Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass er seinem Beschluss vom 15. November 2010 einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Die Kläger rügen, der Senat habe auf Seite 4 des Beschlusses unter Randziffer 6 ausgeführt, dass es sich bei dem angegriffenen Bauvorhaben lediglich um einen Dachgeschoßausbau handle. Zunächst greift der Senat damit lediglich die Formulierung des als „Dachgeschoßausbau und Balkonanbau“ genehmigten Bauvorhabens auf. Im Weiteren ist die obige Einschätzung des Senats im Zusammenhang mit dem Vortrag der Kläger zu sehen, dass sich das angegriffene Bauvorhaben als dreigeschoßig darstelle und ohne Vorbild in seiner zweigeschoßigen Umgebung sei. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Senat die Bauakten der Beklagten unzureichend gewürdigt und verkannt hätte, dass die Beigeladenen das bestehende Satteldach abtragen und ein Maisonettedach errichten und ausbauen wollen. Er hat vielmehr an der kritisierten Stelle darauf hingewiesen, dass dadurch kein zusätzliches Vollgeschoß geschaffen wird. Im Übrigen führt auch der Umstand, dass die Beigeladenen das bestehende Satteldach abtragen und ein Maisonettedach errichten wollen, in keinem Fall dazu, dass die Baugenehmigung den Gebietsbewahrungsanspruch der Kläger verletzt. Der Senat hat sich mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und ist zu anderen Ergebnissen als die Kläger gekommen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann darin nicht liegen. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 (Az. 4 B 39/07 ) fehlt jegliche Darlegung der Voraussetzung einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Nachdem der Senat nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, liegt die Rüge der Kläger auch im Übrigen neben der Sache. 2. Soweit die Kläger rügen, dass der Senat den Vortrag der Kläger zur Frage, ob die geplante Ausführung von zehn Fenstern und Fenstertüren sowie zwei Balkonen zur Seite der Kläger hin den Gebietscharakter des Wohngebiets beeinträchtige und ob insoweit auch das Rücksichtnahmegebot verletzt sei, größtenteils übergangen habe, vermag dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nämlich nicht verletzt, wenn das Gericht – wie hier – dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt hat, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände zu einer erheblichen Überschreitung der vorhandenen Eigenart des Gebiets führt. Dies wurde verneint. Der Senat hält an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der nochmals in der Anhörungsrüge vorgetragenen Umstände, dass eine bisherige Sichtmauer beseitigt werden sowie das Anwesen der Beigeladenen um- und ausgebaut werden soll, fest. Der Vortrag hinsichtlich der Sichtmauer liegt bereits neben der Sache, da deren Beseitigung weder in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 6. Juni 2007 noch in der Tektur vom 7. Dezember 2007 geregelt wird. Im Übrigen würde die Beseitigung der Sichtmauer ebenso wie die Umwandlung eines Satteldachs in ein Maisonettedach die Eigenart des Gebietscharakters des Wohngebiets unberührt lassen. Denn auch diesbezüglich hebt sich das Vorhaben nicht wegen seines Umfangs signifikant von dem Vorhandenen ab. Auch durch die Errichtung des Maisonettedachs unterscheidet sich die geplante Anlage nach ihrer Fläche und Höhe nicht erheblich von den vorhandenen, den Gebietscharakter prägenden Anlagen. Der geplante Um- und Ausbau des Daches führt weder unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gebietscharakters noch des Rücksichtnahmegebots zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Soweit die Kläger die unzulässige Veränderung des Charakters des Wohngebiets damit begründen wollen, dass sich die Ausführung des klägerischen Vorhabens nirgends in diesem Wohngebiet wiederfinde und die senkrecht zu den Erschließungsstraßen stehenden Häuserseiten allesamt nur wenige Fenster und keine Balkone aufwiesen und dass das streitige Vorhaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der „Überschreitung“ des Mindestabstands von 3 m eine erdrückende Wirkung auf die Kläger habe, so führen auch diese Umstände nicht dazu, dass sich die geplante Anlage nach ihrer Fläche und ihrer Höhe erheblich von den vorhandenen, den Gebietscharakter prägenden Anlagen unterscheidet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beigeladene nur wenige Fenster einbaut und keine Balkone errichtet. Auch der Umstand, dass „die Häuserseiten senkrecht zu den Erschließungsstraßen stehen“, führt nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des Gebietsbewahrungsanspruchs oder des Rücksichtnahmegebots unzulässig wäre. Weder an der Ausrichtung des Gebäudes der Beigeladenen noch an der Zugangssituation zu diesem Gebäude ändert sich durch die Genehmigungen etwas. Der Senat hat sich auch mit den Einsichtnahmemöglichkeiten und der behaupteten erdrückenden Wirkung auseinandergesetzt. Schließlich verkennen die Kläger, dass es an ihnen liegt, ihren Vortrag zu substanziieren. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung, dass bereits heute auswärtige Parksuchende wegen der nahen U-Bahn angezogen würden. Dies ist aber auch in der Anhörungsrüge nicht geschehen. Es besteht keine Pflicht des Senats, die Kläger darauf hinzuweisen, ihren Vortrag im Zulassungsantrag zu substanziieren. Das rechtliche Gehör ist nur verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Rechtsgründe stützt, die im Verfahren nicht erörtert wurden und auch nicht offensichtlich waren, ohne die Beteiligten nach § 86 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO darauf hingewiesen zu haben. Eine Überraschungsentscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Denn nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei erfordert das Gebot der Darlegung eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. BVerfG vom 8.3.2001 Az. 1 BvR 1653/99 , NVwZ 2001, 552 ). Es liegt grundsätzlich an den Klägern, den Zulassungsgrund hinreichend zu substanziieren. 3. Die Kläger rügen, der Senat habe sich nur selektiv mit dem Vortrag der Kläger zur Frage der Einhaltung der Abstandsflächen auseinandergesetzt. Der Vergleich der einzelnen gesetzlichen Beispiele in Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 und die Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 lit. a BayBO 2008 seien in der juristischen Methodenlehre anerkannte Auslegungshilfen. Ziehe man noch das Übergehen der Ausführungen zum Drittelmaß und zum Sozialabstand sowie die das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht tragende Feststellung der fehlenden Dominanz der Balkone hinzu, dränge sich der Schluss auf, der Senat habe willkürlich entschieden. Die Kläger kritisieren damit in einer Art Gegenvorstellung die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den Senat. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 - juris RdNr. 3).
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