Tenor I. Auf die Beschwerde des ehemaligen Betreuers H. R. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom
- Dezember 2010 abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
- März 2010 bis einschließlich
- Juni 2010 wie ein berufsmäßiger Betreuer aus der Staatskasse zu entschädigen ist. II. Die weitere Vergütungsfestsetzung wird dem Amtsgericht übertragen. III. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Folgen einer vom Amtsgericht rechtswidrig nicht vorgenommenen Verlängerung der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung (§ 69 f Abs. 1, Abs. 2 FGG a.F.). Am 26.06.2009 war für die Betroffene ein Betreuungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer mit einstweiliger Anordnung ab 01.09.2009, befristet bis 28.02.2010 als vorläufiger - berufsmäßiger - Betreuer bestellt worden. Wegen der EDV-Umstellung des Amtsgerichts auf das Verfahren forumSTAR und der gleichzeitigen Umstellung auf die Verfahrensweisen nach dem neuen FamFG kam es beim Amtsgericht zu teilweise erheblichen Rückständen und Verwerfungen in der Sachbearbeitung, so dass eine Verfügung der Amtsrichterin vom 30.11.2009 zur Vorbereitung einer ordentlichen Betreuerbestellung von der Geschäftsstelle erst nach dem 28.02.2010 bearbeitet wurde, sodass das von der Amtsrichterin angeforderte Betreuungsgutachten Dr. med. K.L. am 30.04.2010 erst am
- Mai 2010 vorlag und eine endgültige Betreuerin - die jetzige Betreuerin Frau B.B. - erst am 10.06.2010 bestellt werden konnte. In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer für die Betroffene weiter tätig, wurde insbesondere noch am
- März 2010 vom Amtsgericht als Betreuer der Betroffenen adressiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert (Bl. 3 des zweiten Paginierungslaufs der Akten). Er wandte sich am
- April 2010 mit einem Unterbringungsantrag an das Gericht, ohne auf die fehlende Betreuungsverlängerung hingewiesen zu werden (auf Bl. 9 des zweiten Paginierungslaufs), und veranlasste am
- Mai 2010 die Einweisung der Betroffenen in das Bezirkskrankenhaus Bayreuth; erst mit einer E-Mail aus dem Landratsamt Bayreuth vom
- Juni 2010 wurde er aufgefordert, am
- Juni 2010 die Unterlagen abzugeben, da ein "Betreuerwechsel" (sic) vom Amtsgericht beabsichtigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sachdarstellung im Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom
- August 2010, in dem das Amtsgericht angewiesen worden ist, auf die Untätigkeitsbeschwerde des Betreuers H. R. die Entscheidung über die Verlängerung der durch Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom
- September 2009 angeordneten vorläufigen Betreuung für den Zeitraum
- März 2010 bis
- Juni 2010 nachzuholen (Bl. 81 ff. des zweiten Paginierungslaufs der Akten). Weiter wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. med. K. L. vom 30.04.2010 (Bl. 13 ff. des zweiten Paginierungslaufs) in dem insbesondere aufgeführt ist, dass die Betroffene im Untersuchungstermin gegenüber dem Gutachter der weiteren Betreuung durch den Beschwerdeführer zustimmte und eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht bestand. Erst mit richterlicher Verfügung vom
- Mai 2010 hat das Amtsgericht die Betreuungsbehörde beauftragt, einen anderen Betreuer für die Betroffene zu suchen (Bl. 15 Rs. des zweiten Paginierungslaufs), weil der Beschwerdeführer "vom Gericht auf Grund der Vorkommnisse in letzter Zeit nicht als geeignet angesehen" wurde. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
- Dezember 2010 festgestellt, dass die Anordnung einer Betreuung für den Zeitraum vom 28.02.2010 bis 10.06.2010 nicht erfolgt. Gegen den an ihn am
- Dezember 2010 zur Post gegebenen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am
- Januar 2011 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und auf einen eingereichten Vergütungsantrag vom 01.06.2010 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten an das Landgericht vorgelegt, mit Beschluss vom
- Januar 2011 ist das Beschwerdeverfahren dem Einzelrichter übertragen worden. II. Gemäß Art. 111 des Einführungsgesetzes zum FamFG richtet sich die Beschwerde nach §§ 19 ff. FGG a.F. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Amtsgericht zu Recht von dem Grundsatz ausgeht, dass die Betreuerbestellung für die Vergangenheit nicht möglich ist. Dies will der Beschwerdeführer aber auch gar nicht erreichen; wie aus seiner Beschwerdebegründung hervorgeht, ist sein Ziel nicht eine förmliche Betreuerbestellung, sondern eine für ihn günstige Vergütungsentscheidung für den fraglichen Zeitraum. Angesichts des Beschlusses des Landgerichts Bayreuth vom 17.08.2010, Az.: 42 T 100/10, sieht das Landgericht davon ab, ein weiteres Mal die Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Betreuungsverlängerung für den Zeitraum ab 01.03.2010 festzustellen. Soweit dort abstrakt ein Bedürfnis festgehalten wurde, festzustellen, dass einzelne Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Betroffene im fraglichen Zeitraum, insbesondere in ihrem Namen getroffenen Verfügungen, Wirksamkeit behalten, sind die Beteiligten dazu gehört worden und haben keine konkreten solchen Maßnahmen benannt. Auch insoweit sieht das Beschwerdegericht daher von einer ausdrücklichen Entscheidung ab. Unberücksichtigt gelassen hat das Amtsgericht aber die Frage, ob dem Betreuer für den fraglichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch zusteht; zu dieser Frage und zur Frage, ob dies im betreuungsrechtlichen Verfahren geklärt werden kann, gibt es unterschiedliche Ansichten (bejahend: OLG Brandenburg, MDR 2002, 397 ; LG Cottbus, FamRZ 2004, 401 , dagegen: LG Bad Kreuznach, 2 T 35/96 vom 03.07.1996; OLGR Köln, 2002, 142). Das Landgericht schließt sich hier der ersten Ansicht an, aus folgenden Erwägungen: Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung, die weder durch formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt wird (so OLG München MDR 2006, 759 m.w.N. zur Rechtsprechung des BayObLG). 12Entsteht eine Betreuungsvakanz zwischen einer vorläufigen gemäß §§ 69 f. FGG a.F. durch einstweilige Anordnung erfolgten Betreuerbestellung und einer im ordentlichen Verfahren angeordneten endgültigen Betreuung auf Grund einer pflichtwidrigen Untätigkeit des Gerichts und ohne dass sich in der Person des Betreuten die Voraussetzungen des § 1896 BGB geändert hätten, so wird ein verantwortungsvoller Betreuer - egal ob ehrenamtlich, beruflich oder als Vereinsbetreuer tätig - nicht mit dem Ablaufdatum seine Tätigkeit kommentarlos einstellen können, sondern wird sie zumindest unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag fortzusetzen haben. 13Hat das Gericht darüber hinaus einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand für das Fortbestehen bzw. die Verlängerung der einstweiligen Anordnung gesetzt und wäre diese bei pflichtgemäßer Amtsausübung jedenfalls ebenso erfolgt, so erscheint es nicht sachgerecht, den Betreuer nur auf einen Anspruch gegenüber der - hier mittellosen - Betroffenen und diese wiederum darauf zu verweisen, in einem Amtshaftungsverfahren Regress zu nehmen. Vielmehr ist in analoger Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse verpflichtet, den Betreuer nach den Vorschriften des VBVG zu entschädigen. So liegt der Fall hier. Die Betroffene war im Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 10.06.2010 ununterbrochen betreuungsbedürftig, wie es sich aus dem medizinischen Gutachten vom April 2010 ergibt. Sie war mit der Betreuung durch den Beschwerdeführer noch im April 2010 einverstanden, sodass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie dies auch zum
- März 2010 noch gewesen ist. Ein eigenes Bestreben des Gerichts, bei der endgültigen Betreuerbestellung eine andere Person zum Betreuer zu ernennen, lässt sich den Akten erst mit der Verfügung vom 06.05.2010 (ausgeführt von der Geschäftsstelle am 20.05.2010) entnehmen. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ein erfahrener Berufsbetreuer ist, und der Ablauf einer vorläufigen Betreuer mit dem Verstreichen der gesetzten Frist geläufig sein musste (so der tragende Gedanke des OLG Köln, in der oben für die Gegenansicht zitierten Entscheidung OLGR Köln, 2002, 142): Nachdem der Betreuerausweis nicht zurückgefordert wurde und darüber hinaus in der fraglichen Zeit ein erheblicher Bearbeitungsrückstand bei Gericht bestand, ist es nämlich mehr als naheliegend, dass der Beschwerdeführer darauf vertraute, ein Verlängerungsbeschluss liege vor, er sei aber noch nicht ausgefertigt und übermittelt worden. Auch die Betreuungsbehörde war offensichtlich dieser Ansicht, sonst wäre im Schriftwechsel des Landratsamts an den Beschwerdeführer nicht von einem "Betreuerwechsel" die Rede gewesen. Die Festsetzung der Vergütung der Höhe nach hat durch das Amtsgericht zu erfolgen. Permalink: http://openjur.de/u/490313.html Kommentare
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