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OLG München, Beschluss vom 21. März 2011 - Az. 1 W 110/11

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.12.2010 gegen den Beschluss des Landgericht München I vom 10.12.2010 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert wird auf 59.000.-- € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche wegen eines ärztlichen Fehlers im Zusammenhang mit der Behandlung einer Fußverletzung geltend. Weiter beanstandete der Kläger, dass er über die angewandte Behandlung und ihre Komplikationen von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Mit Beweisbeschluss vom

  1. 2010 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob bei der verfahrensgegenständlichen Behandlung der Klagepartei durch die Beklagtenpartei in nicht vertretbarer Weise vom fachärztlichen Standard abgewichen wurde. Der abgelehnte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 18.10.2010 zu dem Ergebnis, dass Behandlungsfehler nicht festgestellt werden können. Auf Seite 26 des Gutachtens führte er aus: Hinsichtlich des Aufklärungsgesprächs kann der Gutachter hier nur schwerlich Stellung nehmen. Es kann jedoch festgestellt werden, dass zwischen dem Vorschlag, eine Stoßwellentherapie durchzuführen, und der tatsächlichen Durchführung 4 Tage liegen, d. h. es wurde vorher über das Wesen der Stoßwelle gesprochen und auch über die geplante Therapie und Nebenwirkungen und Komplikationsmöglichkeiten. Dies wird normalerweise immer von einem Arzt gemacht, wenn er ein Therapieverfahren vorschlägt. Es erscheint von daher unwahrscheinlich, dass hier nicht korrekt und den Regeln ärztlicher Kunst genügend aufgeklärt wurde." Der Kläger lehnte daraufhin unter Hinweis auf Seite 26 des Gutachtens den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab und warf ihm vor, in seinem Gutachten von der eigentlichen Beweisfrage abgewichen zu sein und sich auch zu der Frage einer korrekten ärztlichen Aufklärung geäußert zu haben. Des Weiteren habe der Sachverständige sich nicht hinreichend zur Frage echter Behandlungsalternativen geäußert. Das Landgericht wies das Gesuch mit Beschluss vom
  2. Dezember 2010 zurück. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass der Sachverständige zwar Ausführungen zur Aufklärung des Klägers getätigt habe, obwohl er hierzu nicht beauftragt worden sei, jedoch zu berücksichtigen sei, dass er in dem Gutachten insgesamt gefragt worden sei, ob Behandlungsfehler festgestellt werden können und eine Trennung zwischen Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler von dem Sachverständigen nicht ohne Weiteres erwartet werden können. Auch könne dem Sachverständigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht von sich aus Mängel der Aufklärung unter dem Gesichtspunkt alternativer Behandlungsmethoden thematisiert zu haben, zumal diese Problematik auch nicht klägerseits angesprochen worden sei. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom
  3. Dezember 2010 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Überschreitung des Gutachtenauftrages bei dem Kläger die Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen habe. Es liege insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
  4. 2008 (GesR 2008,502) vor. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
  5. Januar 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde erwies sich als unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen das Gesuch zurückgewiesen. Ein Sachverständiger kann wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Als Befangenheitsgrund genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. 12Es kann aus Sicht des Senates, nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Sachverständige, der mit der Klärung der Frage, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, beauftragt wurde, auch die vom Kläger aufgeworfene Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung mitbehandelt. Dies mag eine Überschreitung des Gutachtenauftrages darstellen, vor dem Hintergrund, dass der Beweisbeschluss allgemein gefasst war und von einem medizinischen Sachverständigen keine Detailkenntnisse des Arzthaftungsrechts verlangt werden können, kann dies nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit führen. Ob eine Überschreitung oder auch nur eine Fehlinterpretation eines Gutachtenauftrags geeignet ist, bei einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, ist aufgrund des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung von dem Kläger bereits in der Klageschrift aufgeworfen wurde und der Sachverständige insoweit keine neuen Aspekte in das Verfahren eingeführt hat, sondern lediglich auf Seite 26 des Gutachtens aufgrund des Zeitabstandes zwischen dem Therapievorschlag und der Durchführung der Therapie auf eine korrekte Aufklärung geschlossen hat. Gleichwohl hat der Sachverständige betont, dass er zu dem Aufklärungsgespräch als solches nicht Stellung nehmen kann. Weiter liefert die Formulierung "den Regeln der ärztlichen Kunst genügend aufgeklärt wurde“ einen Hinweis, dass dem Sachverständigen der genaue Unterschied zwischen einem Behandlungsfehler und einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung nicht so gegenwärtig ist wie einem mit Arzthaftung befassten Juristen. Insoweit der Kläger auf eine Entscheidung des
  6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vom 28.4.2008 verweist, ist festzustellen, dass in dem dortigen Verfahren der Sachverständige die Frage der Aufklärung behandelt hat, obgleich diese Frage von dem dortigen Kläger noch gar nicht aufgeworfen worden war. Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte des dortigen Verfahrens diese Vorgehensweise des Sachverständigen beanstandet und einen Ablehnungsantrag gestellt hat. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Sachverständigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er darüber hinaus nicht die noch nicht in das Verfahren eingeführte Frage, ob alternative Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden haben, geprüft hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde mit einem 1/3 der vorläufig festgesetzten Gegenstandswerte bemessen. Permalink: http://openjur.de/u/490353.html Kommentare

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