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Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. April 2011 - Az. 14 ZB 09.2062

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 927,83 Euro festgesetzt. Gründe Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 f.; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 /83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642 ). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Posser/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar zur VwGO, RdNr. 73 zu § 124a m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren auf Folgendes hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.8.1995 DÖD 1996, 234), der sich der Senat anschließt, stellt der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (vgl. BVerwG a.a.O., ‹juris› RdNr. 16). Das ist maßgebend für die Beurteilung, ob und wie lange ein Beamter die herausgehobene Funktion auch dann wahrnimmt, wenn der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (vgl. BVerwG vom

  1. April 1991 Buchholz 240.1 Nr. 4 S. 11 u. a.). Ist demnach davon auszugehen, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließt, wie das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, so kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - für die Zulageberechtigung auch auf die Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit an. Die Stellenzulagen dienen dazu, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, typische zusätzliche Anforderungen an den Beamten, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden, zu honorieren. Wird deshalb die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben durch eine lang andauernde Erkrankung unterbrochen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob wegen der Unterbrechung nicht mehr von einer Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Tätigkeit durch den Beamten ausgegangen werden kann. Bei der seit
  2. Januar 2005 bis (soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich)
  3. Januar 2007 durchgehend die Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung des Klägers kann deshalb die tatsächliche Wahrnehmung der zulagenbegünstigenden Tätigkeit nicht mehr angenommen werden. Eine Unterscheidung zwischen den Krankheitszeiträumen von 2005 bis August 2006 und vom
  4. September 2006 bis
  5. Januar 2007 ist aufgrund derselben Ursache für die Krankschreibung nicht gerechtfertigt. Davon ausgehend hat der Kläger auch nicht für den Zeitraum vom
  6. September 2006 bis
  7. Januar 2007 Anspruch auf die geltend gemachte Zulage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/490529.html Kommentare

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