Tenor 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 4. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. 1. Mit Beschluss vom 12.10.2010 hat das Amtsgericht gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer Anordnung vom 24.9.2010 auf Herausgabe der gemeinschaftlichen Kinder ein vom Antragsteller beantragtes Ordnungsgeld verhängt und dieses in Höhe von 3.000 € festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft für die Dauer von fünf Tagen. 2. Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 21.12.2010 - 2 WF 1945/10 den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln abgewiesen. Hierbei hat es den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 3.000 € festgesetzt. 3. Mit Beschluss vom 4.2.2011 hat das Amtsgericht den "Verfahrenswert" für das Verfahren der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung wegen Kindesherausgabe auf 1.500 € festgesetzt. Mangels ausdrücklicher Regelung sei der Wert gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend sei das Interesse des Antragstellers an der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung. Dieses Interesse könne nicht höher bewertet werden als der Verfahrenswert des Erkenntnisverfahrens. 4. Gegen diesen den Beteiligten formlos übermittelten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.2.2011 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, "den Verfahrenswert" auf 3.000 € festzusetzen. Mit diesem Betrag sei die Antragsgegnerin konfrontiert und beschwert gewesen. Das OLG habe im Beschwerdeverfahren dessen Wert ebenfalls auf 3.000 € festgesetzt, nämlich entsprechend der Höhe des gegen die Antragsgegnerin festgesetzten Ordnungsgeldes. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorausgesetzte Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 € nicht überschritten wird. Die Beschwerde wäre im Übrigen aber auch nicht begründet. 1. Vorliegend handelt es sich um die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG. 7a) Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten sind in einer besonderen Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 14 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln im familiengerichtlichen Verfahren eine feste Gebühr von 15 € anfällt (KVFam Nr. 1602). 8In einem derartigen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Gegen den Beschluss können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach Satz 2 der Vorschrift auch zulässig, wenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss zulässt.
- b)Hier ist eine Zulassung der Beschwerde unterblieben, wobei unerheblich ist, dass das Amtsgericht sich nicht auf die Vorschrift des § 33 RVG gestützt hat, sondern offenbar der unrichtigen Meinung war, eine Wertfestsetzung im Rahmen des FamFG zu treffen. Auch für die hiergegen ggf. statthafte Beschwerde sehen die entsprechenden Vorschriften in § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vor, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigen muss. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, wie bereits der Vergleich der in Rede stehenden Verfahrensgebühren verdeutlicht: Die einfache Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 1.500 € beträgt - nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG - 105 €, bei einem Gegenstandswert bis zu 3.000 € sind es 189 €. Selbst bei Zugrundelegung des 1,3 fachen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ergeben sich Beträge von lediglich 136,50 € bzw. 245,70 €. Die Differenz zwischen beiden beläuft sich auf 109,20 €, einschließlich MwSt. sind es knapp 130 €. Damit überschreitet der Wert des Beschwerdeziels nicht 200 €, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
- c)Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg hätte. 13Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn. 21; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 25 RVG, Rn. 11). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss ggf. geschätzt werden. 14Er richtet sich jedenfalls nicht nach der Höhe des - beantragten oder festgesetzten bzw. festzusetzenden - Zwangsgeldes oder Ordnungsgeldes (vgl. OLG Celle Beschluss vom 23.4.2009 - 13 W 32/09 = OLG-Report Celle 2009, 657 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Für den hier vorliegenden Fall kann dahinstehen, wie stattdessen das Gläubigerinteresse im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu bemessen ist (vgl die eingehende Darstellung des Streitstandes im Beschluss des OLG Celle a.a.O.). Die zitierte Entscheidung hält es für zutreffend, im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, wobei sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles allerdings erhöhen oder ermäßigen könne. Liegen derartige besondere Umstände nicht vor, erachte der Senat ein Drittel des Wertes der Hauptsache als angemessen (ebenso OLG Saarbrücken Beschluss vom 19.8.2009 - 5 W 181/09 u.a., zit. nach juris Rn. 21). Im Ergebnis wird jedenfalls deutlich, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, regelmäßig sei vom Betrag des Ordnungsgeldes als Wert der erstinstanzlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Der Hinweis auf die Entscheidung des 2. Senats des OLG München vom 21.12.2010 könnte keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zum einen bindet die dort zum Ausdruck kommende Handhabung nicht für das hier anhängige Beschwerdeverfahren. Zum anderen ging es in dem genannten Verfahren um eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Für das Rechtsmittelverfahren war ein Wert nach dem FamGKG festzusetzen. Aus der Sicht der Vollstreckungsschuldnerin konnte dabei durchaus der bereits festgesetzte und sie belastende Betrag des Ordnungsgeldes als Wertmaßstab in Betracht kommen. Hingegen stellt für die Festsetzung des Gegenstandswerts in der erstinstanzlichen Zwangsvollstreckung die maßgebende Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG ausschließlich auf die Gläubigersicht ab. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen, weil das Amtsgericht durch die unrichtige Heranziehung der Vorschriften über die Verfahrenswertfestsetzung nach dem FamFG womöglich zur Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels beigetragen hat. 3. Dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde überhaupt im Namen der Antragsgegnerin eingelegt wurde, weil die Verfahrensbevollmächtigte ohne weitere Klarstellung ausführte: "Ich lege hiermit Beschwerde ein". Zu einer Klarstellung hätte aber Anlass bestanden, weil antrags- und beschwerdebefugt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 RVG sowohl die Verfahrensbevollmächtigte selbst als auch die Antragsgegnerin als ihre Auftraggeberin ist. Jedenfalls ist aber die Beschwerde unzulässig und deshalb die sachliche Voraussetzung des § 114 ZPO i.V. m. § 76 Abs. 1 FamFG für die Rechtsverfolgung nicht erfüllt. 4. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht eröffnet. Das gilt sowohl für die Hauptsache dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. § 33 Abs. 6 RVG) als auch für die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe. Permalink: https://openjur.de/u/490330.html ( https://oj.is/490330 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.