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Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.03.2011 - 8 ZB 10.165

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die wasserrechtliche Plangenehmigung des Landratsamts Regensburg vom 4. August 2009, die den Bau einer Fischaufstiegshilfe an einer Stau- und Triebwerksanlage an der Schwarzen Laber durch den Beigeladenen zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 30. November 2009 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Die Rechtssache weise ferner besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Schließlich liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhe. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2009 ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 ; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 /83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die angefochtene Plangenehmigung zum Bau der Fischaufstiegshilfe keine subjektiven Rechte der Klägerin beeinträchtigt. 7a) Wenn die Klägerin demgegenüber vorträgt, das Landratsamt habe bei seiner Entscheidung, das Vorhaben keiner Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 WHG a.F. zu unterziehen, sondern ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 WHG a.F. zuzulassen, sein Ermessen nicht ausreichend ausgeübt, was eine Rechtsverletzung ihrerseits darstelle, vermag sie damit nicht durchzudringen. Nach § 31 Abs. 3 WHG a.F. kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die zuständige Behörde hat demgemäß bei Vorliegen der Tatbestandsvoraus-setzungen einer Plangenehmigung ein Ermessen bezüglich der Wahl des Verfahrens. Sie kann entweder ein Plangenehmigungs- oder aber ein Planfeststellungsverfahren durchführen (vgl. Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 1.3.2010, RdNr. 414 zu § 31). Durch diese verwaltungsverfahrensrechtliche Entscheidung wird ein Dritter jedoch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Zwar kann auch die Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Drittschutzes von rechtserheblicher Bedeutung sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die verletzte Verfahrensregelung nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, sei es im Sinne eines Anspruchs auf die ordnungsgemäße Beteiligung an einem anderweitig eingeleiteten Verfahren (vgl. BVerwG vom 14.12.1973 BayVBl 1974, 443 ). Die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Rechtsposition im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Regelung anzunehmen ist, beantwortet sich dabei nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht, sondern allein nach der Zielrichtung und dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift selbst (vgl. BVerwG vom 13.2.1970 Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 106 S. 128/129 f.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 20. Oktober 1972 BVerwGE 41, 58 /63 ff.) entschieden, dass weder die das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes als solche eine Schutzfunktion zugunsten Dritter haben. Für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren des § 31 WHG a.F. kann nichts anderes gelten, und zwar weder im Hinblick auf die Erzwingbarkeit noch im Hinblick auf die Durchführung eines solchen Verfahrens. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition Dritter kann im Verfahren nach § 31 WHG a.F. nicht über das hinausgehen, was Dritten im Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren an förmlichen Rechten eingeräumt ist. Vielmehr ist der gegenteilige Schluss zu ziehen. Gerade weil Planfeststellung und Plangenehmigung auf eine sachlich umfassende und weiträumige Verwaltungsentscheidung ausgerichtet sind, zielen sie noch weniger als Bewilligung und Erlaubnis auf die Gewährleistung einer spezifischen Verfahrenssicherung Dritter ab, sondern vielmehr allein auf ein im allgemeinen Interesse gelegenes Verfahren (vgl. BVerwG vom 14.12.1973 BayVBl 1974, 443 ). Hat demnach § 31 WGH a.F. keine Schutzfunktion zugunsten Dritter, kann ein betroffener Dritter auch nicht einwenden, er werde durch die (möglicherweise fehlerhafte) Ermessensentscheidung der Behörde, statt eines Planfeststellungs- ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, in seinen subjektiven Rechten verletzt. Daraus aber folgt, dass auch die Klägerin keine Rechtsverletzung gegenüber dem Beklagten herleiten kann.

  1. b)Soweit die Klägerin weiter einwendet, die streitgegenständliche Plangenehmigung vom 4. August 2009 wirke sich nachteilig auf das ihr auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 1519 und 1505/1 zustehende Fischereirecht aus, da nunmehr nur noch eine Restwassermenge von 50 l/sec und nicht mehr wie bisher von 150 l/sec über das Wehr in das Altwasser abfließen werde, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Es erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht (BayVGH vom 17.3.1998 NVwZ-RR 1999, 734 /735; BayVerfGH vom 30.5.1979, VerfGH 32, 74/79). Mit anderen Worten: Fischereirechte enthalten trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BayVGH vom 14.1.1986 BayVBl 1986, 524; OVG Münster vom 21.3.1995 NVwZ-RR 1996, 129 ) keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse; sie gewähren gegenüber wasser-wirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz (vgl. Bräuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 686 m.w.N.). Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen (Bräuer, a.a.O.) oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (BayVGH vom 19.11.1996, VkBl 1997, 563). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Von diesem rechtlichen Ansatz her ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Fachberaters für Fischerei beim Bezirk Oberpfalz und des Wasserwirtschaftsamts zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Fischereirechts nicht gegeben ist. Denn gemäß den Aussagen beider Behörden wird die ökologische Qualität des Altwassers und damit das Fischereirecht der Klägerin durch die Schaffung der Fischtreppe nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Fischpopulation, so führte der Fachberater für Fischerei in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht aus, die sich aufgrund der bisherigen Wasserzufuhr in dem Bereich eingefunden habe, werde sich auch künftig dort einfinden. Das pauschale Behaupten des Gegenteils durch die Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als den Fachbehörden für wasserwirtschaftliche und fischereirechtliche Fragen eine besondere Bedeutung zukommt (BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 28/29; vom 7.10.2001 BayVBl 2003, 753 ; vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726 /727; vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 <juris>). Ihre Erkenntnisse beruhen auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 BayVBl 2008, 21 /22 m.w.N.). Nachdem die Klägerin die gutachtlichen Stellungnahmen dieser Behörden durch ihr eigenes Vorbringen nicht schlüssig infrage gestellt hat, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, weiter Beweis zu erheben oder gar das von der Klägerin geforderte Sachver-ständigengutachten einzuholen (vgl. BayVGH vom 15.1.2009 Az. 8 ZB 08.1685 <juris>).
  2. c)Nicht durchzudringen vermag die Klägerin schließlich mit dem Einwand, die Herausnahme des wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Errichtung einer Wanderhilfe aus dem allgemeinen Verfahren, welches die Bewilligung der Wasserkraftanlage „Triebwerk E-Werk in Alling“ zum Gegenstand habe, stelle einen unzulässigen „Verfahrenstorso“ dar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass beispielsweise bei einem straßenrechtlichen Vorhaben, welches nicht insgesamt, sondern in mehreren Teilen geplant wird, jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen ist, auch eine eigene Verkehrsfunktion besitzen muss (vgl. BVerwG vom 26.6.1992 NVwZ 1993, 572 /573; vom 25.1.1996 BVerwGE 100, 238 /255; vom 7.3.1997 BVerwGE 104, 144 /152 f.). Auf wasserrechtliche Planfeststellungs- und –genehmigungsverfahren sind diese Grundsätze zu übertragen (vgl. BayVGH vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 BA S. 4 f., n.v.). So wird nicht nur der Gefahr eines Planungstorsos vorgebeugt und eine willkürliche Parzellierung der Planung verhindert, sondern auch gewährleistet, dass die Teilplanung auch dann noch sinnvoll ist und bleibt, falls sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein aus irgendwelchen Gründen nicht realisieren lässt (BVerwG vom 27.10.2000 NVwZ 2001, 673 /677). Durch die Plangenehmigung der Fischaufstiegshilfe werden auch keine Präjudizien geschaffen, die die Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens im noch laufenden Bewilligungsverfahren einschränken könnten. Denn gemäß dem Vortrag des Wasserwirtschaftsamts vor dem Erstgericht ist nicht zu erwarten, dass im noch laufenden Bewilligungsverfahren andere Anforderungen an Umfang und Aufteilung der Restwassermenge gestellt werden, als es in dem befangenen Plangenehmigungsverfahren der Fall war. Im Übrigen haben das Wasserwirtschaftsamt und der Fachberater für Fischerei in ihren Stellungnahmen wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht übereinstimmend erklärt, dass Standort und Errichtung einer Fischaufstiegshilfe – unabhängig vom Ausgang des Bewilligungsverfahrens – ausdrücklich begrüßt würden. Wehre und Wasserkraftwerke zerteilten die Fließgewässer in kurze Abschnitte. Wanderhilfen für Fische und andere Wasserorganismen verbesserten somit die Lebensgrundlage aller Gewässertiere. Sie seien für die meisten Wasserorganismen sogar lebensnotwendig. Von einer Gefahr eines „unzulässigen Planungstorsos“ kann daher insgesamt keine Rede sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedurfte es keines Eingehens auf die Einwendungen der Klägerin, die sich speziell auf das noch laufende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren beziehen. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 <juris>; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu § 124), sie sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446/456). Für die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten genügt dabei nicht die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads. Vielmehr ist erforderlich, dass die Klägerin sich mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächlicher Schwierigkeiten ergeben sollen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNrn. 209 ff. zu § 124a; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a RdNrn. 68 ff.). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Behauptung der Klägerin nicht, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Es wird weder dargelegt, warum der Fall überdurchschnittliche Schwierigkeiten macht, noch wird ausgeführt, dass der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln ist und dass die Hintergründe des Falles und die Auswirkungen der Entscheidung nicht leicht zu erfassen sind (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, RdNr. 101 zu § 124a). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und nur einseitig den Fachberater für Fischerei und das Wasserwirtschaftsamt angehört habe (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift dieser Einwand nicht durch. Aus den bereits oben genannten Gründen musste sich dem Erstgericht eine weitere Beweiserhebung im vorliegenden Fall nicht aufdrängen. Nur wenn die Klägerin die fachtechnischen Stellungnahmen des Fachberaters für Fischerei und das Wasserwirtschaftsamts durch eigenes substanziiertes Vorbringen schlüssig infrage gestellt hätte, wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil die Klägerin lediglich pauschal ausführt, der Fischereisachverständige habe keinerlei Feststellungen vor Ort getroffen. Im Übrigen widerspricht diese Behauptung den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, wonach am 30. September 2008 bereits im Vorfeld zusammen mit dem Beigeladenen eine Ortseinsicht stattgefunden hat, an der auch Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und der Fischereisachverständige teilgenommen haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da diese im Zulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378 ). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG. 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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.