Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 927,83 Euro festgesetzt. Gründe Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 f.; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 /83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642 ). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Posser/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar zur VwGO, RdNr. 73 zu § 124a m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren auf Folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.8.1995 DÖD 1996, 234), der sich der Senat anschließt, stellt der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (vgl. BVerwG a.a.O., ‹juris› RdNr. 16). Das ist maßgebend für die Beurteilung, ob und wie lange ein Beamter die herausgehobene Funktion auch dann wahrnimmt, wenn der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (vgl. BVerwG vom
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