. Die Vorschrift macht anknüpfend an Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG 82 die Erteilung einer Befreiung davon abhängig, dass überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayer. Naturschutzgesetzes vereinbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Gemeinwohlbelange im Sinne der genannten Bestimmungen können nur besonders qualifizierte öffentliche Interessen sein (vgl. Engelhardt/Brenner/ Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutz in Bayern, RdNr. 8 zu Art. 49). Ob diese bereits durch ein allgemeines Interesse an einer verstärkten Nutzung regenerativer Energien begründet werden (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien; Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG), kann dahingestellt bleiben. Denn selbst unter der Annahme, dass dieses Interesse als Grund des allgemeinen Wohls anzuerkennen sein sollte, überwiegen hier Belange des Naturschutzes, die eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zulassen. Eine Befreiung kann nur erteilt werden, wenn - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Es genügt also nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Die Gründe des allgemeinen Wohls müssen sowohl überwiegen und als auch die Befreiung erfordern, d.h. das Vorhaben muss in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise an der vorgesehenen Stelle geboten sein (BayVGH vom 31.01.2008 – 15 ZB 07.825 ). Hierfür sind keine Anhaltspunkte erkennbar und solche hat die Klägerin auch nicht dargetan. Allein eine wegen der Windhöffigkeit zu bejahende abstrakte Standorteignung reicht hierfür nicht. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber Windkraftanlagen in den Rang privilegierter Vorhaben

§ 35Abs. 1 Bau

GB erhoben hat, begründet keine Befreiungspflicht, denn

§ 29Abs. 2 Bau

GB bleiben andere öffentlich rechtliche Vorschriften, zu denen solche des Naturschutzrechts gehören, unberührt.

dem dem klägerischen Vorhaben öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen und dieses sich deshalb als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides. Auf Fragen der Regionalplanung und des sonstigen Naturschutzes (§§ 34 , 39 , 44 BNatSchG) kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Vorbehaltlich der Wirksamkeit des Regionalplans Oberfranken West, wäre der darin verankerte Ausnahmetatbestand der „ökologischen Eignung der Fläche“ nicht erfüllt. Die laufende Fortschreibung des Regionalplans schließt

den Angaben der Vertreter des Regionalen Planungsverbandes in der mündlichen Verhandlung Standorte in Landschaftsschutzgebieten nicht mehr generell aus. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin

§ 154Abs. 1 Vw

GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Sachantrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz

§ 167Abs. 1 Satz 1 Vw

GO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO – nicht angezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/490255.html ( https://oj.is/490255 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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