Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder
Todes einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützungen zu gewähren. Sie ist durch Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2
Umwandlungsgesetzes (UmwG) aus der D-GmbH hervorgegangen; sie wurde am 16. März 2004 in das Handelsregister eingetragen. 2Nach § 2
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 22. August 2003 (Ausgliederungsvertrag) gliederte die D-GmbH Pensionsverbindlichkeiten gegenüber bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern (511 Anwärter mit unverfallbaren Anwartschaften und 1.055 Pensionäre) sowie die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigten Vermögensgegenstände (Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, Rechte aus einem Bankdepot, Forderungen gegen verbundene Unternehmen und sonstige Forderungen sowie Guthaben bei Kreditinstituten; Deckungsvermögen) aus und übertrug sie als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin. Einen Teil der Pensionsverbindlichkeiten hatte die D-GmbH von der Unterstützungskasse B e.V. übernommen. Im Zuge dieser Übernahme hatte die D-GmbH die Versorgungszusagen der B e.V. an den jeweiligen Berechtigten von mittelbaren in unmittelbare Versorgungszusagen umgewandelt sowie von der B e.V. die Vermögensgegenstände übernommen, welche der B e.V. zur Deckung der Pensionsverpflichtungen zur Verfügung gestanden hatten (vgl. § 2 Abs. 3
Ausgliederungsvertrags). Außerdem wurden Vermögensgegenstände und Pensionsverpflichtungen ausgegliedert, welche die D-GmbH von der E-GmbH im Wege der Verschmelzung übernehmen sollte (vgl. § 2 Abs. 4
Ausgliederungsvertrags). Der (einzige) Geschäftsanteil an der Klägerin in Höhe von 25.000 € wurde der D-GmbH nach § 6 Abs. 2
Ausgliederungsvertrags als Gegenleistung für die Übertragung
Vermögens gewährt. Gemäß § 1 Abs. 3
Ausgliederungsvertrags wurde der Ausgliederung die Bilanz der D-GmbH zum
Ausgliederungsvertrags). Nach § 5
Ausgliederungsvertrags wurde zu Marktwerten zum 31. August 2003 ausgegliedert. Soweit der Wert
übertragenen Reinvermögens den Nennbetrag
Stammkapitals der Klägerin überstieg, sollte dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 3
Ausgliederungsvertrags als Aufgeld in die Kapitalrücklage bei der Klägerin eingestellt werden. Das auf die Klägerin übertragene Deckungsvermögen wurde von den Vertragsparteien nach dem versicherungsmathematischen Barwert der übernommenen Pensionsverbindlichkeiten zuzüglich der Stammeinlage in Höhe von 25.000 € bemessen. Die D-GmbH wies in der Ausgliederungsbilanz zum 31. August 2003 ein Aktivvermögen (Deckungsvermögen) in Höhe von 75.319.396 € aus. Auf der Passivseite bildete sie für die Pensionsverpflichtungen Rückstellungen in Höhe
Teilwerts nach § 6a
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) von 48.450.478 €. Außerdem wies sie ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000 € sowie einen Jahresüberschuss in Höhe von 26.843.918 € aus. Die Klägerin übernahm in der Eröffnungsbilanz zum 1. September 2003 diese Wertansätze, wobei sie - entsprechend § 6 Abs. 3
Ausgliederungsvertrags - den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert
übertragenen Reinvermögens in Höhe von 26.869.918 € (= Wert
Deckungsvermögens abzgl.
Teilwerts der Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG) und dem Nennbetrag der Stammeinlage in Höhe von 25.000 €, mithin 26.843.918 €, in die Kapitalrücklage i.S.
2 Nr. 1
Handelsgesetzbuchs (HGB) einstellte. Auch in der Schlussbilanz zum
Wertansatzes der Pensionsverbindlichkeiten in den Bilanzen der noch zu gründenden Klägerin gestellt hatte. In der Steuerbilanz zum
Deckungsvermögens entspricht. Zudem berücksichtigte das FA bei der Ermittlung
Gewinns der Klägerin Verbindlichkeiten für Mehrsteuern aufgrund der Außenprüfung in Höhe von 9.874.498,26 €. Dementsprechend änderte das FA mit Bescheiden vom
verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2003 und die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den
Betrags von 39.229,70 € berücksichtigte. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin bringt mit ihrer hiergegen erhobenen Klage im Wesentlichen vor, der Ansatz von zwei unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben innerhalb einer Abrechnungsperiode verstoße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Die Pensionsverpflichtungen seien mit dem Verkehrswert (gemeinen Wert) zu passivieren, da dieser Wert - neben dem ausgegebenen Geschäftsanteil - als Anschaffungskosten aufgewendet worden sei, um das Deckungsvermögen zu erwerben. § 6a EStG werde von den allgemeinen Bewertungsvorschriften verdrängt, wenn die Pensionsverpflichtung - wie im Streitfall - Gegenstand eines Anschaffungsvorgangs sei. Dies gelte auch für die Folgebewertungen. § 6a EStG sei nur für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern anwendbar, die bei Erteilung der Pensionszusage in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zum Pensionsverpflichteten gestanden hätten. Der vom FA vorgenommene Wechsel in der Bewertungsmethode verstoße gegen den Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen. Dies verstoße zudem gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Folgte man der Auffassung, die Pensionsverpflichtungen seien nach § 6a EStG zu bewerten, müsste dies sowohl für die Eröffnungsbilanz als auch für die Folgebilanzen gelten. Für die Differenz, die sich aus dem Ansatz
Deckungsvermögens mit dem Teilwert und der Bewertung der Pensionsverpflichtungen mit dem niedrigeren Teilwert nach § 6a EStG ergebe, sei - wie geschehen - eine Kapitalrücklage zu bilden, wenn man die Ausgliederung als gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorgang werte. Auch wenn man von einem Anschaffungsvorgang ausgehe, sei der Differenzbetrag nach dem Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen erfolgsneutral zu passivieren. Die Auflösung der Pensionsrückstellung bis zum Teilwert nach § 6a EStG führe zu einem Gewinn, der zum Bilanzstichtag nicht realisiert gewesen sei. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2003 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 jeweils vom 30. April 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2009 dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag auf Null festgesetzt werden, sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2003 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den
Arbeitgebers (Bundesministerium der Finanzen - BMF -, BStBI 2009, 273 Tz. 227). Die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen vom Vorgängerunternehmen sei steuerrechtlich als partielle Gesamtrechtsnachfolge zu bewerten, bei der nach dem Ansatz zum gemeinen Wert wieder zum Teilwert zurückzukehren sei (vgl. BMF, BStBI 1998, 268 Tz. 15.11 und 20.43). Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung
Sach- und Streitstandes vom
Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr auf Null. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2003 und über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den
FA sind die übernommenen Pensionsverbindlichkeiten sowohl in der Eröffnungsbilanz zum
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) - für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7
Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) - i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1, § 247 Abs. 1 HGB in ihrer Eröffnungsbilanz zum
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), das steuerrechtlich zu einem Passivierungsverbot führt (vgl. hierzu Beschluss
Bundesfinanzhofs - BFH - vom
Deckungsvermögens übernommen (gl.A. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwG Rz 240; s. dazu nachfolgend unter II.3.b). Der Senat kann dabei offen lassen, ob und inwieweit für die Pensionsverbindlichkeiten Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu passivieren sind. Denn in beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der Gleiche (s. dazu nachfolgend unter II.5.a).
halb nicht vor dem mit der Eintragung in das Handelsregister bewirkten zivilrechtlichen Übergang zuzurechnen, weil bis zu diesem Zeitpunkt allein die D-GmbH aus diesen Verbindlichkeiten verpflichtet geblieben ist. Es kann dahin stehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin eine gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkeiten übernommen hätte (so die Stellungnahme
Hauptfachausschusses beim Institut der Wirtschaftsprüfer Deutschland e.V. zu Zweifelsfragen der Rechnungslegung bei Verschmelzung [HFA 2/1997], Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 1997, 235, unter 21.). Denn die Klägerin hat dies nicht getan. 3. Die Pensionsverbindlichkeiten gelten für die Ermittlung
Einkommens bzw.
Gewerbeertrags der Klägerin jedoch analog § 20 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 Sätze 1 und 2 UmwStG mit Ablauf
steuerlichen Übertragungsstichtags, also
Ausgliederungsvertrags) -, als auf die Klägerin übergegangen. Das Gleiche gilt im Übrigen für den Übergang
Deckungsvermögens. Die Beteiligten sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausgliederung steuerrechtlich auf den 1. September 2003, 0.00 Uhr, zurückwirkt. a) Gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 2002 sind das Einkommen und das Vermögen
Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf
steuerlichen Übertragungsstichtags (§ 20 Abs. 8 UmwStG 2002) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf nach § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 2002 in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung i.S.
G der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen i.S.
G aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 UmwG auf eine Kapitalgesellschaft übergeht (§ 20 Abs. 8 Satz 2 UmwStG 2002). b) § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 sind im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar. Zwar ist eine Ausgliederung i.S.
G eine Einbringung i.S.
StG 2002 (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 8 Satz 2 UmwStG 2002). § 20 Abs. 7 UmwStG 2002 gilt indes unmittelbar nur für die Ausgliederung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, wie sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 ergibt. Danach gelten für die Bewertung
eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze und damit auch § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage) erhält. Im Streitfall ist aber - wovon die Beteiligten zu Recht ausgegangen sind - keine betriebliche Einheit i.S.
StG 2002 in die Klägerin eingebracht worden. Insbesondere erfüllen das Deckungsvermögen und die Pensionsverbindlichkeiten nicht die Merkmale eines Teilbetriebs (hierzu z.B. BFH-Urteil vom
StG 2002 im Wege der Analogie gleichzustellen.
Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre; das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer. Die Vorschrift ist nach ihrer systematischen Stellung in dem mit „Allgemeine Vorschriften zu dem zweiten bis siebten Teil“ überschriebenen Ersten Teil
UmwStG 2002 nicht auf die Ausgliederung anwendbar; der zweite bis siebte Teil
UmwStG 2002 gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht für die Ausgliederung. Ohne eine gesetzliche Regelung wie in § 2 Abs. 1 oder § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 kann der Zeitpunkt der Einbringung jedoch grundsätzlich nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf einen vor ihrer Bewirkung liegenden Stichtag zurückbezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75 , BFHE 128, 33 , BStBl II 1979, 581 ; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz R 238; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 2 Rz 4 Fn. 2).
StG planwidrig. § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 sollen bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz aus Vereinfachungsgründen die erneute Aufstellung einer Schlussbilanz
übertragenden Rechtsträgers auf den Zeitpunkt der Eintragung entbehrlich machen. Der übertragende Rechtsträger hat nach § 17 Abs. 2 UmwG - die Vorschrift gilt für die Ausgliederung entsprechend (vgl. § 125 S. 1 UmwG) - für die Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister eine Schlussbilanz beizufügen, die auf einen bis zu acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden sein kann (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Dieser Zweck ist bei einer Ausgliederung auch dann einschlägig, wenn kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird. Dieser Zweck der § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerregelung
StG
Umwandlungssteuerrechts unverändert. Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) vom 6. September 1976 ( BGBl I 1976, 2641 ) übernahm die Regelung
StG 1969 unverändert in § 20 Abs. 7 UmwStG 1977 (vgl. BTDrucks 7/4803, S. 31 ). Das Gesetz zur Änderung
Umwandlungssteuerrechts (UmwStG 1995) vom 28. Oktober 1994 ( BGBl I 1994, 3267 , BStBl I 1994, 839) fasste § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 1995 aufgrund der Neufassung
Umwandlungsgesetzes neu. Dabei passte es die Regelung nur begrifflich und hinsichtlich der Frist für die steuerrechtliche Rückbeziehung an das neue Umwandlungsrecht an. Zudem wurden die Regelungen an die Formulierung
StG 1995 angepasst und die Möglichkeit der Rückbeziehung der Einbringung auf Einbringungen außerhalb
Umwandlungsrechts ausgedehnt (vgl. BTDrucks 12/6885 , 25 und 12/7945, 65).
Gesetzgebers. Dies zeigt der Vergleich mit der Regelung der Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft im UmwStG. Bei der Abspaltung überträgt der übertragende Rechtsträger - wie bei der Ausgliederung - einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Geht das Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf eine andere Kapitalgesellschaft über, kommt ein Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem Teilwert - wie bei § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2002 - nur dann in Betracht, wenn auf die übernehmende Kapitalgesellschaft ein Teilbetrieb übertragen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwStG 2002). Wird kein Teilbetrieb übertragen, entfaltet die Übertragung gleichwohl - abweichend von § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG - nach § 2 Abs. 1 UmwStG Rückwirkung; § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 verfolgt den gleichen Zweck wie § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG (vgl. BTDrucks V/3186, S. 10 zur Vorgängerregelung
StG 1969). Auch die Gesetzesbegründung spricht gegen eine bewusste Entscheidung
Gesetzgebers. Danach sollten die steuerrechtlichen Vorschriften an das neue Umwandlungsrecht angepasst werden, weil das Steuerrecht an den zivilrechtlichen Gegebenheiten ausgerichtet sei (vgl. BTDrucks 12/6885 , 14. unter A.). Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn die Ausgliederung hinsichtlich der steuerrechtlichen Rückbeziehung abweichend von der Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft behandelt würde. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, nach dem der zweite bis siebte Teil
UmwStG 2002 nicht für die Ausgliederung gilt. Damit hat der Gesetzgeber angeordnet, dass für die Ausgliederung nicht die §§ 3 ff. UmwStG 2002, sondern die §§ 20 ff. UmwStG 2002 anzuwenden sind. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine steuerrechtliche Rückbeziehung der Ausgliederung nur bei der Übertragung betrieblicher Einheiten zulassen wollte. Soweit § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Übertragung betrieblicher Einheiten beschränkt, beruht dies darauf, dass nur die Einbringung betrieblicher Einheiten erfolgsneutral nach § 20 Abs. 2 UmwStG 2002 möglich sein soll. § 20 UmwStG 2002 regelt nämlich in erster Linie die für die erfolgsneutrale Einbringung betrieblicher Einheiten in einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten geltenden Grundsätze (vgl. BTDrucks V/3185, S. 14 ). II. Die Klägerin hat die Pensionsverbindlichkeiten - sowohl in der Eröffnungsbilanz zum 1. September 2003 als auch in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 253 Abs. 1 Satz 2
Handelsgesetzbuchs (HGB) a.F. mit ihren Renten- bzw. Anwartschaftsbarwerten anzusetzen. Der (Gesamt-)Barwert der Rentenverbindlichkeit entspricht zum 1. September 2003 dem Wert
übertragenen Deckungsvermögens abzüglich der Stammeinlage der Klägerin, also 75.294.396 € (s. dazu nachfolgend unter 5.). Zum
übernehmenden Rechtsträgers als Anschaffungskosten i.S.
1 HGB auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden. Die Vorschrift gilt aufgrund
sog. Bewertungsvorbehalts
G) nicht für die Steuerbilanz. Nach § 5 Abs. 6 sind im Rahmen der Bilanzierung die Vorschriften
EStG über die Bewertung (§ 6 EStG) zu befolgen. § 6 Abs. 1 EStG bestimmt für die Steuerbilanz einen von § 24 UmwG abweichenden Anschaffungskostenbegriff. 363. Entgegen der Auffassung
FA sind die Pensionsverbindlichkeiten nicht - weder in der Eröffnungs- noch in der Schlussbilanz - gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG mit ihren gemeinen Werten anzusetzen. a) Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert
hingegebenen Wirtschaftsguts, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege
Tausches übertragen wird. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, wobei die Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen die Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind. Auch bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 2 UmwG werden - wie ausgeführt - betriebliche Wirtschaftsgüter in einer Kapitalgesellschaft eingebracht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 I R 6/01 , BFH/NV 2003, 88 , m.w.N.). b) In Bezug auf die Pensionsverbindlichkeiten fehlt es jedoch an einem tauschähnlichen Vorgang, so dass § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG für ihre Bewertung nicht einschlägig ist. Ein tauschähnlicher Vorgang liegt - wie das FA verkannt hat - nur insoweit vor, als die D-GmbH das Deckungsvermögen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin eingebracht hat. Die von der Klägerin übernommenen Pensionsverbindlichkeiten sind demgegenüber zusätzliche Anschaffungskosten für das eingebrachte Deckungsvermögen. Im Streitfall liegt somit ein sog. „Mischfall" vor, in dem die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten - hier: der Übernahme von Schulden
Gesellschafters - besteht (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/98 , BFHE201, 19, BStBI II 2003, 394, unter ll.2.b.bb, m.w.N.). Die Übernahme der Verbindlichkeiten führt zu Aufwendungen der Klägerin, die sie leistet, um das Deckungsvermögen zu erwerben und folglich bei ihr zu Anschaffungskosten i.S.
H erwächst in gleicher Höhe ein als Gegenleistung zu wertender Vermögensvorteil, indem sie von den Verbindlichkeiten befreit wird. Dieser Sachverhalt kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht anders beurteilt werden, als wenn die D-GmbH den entsprechenden Betrag in bar erhalten und anschließend zur Tilgung bzw. Abfindung der Pensionsverbindlichkeiten verwendet hätte. Daran ändert nichts, dass bei der - im Streitfall nicht gegebenen - Übertragung betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) sowie bei der Realteilung einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft die mit den aktiven Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Schulden im Sinne einer Nettobetrachtung als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Organisationseinheit bzw.
jeweiligen Sondervermögens zu beurteilen sind. Denn die Nettobetrachtung dient in den Fällen der Übertragung betrieblicher Einheiten dazu, eine unentgeltliche Übertragung i.S.
G auch dann zu ermöglichen, wenn - wie im Regelfall - zu der übertragenen strukturierten Einheit auch passive Wirtschaftsgüter gehören (vgl. BFH-Urteil vom
G ist nur bei Pensionsverpflichtungen eröffnet (vgl. auch Klammerdefinition
G). Pensionsverpflichtungen liegen aus der maßgeblichen Sicht
Unternehmers nur vor, wenn sie auf einem Dienst- oder einem anderen Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Pensionsberechtigten beruhen (so auch Höfer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 6a Rz 58; ders., Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Steuerrecht, Rz 54 und 55; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 6a Rz. 16; Bundesministerium der Finanzen - BMF -, BStBI I 2005, 1052, Tz. 6, zum Schuldbeitritt). Dies ergibt sich aus § 6a Abs. 5 EStG. Nach § 6a Abs. 5 EStG gelten § 6a Abs. 3 und 4 EStG entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht. b) Im Streitfall beruhen die übernommenen Pensionsverbindlichkeiten jedoch nicht auf einem Dienst- oder einem anderen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Pensionären bzw. Anwärtern- Die den Pensionsverpflichtungen zugrunde liegenden Dienstverhältnisse haben nicht zwischen der Klägerin und den Pensionsberechtigten bestanden. Die Klägerin hat die Pensionsverbindlichkeiten vielmehr als Gegenleistung für die Übertragung
Deckungsvermögens übernommen. 43c) Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob etwas anderes gilt, wenn die Pensionsverbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen werden. Denn die Klägerin ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin i.S.
H. Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG - wie im Streitfall - führt der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG normierte Vermögensübergang auf den übernehmenden Rechtsträger materiell-rechtlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern zu einer Sonderrechtsnachfolge, mit der lediglich der verfügungsrechtliche Grundsatz der Spezialität durch den Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen
Spaltungsplans ersetzt wird (BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 29/08 , BFHE 226, 492 , BFH/NV 2010, 356 , m.w.N.). d) Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin in ihren Bilanzen die Pensionsverbindlichkeiten mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG angesetzt hat. Dieser Bilanzansatz ist jedenfalls
halb nicht subjektiv richtig, weil der Ansatz
Teilwerts nach § 6a EStG angesichts der klaren Regelung
G rechtlich nicht vertretbar ist (hierzu BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 85/07 , BFHE 222, 418 , BStBl II 2008, 924 ). Soweit der Wertansatz der Klägerin darin begründet gewesen sein sollte, dass sie nach § 125 Satz 1 i.V.m. § 24 UmwG diesen Wert von der D-GmbH übernommen hat, gilt wegen dem Bewertungsvorbehalt
G das Gleiche. Auf die Frage, ob das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war, kommt es daher nicht an (hierzu BFH-Beschluss vom 7. April 2010 I R 77/08 , BFHE 228, 533 , BStBl II 2010, 739 ). e) Entgegen der Auffassung
FA ist dem Erlass
BMF in BStBI I 1998, 268 - welcher die Rechtsprechung im Übrigen als sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung grundsätzlich nicht bindet (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93 , BFHE 178, 4 , BStBI II 1995, 754) - nicht zu entnehmen, dass die Pensionsverbindlichkeiten im Streitfall nach ihrer Zugangsbewertung mit den gemeinen Werten an den nachfolgenden Bilanzstichtagen (Folgebewertung) mit den Teilwerten nach § 6a Abs. 3 EStG anzusetzen sind. Die vom FA angeführte Tz. 15.11, die das Fehlen der Teilbetriebsvoraussetzungen bei § 15 UmwStG betrifft, sagt nichts zur Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten aus. Aus der vom FA genannten Tz. 20.43, welche die Übernehme von Pensionszusagen zugunsten von einbringenden Mitunternehmern in den Fällen
StG betrifft, ergibt sich vielmehr Gegenteiliges, nämlich dass die Leibrentenverpflichtung im Fall der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihrem Teilwert - also gerade nicht mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG - im Zeitpunkt der Einbringung (Barwert der künftigen Leistungen) zu bewerten ist. 5. Die Pensionsverbindlichkeiten sind vielmehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bzw. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. mit ihren Barwerten anzusetzen. Der (Gesamt-)Barwert der Rentenverbindlichkeit entspricht zum 1. September 2003 dem Wert
übertragenen Deckungsvermögens abzüglich der Stammeinlage der Klägerin, mithin 75.294.396 €. Zum 31. Dezember 2003 beträgt der Barwert nach der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 29. November 2010 75.290.858 €.
Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) u.a. mit den Anschaffungskosten oder dem - höheren (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85 , BFHE 155, 322 , BStBI II 1989, 359, unter ll.2.a) - Teilwert anzusetzen. Die sinngemäße Anwendung
G hat für die Bewertung von Rentenverbindlichkeiten - wie im Streitfall - zur Folge, dass diese mit dem Rentenbarwert anzusetzen sind, da Rentenverbindlichkeiten keinen Nennwert haben (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1980 IV R 126/76 , BFHE 130, 372 , BStBI II 1980, 491, unter 2.).
übertragenen Deckungsvermögens abzüglich der Stammeinlage der Klägerin, mithin 75.294.396 €. 51aa) Der Barwert einer Rentenverbindlichkeit ist im betrieblichen Bereich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln; dabei sind auch aufschiebend bedingte Renten - wie im Streitfall die der Anwärter und/oder Hinterbliebenen - wegen der mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Belastung einzubeziehen. Bei der Ermittlung
Barwertes ist grundsätzlich von einem Zinsfuß von 5,5 % (vgl. §§ 13 ff
Bewertungsgesetzes) auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom
übertragenen Deckungsvermögens abzüglich der Stammeinlage der Klägerin. Nach § 5
Ausgliederungsvertrags sollte die Ausgliederung zu Marktwerten zum 31. August 2003 erfolgen. Die Vertragsparteien sind damit ausdrücklich von einem bestimmten Wert
übertragenen Deckungsvermögens ausgegangen. Der Wert
übertragenen Deckungsvermögens bildet einen einwandfreien Bestimmungsgrund für den Wert der Pensionsverbindlichkeiten nach Maßgabe der Vorstellung der Vertragsparteien. Denn der Wert
übertragenen Deckungsvermögens war zum Zeitpunkt
Ablaufs
steuerlichen Übertragungsstichtags aufgrund seiner Zusammensetzung wie bei einem Geldbetrag gewiss. Das Deckungsvermögen bestand aus Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen, Rechten aus einem Wertpapierdepot (Aktien, Rentenpapieren, Aktien- und Rentenfonds), Forderungen gegen verbundene Unternehmen und sonstigen Forderungen sowie Guthaben bei Kreditinstituten. Forderungen und Guthaben bei Kreditinstituten sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert zu bewerten. Auch der Wert
Wertpapierdepots sowie der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen stehen fest, da sie sich aus Depotauszügen und Mitteilungen der Versicherungsgesellschaften ergeben. c) Zum 31. Dezember 2003 ist der Barwert der Pensionsverpflichtungen aufgrund der von den Beteiligten im Termin zur Erörterung
Sach- und Streitstands getroffenen tatsächlichen Verständigung mit 75.290.858 € anzusetzen. III. Der Senat braucht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darüber zu befinden, ob trotz
Wegfalls
außerordentlichen Ertrags (weiterhin) eine Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz zum
Ansatzes einer zusätzlichen Gewerbesteuerrückstellung mit Null festzusetzen. Das FA hat den Bilanzgewinn
Streitjahres um einen Betrag in Höhe von (26.843.918 € außerordentlicher Ertrag ./. 9.859.321 € Mehrsteuern =) 16.984.597 € erhöht. Die Bewertung der Pensionsverbindlichkeiten mit dem Barwert führt gegenüber ihrer Bewertung mit dem Teilwert nach § 6a EStG aber nur zu einer Gewinnerhöhung in Höhe von 1.262 €, da sich in dieser Höhe der Wert der Pensionsverbindlichkeiten gegenüber dem bisherigen Wertansatz mindert [= (75.290.858 € Barwert Schlussbilanz ./. 75.294.396 € Barwert Eröffnungsbilanz) ./. (48.448.202 € § 6a EStG-Wert Schlussbilanz ./. 48.450.478 € § 6a EStG-Wert Eröffnungsbilanz)]. Danach ergibt sich für das Streitjahr 2003 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. Gewerbeverlust: Steuerbilanzgewinn lt. FA27.051.066 €abzgl. Gewinnerhöhung lt. FA16.984.597 €zzgl. Gewinnerhöhung lt. Urteil1.262 €Steuerbilanzgewinn10.067.731 €Hinzurechnung der nicht abziehbaren Aufwendungen ausländische Personensteuern93 € 10.067.824 €Abrechnung der nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden inländischen Vermögensmehrungen11.425.439 €Zwischensumme-1.357.877 €Sonstige Abrechnungen445 €Gesamtbetrag der Einkünfte/Gewinn aus Gewerbebetrieb-1.358.060 €Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer i.S.
StG352 €Gewerbeverlust-1.357.708 €
Sach- und Streitstands vom 29. November 2010 auf Hinweis
Berichterstatters klargestellt hat - auch nur auf die Aufhebung der Aufhebungsbescheide gerichtet. Eine auf die gesonderte Feststellung eines gegenüber den ursprünglichen Verlustfeststellungsbescheiden vom
Einspruchs vom
FA begründet. Im Schreiben vom 29. August 2003 hat sich die Klägerin gar aufgrund einer von ihr vorgeschlagenen Verteilung
Marktwerts der Pensionsverbindlichkeiten mit einer Gewinnerhöhung in Höhe von 1.252.631 € einverstanden erklärt. Das FA konnte mit der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2009 daher auch nicht über ein solches Verpflichtungsbegehren entscheiden. IV. Die Kostentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. V. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG analog anzuwenden sind, wenn eine Kapitalgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 2 UmwG auf eine andere Kapitalgesellschaft überträgt, hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/490421.html ( https://oj.is/490421 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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