Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsger
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6 GSG. Dies hat zur Folge, dass für Spielhallen, auch wenn sie in Form eines sog. Raucherclubs betrieben werden, das strikte Rauchverbot des Gesundheitsschutzgesetzes gilt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG).
- Kultur- und teilweise auch Freizeiteinrichtungen gehören in fast allen Bundesländern zu den von den landesrechtlichen Nichtraucherschutzgesetzen erfassten Einrichtungen (vgl. die Übersicht bei Breitkopf/Stollmann, Praxis der Kommunalverwaltung Nichtraucherschutz des Bundes und der Länder, Stand April 2010, Darstellung 4.2.1.5 Kultur- und Freizeiteinrichtungen). Legaldefiniert werden sie dabei meist als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, freizeitgestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft (vgl. § 2 Nr. 5 NiSchG NRW; § 3 Abs. 3 NRSG Berlin i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 14.5.2009, GVBl. S. 250). Als Beispiele für derartige Einrichtungen werden insbesondere Theater, Kinos, Museen, Galerien, Spielbanken und Spielhallen genannt (vgl. Breitkopf/Stollmann a.a.O.). Diesem Verständnis entspricht auch der Begriff der Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Art. 2 Nr. 6 GSG. Nach dessen Wortlaut sind Freizeiteinrichtungen „Einrichtungen, die … der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind“. Mit diesem weit gefassten Oberbegriff wollte der Gesetzgeber zusätzlich zu den in dieser Vorschrift genannten Kultureinrichtungen sonstige Einrichtungen erfassen, die über den kulturellen Bereich hinaus der Freizeitgestaltung dienen, wobei als Beispiel hierfür - wenn auch nur in den Gesetzesmaterialien - explizit Spielhallen genannt werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zum GSG in der ursprünglichen Fassung vom 20.12.2007, LT-Drs. 15/8603 S. 9 zu Art. 2 Nr. 6 GSG). Auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom
- Juli 2009 zählt gewerbliche Spielhallen ersichtlich zu den
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6 GSG (vgl. LT-Drs. 16/954 S. 4). Nach all dem unterliegt es keinem Zweifel, dass Spielhallen - wie auch Spielbanken oder Spielcasinos -
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6 GSG sind, auch wenn der in den Materialien genannte gesetzgeberische Wille weder in der beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung der Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Art. 2 Nr. 6 GSG noch im Wortlaut einer anderen Vorschrift des Gesetzes (wie z.B. in Sachsen und Thüringen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG; § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG) zum Ausdruck kommt. Der Begriff der (Kultur- und)
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6 GSG ist auch hinreichend bestimmt. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung des Regelungsziels, des Normzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (BayVerfGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Entscheidung vom 25.6.2010 Vf. 1-VII-08 , <juris> RdNr. 169 m.w.N. = BayVBl. 2010, 658 ). Diese Anforderungen sind erfüllt. Sowohl der Begriff der Kultur- und Freizeiteinrichtungen als auch die im Gesetz für dessen Anwendbarkeit zusätzlich verlangte öffentliche Zugänglichkeit sind unter Anlegung der genannten Kriterien hinreichend bestimmbar. Auch der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat insoweit das Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 a.a.O. RdNr. 201 ff.; vom 24.9.2010 Vf. 12-VII-10 , <juris> RdNr. 95 ff.). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts entnehmen, was diese Grundsätze in Frage stellen würde. Die Auffassung der Antragstellerin, die Anwendbarkeit des Gesundheitsschutzgesetzes scheide aus, weil Vergnügungsstätten wegen ihrer eigenständigen Nutzungsart in den maßgeblichen Rechtsgebieten (Bauplanungsrecht, Gaststättenrecht, Feiertagsrecht) gesondert behandelt würden und daher mit den im Gesetz beispielhaft genannten Einrichtungen nicht vergleichbar seien, liegt neben der Sache. Insoweit wird bereits die unterschiedliche Zielsetzung des Gesundheitsschutzgesetzes im Vergleich zu anderen rechtlich geregelten Bereichen verkannt. 2. Spielhallen sind auf die Benutzung durch die Öffentlichkeit angelegt und angewiesen. Sie sind damit ihrem Wesen nach im Sinn des Art. 2 Nr. 6 GSG öffentlich zugänglich. Die öffentliche Zugänglichkeit entfällt auch nicht dadurch, dass die Spielhalle unter dem Etikett eines sog. „Raucherclubs“ als nur Rauchern zugängliche Spielhalle betrieben wird und für die Mitgliedschaft in diesem Club sowie den Zutritt zur Spielhalle - der Form nach - bestimmte Anforderungen einzuhalten sind (vgl. insoweit z.B. Rundschreiben Nr. 12/2010 des Bayer. Automatenverbandes vom 5.8.2010, Bl. 41 ff. der Behördenakten). Schon die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass das Erfordernis der öffentlichen Zugänglichkeit in Art. 2 Nr. 6 GSG entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht gleichzusetzen ist mit dem Begriff der "jedermann“ zugänglichen Kultur- und Freizeiteinrichtung. Der eigenständige Begriff "öffentlich zugänglich" steht vielmehr - wie im allgemeinen Sprachgebrauch - im Gegensatz zu "privat" oder "persönlich", so dass auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die zwar nicht jedermann, aber jedenfalls "bestimmten Personenkreisen“ zugänglich sind, vom Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes erfasst werden.
- a)Im Gesetzesentwurf der Staatsregierung zum Gesundheitsschutzgesetz vom 10. Juli 2007 (LT-Drs. 15/8603) lautete bei den in Art. 2 Nr. 6 GSG genannten Kultur- und Freizeiteinrichtungen der Zusatz noch „soweit sie jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind“. Der Zusatz entsprach damit seinem Wortlaut nach der entsprechenden Formulierung in § 1 Abs. 1 GastG. Die Regelung des Gesundheitsschutzgesetzes für Gaststätten in Art. 2 Nr. 8 GSG enthielt keinen einschränkenden Zusatz, entsprach also in ihrem Wortlaut der Regelung im Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010. Zu den Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Nr. 6 GSG zählen nach diesen Gesetzesmaterialien auch Veranstaltungen von Vereinen, soweit sie jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und nicht bereits unter Art. 2 Nr. 8 GSG fallen. Dagegen sollten Familienfeiern und andere geschlossene Gesellschaften vom Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes nicht erfasst werden (vgl. LT-Drs. 15/ 8603 S. 9 zu Art. 2 Nr. 6 und Nr. 8 GSG). Mit dem Änderungsantrag vom 5. November 2007 (LT-Drs. 15/9183) wurden in Art. 2 Nr. 6 die Worte „soweit sie jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken und Theater“ ersetzt durch die Worte „soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten“. In Art. 2 Nr. 8 wurden ferner nach den Worten „(BGBl. I S. 2407),“ die Worte „soweit sie öffentlich zugänglich sind,“ angefügt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Änderung den Nichtraucherschutz gegenüber der ursprünglichen Formulierung inhaltlich in dem Sinn einschränken sollte, nunmehr nur noch die zur ersten Alternative des § 1 Abs. 1 GastG gehörenden, "jedermann" zugänglichen Gaststättenbetriebe und die entsprechenden Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu erfassen (so etwa aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Rechtslage für Kultureinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 NichtRSchutzG M-V vom 12.7.2007, GVOBl. S. 239), lassen sich dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen. Die für den Änderungsantrag gegebene Begründung wie auch die Aufnahme des Begriffs „Vereinsräumlichkeiten“ in die beispielhafte Aufzählung der Kultur- und Freizeiteinrichtungen sprechen vielmehr gegen die Absicht einer inhaltlichen Einschränkung des Nichtraucherschutzes. Nach dieser Begründung sollen nämlich im Interesse eines effektiven Nichtraucherschutzes, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer möglichst einfachen, unbürokratischen Regelung möglichst wenige Ausnahmen vom Rauchverbot geschaffen werden (vgl. LT-Drs. 15/9183 vom 5.11.2007). Vereinsräumlichkeiten, die dem Kreis der Mitglieder zugänglich sind, sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Ein Verein, der- wie im allgemeinen üblich - auf Mitgliederzuwachs angelegt ist, ist nämlich ein typischer Anwendungsfall einer bestimmten Personenkreisen zugänglichen Organisation (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, RdNr. 68 zu § 1).
- b)Das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384) brachte einerseits weitreichende Lockerungen des Rauchverbots insbesondere in Gaststätten. Andererseits wurden in Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG jeweils die Worte „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ gestrichen, was das „Aus“ für die sog. Raucherclubs oder Rauchervereine bedeutete, die nach der seinerzeitigen Vollzugspraxis unter bestimmten Voraussetzungen nicht als öffentlich zugänglich angesehen wurden (vgl. Nr. 5 der Vollzugshinweise des BayStMUGV zum GSG a.F.; Scheidler BayVBl 2010, 645; Regel/Ahlhaus GewA 2009, 473). Die Streichung wurde damit begründet, dass es wegen der Ausnahmeregelung für die getränkegeprägte Kleingastronomie sowie der Zulassung eines Raucherraums in der Mehrraumgastronomie und in allen Kultur- und Freizeiteinrichtungen des Zusatzes „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ nicht mehr bedürfe. Vom Rauchverbot ausgenommen blieben damit lediglich (weder für „jedermann“ noch „für bestimmte Personenkreise“ zugängliche) echte geschlossene Gesellschaften im Rahmen privater Veranstaltungen wie etwa Familienfeiern, bei denen nur ganz bestimmte Einzelpersonen bewirtet werden, sofern der Betreiber das Rauchen in diesen Fällen auf Grund seines Hausrechts zulassen wolle. Entsprechendes gelte auch für die Kultur- und Freizeiteinrichtungen (vgl. Begründung zum Entwurf der Staatsregierung zum Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes, LT-Drs. 16/954 vom 17.03.2009 S. 4).
- c)An der Zielsetzung eines stringenten Nichtraucherschutzes wollte der mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetzentwurf des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz“ nichts ändern. Er wandte sich vielmehr ausschließlich gegen die mit dem Änderungsgesetz vom 27. Juli 2009 verbundenen Lockerungen des Nichtraucherschutzes. Das Gesundheitsschutzgesetz in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 2007 sollte in Kraft bleiben, die darin enthaltene Ausnahmeregelung für Gaststätten (Art. 2 Nr. 8: „soweit sie öffentlich zugänglich sind“) jedoch gestrichen werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/3158 vom 14.01.2010 S. 5). Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Sinn des Zusatzes „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ in Art. 2 Nr. 6 GSG wird auch in Zielsetzung und Systematik des Gesetzes deutlich. Mit dem geltenden Gesundheitsschutzgesetz hat sich der Gesetzgeber für eine Rückkehr zu einem stringenten Nichtraucherschutz entschieden, wie ihn schon das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 2007 zur Zielsetzung hatte. Einerseits sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das Rauchen im privaten Bereich unangetastet bleiben, sodass das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 GSG „in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind“, im Wege einer Ausnahme nicht gilt (Art. 5 Nr. 1 GSG). Andererseits sollten im Interesse eines effektiven Nichtraucherschutzes, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer möglichst einfachen, unbürokratischen Regelung möglichst wenige Ausnahmen vom Rauchverbot geschaffen werden (so schon die Begründung zum Änderungsantrag vom 5.11.2007, LT-Drs. 15/9183). Eine Auslegung dahingehend, mit der Wiedereinführung des Zusatzes „soweit sie öffentlich zugänglich sind“ bei den Kultur- und Freizeiteinrichtungen habe der Gesetzgeber für diese Einrichtungen die sog. Raucherclubs wieder einführen wollen, würde im offenen Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen stehen. Diese Einschränkung stellt vielmehr für die genannten Einrichtungen lediglich einen Öffentlichkeitsbezug her, wie er für Gaststätten im Sinn des Art. 2 Nr. 8 GSG bereits nach der Legaldefinition des § 1 GastG besteht. Der genannte Halbsatz in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als lediglich („echte“) geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O., <juris> RdNr. 96). Kennzeichnend für eine geschlossene Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung und Literatur zum Gaststättenrecht, die nach den Gesetzesmaterialien zum Gesundheitsschutzgesetz zur Begriffsbestimmung heranziehen ist (vgl. Begründung zum Entwurf der Staatsregierung zum Änderungsgesetz vom 27.7.2009, LT-Drs. 16/954 vom 17.03.2009 S. 4 unter Verweis auf BayVerfGH vom 27.8.2008 Vf. 7-VII-08 mit weiteren Hinweisen), dass beim Kreis der Teilnehmer individuelle Persönlichkeitsmerkmale vorliegen, wie sie bei einer personengebundenen Einladung gegeben sind. Demgemäß betreibt kein Gaststättengewerbe, wer aus einem bestimmten Anlass nur ganz bestimmte Einzelpersonen, z.B. bei Familienfeiern wie Hochzeit, Taufe, Kommunion oder Geburtstag, oder nur individuell geladene Gäste in vom Einladenden bestimmten Räumen bewirtet. In diesen Fällen sind die individuell geladenen Gäste „bestimmte Personen“ und nicht ein „bestimmter Personenkreis“ im Sinn des § 1 Abs. 1 Alternative 2 GastG (so ausdrücklich BayObLG vom 13.1.1993 Az. 3 ObOWi 111/92 , <juris> RdNr. 6 - Staatsempfang im Rittersaal der Nürnberger Burg). Derartige Veranstaltungen unterliegen daher nicht dem Rauchverbot des Gesundheitsschutzgesetzes, auch wenn die Veranstaltung in ansonsten öffentlich zugänglichen Räumen von Gaststätten oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen stattfindet. Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass bei einer „gemischten“ Nutzung des Raums (geschlossene Gesellschaft in einem Teil des Raums, „Öffentlichkeit“ im anderen Teil des Raums) das Rauchverbot selbstverständlich uneingeschränkt gilt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass das mit dem Gesundheitsschutzgesetz verfolgte Ziel, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu schützen (vgl. Art. 1 GSG), durch eine Ausnahme für Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Denn bei solchen Feierlichkeiten handelt es sich im Allgemeinen um eher selten stattfindende, auf einen bestimmten Anlass bezogene Veranstaltungen. Ohne eine entsprechende Ausnahme in Gaststätten oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen würden solche Feiern im Übrigen wohl vermehrt in private Räumlichkeiten verlegt (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz vom 8.3.2010 Az. VGH B 60/09 und 70/09, <juris> RdNr. 57 = NVwZ 2010, 1095 ). Einen derartigen privaten oder personengebundenen Bezug haben die sog. Raucherclubs oder Rauchervereine, die nach Inkrafttreten des Gesundheitsschutzgesetzes zum 1. Januar 2008 gerade im Bereich von gewerblichen Spielhallen gegründet worden sind, nicht. Diese Clubs sind nämlich - häufig initiiert und gefördert von entsprechenden Interessenverbänden - wie bei den entsprechenden Raucherclubs im Gaststättenbereich (vgl. hierzu Ebert, Raucherclub versus Nichtraucherschutz, NVwZ 2010, 26/27 mit weiteren Nachweisen) ihrer Natur nach auf Mitgliederzuwachs angelegt und zu dem vornehmlichen Zweck gegründet, dem Spielhallenbetreiber eine möglichst breite Besucherbasis zu sichern. Denn es steht außer Frage, dass die Antragstellerin auch für die Spielhallen, in denen sie das Rauchen gestattet, einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO bedarf. Die Behauptung der Antragstellerin, die öffentliche Zugänglichkeit sei schon immer dann nicht mehr gegeben, wenn die entsprechende Einrichtung nicht mehr jedermann zugänglich sei, findet im Gesetz keine Stütze. Auch nennt das Gesundheitsschutzgesetz an keiner Stelle den Begriff des „Raucherclubs“, so dass sich aus dem Gesetzeswortlaut für deren Zulässigkeit nichts herleiten lässt. Derartige „Raucherclubs“ wurden vielmehr lediglich nach der Vollzugspraxis zum Gesundheitsschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 2007 - unter bestimmten Voraussetzungen - in Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in Gaststätten als zulässig angesehen. Daraus ergibt sich gleichwohl kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis. Denn es gibt - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Vollzugspraxis, die wohl nur als Fehlinterpretation des Gesetzes angesehen werden kann (so Ebert a.a.O. S. 28). 3. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Anhang, s. dort Nr. 1.5). Nachdem vorliegend das Rauchen in insgesamt vier der acht von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen streitig ist, ist der Betrag von 2.500 EUR, der sich bei Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ergibt, für jede der Spielhallen in Ansatz zu bringen. Permalink: https://openjur.de/u/490569.html ( https://oj.is/490569 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.